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Entscheid

PP230034

Nachbarschaftsstreit

7. September 2023Deutsch11 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

1.

1.1. Mit Eingabe vom 6. Juni 2023 (Datum Poststempel) hat die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) beim Bezirksgericht Zürich eine Klage mit folgenden Rechtsbegehren eingereicht (act. 7/2 S. 2): "1. Es sei gerichtlich festzustellen, dass die 16. ordentliche Stockwerkeigentümer-Versammlung am 30. Dezember 2022 (Datum Auswertung) bzw. 31. Dezember 2022 (Datum Protokoll) nicht statutengemäss einberufen wurde.

2. Es sei gerichtlich festzustellen, dass sämtliche Beschlüsse der 16. ordentlichen Stockwerkeigentümer-Versammlung am 30. Dezember 2022 (Datum Auswertung) bzw. 31. Dezember 2022 (Datum Protokoll) nichtig seien.

3. Alle Beschlüsse der 16. ordentlichen Stockwerkeigentümer-Versammlung vom 30. Dezember 2022 (Datum Auswertung) bzw. 31. Dezember 2022 (Datum Protokoll) seien für nichtig zu erklären und aufzuheben.

4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beklagten."

1.2. Am 7. Juni 2023 ist von der Geschäftskontrolle im Auftrag der Gerichtspräsidentin des Bezirksgerichtes Zürich eine Zuteilungsverfügung erlassen worden, in welcher den Parteien die zuständige Abteilung (1. Abteilung) und die Geschäftsnummer des Verfahrens (FV230071) mitgeteilt wurde (act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/4). Mit Verfügung vom 25. Juli 2023 hat das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) Frist angesetzt, um schriftlich zum Streitwert Stellung zu nehmen und sich zur neuen Verwaltung der Beschwerdegegnerin durch C._____ zu äussern bzw. zu belegen, dass die Verwaltung neu von ihm ausgeübt wird (act. 7/8). Am 7. August 2023 nahm die Beschwerdeführerin Akteneinsicht bei der Vorinstanz (act. 7/11).

1.3. Mit Eingabe vom 14. August 2023 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin beim Obergericht ein Rechtsmittel mit der Überschrift "Beschwerde gegen die Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 in Bezug auf FV230071" und mit folgenden Anträgen (act. 2):

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"1. Die Zustellung der Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, die Zuteilungsverfügung in Bezug auf meine Klage vom 5. Juni 2023 erneut per Gerichtsurkunde mit Rechtsmittelbelehrung zuzuteilen.

2. Die Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben und die Sache sei der Vorinstanz für neue Beurteilung zurückzuweisen bzw. die Vorinstanz bzw. die Gerichtsleitung der Vorinstanz sei gerichtlich anzuweisen, meine am 7. Juni 2023 eingegangen Klage mit Poststempel vom 5. Juni 2023 dem Kollegialgericht zu überweisen.

3. Die Verfügung vom 25. Juli 2023 in Bezug auf FV230071 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

4. Es sei gerichtlich festzustellen, dass RA X._____ nicht bevollmächtigt war, die Stockwerkeigentümergemeinschaft am 21. Juli 2023 bzw. 25. Juli 2023 in Bezug auf FV230071 zu vertreten bzw. nicht bevollmächtigt ist die Stockwerkeigentümergemeinschaft, B._____-strasse 1,... Zürich in Bezug auf FV2300071 zu vertreten.

5. Es sei gerichtlich festzustellen, dass RA X._____ auf Grund von einer erheblicher Interesse Konflikt die Stockwerkeigentümergemeinschaft in Bezug auf diesen Geschäft nicht vertreten darf.

6. Es sei gerichtlich festzustellen, dass auf Grund von einer erhebliche Interessen Konflikt, dass RA X._____ den ehemaligen Verwalter D._____, die übrige Stockwerkeigentümer, den Fake Verwalter E._____ AG bzw den Fake Verwalter E'._____ Gmbh sowie auch den neuen Fake Verwalter gleichzeitig zu vertreten.

7. Es sei gerichtlich festzustellen, dass C._____ nicht der Verwalter ist und nicht berechtigt war eine Vollmacht in der Name der Stockwerkeigentümergemeinschaft in Bezug auf FV230071 zu erteilen.

8. Es sei gerichtlich festzustellen, dass kein gültige Vollmacht von RA X._____ eingereicht wurde.

9. Eventuelle sei es von Amts wegen gerichtlich festzustellen, dass keine Versammlung der Stockwerkeigentümergemeinschaft am 30. Dezember 2022 stattfand und dass sämtlich Beschlüsse der "Versammlung" - die am 30. Dezember 2022 nicht stattfand nichtig sind.

