PP230016
Persönlichkeitsschutz (Vorladung)
20. Juli 2023Deutsch9 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230016-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Kriech, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 20. Juli 2023 in Sachen A._____, Beklagter 2 und Beschwerdeführer gegen B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X1._____ und / oder Rechtsanwalt MLaw X2._____ sowie C._____, Beklagter 1 und Beschwerdegegner 2 vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y._____ betreffend Persönlichkeitsschutz (Vorladung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 15. Mai 2023 (FV230001-E)
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Erwägungen:
1.
a) Mit Eingabe vom 3. Januar 2023 (Urk. 6/2) erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin 1 (fortan Klägerin) unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes D._____ vom 27. September 2022 (Urk. 6/1) bei der Vorinstanz eine Klage betreffend Persönlichkeitsverletzung gegen den Beklagten 1 und Beschwerdegegner 2 (fortan Beklagter 1) sowie den Beklagten 2 und Beschwerdeführer (fortan Beklagter 2). Der Beklagte 2 ersuchte am 1. Februar 2023 sinngemäss um Sistierung des vorinstanzlichen Verfahrens bis zum Vorliegen eines erstinstanzlichen Entscheids des Bezirksgerichts Pfäffikon (Urk. 6/12 S. 2). Mit Verfügung vom 8. Mai 2023 wies die Vorinstanz den Sistierungsantrag des Beklagten 2 ab und wies die Parteien darauf hin, dass das Gericht demnächst – nach vorgängiger Terminabsprache mit den Rechtsvertretern – zur Verhandlung vorladen werde (Urk. 6/38 S. 3). Am 15. Mai 2023 wurden die Parteien zur Verhandlung am 14. August 2023 vorgeladen (Urk. 6/40 = Urk. 2). b) Hiergegen erhob der Beklagte 2 mit Eingabe vom 21. Mai 2023 (Poststempel vom 22. Mai 2023, eingegangen am 23. Mai 2023) innert Frist (vgl. Urk. 6/41) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. (…)
2.
Die bereits während der noch laufenden Einsprachefrist angesetzte Verhandlung vom 14. August 2023 sei auszusetzen.
3.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegner.
4.
(…)." Mit (unaufgeforderter) Eingabe vom 3. Juni 2023 ersuchte der Beklagte 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren (Urk. 7, 8 und Urk. 9/1-10). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/1-41). Da sich die Beschwerde – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – als offensichtlich unzulässig erweist, erübrigt sich das Einholen einer Beschwerdeantwort (Art. 322 Abs. 1 ZPO).
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2. a) Der Beklagte 2 moniert im Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz habe trotz laufender Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2023 (Abweisung seines Sistierungsgesuchs) und des noch ausstehenden rechtsgültigen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich eine Vorladung ausgestellt. Diese formale Rechtswidrigkeit sei zu beanstanden. Die Vorinstanz sei nicht befugt, ohne Abwarten der Einsprachefrist und einer entsprechenden Verfügung der Beschwerdeinstanz eine Verhandlung anzusetzen (Urk. 1 S. 2). b) Bei der Vorladung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid nach Art. 124 Abs. 1 ZPO. Gegen einen solchen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstor-fer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann in der Beschwerdeschrift selbst geltend zu machen und nachzuweisen, soweit er nicht offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. a) Der Beklagte 2 moniert im Beschwerdeverfahren, die Vorinstanz habe trotz laufender Frist zur Erhebung einer Einsprache gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 8. Mai 2023 (Abweisung seines Sistierungsgesuchs) und des noch ausstehenden rechtsgültigen Entscheids des Obergerichts des Kantons Zürich eine Vorladung ausgestellt. Diese formale Rechtswidrigkeit sei zu beanstanden. Die Vorinstanz sei nicht befugt, ohne Abwarten der Einsprachefrist und einer entsprechenden Verfügung der Beschwerdeinstanz eine Verhandlung anzusetzen (Urk. 1 S. 2). b) Bei der Vorladung handelt es sich um einen prozessleitenden Entscheid nach Art. 124 Abs. 1 ZPO. Gegen einen solchen ist die Beschwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) abgesehen – nur zulässig, wenn durch ihn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 i.V.m. Art. 126 Abs. 2 ZPO). Ein solcher liegt