PP230033
Forderung (Revision)
2. November 2023Deutsch14 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230033-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichter Dr. M. Kriech und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss vom 2. November 2023 in Sachen A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer gegen
1. B._____,
2. C._____ AG, Gesuchsgegner und Beschwerdegegner betreffend Forderung (Revision) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon vom 7. Juli 2023 (BR230001-H)
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Erwägungen:
1.
a) Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 machte der heutige Gesuchsteller, Beschwerdeführer und damalige Kläger (fortan Gesuchsteller) beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Pfäffikon (Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage gegen die heutigen Gesuchsgegner, Beschwerdegegner und damaligen Beklagten (fortan Gesuchsgegner) in Bezug auf die von ihnen betriebene Forderung im Umfang von Fr. 6'650.– nebst Zinsen und Kosten anhängig (Urk. 4/1). Mit Stellungnahme vom 26. September 2022 führten die Gesuchsgegner aus, dass die Betreibung gegen den Gesuchsteller längst zurückgezogen und aus dem Betreibungsregister des Gesuchstellers gelöscht worden sei (Urk. 4/8 S. 6). Der Gesuchsteller teilte auf Aufforderung der Vorinstanz (sinngemäss durch Einreichung einer längeren Rechtsschrift mit Ausführungen zum Materiellen) mit, am Verfahren festhalten zu wollen (Urk. 4/13). Anlässlich der Hauptverhandlung vom 12. Januar 2023 schlossen die Parteien einen Vergleich (Urk. 4/18). Darin zog der Gesuchsteller die Klage vollumfänglich zurück, verpflichtete sich zur Übernahme der Gerichtskosten und bezahlte vor Ort Fr. 500.– in bar als Parteientschädigung an die Gesuchsgegner. In der Folge schrieb die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 12. Januar 2023 ohne Anspruchsprüfung ab (Urk. 4/23). b) Mit Eingabe vom 31. Januar 2023 stellte der Gesuchsteller bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch bezüglich der Vereinbarung vom 12. Januar 2023 und beantragte (Urk. 1 S. 3): "1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 12.1.2023 sei vollumfänglich abzuweisen.
2.
Die vom Gericht verfügte Abfindung von Fr. 500.– an die Rechtsanwältin Frau X._____ sei dem A._____ zurückzuzahlen.
3.
Der vom A._____ geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'350.– sei zurückzuzahlen.
4.
Dem A._____ sei eine Prozessentschädigung/Verfahrensentschädigung auszuzahlen für den Verlust an Lebensqualität durch die Folgen der Betreibung vom 12.8.2021.
5.
Dem A._____ seien die, durch das Verfahren entstandenen Auslagen von Fr. 988.45 zu erstatten. Siehe beil. Abrechnung und Belege."
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Da aus der Eingabe ein gesetzlicher Revisionsgrund nicht klar hervorging, forderte die Vorinstanz den Gesuchsteller mehrfach auf, einen Revisionsgrund geltend zu machen (vgl. Urk. 4a, 9 und 10). In der Folge reichte der Gesuchsteller mehrere Eingaben und diverse Unterlagen ein (Urk. 5, 7/1-2, 8, 11, 12/1-4, 13 und 15). Am 31. Mai 2023 fand eine Instruktionsverhandlung statt, in welcher dem Gesuchsteller das Wesen des Revisionsverfahrens erläutert und ihm Gelegenheit gegeben wurde, einen Revisionsgrund darzulegen (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 16). Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 teilte der Gesuchsteller der Vorinstanz mit, dass er das Revisionsverfahren weiterführen wolle (Urk. 29). Am 7. Juli 2023 erging das vorinstanzliche Urteil, mit dem das Revisionsbegehren unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abgewiesen wurde (Urk. 37 = Urk. 41). c) Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. August 2023 (Poststempel vom 5. August 2003, eingegangen am 8. August 2023) Beschwerde mit dem Antrag auf vollumfängliche Zurückweisung das Urteils vom 7. Juli 2023, unter Kostenfolge für die Gesuchsgegner (Urk. 40 S. 17). Mit Eingabe vom 15. August 2023 – gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. August 2023 – reichte der Gesuchsteller den von ihm in seiner Beschwerdeschrift zitierten Brief der Vorinstanz vom 7. Februar 2023 als Kopie nach (Urk. 45 und 46). Dieser befindet sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Urk. 4a). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39).
