PP230057
Aberkennungsklage (Vorschuss für die Gerichtskosten)
20. Dezember 2023Deutsch8 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PP230057-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Beschluss vom 20. Dezember 2023 in Sachen A._____, Kläger und Beschwerdeführer gegen B._____, Beklagter und Beschwerdegegner betreffend Aberkennungsklage (Vorschuss für die Gerichtskosten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 1. November 2023; Proz. FV230027 -- 1 of 6 --
Erwägungen:
1.1 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 (Poststempel) reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) eine Aberkennungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner ein (act. 5/1). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 1. November 2023 (erstmals) eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'600.– an, mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten werde. Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde die Beschwerde angegeben (act. 5/3). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2023 zugestellt (act. 5/3 Blatt 3). Nachdem die Leistung des Kostenvorschusses ausblieb, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2023 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung an, unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde. Als Rechtsmittel wurde wiederum die Beschwerde angegeben (act. 5/4). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 zugestellt (act. 5/4 letztes Blatt).
1.1 Mit Eingabe vom 18. Oktober 2023 (Poststempel) reichte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) beim Bezirksgericht Dielsdorf (fortan Vorinstanz) eine Aberkennungsklage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner ein (act. 5/1). Die Vorinstanz setzte dem Beschwerdeführer in der Folge mit Verfügung vom 1. November 2023 (erstmals) eine Frist von 10 Tagen zur Leistung eines Kostenvorschusses in Höhe von Fr. 3'600.– an, mit der Androhung, dass bei Nichtleistung auch innert einer Nachfrist auf die Klage nicht eingetreten werde. Als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid wurde die Beschwerde angegeben (act. 5/3). Die Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 9. November 2023 zugestellt (act. 5/3 Blatt 3). Nachdem die Leistung des Kostenvorschusses ausblieb, setzte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 23. November 2023 eine Nachfrist von fünf Tagen zur Zahlung an, unter Androhung, dass im Säumnisfall auf die Klage nicht eingetreten werde. Als Rechtsmittel wurde wiederum die Beschwerde angegeben (act. 5/4). Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer am 1. Dezember 2023 zugestellt (act. 5/4 letztes Blatt).
1.2 Mit Eingabe vom 5. Dezember 2023 (Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer unter Beilage des vorerwähnten Entscheids der Vorinstanz vom 1. November 2023 an die hiesige Instanz (act. 2 und act. 3/1).
1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 5/1-4). Weiterungen sind nicht erforderlich. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Soweit der Beschwerdeführer die vorinstanzliche Verfügung vom 1. November 2023 (act. 5/1) anfechten wollte, wäre die Beschwerde verspätet (vgl. act. 5/3). Allerdings hat der Beschwerdeführer seine Beschwerde erhoben, nachdem ihm die Verfügung der Vorinstanz vom 23. November 2023 (act. 5/4) zugestellt worden war. Es ist davon auszugehen, dass er diese Verfügung anfechten wollte, auch wenn er sie seiner Eingabe nicht beilegte.
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3. Mit der Beschwerde kann unrichtige Rechtsanwendung oder eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Gemäss Art. 321 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (fristgemäss) schriftlich und begründet einzureichen. Dass die Beschwerde Anträge enthalten muss, geht aus dem Wortlaut von Art. 321 ZPO nicht ausdrücklich hervor, ergibt sich aber aus der Pflicht zur Begründung, welche entsprechende (zu begründende) Anträge implizit voraussetzt. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheides im Einzelnen auseinander zu setzen und wenigstens rudimentär darzulegen, an welchen Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll und inwiefern er abgeändert werden sollte (Begründungslast). Bei Parteien ohne anwaltliche Vertretung wird an diese Erfordernisse kein strenger Massstab angelegt. Als Antrag genügt eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Bei fehlender Auseinandersetzung bzw. Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. OGer ZH PS110192 vom 21. Februar 2012, E. 5.1).
4.1 In seiner Eingabe an das Obergericht führte der Beschwerdeführer lediglich aus, vor dem Gesetz seien alle gleich, ob arm oder (materiell) reich. "Leider kann ich diesen Vorschuss nicht begleichen. Warum keine Chance / Chancengleichheit vor Gericht?" (act. 2).
