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Entscheid

PQ140050

Obhutsentzug

23. September 2014Deutsch25 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

II.

Erwägungen

1.1

Nach dem Wortlaut von Art. 310 Abs. 1 ZGB – "Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern oder, wenn es sich bei Dritten befindet, diesen wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen" – müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein für die Aufhebung der elterlichen Obhut: Es muss eine Gefährdung des Kindes gegeben sein und dieser Gefährdung kann nicht anders begegnet werden. Die Gefährdung des Kindes, die Anlass zur Wegnahme von den es betreuenden Eltern gibt, muss darin liegen, dass das Kind in der elterlichen Obhut nicht so geschützt und gefördert wird, wie es für seine körperliche, geistige und sittliche Entfaltung nötig wäre. Die Gefährdung allein berechtigt noch nicht zum Eingreifen; Gefährdungssituationen gehören zum Leben von Kindern und Erwachsenen. Rechtlich relevant wird die Gefährdung erst, wenn die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe sorgen oder dazu ausserstande sind, sei es durch eigenes Handeln oder durch die Inanspruchnahme von freiwilliger Beratung. Damit ist auch gesagt, dass für die Aufhebung der elterlichen Obhut erforderlich ist, dass der Gefährdung nicht mit anderen, weniger einschneidenden Kindesschutzmassnahmen begegnet werden kann. Aus dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit folgt die Subsidiarität der einzelnen Kinderschutzmassnahmen untereinander; sind verschiedene Massnahmen gleichermassen geeignet, den angestrebten Zweck zu erreichen, so ist diejenige zu wählen, welche am wenigstens einschränkend ist. Die Entziehung der Obhut ist nur dann zulässig, wenn andere Massnahmen ohne Erfolg geblieben sind oder von Vornherein als ungenügend erscheinen. Die Handhabung der Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzuges ist anspruchsvoll. An die Würdigung der Umstände ist ein strenger Massstab zu legen. Massgebend sind die Verhältnisse im Zeitpunkt der Entziehung.

1.2. Beim angefochtenen Entscheid geht es um den vorläufigen Entzug der elterlichen Obhut mit Fremdplatzierung in einer SOS-Pflegefamilie als vorsorgliche Kindesschutzmassnahme. Als dauerhafte Lösung ist diese Kindesschutzmass-

1.2. Beim angefochtenen Entscheid geht es um den vorläufigen Entzug der elterlichen Obhut mit Fremdplatzierung in einer SOS-Pflegefamilie als vorsorgliche Kindesschutzmassnahme. Als dauerhafte Lösung ist diese Kindesschutzmass-

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nahme nicht beabsichtigt. Dies zeigen auch die tatsächlichen Gegebenheiten des vorliegenden Falles: SOS-Platzierungen dauern in der Regel sechs Monate (act. 15). Für C._____, welche seit dem 13. Mai 2014 bei der SOS-Pflegefamilie D._____ in E._____ platziert ist, zeichnet sich deshalb gegen Ende Jahr so oder anders eine Umplatzierung ab (act. 15). Gerade weil Umplatzierungen eines Kleinkindes auch während der Dauer eines Verfahrens zu vermeiden und kontinuierliche Verhältnisse anzustreben sind, setzt die Anordnung eines vorsorglichen Obhutsentzuges eine günstige Hauptsachenprognose voraus. Bereits die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin führte aus, dass je zweifelhafter der Verfahrensausgang und je einschneidender die vorsorgliche Massnahme ist, desto höhere Anforderungen seien an die Dringlichkeit und den für die Verfahrensdauer zu beseitigenden Nachteil sowie die Verhältnismässigkeit der Anordnung zu stellen (act. 2 S. 7 unten). Gestützt darauf machen die Beschwerdeführer geltend, dass der Obhutsentzug vom 20. Mai 2014 ungerechtfertigt sei, weil das Kindswohl nicht gefährdet gewesen sei. Zudem erweise sich dieser in sachlicher und zeitlicher Hinsicht als unverhältnismässig (act. 2 S. 4 ff., S. 14 ff.).