Da aus der Eingabe ein gesetzlicher Revisionsgrund nicht klar hervorging, forderte die Vorinstanz den Gesuchsteller mehrfach auf, einen Revisionsgrund geltend zu machen (vgl. Urk. 4a, 9 und 10). In der Folge reichte der Gesuchsteller mehrere Eingaben und diverse Unterlagen ein (Urk. 5, 7/1-2, 8, 11, 12/1-4, 13 und 15). Am 31. Mai 2023 fand eine Instruktionsverhandlung statt, in welcher dem Gesuchsteller das Wesen des Revisionsverfahrens erläutert und ihm Gelegenheit gegeben wurde, einen Revisionsgrund darzulegen (Prot. I S. 5 ff.; Urk. 16). Mit Eingabe vom 14. Juni 2023 teilte der Gesuchsteller der Vorinstanz mit, dass er das Revisionsverfahren weiterführen wolle (Urk. 29). Am 7. Juli 2023 erging das vorinstanzliche Urteil, mit dem das Revisionsbegehren unter Kostenfolgen zu Lasten des Gesuchstellers abgewiesen wurde (Urk. 37 = Urk. 41). c) Gegen diesen Entscheid erhob der Gesuchsteller mit Eingabe vom 4. August 2023 (Poststempel vom 5. August 2003, eingegangen am 8. August 2023) Beschwerde mit dem Antrag auf vollumfängliche Zurückweisung das Urteils vom 7. Juli 2023, unter Kostenfolge für die Gesuchsgegner (Urk. 40 S. 17). Mit Eingabe vom 15. August 2023 – gleichentags zur Post gegeben, eingegangen am 16. August 2023 – reichte der Gesuchsteller den von ihm in seiner Beschwerdeschrift zitierten Brief der Vorinstanz vom 7. Februar 2023 als Kopie nach (Urk. 45 und 46). Dieser befindet sich bereits in den vorinstanzlichen Akten (vgl. Urk. 4a). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-39).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei muss sich die beschwerdeführende Partei in ihrer schriftlichen Beschwerdebegründung konkret mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzen und unter Verweisung auf genau zu bezeichnende Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend präzis aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist, d.h. an einem der genannten Mängel leidet (Art. 321 Abs. 1 ZPO; BGer 5A_247/2013 vom 15. Oktober 2013, E. 3;5D_65/2014 vom 9. September 2014, E. 5.4.1;5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je m.H.a. BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvorausset-- 3 of 10 -zung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Was im erstinstanzlichen Verfahren nicht behauptet oder eingereicht wurde, kann im Beschwerdeverfahren nicht mehr nachgeholt werden. Es herrscht grundsätzlich ein umfassendes Novenverbot (BGer 5A_872/2012 vom 22. Februar 2013, E. 3;5A_405/2011 vom 27. September 2011, E. 4.5.3 m.w.H.; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 4; vgl. aber immerhin auch BGE 139 III 466 E. 3.4 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015, E. 4.5.1). Entsprechend kann das vom Gesuchsteller mit seiner Beschwerde neu eingereichte Beweismittel (Urk. 43/4: Eingabe des Gesuchstellers an die Staatsanwaltschaft See/Oberland von 4. Juli 2023) für den vorliegenden Beschwerdeentscheid nicht berücksichtigt werden. b) Der Gesuchsteller reicht im Beschwerdeverfahren eine Vielzahl von Belegen zu den Akten, welche sich zwar in zeitlich chronologischer Reihenfolge befinden (Sammelbeilagen Urk. 43/1-4), ohne jedoch ein Beilagenverzeichnis mitzureichen, das mehr Übersicht hätte schaffen können. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, aus dieser Vielzahl von Belegen diejenigen herauszusuchen, welche überhaupt rechtserhebliche Tatsachen betreffen sollen, und allfällige Argumente zu Gunsten des Gesuchstellers in den Unterlagen zusammenzusuchen. c) Die beteiligten Parteien legen mit einem Vergleichsvertrag einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis mit gegenseitigen Zugeständnissen bei. Auf diesen Vertrag sind die Regeln über die Willensmängel grundsätzlich anwendbar (BGE 130 III 49 E. 1.2). Wird ein gerichtlicher Vergleich wegen zivilrechtlicher Unwirksamkeit, namentlich wegen Irrtums, absichtlicher Täuschung oder Furchterregung angefochten, ist die Revision ausschliessliches Rechtsmittel (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO; vgl. BGE 149 III 145 E. 2.6.3).