4.2 Die Eingabe des Beschwerdeführers enthält weder einen Antrag noch eine Begründung. Er setzt er sich nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz für die Kostenvorschussauflage auseinander. So hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 1. November 2023 die Parteien unter Hinweis auf Art. 97 ZPO über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten und den Verteilungsgrundsatz nach Art. 106 ZPO aufgeklärt und dem Beschwerdeführer gestützt auf den Streitwert seiner Klage von Fr. 25'000.– in Anwendung von Art. 98 ZPO einen Vorschuss in Höhe von Fr. 3'600.– auferlegt (act. 5/3). Nachdem die Zahlung des -- 3 of 6 -Kostenvorschusses ausgeblieben ist, hat die Vorinstanz mit Verfügung vom 23. November 2023 gestützt auf Art. 101 Abs. 3 ZPO eine Nachfrist zu dessen Leistung angesetzt und Säumnisfolgen angedroht (act. 5/4.). Inwiefern die Vorinstanz hiermit das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, wurde weder dargelegt noch ist solches ersichtlich. Der Beschwerdeführer kommt seiner Begründungslast – auch nach den für Laien herabgesetzten Massstäben – nicht nach, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
5.1 Wird die Verpflichtung zur Leistung eines Kostenvorschusses (Art. 98 ZPO) angefochten, so geht die Kammer in ständiger Praxis von einem sinngemäss eventualiter gestellten Gesuch um Fristerstreckung aus und setzt die Frist für die Bezahlung des Vorschusses mit dem Erledigungsentscheid neu an (vgl. etwa OGer ZH PF200081 vom 11. Dezember 2020 E. 4.5 m.H.). Die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses kann vor dem Entscheid über die Beschwerde daher nicht (säumniswirksam) ablaufen. Dem Beschwerdeführer ist daher mit dem vorliegenden Entscheid die Nachfrist zur Leistung des Kostenvorschusses bei der Vorinstanz neu anzusetzen.
5.2 Da der nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführer entgegen Art. 97 ZPO von der Vorinstanz nicht auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege und die entsprechenden Voraussetzungen eines solchen Gesuches gemäss Art. 117 ff. ZPO hingewiesen wurde, ist dies mit dem vorliegenden Entscheid nachzuholen. Nach Art. 117 ZPO hat eine Partei Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn die erforderlichen Mittel zur Begleichung der Prozesskosten neben dem notwendigen Lebensunterhalt für sich und die Familie nicht aufgebracht werden können (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Der gesuchstellenden Partei obliegt zur Darlegung ihrer Bedürftigkeit, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend offenzulegen und möglichst zu belegen (vgl. Art. 119 Abs. 2 ZPO). Die gerichtliche Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege würde von der Vorschussleistung befreien (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO). Es obliegt dem Beschwerdeführer, rechtzeitig (vor Fristablauf)
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ein begründetes und belegtes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege bei der Vorinstanz zu stellen.
6. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.
7. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen. Dem Beschwerdegegner sind keine Kosten entstanden, die zu entschädigen wären.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Dem Beschwerdeführer wird eine Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung dieses Beschlusses angesetzt, um für die Gerichtskosten bei der Bezirksgerichtskasse Dielsdorf (Postkonto Nr. 80-5551-3; IBAN: CH19 0900 0000 8000 5551 3; BIC: POFICHBEXXX) einen Kostenvorschuss von Fr. 3'600.– zu leisten. Die Frist für die Zahlung ist eingehalten, wenn der Betrag spätestens am letzten Tag der Frist der Schweizerischen Post zugunsten des Gerichts übergeben oder einem Post- oder Bankkonto in der Schweiz belastet worden ist. Bei Säumnis wird auf die Klage nicht eingetreten.
3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie von act. 2, und – unter Beilage der Akten – an das Einzelgericht im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Dielsdorf (mit nachträglicher Zusendung des Nachweises der Zustellung des vorliegenden Urteils), je gegen Empfangsschein.
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6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 25'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. D. Tolic Hamming versandt am:
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