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Entscheid

PQ130030

Bezeichnung der am Entscheid mitwirkenden Personen

10. Dezember 2013Deutsch3 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen

4.5

Es ergibt sich, dass der Entscheid der KESB vom 6. März 2013 bereits aus formellen Gründen aufzuheben ist, da er nicht in der gesetzmässigen Form ergangen ist. (… - das Obergericht hat die nötigen Abklärungen getroffen und eine Anhörung durchgeführt; es entscheidet daher die Sache selber) Obergericht, II.Zivilkammer Urteil vom 10. Dezember 2013 Geschäfts-Nr.: PQ130030-O/U -- 2 of 2 --