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Entscheid

PQ150037

Erwachsenenschutzmassnahmen

23. September 2015Deutsch35 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

II.

Erwägungen

1.

Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Der Beistand kann selber handeln − auch wenn er, soweit tunlich, auf die Wünsche der hilfsbedürftigen Person Rücksicht zu nehmen hat −, und die Handlungen des Beistandes muss sich die betroffene Person anrechnen lassen. Erstreckt sich die Vertretungsbeistandschaft auch auf die Vermögensverwaltung, findet Art. 395 zusätzlich Anwendung. Vermögensverwaltung ist in einem weiten Sinn zu verstehen, und beinhaltet auch Verwaltung von Einkommen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Vorliegend interessiert vor allem auch, ob die Konten des Beschwerdeführers der Einkommensverwaltung mit Zugriffsbeschränkung (Art. 395 Abs. 3 ZGB) zu unterstellen sind.

2.1

Der Bezirksrat hat zutreffend geschlossen, der Beschwerdeführer bedürfe einer auf Dauer angelegten Personen- und Vermögenssorge mit Einkommensverwaltung (act. 6 S. 15). Entscheidend für das Obergericht ist die Beurteilung verschiedener Ärzte und weiterer Personen, welche sich um A._____ bemühen. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bestreitet, dass eine psychische Störung mit einhergehender Hilfsbedürftigkeit vorliegt (act. 2, act. 8/236), welche die Anordnung einer Beistandschaft rechtfertigen würde. Er geht allerdings mit keinem Wort auf die Feststellungen der verschiedenen Gutachter (Dr. med. O._____ [act. 8/243/1]; Dr. med. P._____ und Q._____ [act. 8/91]) und der verschiedenen Ärzte (R._____ und S._____ [act. 8/70] bwz. T._____ und U._____ [act. 8/206]) ein. Die psychische Störung und die Hilfsbedürftigkeit des Beschwerdeführers ist unter Verweis auf die verschiedenen Arztberichte ausgewiesen: Im ärztlichen Bericht vom 2. Oktober 2014 hielten die Oberärztin T._____ und der Leitende Arzt U._____ der Psychiatrischen Klinik N._____ fest, dass Herr A._____ an einer sehr schweren Form der paranoid-halluzinatorischen Schizophrenie mit einer umfassenden Realitätsverkennung, bizarrem Denk- und Verhaltensweisen und nur wenigen geteilten Bezügen zur Realität leide (act. 8/196 und -- 11 of 22 -auch act. 8/206). Seine Wahrnehmung sei krankheitsbedingt (Schizophrenie, hirnorganische Symptomatik, Sucht) verändert und er erlebe die Welt feindselig gegen ihn gerichtet. Es liege keine Krankheits- und Behandlungseinsicht vor. Aufgrund der umfassenden Realitätsverkennung und Wahrnehmungsstörung sei Herr A._____ nicht in der Lage (alltägliche) Situationen angemessen zu erfassen und entsprechend zu handeln. Die Klinik befürwortet eine umfängliche (act. 8/206 S. 2 Mitte) Vertretung in sämtlichen Angelegenheiten der Personen-und Vermögenssorge wie auch im Rechtsverkehr. Herr A._____ äussere sich dahingehend, dass er Geld für den Kauf von Waffen und schusssicheren Westen benötige (vom Beschwerdeführer bestritten [act. 8/214 S. 2]). A._____ - so die Ärzte weiter - sei während mehrerer Tage "auf der Suche nach Liebe" ziellos herum geirrt, je nachdem wie lange sein Geld gereicht habe (act. 8/206 S. 2). Gleichzeitig sei es ihm aber nicht möglich gewesen, für seine Wohnung in L._____ eine dringend benötigte Lampe zu kaufen. Der Verlauf in der Klinik sei gekennzeichnet durch Verweigerung adäquater Medikation, die trotz intensiver Beziehungsarbeit nur vorübergehend Stabilisierung gebracht habe. Der ärztliche Bericht schliesst mit der Bemerkung, sollte sich die Klinikbehandlung weiterhin als wenig erfolgreich erweisen, so müsse diese sistiert werden und die Platzierung von Herrn A._____ in einer geeigneten Einrichtung vorgenommen werden. Bei laufendem Strafverfahren (gemeint wohl das Ermittlungsverfahren in Sachen des Angriffs auf die Eltern) und hoher Fremdgefährlichkeit werde dringend eine forensische Begutachtung empfohlen (act. 8/206 S. 3 unten).

