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Entscheid

PP230009

Forderung

9. Juni 2023Deutsch20 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Am 22. September 2022 reichte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Winterthur (nachfolgend Vorinstanz) die vorliegende Klage mit folgenden Rechtsbegehren ein (act. 1 S. 2):

1.

Der Beklagte sei zu verpflichten, der Klägerin den Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu 0.25 % seit dem 30. April 2018 und Zins zu 5 % seit 1. Juni 2018 zu bezahlen; Mehrforderung vorbehalten. Es sei davon Kenntnis zu nehmen, dass es sich hierbei um eine Teilklage handelt.

2.

Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 des Betreibungsamtes Oberwinterthur sei im Betrag von CHF 20'000.00 zzgl. Zins zu

0.25

% seit dem 30. April 2018 und Zins zu 5 % seit dem 1. Juni 2018 aufzuheben.

3.

Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.

1.2. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 5), welchen sie fristgerecht leistete (act. 7). Gleichzeitig wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 5). Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein, stellte indes mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 11; act. 12/1-4). Mit Vorladung vom 22. Dezember 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung (inkl. Verhandlung um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege) auf den 20. Januar 2023 vorgeladen (act. 14). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer ein Verschiebungsgesuch und Gesuch um vorgängigen Entscheid bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 15), was mit Verfügung vom 16. Januar 2023 abgewiesen wurde (act. 16). Zur Hauptverhandlung am 20. Januar 2023 erschienen die Parteien persönlich. Der Beschwerdeführer reichte ein Zeugnis betreffend Verhandlungsunfähigkeit verbunden mit der Bitte um Unterstützung bei der Suche nach einem Anwalt ein (act. 18) und verliess den Gerichtssaal (Prot. Vi. S. 6). In der Folge fasste die Vorinstanz das eingereichte Schreiben als sinngemäss gestelltes Verschiebungsgesuch des Be-- 2 of 14 -schwerdeführers auf und wie dieses sowie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Januar 2023 ab und hiess die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2023 gut (act. 31).

1.2. Mit Verfügung vom 4. Oktober 2022 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses an (act. 5), welchen sie fristgerecht leistete (act. 7). Gleichzeitig wurde dem Beklagten und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) Frist zur schriftlichen Stellungnahme angesetzt (act. 5). Der Beschwerdeführer reichte keine Stellungnahme ein, stellte indes mit Eingabe vom 9. Dezember 2022 ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (act. 11; act. 12/1-4). Mit Vorladung vom 22. Dezember 2022 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung (inkl. Verhandlung um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege) auf den 20. Januar 2023 vorgeladen (act. 14). Daraufhin stellte der Beschwerdeführer ein Verschiebungsgesuch und Gesuch um vorgängigen Entscheid bezüglich Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 15), was mit Verfügung vom 16. Januar 2023 abgewiesen wurde (act. 16). Zur Hauptverhandlung am 20. Januar 2023 erschienen die Parteien persönlich. Der Beschwerdeführer reichte ein Zeugnis betreffend Verhandlungsunfähigkeit verbunden mit der Bitte um Unterstützung bei der Suche nach einem Anwalt ein (act. 18) und verliess den Gerichtssaal (Prot. Vi. S. 6). In der Folge fasste die Vorinstanz das eingereichte Schreiben als sinngemäss gestelltes Verschiebungsgesuch des Be-- 2 of 14 -schwerdeführers auf und wie dieses sowie sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege mit Verfügung vom 20. Januar 2023 ab und hiess die Klage mit Urteil vom 20. Januar 2023 gut (act. 31).

1.3. Gegen die Verfügung vom 20. Januar 2023 erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 3. März 2023 (Datum Poststempel) rechtzeitig (act. 26) Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 28):

1. Es sei Ziffer 1 und 2 der Verfügung aufzuheben.

2. Es sei dem Beklagten vom Gericht eine Vertretung gemäss Art. 69 Abs. 1 ZPO zu bestellen.

3. Es sei dem Beklagten in erst- und zweitinstanzlichen Verfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. Gegen den Entscheid in der Sache erhob der Beschwerdeführer Berufung, welche unter dem Verfahren NP230008 geführt wird.