2.1. Die Voraussetzungen für einen (vorsorglichen) Ohhutsentzug sind nicht gegeben. Zunächst ist festzuhalten, dass die (angebliche) Hinweise von Frau I._____, Suchtberatung..., auf die sich der Entscheid der Vorinstanz massgeblich stützt, zu relativieren sind. Frau I._____ distanziert sich von den in der Aktennotiz der KESB vom 16. Mai 2014 wiedergegebenen Äusserungen (act. 9/5/53). Sie habe ihm Mai 2014 keine Fremdplatzierung von C._____ empfohlen (act. 13). Im Gegenteil habe sie sich dahingehend geäussert, den Eltern Zeit zu lassen, um ihre Entwicklung und Stabilisierung weiter unter Beweis zu stellen. Tatsächlich hat Frau I._____ in ihrem Bericht vom 22. Februar 2014 Massnahmen formuliert, welche die Beschwerdeführer in ihrer Erziehung von C._____ erfolgversprechend unterstützen können (sozialarbeiterische bzw. psychoedukative Einzel- und alsdann auch Paargespräche; Alkoholkontrollen durch den Hausarzt; act. 9/5/36, act. 13). Der Polizeieinsatz vom 20. Dezember 2013 (act. 9/5/34) kann nicht fünf Monate später zur Begründung einer aktuelle Dringlichkeit für die Anordnung eines vorsorglichen Obhutsentzuges dienen.

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Die Anordnung des Obhutsentzuges findet aber auch in den übrigen Akten keine Stütze. Die Einschätzung der Beiständin am 13. März 2014 in einer elektronischen Nachricht an das fallführende Behördenmitglied der KESB, dass sich das Familiensystem immer wieder als unzuverlässig gezeigt habe, es undurchsichtig und dadurch auch unberechenbar sei (act. 9/5/37), reicht nicht aus, um eine Kindswohlgefährdung zu begründen, die einen (sofortigen) Obhutsentzug rechtfertigt. Es wären konkrete Gründe für diese gewonnene Einschätzung oder inzwischen eingeholte exakte Informationen zu nennen gewesen, um die dringliche und einschneidende Kindesschutzmassnahme des Obhutsentzuges nachvollziehbar zu machen, zumal gemäss Journalausdruck der KESB... die Beiständin gegenüber dem fallführenden Behördenmitglied am 11. Februar 2014 die Situation als "nicht akut gefährdend" einstuft (act. 5/7). Dem nächstfolgenden Eintrag im besagten Journal vom 1. April 2014 lässt sich dann entnehmen, dass "[sie, Frau F._____] ein Platz über J._____ gefunden hat. Obhutsentzug ist geplant auf

22. oder 23. April, im Sinne einer superprovisorischen Verfügung. Anhörung parallel zu der Platzierung" (act. 5/5). Es ist in den Akten nicht dokumentiert, wie es zu diesem Meinungsumschwung kam. In den Akten finden sich für die Zeit nach dem 20. Dezember 2013 (act. 9/5/34) keine weiteren Vorkommnisse einer akuten Kindswohlgefährdung.

2.2. Die 41-jährige Beschwerdeführerin konnte im Arbeitsmarkt wieder Fuss fassen und arbeitet als Serviceangestellte derzeit wenn möglich im Vollzeitpensum in einem von ihrem Wohnort nicht weit entfernt liegenden Gasthof. Der 34-jährige Beschwerdeführer arbeitet in Festanstellung und in einem vollen Arbeitspensum in seinem erlernten Beruf als Elektromonteur. Der Beschwerdeführer konnte sich nach der fristlosen Entlassung im Dezember 2011 (act. 9/5/10) nur wenige Monate später wieder eine Festanstellung erarbeiten. Die Beschwerdeführer verfügen zusammen über ein monatliches Nettoeinkommen, mit dem sie ihre laufenden Ausgaben decken können. Die Beschwerdeführer sind bestrebt, ihre finanzielle Situation zu ordnen und alte Schulden zu begleichen, derzeit bestehen noch Lohnpfändungen. Die Beschwerdeführer bewohnen eine 4-Zimmer-Wohnung, die den Ansprüchen eines Kindes bezüglich Ausstattung und Lage vollumfänglich genügt.

