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Entscheid

PP230042

Stockwerkeigentum

25. September 2023Deutsch9 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Am 17. Mai 2023 überbrachte der Kläger dem Bezirksgericht Horgen (Vorinstanz) eine Eingabe, in welcher er drei Vorschläge zur Bereinigung einer Streitigkeit über die Verteilung von Kellerräumlichkeiten in einer Stockwerkeigentümergemeinschaft machte (Urk. 2; unter Beilegung der Klagebewilligung vom 7. April 2023, Urk. 1). Mit Verfügung vom 27. Juni 2023 setzte die Vorinstanz dem Kläger Frist zur Verbesserung der Klage, namentlich zur Stellung eines hinreichend bestimmten Rechtsbegehrens, sowie zur Nennung des Streitwerts an (Urk. 6). Am 5. und am 7. Juli 2023 überbrachte der Kläger weitere Eingaben (Urk. 9 f.). Mit Verfügung vom 19. Juli 2023 trat die Vorinstanz auf die Klage nicht ein und auferlegte die Gerichtskosten dem Kläger (Urk. 11 = Urk. 15). b) Hiergegen erhob der Kläger am 11. September 2023 fristgerecht (vgl. Urk. 12/1: Zustellung am 21. Juli 2023) Beschwerde und stellte sinngemäss den Beschwerdeantrag (Urk. 14; "moechte ich bitten mein Anklage an zu nehmen"): Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf die Klage sei einzutreten. c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Klage müsse ein Rechtsbegehren enthalten und dieses müsse so bestimmt sein, dass es zum Urteil erhoben werden könnte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssten beziffert werden. In seiner Eingabe vom 16. Mai 2023 habe der Kläger drei "Vorschläge" aufgeführt (1 = Erhalt eines entsprechenden Anteils am neuen Keller; 2 = Erhalt eines halben Anteils des Kellers des Beklagten 2; 3 = rückwirkender Abkauf der entsprechenden Wertquoten durch die Beklagten) und in seiner Eingabe vom 7. Juli 2023 drei "Wünsche" (1 = Ungültigerklärung der gesetzwidrigen Einteilung der Kellerabteile; 2 = Abklärung durch die gesetzwidrige Einteilung entstandenen finanziellen Verluste und möglichst deren Ersatz; 3 = neue Einteilung des Kellerraums von 20 m 2 gemäss Wertquoten). Zwar sei nachvollziehbar, dass sich der -- 2 of 6 -Kläger an der Aufteilung der Kellerräume der Liegenschaft, welche er gemeinsam mit den Beklagten im Stockwerkeigentum besitze, störe. Es bleibe jedoch unklar, was der Kläger schlussendlich zugesprochen haben wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, was durch das Gericht ungültig erklärt werden solle, der geforderte Ersatz von finanziellen Verlusten und Abkauf von Wertanteilen sei nicht beziffert worden und es bleibe auch unklar, welche Neuaufteilung der Kellerräume der Kläger anstrebe. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten (Urk. 15 Erwägungen 3 und 4). Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass in der Klagebewilligung ein – in der Klage nicht kommentierter – Streitwert von Fr. 7'000.-- genannt und daher die Klage im vereinfachten Verfahren angelegt worden sei. In seiner Eingabe vom 5. Juli 2023 habe der Kläger den Streitwert nun aber mit Fr. 130'000.-- beziffert, womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für das vereinfachte Verfahren deutlich überschritten werde. Auch deshalb wäre auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 15 Erwägung 5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht reicht nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger legt in seiner Beschwerde im Wesentlichen dar, der Streit gehe um einen vergessenen Anteil an einem nachträglich gebauten Kellerraum. Die Beklagten hätten diesen Kellerraum von 20 m 2 unter sich aufgeteilt und ihm sei nur 1 m 2 unter der Treppe zugewiesen worden, was gesetzwidrig und von ihm nicht akzeptiert worden sei. So müsse er jedes Jahr Nebenkosten für diesen -- 3 of 6 -20m 2 -Raum der Beklagten bezahlen. Die Beklagten würden seit mehreren Jahren seinen Widerstand ignorieren (Urk. 14). d) Mit diesen Vorbringen werden die massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen – Nichteintreten mangels genügender Rechtsbegehren und zusätzlich aufgrund des Streitwertes (oben Erwägung 2.a) – nicht beanstandet, womit es nach dem Gesagten (oben Erwägung 2.b) bei diesen und dem darauf gestützten Nichteintreten auf die Klage bleibt. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. e) Bloss ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei ihrer Rechtsmittelbelehrung offensichtlich vom Streitwert gemäss Klagebewilligung von Fr. 7'000.-- ausgegangen ist (Urk. 1). Auch wenn aufgrund der Streitwertangabe des Klägers von Fr. 130'000.-- in seiner Eingabe vom 5. Juli 2023 (Urk. 9) die Berufung zulässiges Rechtsmittel gewesen wäre (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) und entsprechend die Rechtsmitteleingabe des Klägers (Urk. 14) als Berufung entgegengenommen worden wäre, hätte dies nichts am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens geändert (auch eine Berufung wäre aus den gleichen, vorstehend dargelegten Gründen abzuweisen gewesen).