1.4. Mit Verfügung vom 23. März 2023 wurde der Beschwerdegegnerin Frist zur Stellungnahme angesetzt, welche sie innert Frist (act. 33) erstattete (act. 34). Sie stellte folgende Anträge (act. 34 S. 2):

1. Die Beschwerde vom 3. März 2023 sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, im vorliegenden Verfahren eine Sicherheit für die Parteientschädigung der Beschwerdegegnerin im Umfang von mindestens Fr. 3'900.– zu leisten.

3. Das vorliegende Verfahren sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über vorstehende Ziff. 2 betreffend Leistung einer Parteikostensicherheit bzw. gegebenenfalls bis zur Entrichtung derselben zu sistieren.

4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers.

1.5. Da sogleich ein Endentscheid gefällt werden kann, keine weiteren Prozesshandlungen im Beschwerdeverfahren mehr nötig sind und, wie noch zu zeigen sein wird (vgl. E. 4), der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, sind die Anträge Ziff. 2 und Ziff. 3 der Beschwerdegegnerin zufolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

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1.6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–26). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.1. Mit Beschwerde im Sinne von Art. 319 ff. ZPO anfechtbar sind a) nicht berufungsfähige erstinstanzliche Endentscheide, Zwischenentscheide und Entscheide über vorsorgliche Massnahmen, b) andere erstinstanzliche Entscheide und prozessleitende Verfügungen in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 ZPO).

2.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (vgl. Art. 320 ZPO). Dabei sind konkrete Beschwerdeanträge zu stellen und zu begründen. Die Beschwerde führende Partei hat sich hierbei mit der Begründung des vorinstanzlichen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und anzugeben, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Art. 321 ZPO; vgl. im Einzelnen auch BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 15 ff.). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse ein weniger strenger Massstab angelegt. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist jedoch auf die Beschwerde ohne Weiteres nicht einzutreten (vgl. etwa OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1). Neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (vgl. Art. 326 ZPO).

2.3. Der Beschwerdeführer beantragt, Ziffer 1 (Abweisung des Verschiebungsgesuchs vom 20. Januar 2023) und Ziffer 2 (Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege) der Verfügung vom 20. Januar 2023 seien aufzuheben (vgl. act. 28). Die Beschwerdebegründung bezieht sich indes im Wesentlichen auf die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie den Antrag um Bestellung einer Vertretung nach Art. 69 Abs. 1 ZPO. Zur Abweisung des Verschiebungsgesuchs äussert sich der Beschwerdeführer nur insofern, als er sich daran stört, dass die Vorinstanz überhaupt von einem sinngemässen Verschiebungsgesuch ausgegangen ist (vgl. act. 28 S. 2). Ob sich der Beschwerdeführer damit gegen die Abweisung des Verschiebungsgesuchs wehren wollte, ist unklar, kann -- 4 of 14 -aber offen gelassen werden, zumal auch bei Vorhandensein einer (hinreichenden) Beschwerdebegründung auf den diesbezüglichen Antrag nicht einzutreten wäre: Die Anfechtung eines prozessleitenden Entscheides, in dem ein Verschiebungsgesuch abgewiesen wird, ist im Gesetz nicht vorgesehen. Entsprechend ist lediglich eine Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO möglich, wobei für deren Zulassung ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil vorausgesetzt wird. Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und zu belegen, sofern die Gefahr nicht von vornherein offenkundig ist (BK ZPO II-STERCHI, 2012, Art. 319 N 15). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) und Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (vgl. etwa BK ZPO II-STERCHI, 2012, Art. 319 N 14). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit grundsätzlich erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid (wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs) beanstandet werden. Dies hat vorliegend umso mehr zu gelten, als mit der Abweisung des Verschiebungsgesuchs gleichzeitig auch der Endentscheid erging. Der Beschwerdeführer macht denn auch in seiner Berufung im Verfahren NP230008 entsprechende Einwände geltend. Diese sind dort zu prüfen.

2.4. Die Beschwerdemöglichkeit gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege ist hingegen gesetzlich vorgesehen (vgl. Art. 121 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO). Diesbezüglich ist auf die Beschwerde einzutreten.

