PP220044
Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der... AG in Liquidation / Rückweisung)
16. November 2022Deutsch3 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP220044-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 16. Nov...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220044-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Beschluss vom 16. November 2022
in Sachen
A._____, Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X1._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X2._____,
betreffend Kollokation (ungesicherte Forderung im Konkurs der C._____ AG in Liquidation / Rückweisung)
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich vom 25. Oktober 2022; Proz. FV220091
Erwägungen:
1.
Vor dem Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich ist eine Kollokationsklage von B._____ (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) gegen A._____ (Beklagter und Beschwerdeführer, nachfolgend Beschwerdeführer) anhängig. In diesem Verfahren stellte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 16. August 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2022 wies das Einzelgericht dieses Gesuch ab (act. 3/1).
2. Am 7. November 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen diese Verfügung. Er verlangt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und stellt sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2). Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer offenbar ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bei der Vorinstanz, welche dieses mit Verfügung vom 9. November 2022 nunmehr gutgeheissen hat (act. 5). Mit diesem Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
2. Am 7. November 2022 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich Beschwerde gegen diese Verfügung. Er verlangt in Aufhebung der angefochtenen Verfügung die Bewilligung seines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und stellt sinngemäss auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 2). Gleichzeitig stellte der Beschwerdeführer offenbar ein erneutes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung bei der Vorinstanz, welche dieses mit Verfügung vom 9. November 2022 nunmehr gutgeheissen hat (act. 5). Mit diesem Entscheid der Vorinstanz ist die Beschwerde gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO).
3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren von den Parteien keine Kosten zu erheben und es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Dementsprechend ist auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben.
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (Kostenbefreiung) für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Das Verfahren wird abgeschrieben.
3. Es werden keine Kosten erhoben.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 2, sowie an das Einzelgericht für SchKG-Klagen des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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