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Die Beschwerdeführer bestreiten die Probleme, welche zum Obhutsentzug geführt haben, insbesondere die Drogen- und Alkoholabhängigkeit, aber auch die lauten, für C._____ schädliche, Streitereien, nicht (Prot. S. 3 ff.). Sie ergeben sich aus den (vorinstanzlich) erhobenen Akten (9/5/13, act. 9/5/8, 9/5/2). Die Beschwerdeführer tendieren allerdings dazu, ihre Sucht und die sich daraus ergebenden Probleme in Bezug auf ihre Erziehungsfähigkeit schön zu reden. Die teilweise erschreckenden Einträge in die polizeilichen Akten werden wenig überzeugend abgetan, oder die Vorfälle aus ihrer, der Beschwerdeführer, Verantwortung gewiesen (zuletzt in Prot. S. 5). Es kann allerdings nicht gesagt werden, dass es den Beschwerdeführern an Kooperationswillen und - fähigkeit fehlt. Die Beschwerdeführer sind insgesamt in der Lage gewesen, den ihnen von den Behörden mit Entscheiden vom 23. April 2012 bzw. 4. Juli 2013 auferlegten Anweisungen Folge zu leisten (act. 9/5/19 S. 2, act. 9/5/31 S. 2 f.). Die Beschwerdeführer lassen an fünf Tagen pro Woche, von jeweils Montag bis Freitag, C._____ in der Krippe ausserfamiliär betreuen. Die verantwortlichen Betreuungspersonen der Krippe attestieren C._____ eine gute Entwicklung. Nicht geltend gemacht wird etwa, dass C._____ unregelmässig oder unpünktlich in die Krippe gebracht wird (vgl. act. 9/5/42 S. 1, act. 14). C._____ hat mit ihren beiden Geschwistern mütterlicherseits Kontakt. Es ist von liebevollem Umgang der Eltern mit C._____ die Rede (act. 9/5/12, act. 9/5/11). Der von der Beiständin gewonnene Eindruck, C._____ würde sich nur vordergründig gut verhalten, erbringe im Gegenteil eine enorme Anpassungsleistung, um das Familienleben und die äussere Welt in Übereinstimmung zu bringen, was letztlich ihrem Wohl abträglich sei, muss konzis mittels erhärteter Fakten begründet werden, um als Grundlage für einen Obhutsentzug dienen zu können (vgl. act. 14). Die Beschwerdeführer erklären, dass es C._____ bei der Familie D._____ gut geht. Die bisher stattgefundenen Besuchstage bei der SOS-Pflegefamilie geben zu keinen negativen Bemerkungen Anlass. Die Suchtberatung der Beschwerdeführer als Paar hat bislang nicht funktioniert (act. 9/5/36), einzeln ist A._____ jedoch zur Suchtberatung erschienen (act. 13), und hat sich zur Suchtberatung mit Harnkontrolle einverstanden erklärt (act.