2. a) Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, eine Klage müsse ein Rechtsbegehren enthalten und dieses müsse so bestimmt sein, dass es zum Urteil erhoben werden könnte; auf Geldzahlungen gerichtete Anträge müssten beziffert werden. In seiner Eingabe vom 16. Mai 2023 habe der Kläger drei "Vorschläge" aufgeführt (1 = Erhalt eines entsprechenden Anteils am neuen Keller; 2 = Erhalt eines halben Anteils des Kellers des Beklagten 2; 3 = rückwirkender Abkauf der entsprechenden Wertquoten durch die Beklagten) und in seiner Eingabe vom 7. Juli 2023 drei "Wünsche" (1 = Ungültigerklärung der gesetzwidrigen Einteilung der Kellerabteile; 2 = Abklärung durch die gesetzwidrige Einteilung entstandenen finanziellen Verluste und möglichst deren Ersatz; 3 = neue Einteilung des Kellerraums von 20 m 2 gemäss Wertquoten). Zwar sei nachvollziehbar, dass sich der -- 2 of 6 -Kläger an der Aufteilung der Kellerräume der Liegenschaft, welche er gemeinsam mit den Beklagten im Stockwerkeigentum besitze, störe. Es bleibe jedoch unklar, was der Kläger schlussendlich zugesprochen haben wolle. Es sei nicht nachvollziehbar, was durch das Gericht ungültig erklärt werden solle, der geforderte Ersatz von finanziellen Verlusten und Abkauf von Wertanteilen sei nicht beziffert worden und es bleibe auch unklar, welche Neuaufteilung der Kellerräume der Kläger anstrebe. Auf die Klage sei daher nicht einzutreten (Urk. 15 Erwägungen 3 und 4). Ergänzend sei darauf hinzuweisen, dass in der Klagebewilligung ein – in der Klage nicht kommentierter – Streitwert von Fr. 7'000.-- genannt und daher die Klage im vereinfachten Verfahren angelegt worden sei. In seiner Eingabe vom 5. Juli 2023 habe der Kläger den Streitwert nun aber mit Fr. 130'000.-- beziffert, womit die Streitwertgrenze von Fr. 30'000.-- für das vereinfachte Verfahren deutlich überschritten werde. Auch deshalb wäre auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 15 Erwägung 5). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der Überprüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde muss sich daher mit den Entscheidgründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und Rechtslage aus eigener Sicht reicht nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. c) Der Kläger legt in seiner Beschwerde im Wesentlichen dar, der Streit gehe um einen vergessenen Anteil an einem nachträglich gebauten Kellerraum. Die Beklagten hätten diesen Kellerraum von 20 m 2 unter sich aufgeteilt und ihm sei nur 1 m 2 unter der Treppe zugewiesen worden, was gesetzwidrig und von ihm nicht akzeptiert worden sei. So müsse er jedes Jahr Nebenkosten für diesen -- 3 of 6 -20m 2 -Raum der Beklagten bezahlen. Die Beklagten würden seit mehreren Jahren seinen Widerstand ignorieren (Urk. 14). d) Mit diesen Vorbringen werden die massgeblichen vorinstanzlichen Erwägungen – Nichteintreten mangels genügender Rechtsbegehren und zusätzlich aufgrund des Streitwertes (oben Erwägung 2.a) – nicht beanstandet, womit es nach dem Gesagten (oben Erwägung 2.b) bei diesen und dem darauf gestützten Nichteintreten auf die Klage bleibt. Die Beschwerde erweist sich damit als offensichtlich unbegründet und ist demgemäss abzuweisen. e) Bloss ergänzend bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz bei ihrer Rechtsmittelbelehrung offensichtlich vom Streitwert gemäss Klagebewilligung von Fr. 7'000.-- ausgegangen ist (Urk. 1). Auch wenn aufgrund der Streitwertangabe des Klägers von Fr. 130'000.-- in seiner Eingabe vom 5. Juli 2023 (Urk. 9) die Berufung zulässiges Rechtsmittel gewesen wäre (vgl. Art. 308 Abs. 2 ZPO) und entsprechend die Rechtsmitteleingabe des Klägers (Urk. 14) als Berufung entgegengenommen worden wäre, hätte dies nichts am Ausgang des Rechtsmittelverfahrens geändert (auch eine Berufung wäre aus den gleichen, vorstehend dargelegten Gründen abzuweisen gewesen).

3. a) Für das Beschwerdeverfahren ist vom vorinstanzlich veranschlagten Streitwert von Fr. 7'000.-- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 10 Abs. 1 und § 12 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 500.-- festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Kläger zufolge seines Unterliegens, den Beklagten mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

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1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt.

4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagten je unter Beilage von Kopien der Urk. 14 und 16/1-4, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'000.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 25. September 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer -- 5 of 6 -Der Vorsitzende: lic. iur. A. Huizinga Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: ip -- 6 of 6 --