10. Alles unter Kosten und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Mit Eingabe vom 17. August 2023 (Datum Poststempel) reichte die Beschwerdeführerin eine Ergänzung der Beschwerdeschrift ein (act. 4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1-15). Auf prozessuale Weiterungen kann in Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO verzichtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.

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Erwägungen

2.

Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023. Bei der Zuteilungsverfügung handelt es sich um eine prozessleitende Anordnung, gegen welche nur das Rechtsmittel der Beschwerde zur Verfügung steht. Zur Rechtzeitigkeit der vorliegenden Beschwerde ist festzuhalten, dass die Beschwerdefrist bei prozessleitenden Verfügungen zehn Tage beträgt (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Aus den vorinstanzlichen Akten geht nicht hervor, ob und wann die Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt wurde. Die Beschwerdeführerin stellt sich auf den Standpunkt, von dieser erst mit der Akteneinsicht vom 7. August 2023 Kenntnis erhalten zu haben (act. 2 S. 2, act. 7/11). Da auf die Beschwerde ohnehin nicht eingetreten wird, kann offen gelassen werden, ob die Beschwerde rechtzeitig erfolgte (vgl. E. 3.3).

3.

3.1

Die Beschwerdeführerin beanstandet in der Beschwerdeschrift zusammengefasst, ihre Klage vom 5. Juni 2023 hätte dem Kollegialgericht anstatt dem Einzelgericht zugeteilt werden sollen. Die Gerichtsleitung habe ihre Klage dem falschen Gericht überwiesen. Dies, da der Streitwert ihrer Einschätzung nach Fr. 30'000.– betrage. Eine Überweisung vom Einzelgericht an das Kollegialgericht sei nicht möglich (act. 2 S. 7 f. und S. 21). Zudem sei unklar, wer die Zuteilungsverfügung unterschrieben habe, weshalb sie geltend mache, dass die unterzeichnende Person nicht bevollmächtigt oder berechtigt gewesen sei, die Zuteilungsverfügung im Namen der Gerichtsleitung zu unterschreiben (act. 2 S. 7 f.). Es sei ausserdem offensichtlich, dass Bezirksrichterin Iseli und Gerichtsschreiberin Schwaller ihre Ämter missbrauchen würden, um Rechtsanwalt X._____ einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen bzw. ihr – der Beschwerdeführerin – einen Nachteil zuzufügen (act. 2 S. 21). In der ergänzenden Eingabe vom 17. August 2023 bringt die Beschwerdeführerin des Weiteren vor, dass sämtliche von ihr oder gegen sie eingereichten Klagen bei der Vorinstanz hinsichtlich der Rechtsstreitigkeiten der Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____-strasse 1 in... Zürich aus ihr unbekannten Gründen immer der 1. Abteilung und in diesem Jahr Bezirksrichterin Iseli zugeteilt würden. Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Regeln und Krite-- 4 of 8 -rien bezüglich Richterzuteilung öffentlich bekannt zu geben. Ausserdem sei sie anzuweisen, ein automatisches Fallverteilungssystem wie das "Comp Cour" oder ein ähnliches System einzuführen und ihre Klage vom 5. Juni 2023 aufgrund dieser automatischen Fallzuteilung erneut zuzuteilen (act. 4 S. 3 f.).

3.2

Vorerst ist festzuhalten, dass die umfangreichen Ausführungen der Beschwerdeführerin zu Rechtsanwalt X._____ und seiner Vertretung der Beschwerdegegnerin, zur Beschlussfassung der Beschwerdegegnerin sowie zur Vorgeschichte des Konfliktes zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeobjekts – der Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 – nicht zu überprüfen und damit unbeachtlich sind. Auf die Antragsziffern 4 bis 9 der Beschwerdegegnerin ist somit nicht einzutreten.

3.3

Zu den weiteren Anträgen ist festzuhalten, dass die Nichtigkeit von Amtes wegen zu beachten ist und von jedermann jederzeit geltend gemacht werden kann. Eine Verfügung ist nur ausnahmsweise nichtig, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer wiegt, wenn er offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und wenn zudem die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgrund fallen hauptsächlich funktionelle oder sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht (vgl. BGE 132 II 21, E. 3.1 m.w.H.). Anfechtbar sind prozessleitende Verfügungen demgegenüber, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).

3.4

Aus den vorinstanzlichen Akten ergeben sich keine Mängel, welche zu einer Nichtigkeit der Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 oder der Verfügung vom 25. Juli 2023 führen würden. Ebenso bringt die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift keine derartigen Nichtigkeitsgründe vor. Entsprechend ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin – aufgrund der von ihr geltend gemachten Beanstandungen – ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Nachfolgend wird nur auf die wesentlichen und sich nicht von vornherein als haltlos erweisenden Vorbringen der Beschwerdeführerin näher gegangen.