3.1.1. Die Vorinstanz erwog zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, der Beschwerdeführer hätte am 20. Januar 2023 zu seinem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege befragt und angehört werden sollen. Er habe indes angegeben, weder sein Gesuch näher begründen zu wollen, noch die erforderlichen Belege dabei zu haben. Eine Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ergebe sich auch nicht aus den am 9. Dezember 2022 eingereichten Dokumenten, da diese, wenn überhaupt, nur das Jahr 2021 betreffen würden und nicht aktuell seien. Die Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit führe ohne Weiteres zur Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege (act. 31 E. III.).

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3.1.2. Der Beschwerdeführer wendet diesbezüglich ein, ihm sei ein faires Verfahren verwehrt worden. Er sei psychisch krank. Er befinde sich in psychiatrischer Betreuung und werde engmaschig ambulant durch die psychiatrische Spitex betreut. Im Arztbericht vom 18. Januar 2023 werde attestiert, dass er aktuell nicht in der Lage sei, sich in einem Prozess zu vertreten oder einen Anwalt zu kontaktieren. Das Gericht werde ersucht, ihn bei der Suche nach einem Anwalt zu unterstützen. Sein gesundheitlicher Schwächezustand verunmögliche es ihm, seine Interessen ausreichend zu wahren. Art. 69 ZPO sei von Amtes wegen anzuwenden. Seine Anträge seien von der Vorinstanz nicht verstanden worden. Er habe es psychisch nicht ausgehalten, sich in einer ihm feindlichen Gerichtsatmosphäre der Befragung auszusetzen. Zudem seien sein Verhalten und seine Bemühungen nicht adäquat gewürdigt worden. Ein offensichtliches Unvermögen werde ihm mit der Begründung abgesprochen, er habe sich der Hauptverhandlung willentlich und ohne Angaben von Gründen entzogen. Gerade dieses Verhalten bestätige aber die Einschätzung seines Psychiaters. Im Übrigen gereiche es ihm offenbar zum Nachteil, dass er mit Unterstützung Dritter Eingaben an das Gericht gemacht habe. Dadurch werde ihm sein Unvermögen, den Prozess selber zu führen, abgesprochen. Dass die Eingaben nur wegen der Unterstützung der Psychiatrie-Spitex hatten erfolgen können, sei von der Vorinstanz unterschlagen worden, obwohl dies bereits im Verschiebungsgesuch vom 11. Januar 2023 erwähnt worden sei. Es bestehe Mittellosigkeit. Er beziehe Sozialhilfe und verfüge nicht über Vermögen. Das Verfahren könne nicht als aussichtslos bezeichnet werden (act. 28).

3.1.3. Die Beschwerdegegnerin macht geltend, die psychische Krankheit des Beschwerdeführers und sein damit zusammenhängendes Unvermögen, an einem Gerichtsprozess teilzunehmen, seien nicht rechtsgenüglich substantiiert oder belegt und würden bestritten (act. 34 Rz. 6). Der Beschwerdeführer habe bereits im Rahmen des Schlichtungsverfahrens ein Schreiben von Dr. med. C._____ eingereicht. Darin stehe, dass der Beschwerdeführer derzeit arbeitslos sei, am Existenzminimum lebe und eine unentgeltliche rechtliche Vertretung benötige, um in dieser Sache nicht unschuldig bestraft zu werden (act. 34 Rz. 7). Die regelmässigen Schreiben von Herrn Dr. med. C._____ seien als Gefälligkeiten zu qualifizie-- 6 of 14 -ren, weshalb ihnen kein Beweiswert zukomme. Der Beschwerdeführer habe im Schlichtungs- und erstinstanzlichen Verfahren keine Fristen und keinen Termin verpasst. Er habe die Gelegenheit sich zu äussern bewusst nur beschränkt wahrgenommen (act. 34 Rz. 11). Der Beschwerdeführer habe sich offenbar dagegen entschieden, einen Rechtsvertreter zu beauftragen. Er sei in der Lage gewesen, das Gerichtsgebäude zu betreten und dem Einzelrichter ein Verschiebungsgesuch auszuhändigen. Eine "feindliche Gerichtsatmosphäre" habe nicht festgestellt werden können (act. 34 Rz. 15). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers werde sodann bestritten. Die Voraussetzungen für die Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege seien nicht erfüllt. Weder weise der Beschwerdeführer seine Bedürftigkeit nach, noch stelle er Anträge, die aussichtsreich wären (act. 34 Rz. 17).