2.2

Der Beistand M._____ erklärte gemäss einer Aktennotiz der KESB vom 9. Oktober 2014 (der Verfasser der Aktennotiz ist nicht bekannt und die Notiz nicht unterschrieben; act. 8/200), er sei als ehemaliger Psychiatriepfleger vertraut mit dem Krankheitsbild der paranoiden Schizophrenie. Er (der Beistand) habe sehr viel mit A._____ und seinem Umfeld zu tun gehabt. Seit Frühjahr 2014 sei er als Beistand für Herrn A._____ tätig. A._____ leide unter einer schweren paranoiden Schizophrenie. Eine sozialpsychiatrische Wohngemeinschaft sei für ihn die geeignete Wohnform, A._____ lehne das aber ab. Die Verweigerung der Medikation verschlimmere nicht nur die paranoide Wahrnehmung, sondern könne auch zu hirnorganischen Schädigungen führen. A._____ verliere je länger je mehr sei-- 12 of 22 -ne Selbständigkeit in sämtlichen Lebensbereichen. Aus seiner, des Beistandes, Sicht könne es aufgrund seiner paranoiden Wahrnehmung und des daraus folgenden immer eingeschränkteren Denkens zu einem immer gefährlicheren Gewaltpotential für die Umwelt kommen. Übergriffe auf seine Eltern und Mitpatienten in der Klinik N._____ habe es bereits mehrfach gegeben. Die Schwester habe keinen Kontakt mehr zu Herrn A._____ und habe Angst um ihre Kinder. A._____ sei distanzlos und übergriffig gegenüber Frauen. Die Eltern hätten keine Einsicht, dass A._____ paranoid schizophren sei. Sie erklärten, ihr Sohn benötige Therapien, dann sei alles wieder gut. Die Klinik N._____ sei fortschrittlich und ideal für Menschen mit ausgeprägter paranoider Schizophrenie. Die positive Entwicklung habe mit dem Auftreten des Rechtsvertreters, RA lic. iur. X._____, geendet. Die Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (gemeint wohl per 20. August 2014) sei viel zu früh erfolgt. A._____ sei nicht in der Lage, seine Administration selbständig zu erledigen. Er zahle keine Rechnungen und wolle die Steuererklärungen nicht ausfüllen, weil er den Staat als Feind betrachte, welcher ihn finanziell ausnehmen wolle. A._____ sei aber auch aufgrund seiner Hirnschädigung je länger je weniger in der Lage zu verstehen, was von ihm erwartet werde. Der finanzielle Rahmen sei sehr eng. Es sei kein Vermögen vorhanden. Trotz der Beistandschaft mache A._____ Schulden. Ein Grund sei das Schwarzfahren. Er schliesse auch Mobilverträge ab und könne die Gebühren nicht bezahlen. Dies ziehe Betreibungen und Verlustscheine nach sich. A._____ unterzeichne ansonsten jedoch keine ihn finanziell schädigende Kaufverträge. Eine Beistandschaft sei dringend indiziert, A._____ sei auf eine Vertretung in den Bereichen Gesundheit, Administration und Finanzen angewiesen. Eine Begleitung genüge im Bereich Soziales (act. 8/200).