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3.4.1

Hinsichtlich der Unterschrift auf der Zuteilungsverfügung ergeben sich keine Hinweise, dass diese von einer nicht bevollmächtigten oder berechtigten Person unterzeichnet worden sein soll. Die Beschwerdeführerin begründet diese Behauptung auch nicht weiter, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen. Woraus die Beschwerdeführerin einen Anspruch ableitet, dass ihr die Zuteilungsverfügung erneut (per Gerichtsurkunde) und mit Rechtsmittelbelehrung zugestellt werde, geht aus der Beschwerdeschrift nicht hervor. Es droht ihr insbesondere kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, da sie von der Zuteilungsverfügung spätestens im Rahmen der Akteneinsicht Kenntnis erhielt und diese mit der vorliegenden Beschwerde anfechten konnte.

3.4.2

Zum Streitwert in der Hauptsache und der Zuteilung an das Einzelgericht ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin in der Klageschrift geltend machte, dass sie es als sinnvoll erachten würde, den Streitwert vorläufig auf Fr. 30'000.– festzusetzen (act. 7/2 S. 14). Auch in der Beschwerdeschrift bringt die Beschwerdeführerin vor, der Streitwert betrage ihrer Einschätzung nach Fr. 30'000.– (act. 2 S. 8). Nach Art. 243 Abs. 1 ZPO gilt für vermögensrechtliche Streitigkeiten bis zu einem Streitwert von Fr. 30'000.– das vereinfachte Verfahren. Damit untersteht auch eine Streitigkeit mit einem Streitwert von genau Fr. 30'000.– dem vereinfachten Verfahren (vgl. M AZAN, in: Spühler/Tenchio/Infanger, Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 3. Auflage, 2017, Art. 243 N 6). Über Streitigkeiten im vereinfachten Verfahren gemäss Art. 243 ZPO – die nicht einer anderen Instanz zugewiesen sind – entscheidet erstinstanzlich das Einzelgericht (§ 24 lit. a GOG ZH). Weshalb die Klage – wie von der Beschwerdeführerin behauptet – nach Eingang bei der Vorinstanz trotzdem dem Kollegialgericht hätte zugeteilt werden sollen, ergibt sich weder aus der Klage- noch aus der Beschwerdeschrift.

3.4.3

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend macht, Bezirksrichterin Iseli oder Gerichtsschreiberin Schwaller seien befangen, steht ihr die Möglichkeit eines Ausstandgesuchs nach Art. 47 ff. ZPO offen. Wie aus den vorinstanzlichen Akten hervorgeht, hat sie ein solches mit der am 14. August 2023 datierten Eingabe gestellt (act. 7/13). Auf das sinngemässe Begehren ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht einzutreten. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass es -- 6 of 8 -auch keine konkreten gesetzlichen Vorschriften gibt, welche die Vorinstanz verpflichten würde, ein "automatisches Fallzuteilungssystem wie das "Comp Cour" oder ein ähnliches System" zu verwenden. Gemäss der Geschäftsordnung des Bezirksgerichtes Zürich (§ 27 Abs. 1 lit. c Geschäftsordnung BGZ, zuletzt besucht am 1. September 2023) nimmt die Gerichtspräsidentin die Zuteilung der Prozesse an die Abteilungen vor. Es gibt weder eine Vorschrift, dass alle Verfahren von oder gegen eine gewisse Partei immer demselben Richter oder derselben Richterin zugeteilt werden müssen, noch gibt es eine gesetzliche Vorschrift, welche dagegen spricht. Damit trifft die sinngemässe Beanstandung der Beschwerdeführerin, dass die Verfahrenszuteilung in rechtswidriger Weise erfolgt wäre, nicht zu (vgl. OGer PP220046 vom 21. November 2022, E. 3.2.1).

3.4.4

Nach dem Gesagten unterliess es die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 nicht leicht wiedergutzumachende Nachteile darzutun. Zudem sind keine Nichtigkeitsgründe bezüglich der Zuteilungsverfügung vom 7. Juni 2023 und der Verfügung vom 25. Juli 2023 der Vorinstanz erkennbar, weshalb auf die Beschwerde insgesamt nicht einzutreten ist.

4.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.– festzusetzen. Es sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine relevanten Aufwendungen entstanden sind (Art. 106 Abs. 1 und Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Dispositiv

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

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3. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 4, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw N. Gautschi versandt am:

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