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Entscheid

PP230010

Negative Feststellungsklage gemäss Art. 88 ZPO (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

15. Juni 2023Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Prozessgeschichte

1.1

Mit Eingabe vom 23. Januar 2023 reichte der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage ein (Urk. 2). Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 9. März 2023 auf die Klage nicht ein, auferlegte die Kosten des Verfahrens dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) und verpflichtete ihn, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 100.– zu ersetzen. Im Übrigen sprach sie keine Parteientschädigungen zu (Urk. 17 S. 4 = Urk. 23 S. 4).

1.2

Gegen die Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen erhob der Beklagte fristgerecht (Urk. 18 S. 2 und Art. 321 Abs. 1 ZPO) Beschwerde mit folgenden sinngemässen Anträgen (Urk. 23 S. 1 f.):

1. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

1. In Gutheissung der Beschwerde seien Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der vorinstanzlichen Verfügung aufzuheben und die Gerichtskosten sowie die Kosten des Schlichtungsverfahrens dem Kläger aufzuerlegen, eventualiter auf die Staatskasse zu nehmen. Der Kläger sei zu verpflichten, dem Beklagten eine Parteientschädigung zu bezahlen. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

2. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Klägers, eventualiter der Staatskasse.

1.3. Mit Verfügung vom 27. April 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Leistung des Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 150.– angesetzt, welcher fristgerecht einging (Urk. 30-31). Daraufhin wurde dem Kläger mit Verfügung vom 11. Mai 2023 Frist angesetzt, um die Beschwerdeantwort einzureichen (Urk. 32). Diese wurde fristgerecht eingereicht (Urk. 33).

1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-22). Ebenso wurden die Akten des Schlichtungsverfahrens beigezogen (Urk. 29/1-7). Auf die Parteivorbringen wird nachfolgend so weit eingegangen, als es sich für die Entscheidfindung als erforderlich erweist.

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2. Prozessuale Vorbemerkungen Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Hat die Rechtsmittelinstanz zu prüfen, ob die Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, kann die in der Sache geltende Novenbeschränkung diesbezüglich aber keine Gültigkeit beanspruchen – relevante Noven betreffend die Prozessvoraussetzungen sind in jedem Stadium des Verfahrens von Amtes wegen zu beachten (OGer ZH LB130013 vom 16.09.2013, E. 4; OGer ZH RV120005 vom 14.03.2013, E. 1.4. m.w.H.; Reetz/Hilber, ZK ZPO, Art. 317 N 15).

3. Materielles

3.1. Die Vorinstanz erwog, die Betreibungen des Beklagten gegen den Kläger seien nach Eingang der vorliegenden Klage zurückgezogen worden. Entsprechend sei das negative Feststellungsinteresse des Klägers dahingefallen, weshalb auf die Klage nicht einzutreten sei. Bei einem Nichteintretensentscheid gelte grundsätzlich die klagende Partei als unterliegend und ihr seien die Prozesskosten aufzuerlegen. Das Gericht könne die Prozesskosten indes nach Ermessen verteilen, wenn besondere Umstände vorlägen, die eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen liessen. Da der Beklagte die Betreibungen erst nach Einreichung der vorliegenden Klage am 23. Januar 2023 zurückgezogen habe, habe der Kläger zum Zeitpunkt der Klageeinleitung noch ein hinreichendes Feststellungsinteresse gehabt. Demnach habe der Beklagte sowohl das vorliegende Verfahren an sich als auch den nachträglichen Wegfall des negativen Feststellungsinteresses verursacht, weswegen ihm die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 120.– aufzuerlegen sei. Zudem habe der Beklagte dem Kläger in Anwendung von Art. 207 Abs. 2 ZPO die Kosten des Schlichtungsverfahrens in Höhe von Fr. 100.– zu ersetzen. Parteientschädigungen seien keine zuzusprechen, da beim Kläger kein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliege und der Beklagte unterliege (Urk. 24 S. 3 f.).

