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Entscheid

PQ120004

Errichtung Beistandschaft nach Art. 393 Ziff. 2 ZGB / Prozessentschädigung

18. April 2012Deutsch12 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

II.

Erwägungen

1.

Der Beschwerdeführer hat seine Eingabe am letzten Tag der Frist der Post übergeben. Die Eingabe war zum einen nicht unterzeichnet und der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers teilte am Tag nach Ablauf der Frist telefonisch mit, dass er zur Fristwahrung einen Entwurf eingereicht habe. Es ging in der Folge bei der Kammer eine unterzeichnete „Berufung“ ein, die gegenüber dem zuerst eingereichten „Entwurf“ inhaltlich erheblich erweitert ist.

2.

Gemäss § 188 Abs. 2 GOG muss die Rechtsmittelschrift (hier richtigerweise Beschwerdeschrift i.S.v. Art. 321 ZPO i.V.m. § 187 GOG behandelt, vgl. act. 15 S. 2) „einen Antrag und eine Begründung enthalten. Genügt sie diesen Anforderungen nicht, so wird eine kurze Frist zur Behebung des Mangels angesetzt...“. Diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen dem bisherigen § 280b -- 3 of 9 -ZPO/ZH (Hauser/Schweri/Lieber, Kommentar GOG, Zürich 2012, N. 1 zu 1 zu § 188). Aus Frank/Sträuli/Messmer (Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, Ergänzungsband, Zürich 2000, N. 25 zu § 280b) ergibt sich, dass die Mängelbehebung deshalb möglich sein soll, weil bei der Kategorie der familienrechtlichen Fälle – und dazu gehört der vorliegende Fall formell, obwohl nur die Prozessentschädigung streitig ist – regelmässig die Pflicht zur Abklärung des Sachverhaltes von Amtes wegen bestehe. Insofern ist die besondere kantonalrechtliche Regelung, welche vorgeht, milder als jene nach der im Übrigen anwendbaren schweizerischen ZPO, wonach gemäss Art. 132 ZPO zwar förmliche Fehler – wie hier die Leistung einer vergessenen Unterschrift – nachgebessert werden können, es hingegen ohne Wiederherstellungsgesuch (Art. 148 ZPO) nicht zulässig ist, Änderungen am ursprünglichen Text der Eingabe vorzunehmen, da es sich dabei um mehr als um blosse Nachbesserungen im Sinne von Art. 132 ZPO handelt. Angesichts der expliziten Regelung von § 188 Abs. 2 GOG ist die am nächsten Tag nachgereichte Eingabe (Poststempel) entgegen zu nehmen; es wäre unlogisch, eine solche Eingabe, welche ohne Nachfristansetzung eingereicht wurde, nicht gleich zu behandeln wie eine Eingabe, die erst auf Grund einer gerichtlichen Aufforderung eingeht. Damit bleibt unerheblich, dass der Anwalt den Hinweis des Gerichtes auf ein mögliches Wiederherstellungsgesuch (act. 2) überhört zu haben scheint.

3.

Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Eingabe vom 29. März 2012 (act. 18) darauf hingewiesen, dass die Aufhebung einer Beistandschaft kein komplizierter Sachverhalt sei. Dem Beschwerdeführer sei lediglich eine Hilfestellung auferlegt und ihm seien weder seine Mündigkeit noch Urteilsfähigkeit abgesprochen worden. Wenn der Beschwerdeführer sich zutraue, ein grosses Vermögen sowie seine Liegenschaft mit Steuerwert Fr. 300'000 ohne Hilfe zu verwalten, hätte er auch seine Einwände selber dem Bezirksrat vortragen können. Die Befürchtungen der Beschwerdegegnerin seien nicht ganz unbegründet gewesen, habe doch der Beschwerdeführer den Verwaltungsvertrag mit einer externen Buchhaltungs- und Revisionsstelle letztlich doch benötigt, diesen allerdings erst im Rekursverfahren abgeschlossen. Daher könne die Beschwerdegegnerin nicht zu einer Entschädigung verhalten werden.

