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Entscheid

PQ110002

Das Obergericht behandelt im Bereich der familienrechtlichen Angelegenheiten im Sinne von § 187 GOG neu auch Beschwerden wegen Rechtsverweigerung und -verzögerung.

5. Mai 2011Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

1.2

Um den Weg an das Bundesgericht zu öffnen, wurde daher im Kanton Zürich eine neue Zuständigkeitsordnung geschaffen, indem als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht das nun förmliche Rechtsmittel der Rechtsverzögerungsbeschwerde zu behandeln hat. In Vormundschaftssachen fungiert das Obergericht als Rechtsmittelinstanz (§ 44 Ziff. 9 EG ZGB, § 56 b Abs.

1 und § 75 EG ZGB). Das EG ZGB und die ZPO/ZH haben keine Änderungen erfahren. Gemäss § 44 Ziff. 9 EG ZGB ist die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion für Geschäfte der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zweiter Instanz zuständig, soweit nicht der Rekurs an das Obergericht gegeben ist. § 280 a ZPO/ZH statuiert den Rekurs in familienrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide der Bezirksräte. Dass der Rekurs an das Obergericht gegeben ist, sagt die Vorinstanzenregelung des BGG. Diese weist neu die Rechtsverzögerungsbeschwerde, die bislang als solche (nur) verwaltungsintern zum Tragen kam, in ein eigenständiges, gerichtliches Verfahren. Das unrechtsmässige Verweigern bzw. Verzögern einer Amtshandlung wird ausdrücklich als Verfügung definiert, so einem (Erledigungs-) Entscheid des Bezirksrates gleichgestellt, gegen welchen bis zum 31. Dezember 2010 Rekurs an das Obergericht zu richten war. Die seit 1. Januar 2011 geltende eidgenössische ZPO nennt nun folgerichtig auch die Fälle der Rechtsverzögerung ausdrücklich als Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Art. 319 lit. c ZPO; vgl. sogleich unter Ziffer 2.2. hiernach). In diesem Sinne entfällt der bis anhin gespaltene Rechtsweg, wonach das Obergericht grundsätzlich konkrete materielle - Entscheide (von Bezirksräten) im Rechtsmittelverfahren überprüft und -- 3 of 5 -die regierungsrätliche Direktion des Innern dagegen allgemeine Aufsichtskompetenzen wahrnimmt. Zu letzteren Kompetenzen wurde die Behandlung von Beschwerden gezählt, die sich gegen das Nichttätigwerden der vormundschaftlichen Organe richteten. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit ein förmliches Rechtsmittel und kein Rechtsbehelf mehr, was von Bedeutung ist, vor allem auch bezüglich der Kosten.

1 und § 75 EG ZGB). Das EG ZGB und die ZPO/ZH haben keine Änderungen erfahren. Gemäss § 44 Ziff. 9 EG ZGB ist die vom Regierungsrat bezeichnete Direktion für Geschäfte der vormundschaftlichen Aufsichtsbehörde zweiter Instanz zuständig, soweit nicht der Rekurs an das Obergericht gegeben ist. § 280 a ZPO/ZH statuiert den Rekurs in familienrechtlichen Angelegenheiten gegen Entscheide der Bezirksräte. Dass der Rekurs an das Obergericht gegeben ist, sagt die Vorinstanzenregelung des BGG. Diese weist neu die Rechtsverzögerungsbeschwerde, die bislang als solche (nur) verwaltungsintern zum Tragen kam, in ein eigenständiges, gerichtliches Verfahren. Das unrechtsmässige Verweigern bzw. Verzögern einer Amtshandlung wird ausdrücklich als Verfügung definiert, so einem (Erledigungs-) Entscheid des Bezirksrates gleichgestellt, gegen welchen bis zum 31. Dezember 2010 Rekurs an das Obergericht zu richten war. Die seit 1. Januar 2011 geltende eidgenössische ZPO nennt nun folgerichtig auch die Fälle der Rechtsverzögerung ausdrücklich als Anfechtungsobjekt der Beschwerde (Art. 319 lit. c ZPO; vgl. sogleich unter Ziffer 2.2. hiernach). In diesem Sinne entfällt der bis anhin gespaltene Rechtsweg, wonach das Obergericht grundsätzlich konkrete materielle - Entscheide (von Bezirksräten) im Rechtsmittelverfahren überprüft und -- 3 of 5 -die regierungsrätliche Direktion des Innern dagegen allgemeine Aufsichtskompetenzen wahrnimmt. Zu letzteren Kompetenzen wurde die Behandlung von Beschwerden gezählt, die sich gegen das Nichttätigwerden der vormundschaftlichen Organe richteten. Die Rechtsverzögerungsbeschwerde ist somit ein förmliches Rechtsmittel und kein Rechtsbehelf mehr, was von Bedeutung ist, vor allem auch bezüglich der Kosten.

1.3. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Zuständigkeit des Obergerichts zur Behandlung von Rekursen bzw. der Beschwerde (vgl. sogleich unter Ziffer

2.2. hiernach) nicht nur gegeben ist, wenn sich die Beschwerde gegen einen Entscheid richtet, in welchem der Bezirksrat materiell entscheidet, sondern auch dann, wenn sich der Rekurs bzw. die Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid des Bezirksrates richtet, in welchem dieser seine Unzuständigkeit festhält und sich damit nicht zum Tätigwerden gegenüber der ihm unterstellten Behörde veranlasst sieht. Für reine aufsichtsrechtliche Anordnungen, etwa wenn Unregelmässigkeiten von unterstellten Behörden bekannt werden oder etwa was die Kompetenz zur Erteilung von Weisungen anbelangt, bleibt die Identität von Instanzenzug und Verwaltungshierarchie (Aufsicht) gewahrt.

2.1. Am 1. Januar 2011 ist die Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Diese findet auf das vormundschaftliche Verfahren keine unmittelbare Anwendung (Art. 1 lit. b ZPO; BSK ZPO-Vock, Art. 1 N 6). Im Kanton Zürich ist das Rechtsmittel gegen solche Entscheide im Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG) geregelt (§ 187 ff. GOG; vgl. früher § 280a ff. ZPO/ZH), das ebenfalls seit dem 1. Januar 2011 in Kraft ist. Die angefochtene bezirksrätliche Präsidialverfügung wurde nach Inkrafttreten dieses Gesetzes erlassen, weshalb analog Art. 405 Abs. 1 ZPO neues Recht anwendbar ist. Gemäss § 187 GOG sind gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten die Rechtsmittel der ZPO zulässig. Das Verfahren richtet sich nach Art. 308 ff. ZPO (Berufung oder Beschwerde). Die Rechtsmittelfrist beträgt -- 4 of 5 -(entsprechend Art. 420 Abs. 2 ZGB) 10 Tage (§ 188 Abs. 1 GOG). Gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung des Präsidenten des Bezirksrates Winterthur vom 24. Januar 2011 wurden die Beschwerdeführerinnen dahingehend belehrt, dass sie innert 10 Tage ab Empfang des Entscheides Rekurs an das Obergericht erheben können). Art. 319 lit. c. ZPO hält sodann fest, dass Fälle von Rechtsverzögerung mit Beschwerde anfechtbar sind.

2.2. Damit ist die als Aufsichtsbeschwerde wegen Rechtsverweigerung eingereichte Eingabe der Beschwerdeführerinnen als Beschwerde im Sinne von Art. 321 Abs. 1 i.V.m. Art. 319 lit. c ZPO zu behandeln. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 5. Mai 2011 PQ110002-O/U

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