3.2. Der Beklagte rügt zusammengefasst und sinngemäss, die Friedensrichterin habe nicht bemerkt, dass es sich um Forderungen aus Mietrecht gehan-

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delt habe. Somit sei dem Kläger eine Klagebewilligung ausgestellt worden, mit welcher er an die Vorinstanz gelangt sei (Urk. 23 S. 2). Es fehle an einer Prozessvoraussetzung, da das Friedensrichteramt mangels Zuständigkeit keine Klagebewilligung hätte ausstellen dürfen. Die Vorinstanz hätte daher nicht auf die Klage eintreten dürfen. Das Urteil sei aufzuheben und die Kosten seien dem Kläger aufzuerlegen oder auf die Staatskasse zu nehmen (Urk. 23 S. 5). Das Gericht hätte von sich aus weitere Abklärungen tätigen müssen, da aus den vom Kläger eingereichten Kopien der Betreibungen klar ersichtlich gewesen sei, dass es sich um Forderungen aus Mietrecht handle. Auch habe der zuständige Gerichtsschreiber als Vorsitzender der Schlichtungsbehörde bereits mit beiden Parteien zu tun gehabt. Somit hätte das Gericht die Sache an das Friedensrichteramt zurückweisen und darauf hinweisen müssen, dass die Schlichtungsbehörde zuständig sei (Urk. 23 S. 6).

3.3. Der Kläger führt zusammengefasst aus, der Beklagte habe ihn in sechs Fällen betrieben. Sämtliche Betreibungen seien nicht haltbar und die Forderungen frei erfunden gewesen. Daher habe er auf Anraten der Vorinstanz eine Klage beim Friedensrichteramt eingereicht. Was der wahre Hintergrund der Betreibungen sei, sei jedem ausser dem Beklagten unklar, da es keine Grundlagen oder Rechnungen dazu gegeben habe. Wie aus seinen nachträglich eingefügten gelben Markierungen in der Klage ersichtlich sei, könnte es sich um Mietangelegenheiten gehandelt haben. Nachdem der Beklagte bei der Vorinstanz angegeben habe, dass er die Betreibungen zurückgezogen habe, habe die Vorinstanz zu Recht die Kosten des Schlichtungsverfahrens sowie des vorinstanzlichen Verfahrens dem Beklagten als Verursacher auferlegt. Der Beklagte habe durch den Rückzug eingestanden, dass die Betreibungen widerrechtlich seien. Der Beklagte habe ihm Fr. 120.– überwiesen und er (der Kläger) habe von der Friedensrichterin Fr. 100.– zurückerstattet erhalten (Urk. 35 S. 1). Es könne sein, dass die Friedensrichterin hätte bemerken können, dass es sich um mietrechtliche Streitigkeiten gehandelt habe und die Klage gegebenenfalls nicht in ihre Zuständigkeit falle. Dies sei aber nicht eindeutig. Aus seiner Sicht spiele es ohnehin nur eine sekundäre Rolle, auf welchem "Umweg" die Klage ans Gericht gekommen sei, da der Beklagte ohnehin nicht kompromissbereit sei. Dem missbräuchlichen Verhalten -- 4 of 8 -des Beklagten solle Einhalt geboten werden. Die Kosten des erst- und zweitinstanzlichen Verfahrens sollten dem Beklagten auferlegt werden (Urk. 35 S. 2).

3.4. Dem Entscheidverfahren geht ein Schlichtungsversuch vor einer Schlichtungsbehörde voraus (Art. 197 ZPO). Bei Streitigkeiten aus Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen besteht diese aus einer vorsitzenden Person und einer paritätischen Vertretung (Art. 200 Abs. 1 ZPO). Das Vorhandensein einer gültigen Klagebewilligung ist eine Prozessvoraussetzung. Wird die erforderliche Klagebewilligung von einer offensichtlich unzuständigen Schlich-tungsbehörde ausgestellt, so fehlt es im gerichtlichen Verfahren an einer Prozessvoraussetzung (BGE 139 III 273, E. 2.1. f.).