3. a) Die Vorinstanz schloss im angefochtenen Urteil vom 7. Juli 2023 auf Abweisung des Revisionsgesuchs. Sie erwog im Wesentlichen, der Gesuchsteller mache als Revisionsgrund geltend, dass er nicht in der Lage gewesen sei, sich gegen die anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2023 im Verfahren FV220004-H abgeschlossene Vereinbarung zu wehren, da das Gericht sein recht-- 4 of 10 -liches Gehör verletzt habe. Weiter habe er damals die Fr. 500.– an die Gegenanwältin auf der Stelle bezahlt, da er ihre Ausführungen habe stoppen wollen (Urk. 41 S. 7). Es seien mit Blick auf die Begründung des Gesuchstellers keine der Unwirksamkeitsgründe erfüllt: Irrtum und Täuschung seien zu Recht nicht geltend gemacht worden. Soweit der Gesuchsteller eine Übervorteilung oder Furchterregung geltend machen wolle, sei zu sagen, dass ein offenbares Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung oder eine Drohung bzw. Ähnliches nicht ansatzweise ersichtlich sei. Demnach würden auch diese Unwirksamkeitsgründe nicht in Betracht fallen. Im Vorbringen des Gesuchstellers, er habe sich anlässlich der Gerichtsverhandlung nicht wehren können und sei nicht zu Wort gekommen (sofern überhaupt zutreffend, was offenbleiben könne), könne eine Behauptung der Handlungsunfähigkeit gesehen werden, indem die Steuerungsfähigkeit als Teil der Urteilsfähigkeit bestritten werde. Die Vorbringen des Gesuchstellers würden jedoch nicht ausreichen, um auf Urteilsunfähigkeit schliessen zu können. Dies gelte umso mehr, als dass der Gesuchsteller sich am Tag nach der Verhandlung, mithin ohne jeglichen äusserlichen Druck, beim Gericht für die Verhandlungsführung bedankt habe. Dass er in der Folge die abgeschlossene Vereinbarung bzw. das Verfahren als unfair und ungerecht empfunden habe, habe keinen Einfluss auf die Frage der Urteilsfähigkeit zum Zeitpunkt des Abschlusses der Vereinbarung. Damit sei auch dieser Unwirksamkeitsgrund nicht gegeben (Urk. 41 S. 8). Abschliessend sei darauf hinzuweisen, dass es dem Gericht erlaubt sei, erstens jederzeit eine Einigung zwischen den Parteien zu erzielen zu versuchen und zweitens aus Gründen der Vereinfachung des Prozesses das Verfahren auf einzelne Fragen (z.B. Eintretensfrage) zu beschränken. Nachdem vorab zum formellen Teil der Verhandlung vom 12. Januar 2023 im Verfahren FV220004 Vergleichsgespräche durchgeführt worden seien, die dann zur Vereinbarung bzw. zum Klagerückzug geführt hätten, habe weder Anlass noch Möglichkeit für Plädoyers bestanden (Urk. 41 S. 9). b) Der Gesuchsteller schildert in seiner Beschwerdeschrift unter dem Titel "Vorgeschichte" seine Sicht der Sachlage, ohne aber auf vorinstanzliche Erwägungen im angefochtenen Urteil Bezug zu nehmen und ohne darzutun, inwiefern der von der Vorinstanz festgestellte Sachverhalt offensichtlich falsch sein soll -- 5 of 10 -(Urk. 40 S. 2-5). Da diese Ausführungen den Anforderungen an eine Beschwerdebegründung nicht genügen (vgl. Erw. Ziff. 2a), ist darauf nicht weiter einzugehen. c) Im Beschwerdeverfahren bestätigt der Gesuchsteller zwar, die Vereinbarung anlässlich der Verhandlung vom 12. Januar 2023 unterschrieben zu haben, schiebt jedoch erstmals als Begründung nach, er sei völlig verwirrt gewesen, was sich auch darin zeige, dass er danach – offensichtlich immer noch verwirrt – dem Präsidenten der Vorinstanz einen Dankesbrief geschrieben habe (Urk. 40 S. 5 und 6). Bei diesem Vorbringen handelt es sich um eine unzulässige neue Tatsachenbehauptung, welche im