PP230018
Forderung
29. Juni 2023Deutsch8 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230018-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 29. Juni 2023 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 13. März 2023; Proz. FV220152 -- 1 of 6 --
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 und Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 28. Juni 2022 liess die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich eine Teilklage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) auf Zahlung von Fr. 15'000.– erheben (act. 1 und act. 2). Nachdem die Beklagte die Zuteilungsverfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; act. 5) erfolglos hierorts angefochten hatte (act. 13), setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 14. Februar 2023 Frist an, um für die Kosten des Verfahrens einen Vorschuss von Fr. 2'450.– zu leisten. Weiter wurde der Klägerin unter Zustellung der zahlreichen Eingaben der Beklagten Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Klage sowie zu ihrer (der Klägerin) gehörigen Vertretung vor der Schlichtungsbehörde Stellung zu nehmen (act. 4). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 30) und der Stellungnahme der Klägerin vom 27. Februar 2023 zur Rechtzeitigkeit der Klage und gehörigen Vertretung vor der Schlichtungsbehörde (act. 33), welche Eingabe der Beklagten zugestellt wurde, setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom 13. März 2023 Frist an zur schriftlichen Stellungnahme zur Klagebegründung, mit dem Hinweis, dass die Parteien im Säumnisfall zur Verhandlung vorgeladen werden würden (act. 35 = act. 4). Nachdem sich die Beklagte trotz erstreckter Frist (act. 38) nicht hatte vernehmen lassen, verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Mai 2023, dass zur Hauptverhandlung vorgeladen werde. Des Weiteren ordnete die Vorinstanz zu Beginn der Hauptverhandlung und damit vor den Parteivorträgen die Einvernahme der Zeugin C._____ zur Frage der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Klage an (act. 41).
1. Mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 und Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich vom 28. Juni 2022 liess die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich eine Teilklage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beklagte) auf Zahlung von Fr. 15'000.– erheben (act. 1 und act. 2). Nachdem die Beklagte die Zuteilungsverfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (fortan Vorinstanz; act. 5) erfolglos hierorts angefochten hatte (act. 13), setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 14. Februar 2023 Frist an, um für die Kosten des Verfahrens einen Vorschuss von Fr. 2'450.– zu leisten. Weiter wurde der Klägerin unter Zustellung der zahlreichen Eingaben der Beklagten Frist angesetzt, um zur Rechtzeitigkeit der Klage sowie zu ihrer (der Klägerin) gehörigen Vertretung vor der Schlichtungsbehörde Stellung zu nehmen (act. 4). Nach Eingang des Kostenvorschusses (act. 30) und der Stellungnahme der Klägerin vom 27. Februar 2023 zur Rechtzeitigkeit der Klage und gehörigen Vertretung vor der Schlichtungsbehörde (act. 33), welche Eingabe der Beklagten zugestellt wurde, setzte die Vorinstanz der Beklagten mit Verfügung vom 13. März 2023 Frist an zur schriftlichen Stellungnahme zur Klagebegründung, mit dem Hinweis, dass die Parteien im Säumnisfall zur Verhandlung vorgeladen werden würden (act. 35 = act. 4). Nachdem sich die Beklagte trotz erstreckter Frist (act. 38) nicht hatte vernehmen lassen, verfügte die Vorinstanz mit Entscheid vom 15. Mai 2023, dass zur Hauptverhandlung vorgeladen werde. Des Weiteren ordnete die Vorinstanz zu Beginn der Hauptverhandlung und damit vor den Parteivorträgen die Einvernahme der Zeugin C._____ zur Frage der Rechtzeitigkeit der Postaufgabe der Klage an (act. 41).
2. Mit Eingabe vom 25. Mai 2023 wandte sich die Beklagte an die Kammer und erhob Beschwerde gegen alle drei vorerwähnten Verfügungen der Vorinstanz vom 14. Februar 2023, 13. März 2023 und 15. Mai 2023 mit den folgenden Anträgen (sinngemäss, act. 2 S. 1 f.):
1. Die Verfügungen vom 14. Februar 2023, 13. März 2023 und 15. Mai 2023 im Verfahren FV220152 seien für nichtig zu erklären
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und aufzuheben und die Sache sei zur Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
2. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, vor der Vorladung zur Verhandlung von Amts wegen zu prüfen, ob mit der Klageschrift und Klagebewilligung eine gültige Vollmacht eingereicht wurde.
3. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu verbieten, aufgrund einer erheblichen Interessenkollision die Klägerin und die D._____ GmbH im Verfahren FV220152 zu vertreten.