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Auf den im Wesentlichen gleichen Überlegungen beruht die ablehnende vorinstanzliche Begründung der Entschädigungsregelung (act. 14): Der Beschwerdeführer habe die Bedenken der Beschwerdegegnerin nicht aus dem Weg geräumt, indem er nicht schon von Anfang an die Verwaltungsaufgaben seiner Eigentumswohnung mit einem Verwaltungsvertrag an eine externe Buchhaltungs- und Revisionsstelle übertragen habe. Dieser Vertrag sei erst später abgeschlossen worden, so dass eine nicht unbegründete Sorge bestanden habe, der Beschwerdeführer könne die Wohnung nicht selber verwalten (act. 14 S. 8 Rz 4). Anzumerken ist, dass die Vorinstanz die Frage, ob eine Verbeiständung des Beschwerdeführers angebracht gewesen sei, klar verneinte und keinerlei Gründe sah, warum er seine Angelegenheiten nicht persönlich regeln könne (act. 14 S. 8). Zudem wies sie darauf hin, dass die angeordnete Massnahme nicht geeignet sei, selbstschädigende Vorkehren eines Betroffenen zu verhindern, so dass sie sich zusätzlich als ungeeignet erweise (act. 14 S. 7).

4. Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid: Die Wohnung des Beschwerdeführers sei auf Veranlassung des Vormundes von der Firma C._____ verwaltet und die Verwaltung sei nahtlos fortgeführt worden, so dass kein Anlass zur Beunruhigung bestanden habe. Die Beistandschaft sei entgegen der Empfehlung im Rechenschaftsbericht des Vormundes errichtet worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb anwaltliche Hilfe benötigt und einen Anspruch auf eine Entschädigung (act. 6). Es liege ein Fall von § 17 Abs. 2 lit. b VRG vor und es gehe nicht an, ihn nach einer einjährigen Wartezeit auch noch mit Anwaltskosten zu belasten (act. 2).

4. Der Beschwerdeführer kritisiert den vorinstanzlichen Entscheid: Die Wohnung des Beschwerdeführers sei auf Veranlassung des Vormundes von der Firma C._____ verwaltet und die Verwaltung sei nahtlos fortgeführt worden, so dass kein Anlass zur Beunruhigung bestanden habe. Die Beistandschaft sei entgegen der Empfehlung im Rechenschaftsbericht des Vormundes errichtet worden. Der Beschwerdeführer habe deshalb anwaltliche Hilfe benötigt und einen Anspruch auf eine Entschädigung (act. 6). Es liege ein Fall von § 17 Abs. 2 lit. b VRG vor und es gehe nicht an, ihn nach einer einjährigen Wartezeit auch noch mit Anwaltskosten zu belasten (act. 2).

5. Der Beschwerdeführer verlangt in act. 6 S. 2 eine angemessene Prozessentschädigung. Im Rahmen eines Sachentscheides wäre dies ohne weiteres ausreichend. Ist die Prozessentschädigung jedoch – wie hier – der Streitgegenstand, so ist ein bezifferter Antrag zu stellen, andernfalls auf das Rechtsmittel nicht eingetreten wird (vgl. OGer ZH PF110013 sowie BGer 5D_61 /2011). In act. 2 hat der Beschwerdeführer beim Antrag auf Zusprechung einer Prozessentschädigung handschriftlich die Zahl 1'307.30 hinzugefügt und mit act. 4 hat er bereits dem ursprünglichen „Entwurf“ seine Honorarrechnung beigelegt und in act. 6 S. 3 darauf -- 5 of 9 -hingewiesen, dass „als Bemessungsgrundlage die Tätigkeitsliste“ diene. Die Tätigkeitsliste ergibt die Zahl von Fr. 1'307.30 und lässt durchaus auch erkennen, wie sich diese zusammen setzt: Es handelt sich danach um den Aufwand von

150 min. und Fr. 8.-- Spesen, der bereits vor Vorinstanz (act. 13/10/1) geltend gemacht worden war. Geltend gemacht werden dann noch zusätzliche Aufwendungen betreffend das vorinstanzliche Verfahren (70 min. und Fr. 8.--) sowie der Aufwand für die „Berufung“ von 65 min. samt Fr. 7.-- Spesen. Insgesamt kann davon ausgegangen werden, dass der Antrag genügend spezifiziert ist und dass der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen § 17 Abs. 2 lit. b VRG (Anordnung offensichtlich unbegründet) rügt, weil die Verbeiständung nicht nur völlig unnötig, sondern zudem auch zwecklos gewesen sei. Weiter erwähnt er, dass der vorinstanzliche Entscheid erst nach einer einjährigen Wartezeit ergangen sei, ohne allerdings zu sagen, inwieweit dies die Prozessentschädigung beeinflusst.