3.2.1. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Sofern es zur Wahrung der Rechte notwendig ist, umfasst die unentgeltliche Rechtspflege die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Als bedürftig gilt eine Person dann, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtsuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (BGE 141 III

369 E. 4.1; BGE 135 I 221 E. 5.1; BGE 128 I 225 E. 2.5.1; je mit Hinweisen).

3.2.2. Die gesuchstellende Partei hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit. Insofern gilt im Verfahren betreffend die unentgeltliche Rechtspflege ein durch die Mitwirkungspflicht eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (vgl. BGE

120 IA 179 E. 3.a, BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Ge-

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suchs benötigt. Dies geschieht im Rahmen der Ausübung der richterlichen Fragepflicht. Dabei ist die gesuchstellende Partei in für diese verständlicher Art und Weise mindestens ein Mal auf die Unvollständigkeit, Unklarheit, Widersprüchlichkeit oder Missverständlichkeit ihrer Darlegung der finanziellen Verhältnisse aufmerksam zu machen und es ist ihr Gelegenheit zu geben, diese zu ergänzen oder klarzustellen. Ein rechtlich unbeholfener Gesuchsteller ist darauf hinzuweisen, welche Angaben und Unterlagen das Gericht zur Beurteilung des Gesuchs (noch) benötigt. Die Abweisung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht setzt voraus, dass das Gericht seine Fragepflicht rechtskonform ausgeübt hat (vgl. BGE 120 IA 179 E. 3.a, BGer 4A_274/2016 vom 19. Oktober 2016 E. 2.3; KUKO ZPO-JENT -SØRENSEN,

2. Auflage 2014, Art. 119 N 10; ZK ZPO-EMMEL, 3. Auflage 2016, Art. 119 N 6; BK ZPO I-BÜHLER, 2012, Art. 119 N 106 f. und N 110 m.w.H.).

3.3.1. Der Beschwerdeführer stellte am 9. Dezember 2022 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Er führte aus, monatliche Sozialhilfe von Fr. 2'336.– zu erhalten. Seine monatlichen Auslagen würden sich auf Fr. 1'331.– Mietzins, Fr. 222.– Krankenkassenprämie, Fr. 134.– ZVV-Abo und Fr. 658.– für Essen, Strom, etc. belaufen (act. 11 S. 2). Vermögen habe er keines, dafür Kreditschulden in der Höhe von Fr. 27'000.– sowie weitere Schulden in der Höhe von Fr. 20'000.– (vgl. act. 11 S. 3 f.). Zur fehlenden Aussichtslosigkeit führte der Beschwerdeführer aus, die Investition der Beschwerdegegnerin in die Firma sei anfänglich über sein Privatkonto erfolgt, aber für die Firma verwendet worden, was belegt werden könne. Die Firma sei aufgrund von Veruntreuung von Geldern Konkurs gegangen (act. 11). Zur Begründung, weshalb er einen unentgeltlichen Rechtsbeistand benötige, führte er aus, die Materie sei zu komplex, die Forderung nicht angebracht und er hätte gesundheitliche Schwierigkeiten. Dem Gesuch legte der Beschwerdeführer einen Leistungsentscheid der Sozialberatung Winterthur vom November 2021, welche Sozialhilfe bis Oktober 2021 belegt (act.12/4), sowie die Steuererklärung für das Jahr 2021 bei (act. 12/1). Dabei handelt es sich um die zu diesem Zeitpunkt (Dezember 2022) aktuellste Steuererklärung. Hingegen ist der Vorinstanz insofern zuzustimmen, als der Beleg zur Sozialhilfe nicht aktuell war, sondern nur das Jahr 2021 betraf. Inso-- 8 of 14 -fern ist es nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz im Rahmen der richterlichen Fragepflicht anlässlich der Verhandlung vom 20. Januar 2023 noch weitere Abklärungen vornehmen wollte (insbesondere auch hinsichtlich der fehlenden Aussichtslosigkeit).