3.5. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus dem Schlichtungsgesuch des Klägers zweifelsfrei, dass es sich um eine mietrechtliche Streitigkeit handelt. Dies zeigt bereits die Überschrift "(…) Betreibungen Mietverhältnis (…)". Im weiteren führt der Kläger aus, dass der Beklagte vier ungerechtfertigte Betreibungen eingeleitet habe, deren Forderungsgründe er im Schlichtungsgesuch auflistet: "(…) Unkosten + Umtriebe + Porto wegen Mangel Geschirrspüler (…)"; "(…) Unkosten Zeitaufwand Nebenkostenabrechnung"; "(…) Aufwand Mietverhältnis (…)", "(…) Lohnausfall für Schlichtungsverhandlung 01.09.2022 Mietverhältnis" (Urk. 29/1 S. 1). Auch daraus ergibt sich ohne weiteres, dass es sich um mietrechtliche Forderungen handelt. Dabei ist unerheblich, ob die Forderungen effektiv bestanden haben oder welches Ziel der Beklagte damit verfolgt haben soll. Massgebend ist, dass es sich bei der behaupteten Rechtsgrundlage der genannten Forderungen um Mietrecht handelt. Daher war offensichtlich nicht das Friedensrichteramt, sondern die Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen für das Schlichtungsverfahren zuständig. Damit erweist sich die Klagebewilligung als ungültig und die Beschwerde des Beklagten diesbezüglich als begründet. Die Vorinstanz hätte daher bereits wegen der von Beginn an fehlenden Prozessvoraussetzung einer gültigen Klagebewilligung nicht auf die Klage eintreten dürfen.

3.6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens in Höhe von Fr. 120.– dem Kläger als unterliegender Partei aufzuerlegen und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen

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(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Unzuständigkeit des Friedensrichteramts bzw., dass mietrechtliche Forderungen den Streitgegenstand bilden, konnte der Kläger anhand der Zahlungsbefehle ohne Weiteres erkennen, weshalb es ihm auch möglich gewesen wäre, das Schlichtungsgesuch bei der zuständigen Behörde einzureichen. Für die Behauptung, dass die Vorinstanz ihm geraten habe, das Schlich-tungsgesuch beim Friedensrichter einzureichen, nennt der Kläger keine Beweismittel (Urk. 35 S. 1). Damit bleibt diese Behauptung unbewiesen und es muss daher nicht geprüft werden, ob sich die Übernahme der Kosten auf die Staatskasse aufdrängt. Ferner ist die Verpflichtung des Beklagten aufzuheben, dem Kläger die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu ersetzen. Eine Parteientschädigung ist dem Beklagten als nicht vertretene Partei jedoch nicht zuzusprechen, da er nicht darlegt, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1). Diesbezüglich ist die Beschwerde des Beklagten abzuweisen.

4. Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Ausgangsgemäss wird der Kläger kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Angesichts des Streitwerts im Beschwerdeverfahren von Fr. 220.– ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 150.– festzusetzen (§ 4 Abs. 1 GebV OG in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG) und mit dem vom Beklagten bereits geleisteten Vorschuss in derselben Höhe zu verrechnen. Der Kläger ist zu verpflichten, dem Beklagten den Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 150.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO). Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, dem Kläger angesichts seines Unterliegens und dem Beklagten, da er wiederum nicht begründet, inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen sollte (BGer 5A_132/2020 vom 28. April 2020, E. 4.2.1).

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1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Dispositiv-Ziffern 3 und 4 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 9. März 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "3. Die Gerichtskosten werden dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt und aus dem Kostenvorschuss des Beklagten bezogen. Der Kläger wird verpflichtet, dem Beklagten den Kostenvorschuss von Fr. 150.– zu ersetzen.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 35, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 220.–. Die Beschwerde an das -- 7 of 8 -Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. Juni 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: st -- 8 of 8 --