vor, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Bei der Annahme eines drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist grundsätzlich Zurückhaltung angebracht. Der Gesetzgeber hat die selbstständige Anfechtung prozessleitender Verfügungen absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (Botschaft zur ZPO, BBl 2006 S. 7221, 7377). In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft die Auffassung vertreten, dass bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO), Terminverschiebungen (Art. 135 ZPO), Fristansetzungen und -erstreckungen (Art. 144 ZPO) oder Beweisanordnungen (Art. 231 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen könne (BK ZPO-Sterchi, Art. 319 N 14; Blickenstor-fer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 42). Die entsprechenden prozessleitenden Verfügungen können somit erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels gegen den Endentscheid beanstandet werden. Ein drohender, nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann in der Beschwerdeschrift selbst geltend zu machen und nachzuweisen, soweit er nicht offenkundig ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17, Art. 319 N 15). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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c) Der Beklagte 2 legt in seiner Beschwerde mit keinem Wort dar, inwiefern ihm durch die Ansetzung der Verhandlung ein nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil droht. Ein solcher ist denn auch nicht offensichtlich, zumal der Beklagte 2 die Rüge, die Vorinstanz hätte zuerst den Entscheid der beschliessenden Kammer in Bezug auf die von ihm angefochtene (Sistierungs-)Verfügung vom 8. Mai 2023 abwarten müssen, ohne Weiteres im Rahmen eines Rechtsmittels gegen den Endentscheid der Vorinstanz wird geltend machen können (BGer 5A_307/2011 vom 13. Juli 2011, E. 2; BGE 133 III 629 E. 2.3.1). Vor diesem Hintergrund ist auf die Beschwerde mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten. Im Übrigen ist der Beklagte 2 darauf hinzuweisen, dass ein Zuwarten für die Weiterführung des Verfahrens nach Erlass eines prozessleitenden Entscheids weder direkt aus dem Gesetz noch indirekt aus einer Verpflichtung des Gerichts hergeleitet werden kann, zumal die Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hat (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Die Prozessleitung ist stets Sache des Gerichts (Art. 124 Abs. 1 ZPO). Es erlässt die notwendigen prozessleitenden Verfügungen zur zügigen Vorbereitung und Durchführung des Verfahrens. Das heisst, die Art der Verfahrensleitung liegt weitgehend im Ermessen der Vorinstanz (siehe BGE 140 III
159 E. 4.2) und hat sich diesbezüglich nicht nach den Vorlieben oder Ansichten einer Partei zu richten.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt in der Hauptsache eine nicht vermögensrechtliche Streitigkeit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen. Bei einem Nichteintretensentscheid gilt die klagende Partei bzw. die Partei, welche das Rechtsmittel erhoben hat, als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beklagten 2 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten 2 zufolge seines Unterliegens, der Klägerin und dem Beklagten 1 mangels wesentlicher Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art 95 Abs. 3 ZPO).
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c) Der Beklagte 1 ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Urk. 7). Nachdem er keine Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu tragen hat und ihm keine wesentlichen anwaltlichen Aufwendungen entstanden sind, erweist sich das Armenrechtsgesuch für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos und ist abzuschreiben.
1. Das Gesuch des Beklagten 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
2. Auf die Beschwerde des Beklagten 2 wird nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt.
4. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beklagten 2 auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin und den Beklagten 1 unter Beilage von Urk. 1, 3, 4/1 und 4/3-11 in Kopie, an die Klägerin und den Beklagten 2 unter Beilage von Urk. 7, 8 und 9/1-10 in Kopie, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen umgehend an die Vorinstanz zurück.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 20. Juli 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: jo -- 6 of 6 --