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Entscheid

PP230056

Forderung (Einreichung Klagebewilligung)

7. Dezember 2023Deutsch4 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

a) Der Kläger reichte am 20. Oktober 2023 beim Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) ein Schreiben mit Forderungen gegen die Beklagte ein (Vi-Urk. 1). Die Vorinstanz informierte den Kläger mit Schreiben vom 7. September 2023, dass für eine Forderungsklage zuerst ein Schlichtungsverfahren durchzuführen sei, eine entsprechende Klagebewilligung jedoch fehle (Vi-Urk. 2). Nachdem der Kläger mit Schreiben vom 17. Oktober 2023 an seiner Klage festhielt (Vi-Urk. 3), setzte die Vorinstanz dem Kläger mit Verfügung vom 25. Oktober 2023 eine Nachfrist zur Einreichung der Klagebewilligung an (Vi-Urk. 5 = Urk. 2). b) Gegen diese Verfügung erhob der Kläger am 20. November 2023 (Postaufgabe) eine als "Weiterzug [...] an Ihre Instanz" bezeichnete Beschwerde (Urk. 1). c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Vi-Urk. 1-6). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unzulässig erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO)

2. Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger am 6. November 2023 zugestellt (Vi-Urk. 6/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 3). Die Frist lief demzufolge am 16. November 2023 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert zwar vom 14. November 2023, die Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 20. November 2023 (Sendungsverfolgung bei Urk. 1) und die Beschwerde ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden.

2. Die angefochtene Verfügung wurde dem Kläger am 6. November 2023 zugestellt (Vi-Urk. 6/2). Die Frist zur Erhebung der Beschwerde beträgt 10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO), was auch von der Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung korrekt angegeben wurde (Urk. 2 Dispositiv Ziffer 3). Die Frist lief demzufolge am 16. November 2023 ab (Art. 142 ZPO). Sie wird eingehalten durch Einreichung der Beschwerde beim Obergericht oder durch Postaufgabe an diesem Tag (Art. 143 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerde datiert zwar vom 14. November 2023, die Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 20. November 2023 (Sendungsverfolgung bei Urk. 1) und die Beschwerde ist am Folgetag beim Obergericht eingegangen (Eingangsstempel auf Urk. 1). Die Beschwerde ist damit verspätet erhoben worden. Auf sie kann demgemäss nicht eingetreten werden.

3. a) Für das Beschwerdeverfahren kann umständehalber auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden.

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b) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).

1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 550.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 7. Dezember 2023 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer -- 3 of 4 -Der Gerichtsschreiber: lic. iur. F. Rieke versandt am: lm -- 4 of 4 --