6. Parteientschädigungen sind im Verwaltungsverfahren die Ausnahme (§ 17 Abs. 1 und 2 VRG). Im Verwaltungsrechtspflegeverfahren ist eine Entschädigung nur mit Zurückhaltung zuzusprechen. Im Falle von § 17 Abs. 2 lit. a und lit. b VRG besteht jedoch ein Anspruch auf Prozessentschädigung und sie darf nur unter besonderen Umständen verweigert werden (Kölz/Bosshart/Röhl, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz, 2. Auflage, Zürich 1999, a.a.O., N. 5 zu § 17 VRG), wobei allerdings nur die notwendigen Rechtsverfolgungskosten zu ersetzen sind (Kölz/ Bosshart/Röhl, a.a.O., Rz 10 zu § 17 VRG). Für die Rechtfertigung einer anwaltlichen Vertretung wird auf die tatsächlichen und rechtlichen Schwierigkeiten des Falles hingewiesen, wobei die Bedeutung des Entscheides für den Betroffenen sowie die Tatsache zu berücksichtigen seien, dass der Private in der Regel einer versierten Behörde gegenüber stehe (Kölz/Bosshart/Röhl, a.a.O., N. 11 zu § 17 VRG). Die Rechtslage war für die Vorinstanz nicht im Geringsten zweifelhaft; es ist davon auszugehen, dass der soeben erst mündig gewordene Beschwerdeführer, der die Anordnung einer Behörde in einer für ihn wichtigen Angelegenheit umstossen wollte, das nicht abschätzen konnte. Der Hinweis der Beschwerdegegnerin, dass es ihm – wenn er sich die Vermögensverwaltung zutraue – auch zuzu-- 6 of 9 -muten wäre, das bezirksrätliche Verfahren allein zu führen, überzeugt schon deshalb nicht, weil es ebenso gut umgedreht werden kann: wenn die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer die Vermögensverwaltung nicht zutraute, so kann sie sich nicht darüber beschweren, wenn er für ein Verfahren gegen eine Behörde anwaltliche Unterstützung suchte. Insgesamt sind daher die Voraussetzungen zur Ausrichtung einer Prozessentschädigung im Sinne von § 17 Abs. 2 lit. b VRG gegeben. Dass den Beschwerdeführer wegen des angeblich verspätet abgeschlossenen Liegenschaftsverwaltungsvertrages eine Art „Selbstverschulden“ träfe, ist nicht ersichtlich, und der Abschluss dieses Vertrages ist auch kein relevantes Eingeständnis für die Unterstützungsbedürftigkeit (act. 14 S. 8). Dass Ausgaben der öffentlichen Hand weitestgehend aus Steuergeldern stammen (act. 14 S. 8), liegt in der Natur der Sache und spricht per se weder für noch gegen eine Ausgabe. Grundsätzlich ist der Beschwerdeführer daher durch die Beschwerdegegnerin zu entschädigen. Was das Quantitative anbelangt, hat der Beschwerdeführer vor Vorinstanz seine Tätigkeitsliste mit einem Honorar inkl. Spesen von Fr. 625.-- (act. 10 und 10/1) eingereicht; höhere Kosten hat er im vorinstanzlichen Verfahren nicht geltend gemacht. Mehrwertsteuer wurde vor Vorinstanz nicht verlangt, so dass sie auch nicht zu entschädigen ist. Insgesamt erscheint dieser Betrag als angemessen und die Beschwerdegegnerin ist entsprechend zu verpflichten. Die Beschwerde ist in diesem Sinne gutzuheissen.

III.

Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der Kammer wird die Beschwerdegegnerin kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Gebührenbefreiung der Gemeinden besteht, anders als noch in § 203 GVG, unter der schweizerischen ZPO bzw. dem GOG (§ 200) nicht mehr (vgl. Hauser/Schweri/Lieber, a.a.O., N. 5 zu § 200). Für die Streitwertberechnung vor der Kammer ist lediglich die Entschädigung des vorinstanzlichen Verfahrens, d.h. Fr. 625.-- massgeblich. Die Gerichtsgebühr ist gemäss § 4 i.V.m. § 12 Abs. 1 -- 7 of 9 -GerGebV auf Fr. 150.-- festzusetzen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Der Beschwerdegegner ist gemäss § 4 i.V.m. § 13 Abs. 2 AnwGebV zu entschädigen. Angemessen erscheint ein Betrag von 150.-- (Spesen und 8 % MWSt inbegriffen).

1. Die Beschwerde des Beschwerdeführers wird gutgeheissen, Ziff. II. des vorinstanzlichen Entscheides aufgehoben und die Beschwerdegegnerin verpflichtet, den Beschwerdeführer für das vorinstanzliche Verfahren mit insgesamt Fr. 625.-- (inklusive Spesen) zu entschädigen.

2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf 150.-- festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegner für das Berufungsverfahren mit Fr. 150.-- (Spesen und MWSt inbegriffen) zu entschädigen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage von act. 17 und act. 18, an die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) und an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

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Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 625.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:

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