3.3.2. Die Vorinstanz beabsichtigte, im Rahmen der Verhandlung vom 20. Januar 2023 die richterliche Fragepflicht auszuüben. Anlässlich dieser Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer laut vorinstanzlichem Protokoll, sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung nicht näher begründen zu wollen und keine weiteren Unterlagen dabei zu haben. Daraufhin – so das Protokoll weiter – sei er aufgestanden, auf den Bezirksrichter zugerannt und habe ihm ein Blatt hingeworfen. Dabei habe er ausgeführt, nicht verhandeln zu müssen. Danach sei er ohne sich umzudrehen und ohne weitere Worte aus dem Gerichtssaal und dem Gerichtsgebäude gerannt (vgl. Prot. Vi. S. 6). Beim im vorinstanzlichen Protokoll erwähnten "Blatt" handelt es sich um ein Arztzeugnis von Dr. med. C._____, Facharzt …, vom 18. Januar 2023 (vgl. act. 18). Daraus geht hervor, dass der Beschwerdeführer "aus gesundheitlichen Gründen […] nicht in der Lage [sei] einen Prozess zu führen und/oder gar sich selbst zu vertreten". Weiter geht aus dem Arztzeugnis hervor, der Beschwerdeführer sei "nicht in der Lage, sich selber in genügendem Masse für einen Prozess vorzubereiten (Briefe rechtzeitig abzuholen, diese zu öffnen, einen Anwalt zu kontaktieren, kostenlose Rechtsberatung beizuziehen, etc.), dies trotz Unterstützung durch eine psychiatrische Spitex". Da sich die Defizite des Beschwerdeführers in Bezug auf die Administration laut Dr. med. C._____ auch auf weitere Felder beziehen würden, werde "aktuell eine Meldung bei der KESB in Erwähnung gezogen" (act. 18). Damit liegt ein aktuelles, von einem Arzt unterzeichnetes Arztzeugnis vor, welches dem Beschwerdeführer die Verhandlungsfähigkeit zumindest für die Verhandlung vom 20. Januar 2023 abspricht. Auch wenn die Beschwerdegegnerin vorbringt, es handle sich um ein Gefälligkeitszeugnis, gibt es dafür in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Alleine die Tatsache, dass Dr. med. C._____ bereits im Schlichtungsverfahren ein Zeugnis für den Beschwerdeführer verfasste, lässt -- 9 of 14 -nicht an dessen Inhalt zweifeln. So erscheint es nachvollziehbar, dass die bereits im Schlichtungsverfahren geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers (vgl. act. 36/5) weiterhin bestehen, zumal psychische Krankheiten notorisch oftmals eine längere Therapie erfordern. Aus den Akten ergibt sich sodann, dass der Beschwerdeführer in seinen Eingaben stets darauf hinwies, in psychiatrischer Behandlung zu sein und auf Unterstützung der sozialpsychiatrischen Spitex angewiesen zu sein (vgl. im Schlichtungsverfahren: act. 36/4; im vorinstanzlichen Verfahren: act. 15; im Beschwerdeverfahren: act. 28). Auch das protokollierte, äusserst auffällige und inadäquate Verhalten des Beschwerdeführers anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung steht im Einklang mit dem eingereichten Arztzeugnis. Der Beschwerdeführer scheint nicht im Stande gewesen zu sein, der Verhandlung beizuwohnen, die Fragen des Einzelrichters zu beantworten und seiner Mitwirkungspflicht hinreichend nachzukommen. Damit bestehen keine objektiven Anhaltspunkte, die am eingereichten Arztzeugnis zweifeln lassen. Entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin ist der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers und sein damit zusammenhängendes Unvermögen, an der vorinstanzlichen Verhandlung vom 20. Januar 2023 teilzunehmen, hinreichend substantiiert und mittels Arztzeugnis belegt.