4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ sei gerichtlich zu verbieten, die Beklagte (inklusive E._____), F._____ AG und D._____ GmbH wegen einer erheblichen Interessenkollision im Verfahren FV220152 zu vertreten.
5. Die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, auf die Klage nicht einzutreten, weil Rechtsanwalt lic. iur. X._____ nicht bevollmächtigt und beauftragt gewesen sei, die Klage im Namen der D._____ GmbH bzw. der Stockwerkeigentümergemeinschaft zu erheben.
6. Eventuell sei die Vorinstanz gerichtlich anzuweisen, das Verfahren FV220152 zu sistieren bis die Verfahren CG210105, CG210106 und ES220033 rechtskräftig entschieden worden seien.
7. Alles unter Kosten und Parteientschädigung zu Lasten der Klägerin. Am 28. Juni 2023 ging bei der Kammer eine weitere Eingabe der Beklagten ein (act. 7).
3. Die Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 13. März 2023 wird im vorliegenden Verfahren behandelt. Die Beschwerde gegen die Verfügung vom 14. Februar 2023 wurde bei der Kammer unter der Geschäfts-Nr. PP230017 und jene gegen die Verfügung vom 15. Mai 2023 unter der Geschäfts-Nr. PP230019 geführt. Auf beide Beschwerden wurde mit Beschluss vom 29. Juni 2023 nicht eingetreten.
4. Die Akten der Vorinstanz wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-42). Den Parteien wurde der Eingang der Beschwerde angezeigt (act. 6/1-2). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und auf das Einholen eines Kostenvorschusses (Art. 98
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ZPO) umständehalber verzichtet. Der Klägerin ist mit vorliegendem Entscheid eine Kopie von act. 2 zuzustellen.
5. Die Beklagte macht im Kern geltend, Rechtsanwalt lic. iur. X._____ könne die Klägerin nicht gültig vertreten, da er von der Stockwerkeigentümergemeinschaft nicht beauftragt worden sei, sie (die Beklagte) zur Zahlung von Nebenkosten sowie Anwaltskosten klageweise zu belangen. Bevor zur Sache verhandelt werde, müsse die Vorinstanz die Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen prüfen, zu welchen u.a. die gültige Vertretung bzw. Bevollmächtigung zähle (act. 2).
6.1 Gegenstand der Verfügung vom 13. März 2023 ist die Fristansetzung an die Beklagte zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage (act. 4). Demnach kann auch nur dieses Thema Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens gegen diese Verfügung bilden, welche der Beklagten am 22. März 2023 zugestellt wurde (vgl. act. 36/2).
6.2 Beim vorinstanzlichen Entscheid handelt es sich um eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO. Eine besondere gesetzliche Bestimmung, wonach die Fristansetzung zur Stellungnahme der Beschwerde unterläge (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), gibt es nicht. Damit bedarf es für die Anfechtbarkeit einer solchen Anordnung eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher ist weder dargetan, noch ist ersichtlich, worin dieser liegen sollte, weshalb auf die ohnehin verspätet erhobene Beschwerde vom 25. Mai 2023 nicht einzutreten ist.
7. Der Vollständigkeit halber ist die Beklagte darauf hinzuweisen, dass die Prozessleitung dem Gericht obliegt (Art. 124 ZPO), woran auch der Umstand nichts ändert, dass die Beklagte die Vorinstanz unaufgefordert mit zahlreichen Eingaben bediente. Dass die Vorinstanz der Klägerin zur Frage der von der Beklagten aufgeworfenen mangelnden Bevollmächtigung vorweg das rechtliche Gehör gewährte (act. 28), ist nicht zu beanstanden. Die weiteren prozessualen Anordnungen ergingen korrekterweise erst nach Leistung des der Klägerin auferlegten Kostenvorschusses (Art. 59 Abs. 2 lit. f ZPO; act. 30). Die Vorinstanz wird – -- 4 of 6 -bevor zur Sache verhandelt wird – gemäss Verfügung vom 15. Mai 2023 zunächst die Prozessvoraussetzungen prüfen. Dabei wird sie wie explizit erwähnt die Rechtzeitigkeit der Klage, zu welchem Zweck wie vorstehend dargelegt eine Zeugeneinvernahme verfügt wurde (vgl. act. 41 und vorstehend Ziff. 1), als auch die von der Beklagten aufgeworfene Frage der gültigen Vertretung der Klägerin klären. Hierzu wurde Letzterer wie gesagt bereits das rechtliche Gehör gewährt (act. 28) und die entsprechende Eingabe der Beklagten zur Kenntnisnahme gebracht (vgl. act. 35).
8. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 9 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Klägerin ist mangels notwendiger Auslagen im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
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Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
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