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Entscheid

PQ140078

Begründung des Entscheides.

12. Januar 2015Deutsch8 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

M.s An ihrer Erziehungsfähigkeit bestünden "allein schon aufgrund der Vorgeschichte mit ihren beiden älteren Kindern gewisse Zweifel". Dass sie die Chance für Kontakte zu M. bei den Grosseltern nicht wahrgenommen habe, dokumentiere ihren fehlenden Willen oder ihre fehlende Fähigkeit, sich um das Kind zu kümmern. Der Vater, mit dem sie wieder zusammen lebe, werde "von mehreren Leuten als bedrohlich empfunden und daher als potentiell gefährlich eingestuft". Es sei "dokumentiert, dass er nicht adäquat mit belastenden Situationen umgehen kann". Erschwerend sei, dass die Mutter M. noch nie betreut habe, und darum komme eine Rückplatzierung jedenfalls zur Zeit nicht in Frage.

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Was konkret die Erziehungsfähigkeit der Mutter von M. in einem Masse einschränkt, dass sich der sehr weitgehende Eingriff des Obhutsentzugs rechtfertigt, lässt sich aus diesen vagen Formulierungen nicht ableiten. Wie der Bezirksrat in seinem Entscheid vom 28. März 2014 zutreffend festgestellt hat, ist der Entzug der Obhut eine weitreichende und einschneidende Massnahme, welche triftige und nachhaltige Gründe erfordert und die Ausnahme gegenüber weniger weitgehenden Schutzmassnahmen bleiben muss. Für das Verfahren der KESB wie auch der gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gilt der Untersuchungsgrundsatz, d.h. es ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und es sind die erforderlichen Erkundigungen einzuziehen und die notwendigen Beweise zu erheben (Art. 446 ZGB; Auer/Marti, BSK Erwachsenenschutz, Art. 446 N 38). Geht es wie vorliegend um den Entscheid in der Sache, genügt im Unterschied etwa zum vorsorglichen Massnahmeverfahren insbesondere eine summarische Prüfung und ein blosses Glaubhaftmachen der Problemlage nicht. Die Beweiserhebung setzt dabei vorab eine Substanziierung der Obhutsentzugsgründe voraus, "gewisse Zweifel" oder nicht näher konkretisierte "Risiken" genügen hiefür nicht. Alsdann müssen die Beteiligten Gelegenheit haben, sich zur Sache zu äussern und es hat soweit notwendig nach den Regeln des Zivilprozesses die Beweiserhebung zu folgen.

Erwägungen

3.

Aus dem angefochtenen Entscheid des Bezirksrates ergibt sich kein ausreichender Grund für einen Obhutsentzug. Insoweit ist auch der Anspruch auf eine materielle Begründung des Urteils gemäss Art. 238 lit. g ZPO verletzt. Diese muss sicher stellen, dass sich eine Partei mit dem Urteil vernünftig auseinander setzen kann (Art. 311/312 ZPO; BGE 138 III 374. E. 4.3.1). Die nicht näher konkretisierten Zweifel und Risiken bedürfen näherer Abklärung, welche insbesondere auch zur Wahrung des Instanzenzugs nicht durch die zweite Beschwerdeinstanz vorzunehmen ist. Vielmehr ist der Entscheid des Bezirksrates aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit diese die notwendigen Abklärungen vornehmen und neu entscheiden kann. Für die Rückplatzierung ist eine kurze Frist zu fixieren. Sollten die Behörden ernsthafte und konkret begründete und belegte Bedenken hegen, dass M.s Wohl -- 4 of 5 -bei ihren Eltern in Gefahr sein sollte, können sie sichernde Massnahmen treffen etwa den Beistand mit einer genau zu definierenden Begleitung der Familie betrauen oder im äusserten Fall, was aber sehr eingehend zu begründen wäre, die Weiterführung des Obhutsentzuges als vorsorgliche Massnahme.

4.

Kosten sind für dieses Verfahren nicht zu erheben, da der Bezirksrat als kantonale Behörde davon befreit ist (§ 200 lit. a GOG). Der Vertreter der Beschwerdeführerin ist für das bisherige Verfahren des Bezirksrates aus dessen Kasse zu entschädigen, und zwar ohne Vorbehalt im Sinne von Art. 123 ZPO. Für das Verfahren des Obergerichts ist der Anwalt als unentgeltlicher Vertreter zu bestellen. (…)

Dispositiv

(…)

2. Der für M. gegenüber der Beschwerdeführerin angeordnete Obhutsentzug wird mit Wirkung ab dem 20. Februar 2015 aufgehoben, unter Vorbehalt von Anordnungen der KESB oder des Bezirksrates im Sinne der Erwägungen. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 12. Januar 2015 Geschäfts-Nr.: PQ140078-O/U

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