3.3.3. Vor diesem Hintergrund kann sich die Vorinstanz nicht auf den Standpunkt stellen, indem der Beschwerdeführer das Gebäude verlassen habe, habe er sich der Befragung zu seinem Gesundheitszustand ohne Entschuldigungsgrund entzogen, was zu seinem Nachteil gewürdigt werden müsse (act. 31 E. II. 3). Wird einer Person die Verhandlungsfähigkeit abgesprochen, ist sie auch in Bezug auf eine Befragung zu ihrem Gesundheitszustand in der Regel nicht verhandlungsfähig, was das Verhalten des Beschwerdeführers gerade zeigte. Aus dem gleichen Grund kann ihm auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorgeworfen werden. Mangels Verhandlungsfähigkeit des Beschwerdeführers konnte die Vorinstanz ihre Fragepflicht nicht rechtskonform ausüben. Die Vorinstanz übte ihre Fragepflicht auch nicht auf andere Weise aus. Insbesondere genügt der pauschale Verweis in der Verfügung vom 16. Januar 2023 auf die Hinweise in der Vorladung zu den einzureichenden Unterlagen nicht, um den rechtsunkundigen und unbeholfenen Beschwerdeführer auf die Unvollständigkeit seines Gesuchs -- 10 of 14 -und die fehlenden Angaben hinzuweisen. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege ist daher zu Unrecht wegen Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit abgewiesen worden. Die Verfügung ist aufzuheben und das Verfahren ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Dabei wird es der Vorinstanz obliegen, in geeigneter Weise die Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers und die Notwendigkeit, ihm einen Rechtsbeistand zu bestellen, abzuklären. Alsdann wird in einem neuen Entscheid über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege resp. über die notwendige Vertretung gemäss Art. 69 ZPO zu befinden sein.

3.4. Zusammen mit seiner Beschwerde reichte der Beschwerdeführer eine aktuelle Bestätigung der Sozialen Dienste der Stadt Winterthur ein, wonach er von der Sozialhilfe unterstützt werde (act. 29/2). Neue Unterlagen können gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden. Eine Kopie davon ist indes der Vorinstanz mit diesem Entscheid zuzustellen.

3.5. Der Beschwerdeführer stellt im Beschwerdeverfahren den Antrag, ihm sei gestützt auf Art. 69 Abs. 1 ZPO ein Rechtsbeistand zu bestellen. Neue Anträge sind im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Da die Fürsorgepflicht des Gerichts bei Unvermögen einer Partei im Sinne von Art. 69 ZPO aber ein Handeln von Amtes wegen gebietet, ist was folgt zu bemerken: Die vorliegende Beschwerde des Beschwerdeführers wird insofern gutgeheissen, als dass der vorinstanzliche Entscheid aufgehoben und die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen wird. Damit wird das Beschwerdeverfahren abgeschlossen und es sind keine weiteren Prozesshandlungen mehr notwendig. Der Antrag auf Bestellung eines Beistands nach Art. 69 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren wird damit gegenstandslos. Was die Vertretung des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren anbelangt, wird die Vorinstanz die Postulationsfähigkeit des Beschwerdeführers zu prüfen haben. Gestützt darauf wird sie darüber zu befinden haben, ob ein Fall von Art. 69 Abs. 1 ZPO vorliegt und sie für eine anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers sorgen muss oder er dazu selber in der Lage ist.

4.1. Mit der teilweisen Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids ist der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren als obsiegend zu betrachten. Obschon

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auf die Beschwerde teilweise nicht einzutreten ist, hat letzterer Teil der Beschwerde lediglich einen vernachlässigbaren Verfahrensaufwand verursacht. Hat der Beschwerdeführer keine Gerichtskosten zu tragen, so wird sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Beschwerdeverfahren gegenstandslos und ist abzuschreiben.

4.2. Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin, welche sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid identifiziert hat, aufzuerlegen.

4.3. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Dem Beschwerdeführer nicht, weil er nicht anwaltlich vertreten ist und keine Umtriebsentschädigung verlangt hat, der Beschwerdegegnerin nicht, weil sie unterliegt.

1. Auf den Antrag des Beschwerdeführers auf Aufhebung von Ziff. 1 der Verfügung vom 20. Januar 2023 wird nicht eingetreten.

2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

3. Das Gesuch um Bestellung eines Rechtsvertreters nach Art. 69 Abs. 1 ZPO für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

4. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Umfang von mindestens Fr. 3'900.– wird abgeschrieben.

5. Der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens wird abgeschrieben.

6. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.

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1. Ziffer 2 der Verfügung des Bezirksgerichtes Winterthur vom 20. Januar 2023 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage von Doppeln von act. 34 und act. 36/2–8, die Obergerichtskasse und – unter Beilage der Akten sowie einer Kopie von act. 29/2 – an das Bezirksgericht Winterthur, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 20'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtschreiber: i.V. MLaw S. Widmer versandt am:

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