Beschwerdeverfahren nicht zu beachten ist (vgl. Erw. Ziff. 2a). Selbst wenn die Behauptung des Gesuchstellers zu berücksichtigen wäre, wäre ihm aber kein Erfolg beschieden. Sollte er damit eine mangelnde Urteilsfähigkeit geltend machen wollen, ist er darauf aufmerksam zu machen, dass die Urteilsfähigkeit einer volljährigen Person vermutet wird (BGE 134 II 235 E. 4.3.3). Einzig mit seinem Verweis auf seinen Dankesbrief an den Gerichtspräsidenten der Vorinstanz und der darin fehlenden Anrede vermag er – ohne weitere Ausführungen zu den Umständen, der Dauer der Verwirrtheit und deren tatsächlichen Auswirkungen sowie ohne allfällige Belege wie beispielsweise ein Arztzeugnis – nicht rechtsgenügend eine Urteilsunfähigkeit darzulegen. Darüber hinaus schliesst eine partielle Verwirrung vernunftgemässes Handeln im Rechtsverkehr in aller Regel nicht aus. Es ist daher davon auszugehen, dass seine geltend gemachte Verwirrung beim Abschluss der Vereinbarung am 12. Januar 2023 eine reine Schutzbehauptung darstellt. d) Im Kern kritisiert der Gesuchsteller sodann in weitschweifigen Ausführungen die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör im Hauptprozess, welche zum Vergleich (bzw. zu seinem Klagerückzug) geführt habe (Urk. 40 S. 1, 5, 6, 7, 10, 11, 12, 13, 16 und 17) und wiederholt damit seine im vorinstanzlichen Revisionsverfahren erhobenen Argumente. Soweit er damit moniert, die Vorinstanz sei nicht auf seine Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs im Hauptprozess eingegangen, ist ihm entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz auf diesen Vorwurf sehr wohl einging; sie legte diesbezüglich dar, dass, nachdem vorab zum formellen Teil der Verhandlung vom 12. Januar 2023 im Verfahren -- 6 of 10 -FV220004 Vergleichsgespräche durchgeführt worden seien, die dann zur Vereinbarung bzw. zum Klagerückzug geführt hätten, weder Anlass noch Möglichkeit für Plädoyers bestanden habe (Urk. 41 S. 9). Der Gesuchsteller äussert sich zwar eingehend zum Hauptprozess und zum erstinstanzlichen Revisionsverfahren, setzt dabei aber diesen zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz nichts Massgebliches entgegen (Urk. 40 S. 5 ff.). Die Beschwerdeschrift genügt daher den eingangs genannten Anforderungen nicht. Es ist ihm in Erinnerung zu rufen, dass mit dem Abschluss eines Vergleichs die beteiligten Parteien einen Streit oder eine Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis beilegen und auf eine Fortführung des gerichtlichen Prozesses verzichten. Ein Vergleich hat die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides (Art. 241 Abs. 2 ZPO). Er beendet den Prozess unmittelbar (BGE 139 III 133 E. 1.2). Die Parteien bzw. der Gesuchsteller verzichtete damit auf eine gerichtliche Beurteilung der Streitsache. Entsprechend bestand auch kein Anspruch zur Begründung seiner Klage (vgl. Urk. 40 S. 16). e) Im Übrigen äussert sich der Gesuchsteller in der Beschwerde zu den Erwägungen der Vorinstanz, weshalb keine Revisionsgründe vorlägen, mit keinem Wort. Mit seinen ausführlichen Vorbringen, welche den Verfahrensgang im Haupt- und Revisionsverfahren betreffen und teilweise materielle Ausführungen zu seinen Ansprüchen enthalten, erläutert er lediglich den Sachverhalt aus seiner Sicht und wiederholt abermals im Wesentlichen seine Vorbringen im vorinstanzlichen Revisionsverfahren. Das Beharren auf dem eigenen Standpunkt stellt keine hinreichende Auseinandersetzung mit den Erwägungen im angefochtenen Urteil