PP230037
Forderung
25. September 2023Deutsch8 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230037-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Beschluss vom 25. September 2023 in Sachen A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin gegen Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____, Klägerin und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ betreffend Forderung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. August 2023; Proz. FV220152 -- 1 of 5 --
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1. Die Stockwerkeigentümergemeinschaft B._____ in … Zürich (Klägerin und Beschwerdegegnerin, nachfolgend Beschwerdegegnerin) liess mit Eingabe vom 31. Oktober 2022 (unter Beilage der Klagebewilligung des Friedensrichteramtes Stadt Zürich vom 28. Juni 2022) beim Einzelgericht, 1. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürichs eine Teilklage gegen A._____ (Beklagte und Beschwerdeführerin, nachfolgend Beschwerdeführerin) auf Zahlung von Fr. 15'000.-- zuzüglich Zins anhängig machen (act. 10/1 und act. 10/2). Nach Durchführung der ersten prozessleitenden Schritte (vgl. act. 10/5, act. 10/28 und act. 10/35) wurde den Parteien mit Verfügung vom 15. Mai 2023 angekündigt, dass zur Hauptverhandlung vorgeladen werde (act. 10/41). Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen hierorts erfolglos Beschwerde geführt hatte (act. 10/47; OGer PP230019 Beschluss vom 29. Juni 2023), wurden den Parteien mit Kurzbrief vom 7. Juli 2023 Terminvorschläge für die Hauptverhandlung unterbreitet (act. 10/48). Diese Vorschläge lehnte die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 17. Juli 2023 ab (act. 10/49). Zudem reichte die Beschwerdeführerin am 28. Juli 2023 ein Ausstandsgesuch gegen die das Verfahren führende Bezirksrichterin lic. iur. C._____ ein (act. 10/53), worauf mit Verfügung des Einzelgerichts vom 3. August 2023 ohne Weiteres nicht eingetreten wurde (act. 10/55). Die dagegen erhobene Beschwerde wird hierorts im separaten Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PP230038 bearbeitet. Mit Schreiben vom 24. Juli 2023 lud das Einzelgericht sodann zur Hauptverhandlung am 2. November 2023 vor (act. 10/50). Am 2. August 2023 gelangte die Beschwerdeführerin an das Einzelgericht und stellte ein "Gesuch um Widerruf bzw Verschiebung der Verhandlung" sowie ein "Gesuch um Sistierung" des Verfahrens (act. 10/57). Beide Gesuche wurden mit Verfügung des Einzelgerichts vom 9. August 2023 abgewiesen (act. 10/59 = act. 9).
1.2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 21. August 2023 Beschwerde bei der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich und hält sinngemäss an den bei der Vorinstanz gestellt Anträgen fest (act. 2).
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1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 10/160). Der der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 5. September 2023 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 500.-- wurde rechtzeitig geleistet (act. 11-14). Auf weitere prozessleitende Anordnungen wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
2.
2.1. Beim vorinstanzlichen Entscheid über die Verschiebung der Verhandlung und die Nichtsistierung des Verfahrens handelt es sich um prozessleitende Verfügungen, gegen welche Beschwerde geführt werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Art.126 Abs. 2 ZPO). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13). Es ist indes Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft denn auch die Auffassung vertreten, dass beispielsweise bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (BK ZPO II-STERCHI, Art. 319 N 14; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 41 f.). Im Grundsatz überprüft die obere Instanz das Verfahren der unteren Instanz, wenn sie mit dem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid befasst ist. Die Beweislast trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht -- 3 of 5 -von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner etwa BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15).
2.1. Beim vorinstanzlichen Entscheid über die Verschiebung der Verhandlung und die Nichtsistierung des Verfahrens handelt es sich um prozessleitende Verfügungen, gegen welche Beschwerde geführt werden kann, wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO; vgl. Art.126 Abs. 2 ZPO). Das Vorliegen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils ist ohne Weiteres zu bejahen, wenn ein solcher auch durch einen für den Ansprecher günstigen (Zwischen- oder) Endentscheid nicht mehr beseitigt werden kann. Darüber hinaus ist eine Anfechtung auch dann möglich, wenn die Lage der betroffenen Partei durch den angefochtenen Entscheid erheblich erschwert wird. Der drohende Nachteil nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO muss nach der Praxis der Kammer und der herrschenden Auffassung nicht zwingend rechtlicher Natur sein, sondern es genügt unter Umständen auch ein bloss tatsächlicher Nachteil (vgl. zum Ganzen OGer ZH RB160036 vom 20. Januar 2017, E. 3.2 mit Hinweisen). Die Entscheidung, ob unter den konkreten Umständen ein solcher nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht oder nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts (vgl. ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 319 N 13). Es ist indes Zurückhaltung angebracht. Der Ausschluss der Beschwerde ist in diesen Fällen die gesetzliche Regel, die Zulässigkeit die Ausnahme. In der Literatur wird unter Verweis auf die Botschaft denn auch die Auffassung vertreten, dass beispielsweise bei Vorladungen (Art. 133/134 ZPO) ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil kaum je in Betracht fallen kann (BK ZPO II-STERCHI, Art. 319 N 14; BLICKENSTORFER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 41 f.). Im Grundsatz überprüft die obere Instanz das Verfahren der unteren Instanz, wenn sie mit dem Rechtsmittel gegen den Sachentscheid befasst ist. Die Beweislast trägt die Beschwerde führende Partei, falls die Gefahr nicht -- 3 of 5 -von vornherein offenkundig ist (BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15 und Art. 321 N 17). Fehlt es an dieser Rechtsmittelvoraussetzung, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PC140011 vom 7. April 2014, E. 2.1 mit Hinweisen; ZR 112/2013 Nr. 52; vgl. ferner etwa BK ZPO-STERCHI, Art. 319 N 15).
2.2. Die Beschwerdeführerin äussert sich in der Beschwerde im Wesentlichen zu den Gründen, weshalb sie mit der angefochtenen Verfügung nicht einverstanden ist, und macht überdies Ausführungen zur Hauptsache (act. 2).Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil bringt die Beschwerdeführerin hingegen weder infolge der Abweisung des Verschiebungsgesuchs noch der Abweisung des Sistierungsantrags vor und ein solcher ist auch nicht offenkundig. Bezüglich der Abweisung des Verschiebungsgesuchs bleibt zu bemerken, dass die Beschwerdeführerin auch nicht darlegt, weshalb ihr nicht zuzumuten ist, ihre Reservation beim Hotel D._____ in E._____ vom 1. bis 5. November 2023 zu stornieren bzw. zu verschieben und an der Hauptverhandlung teilzunehmen, zumal - wie die Vorinstanz zutreffend ausführte - eine Stornierung bis zwei Tage vor Anreise kostenlos möglich ist. Nachteile aus einer Stornierung sind somit nicht erkennbar. Im Übrigen gehen die Argumente der Beschwerdeführerin, die F._____ Gmbh sei nicht mehr die Verwalterin der Beschwerdegegnerin, an der Sache vorbei. Diese Frage wird im Rahmen des hängigen Forderungsprozesses zu behandeln sein. Damit fehlt es an einem nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 500.-- festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin ist mangels Umtriebe, die zu entschädigen wären, nicht zuzusprechen.
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1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, sowie an das Einzelgericht, 1. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 15'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Houweling-Wili versandt am:
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