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9/5/29 S. 2). Frau I._____ von der Suchtberatung attestiert A._____ einen guten Beziehungsaufbau (act. 13). B._____ erscheint mittlerweile auch zur Suchtberatung (act. 16). Zu Recht weisen die Suchtberater mit Nachdruck darauf hin, dass die Beschwerdeführer Eigenverantwortung zu übernehmen haben. Dazu gehört die Weiterführung der Therapie der Suchterkrankung, insbesondere diejenige des schweren Trinkens, und zwar insbesondere auch in regelmässigen Einzelgesprächen. Psychosoziale Gespräche führen nachgewiesenermassen zu besseren Resultaten. In diesem Zusammenhang ist der Hinweis anzubringen, dass die KESB die autoritative Anordnung von Alkoholkontrollen (etwa durch den Hausarzt) zu prüfen haben wird. Frau A._____ nimmt verlässlich das Opiatsubstitutionsmittel Sevre Long im G._____ ein (Prot. S. 9). Frau A._____ verneint einen Beikonsum anderer psychotroper Substanzen. Die Therapeutin von A._____ im G._____, Frau K._____, kann diese Angabe nicht aufgrund faktenbasierten Wissens bestätigen, hält aber fest, dass A._____ gesund sei und verlässlich zur Abgabe des Heroinersatzmittels erscheine. Die von A._____ eingenommene Menge Sevre Long sei keine allzu grosse Dosis und recht konstant. Gemäss Frau K._____ würden Drogenscreenings nur auf Anordnung des Gerichts (oder einer anderen Behörden) gemacht. Die Forensik würde dann Haaranalysen machen (Prot. S. 9).

3.1. Unter diesen Umständen ist keine Gefährdung von C._____ anzunehmen, die einen dringlichen Obhutsentzug erfordern würde. Wie bereits die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer zu Recht festhielt, hat die KESB, sieht sie weiteren Handlungsbedarf, weniger einschneidende Massnahmen zu ergreifen. In der Tat ist beispielsweise nicht ersichtlich und geht aus den Akten nicht hervor, dass die Beiständin die Familie regelmässig besucht oder kontaktiert hätte, so wie im Beschluss der Vormundschaftsbehörde H._____ vom 23. April 2012 aufgetragen. Es ist weiter beispielsweise auch nicht ersichtlich, weshalb auf ärztliche Nachweise eines kontrollierten Alkoholkonsums verzichtet wurde. Weil der psychologische Effekt derartiger Kontrollen nicht zu unterschätzen ist und die Berater in erster Linie ein Vertrauensverhältnis zu ihren Patienten aufzubauen haben, sind derartige -- 15 of 18 -Kontrollen nicht im Ermessen der Beiständin oder gar der Suchtberaterin zu geben, sondern die KESB hat diese autoritativ anzuordnen.

3.2. Zusammengefasst folgt aus diesen Erwägungen, dass die Beschwerde gutzuheissen ist und damit der von der KESB... vom 20. Mai 2014 verfügte vorsorgliche Entzug der Obhut und die Fremdplatzierung von C._____ aufzuheben ist. Die Rückübertragung der Obhut muss vorbereitet werden und soll nicht abrupt erfolgen. Einerseits hat C._____ eine gute Beziehung zu ihrer Pflegemutter, bei der sie nun dann bald fünf Monate gelebt hat. Andererseits werden die Beschwerdeführer (gegebenenfalls zusammen mit der Beiständin) beispielsweise wieder für einen Platz für C._____ in der Kinderkrippe … besorgt sein müssen. A._____ wird vermutlich ihr Arbeitspensum reduzieren wollen, um in der Lage zu sein, mindestens teilweise am Morgen oder am Abend für C._____ da zu sein. Aus diesen Gründen ist C._____ per 11. Oktober 2014 wieder unter die Obhut der Beschwerdeführer zu stellen.

III.

Bei diesem Verfahrensausgang sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Für die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdeführer besteht keine Rechtsgrundlage.

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1. Der mit Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde... vom 20. Mai 2014 angeordnete vorsorgliche Entzug der Obhut der Beschwerdeführer über C._____ (geb. tt.mm.2011) mit Fremdplatzierung in einer Pflegefamilie wird per 11. Oktober 2014 aufgehoben.

2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteienschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde..., die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich), sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Graf -- 17 of 18 -versandt am:

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