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Entscheid

PP230046

Forderung (Akteneinsicht)

27. Oktober 2023Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.1

Die Parteien standen sich bei der Vorinstanz in einem Forderungsprozess gegenüber, welcher mit Verfügung vom 24. August 2023 als durch Vergleich erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 26). Im Nachgang an die Verhandlung vom 22. August 2023 beantragte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin), es sei ihr das Protokoll der Verhandlung sowie eine Kopie der Tonbandaufzeichnung der Verhandlung zur Verfügung zu stellen (Urk. 24). Die Vorinstanz stellte der Klägerin das Verfahrensprotokoll zu, wies aber das Gesuch betreffend die Tonbandaufnahme mit Verfügung vom 31. August 2023 ab (Urk. 28 S. 3 = Urk. 32 S. 3).

1.2

Dagegen erhob die Klägerin fristgerecht (Art. 321 Abs. 2 ZPO und Urk. 29 S. 2) Beschwerde mit dem Antrag, es ihr Einsicht in die Tonbandaufnahme zu gewähren und zudem die ersten sechs Seiten des schriftlichen Protokolls zuzustellen (Urk. 31).

1.3

Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-30). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf das Einholen einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

2.

Die Vorinstanz erwog, der Anspruch auf Einsichtnahme in die Tonbandaufnahme setze ein rechtliches Interesse voraus. Die Klägerin habe geltend gemacht, sie wolle aus "lehrhaften Gründen" eine Kopie der Aufzeichnung, um ihr internes Wissen zu erweitern und ihre Fähigkeiten im Umgang mit vergleichbaren Angelegenheiten zu stärken. Damit habe die Klägerin kein rechtliches Interesse an der Tonbandaufnahme dargetan und ihr Gesuch sei entsprechend abzuweisen (Urk. 32 S. 2).

3.

Die Klägerin rügt zusammengefasst und sinngemäss, das rechtliche Interesse müsse ein in der Rechtsordnung gegründetes und von ihr gebilligtes Interesse sein, das über das bloss wirtschaftliche Interesse oder über Interessen der Information, der Pietät, des Anstandes oder der Ethik hinausreiche. Der Anspruch auf (Weiter-)Bildung gehe darüber hinaus, sei ein Grundrecht gemäss Bundesver-- 2 of 5 -fassung und stehe allen Personen in der Schweiz zu. Daher habe sie ein rechtliches Interesse (Urk. 31 S. 2).

4.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen, da die Beschwerde im Wesentlichen der Rechtskontrolle dient.

5.

Der Anspruch auf Einsicht in die Tonaufnahme einer Verhandlung setzt ein rechtliches Interesse voraus, welches insbesondere im Zusammenhang mit Protokollberichtigungsbegehren bejaht wird (ZR 116/2017 S. 73 ff.). Tonaufnahmen, welche während einer Verhandlung auf einem elektronischen Datenträger angefertigt werden, dienen der protokollführenden Person als Hilfsmittel für die Protokollierung. Sie ersetzen das Protokoll indes nicht, sondern vereinfachen lediglich die Erstellung des Protokolls. Primär massgebliches Akten- und Beweisstück für die Ausführungen anlässlich der Verhandlungen bzw. im Sinne eines Nachweises der prozessführenden Akte ist damit das Protokoll. Allein dieses ist massgeblich für die Frage, was anlässlich der protokollierten Verhandlung gesprochen wurde. Lediglich für den Fall, dass dessen Inhalt strittig ist, kommt der Tonaufnahme massgebliche Bedeutung zu, indem sie die Überprüfung der Übereinstimmung des Protokolls und der Aufzeichnungen und damit die Klärung der Frage, was anlässlich der Verhandlung im Detail gesagt wurde, ermöglicht. Tonaufnahmen fallen damit zwar unter den Begriff der Akten im weiteren Sinne, stellen aber keine primären Aktenstücke wie die Protokolle selbst dar, sondern sind lediglich technische Hilfsmittel, auf die vor allem im Rahmen von umstrittenen Protokollpassagen und damit einhergehenden Protokollberichtigungsbegehren zurückgegriffen werden können muss. Damit bezweckt werden soll lediglich, dass die Tonaufnahmen verfügbar sind, wenn das Protokoll zu Diskussionen führen sollte, nicht aber, dass sie aus anderen Gründen bzw. zu weiteren Zwecken herangezogen werden können (OGer ZH VB200004 vom 11.11.2020, E. III.4.4. m.w.H.).

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6.

Die Klägerin hat nicht Einsicht in die Tonbandaufnahme beantragt, da sie die Richtigkeit des Protokolls beanstandet, sondern zum Zwecke der internen Weiterbildung. Damit ist das Erfordernis des rechtlichen Interesses nach dem Gesagten (siehe E. 5) nicht erfüllt, da sie die Richtigkeit des Protokolls nicht bestreitet. Allfällige in der Bundesverfassung verankerte (Grund-)Rechte genügen hierfür nicht. Soweit die Klägerin sodann die Herausgabe der Protokollseiten eins bis sechs beantragt (Urk. 31 S. 1), so ist dieser neue Antrag aufgrund des Novenverbots nicht zulässig. Die Klägerin hat vor Vorinstanz lediglich das Protokoll der Verhandlung beantragt (siehe Urk. 24), welches ihr die Vorinstanz zugestellt hat (Urk. 32). Es steht der Klägerin jedoch frei, die fehlenden Seiten von der Vorinstanz anzufordern. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet und ist abzuweisen.

7.

Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von § 9 i.V.m. § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzulegen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Klägerin angesichts ihres Unterliegens und der Beklagten mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Dispositiv

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.

3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 31, 33/1-7 und Urk. 35-36/1-6, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

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Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert in der Hauptsache beträgt Fr. 200.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 27. Oktober 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw L. Hengartner versandt am: ya -- 5 of 5 --