dar, welche die – vom Gesuchsteller behauptete – Unwirksamkeit der Vereinbarung vom 12. Januar 2023 zum Gegenstand haben. Entsprechend bleibt es beim Schluss der Vorinstanz, wonach kein Revisionsgrund vorliegt (vgl. Urk. 41 S. 8 f.). f) Die vom Gesuchsteller ferner im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, weshalb er zur Instruktionsverhandlung aufgeboten worden sei, wenn doch, wie behauptet, eine einvernehmliche Vereinbarung abgeschlossen worden sei (Urk. 40 S. 14), lässt sich mit Blick auf die im angefochtenen Urteil vom 12. Juli 2023 aufgeführte Prozessgeschichte beantworten: "In Nachachtung der gerichtlichen Frage- und Aufklärungspflicht wurde eine Instruktionsverhandlung -- 7 of 10 -anberaumt, um dem Gesuchsteller das Wesen des Revisionsverfahrens mündlich zu erläutern und ihm Gelegenheit zur Darlegung des von ihm geltend gemachten Revisionsgrundes zu geben" (Urk. 41 S. 5; Prot. I S. 5 f.). Weitergehende Ausführungen erübrigen sich daher im Beschwerdeverfahren. g) Fehl geht sodann die sinngemässe Rüge des Gesuchstellers, er habe gegenüber dem Gericht keine Strafanzeigen in Aussicht gestellt (Urk. 40 S. 15). Die Vorinstanz verweist hierzu zutreffend auf die entsprechenden Aktenstellen, namentlich auf act. 29 S. 13 fine und das Protokoll (vgl. Urk. 41 S. 10). Bei act. 29 handelt es sich um die Eingabe des Gesuchstellers vom 14. Juni 2023, worin er auf Seite 13 zweitletzter Absatz ausführt: "Meine Anzeige wegen Falschbeurkundung, welche am 31.5.2023 abgewiesen wurde, werde ich wohl, wie angewiesen, an die Staatsanwaltschaft Uster schicken." Dem vorinstanzlichen Protokoll lässt sich auf Seite 6 entnehmen, dass der Gesuchsteller anlässlich der Instruktionsverhandlung vom 31. Mai 2023 der Vorinstanz eine Strafanzeige vorlegte. h) Insgesamt bringt der Gesuchsteller keine Rügen vor, welche die Rechtsanwendung der Vorinstanz als unrichtig oder ihre Sachverhaltsfeststellung gar als offensichtlich unrichtig erscheinen liessen. Da er seine Rügen nicht hinreichend begründet, fehlt es an den formellen Zulässigkeitsvoraussetzungen für die Beschwerde. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet. Es kann daher davon abgesehen werden, eine Beschwerdeantwort der Gesuchsgegner oder eine Stellungnahme der Vorinstanz einzuholen (Art 322 ZPO, Art. 324 ZPO). Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
4. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem unterliegenden Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 10 Abs. 1 und § 12 Abs. 1, 2 und 4 GebV OG auf Fr. 210.– festzusetzen. b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Gesuchsteller zufolge seines Unterliegens, den Gesuchsgegnern mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
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1. Auf die Beschwerde des Gesuchstellers wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 210.– festgesetzt.
3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Gesuchsteller auferlegt.
4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchsgegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 40 und der Sammelbeilagen Urk. 43/1-4 in Kopie sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'650.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
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Zürich, 2. November 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Leitende Gerichtsschreiberin: lic. iur. E. Ferreño versandt am: st
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