2.3

Das von der KESB Weinfelden im Zusammenhang mit der fürsorgerischen Unterbringung von A._____ in der Klinik N._____ in Auftrag gegebene psychiatrische Gutachten vom 27. Januar 2015, Psychiatrisches Zentrum Appenzell Ausserrhoden, Leitender Arzt O._____ (act. 8/243/1), hält zuletzt und in Übereinstimmung mit früheren ärztlichen Berichten und Gutachten anderer Kliniken (act. 8/120, act. 8/91, act. 8/70, act. 8/206) fest, dass A._____ ein an paranoider Schi-- 13 of 22 -zophrenie erkrankter Mensch sei und in hohem Masse psychiatrischer Unterstützung bedürfe. Das Gutachten wurde der KESB Bezirke Winterthur Andelfingen zugestellt und befindet sich in den Akten (act. 8/243). Es wird ein mehrjähriger Verlauf einer paranoiden Schizophrenie beschrieben, welcher nun bereits zu einem schizophrenen Residuum geführt habe (act. 8/243/1 S. 23, S. 31). Angesichts der noch recht gut vorhandenen Stabilisierungsfähigkeit unter Medikation könne bei A._____ von einem mittelschweren Residualzustand (Chronifizierung) ausgegangen werden (act. 8/243/1 S. 23). Damit eng verknüpft seien gewisse kognitive Einbussen in den Hirnfunktionen der Aufmerksamkeitslenkung, Planungsvermögen und Arbeitsgedächtnis. Zurückhaltend formuliert der Arzt Hinweise darauf, dass einige der Persönlichkeitsauffälligkeiten von A._____ bereits vor Ausbruch der Psychose bestanden haben könnten (act. 8/243/1 S. 23 unten) und thematisiert eine (prämorbide) Kränkbarkeit von hypersensitiven Zügen (act. 243/1 S. 24 oben) bzw. es sei zumindest eine deutlich akzentuierte Persönlichkeit anzunehmen, ebenso sei ein polyvalenter Drogenmissbrauch (Alkohol, Cannbis, Heroin, Amphetamin [act. 8/243/1 S. 27]) über grössere Zeiträume bekannt (act. 8/243/1 S. 29 oben). Charakteristisch für den heutigen Geisteszustand von A._____ sei es, dass er sich durchwegs in einem feindseligen Umfeld erlebe (act. 8/243/1 S. 28 oben), was - so der Arzt O._____ sinngemäss und zusammengefasst - ein Prädikator für Gewalt darstelle. In erschwerendem Sinne komme eine defizitäre Frontalhirnfunktion hinzu, welche offenbar das durchschnittliche Mass bei schizophren Erkrankten übersteige und dementsprechend nachteilige Auswirkungen u.a. auf die Impulskontrolle habe (act. 8/243/1 S. 29 f.). Die Klinik erwähnt zudem mit der Einschätzung der ipw Winterthur vom 24. Februar 2013 (act. 8/120) das (stark) sexualisierte Verhalten des Beschwerdeführers; A._____ hält dem entgegen, dass er sich eine Freundin und Liebe wünsche. Da A._____ im Weiteren offen sado-masochistische Neigungen angebe, müsse unter Hinweis auf die verminderte Frontalhirnfunktion mit gestörter Impulskontrolle hier ein weiteres Gefahrenpotential angenommen werden (act. 8/243/1 S. 27). Es wird betont, die Erfahrungen mit A._____ hätten gezeigt, dass die schizophrene Plussymptomatik mittels konsequenter und adäquat dosierter neuroleptischer Medikation sediert und stabilisiert werden könne, wobei aber auch bei ausreichender Dosierung eine -- 14 of 22 -Residualsymptomatik mit therapieresistenten Wahnvorstellungen übrig bleibe (act. 8/243/1 S. 30 unten, S. 31 unten f.). Angesichts der bisher sehr schlechten Behandlungs-Compliance (act. 8/243/1 S. 36) habe sich gezeigt, dass A._____ zur nachhaltigen Stabilisierung seiner Psychose auf einen festen Rahmen im Klinikalltag angewiesen sei (act. 8/243/1 S. 32 ff.). Erst bei gesicherter Compliance erscheine es realistisch, eine teilstationäre Lösung (spezialisierte Wohngruppen mit Tagesbeschäftigung) bzw. später vielleicht sogar ein ambulantes setting in Betracht zu ziehen (act. 8/243/1 S. 32, S. 33 unten). Die Behandlungen im freieren Rahmen müssten aber ärztlich kontrolliert werden (einerseits Abstinenzkontrollen von Drogen/Alkohol, andererseits Überwachung der neuroleptischen Medikamenteneinnahme). Die Chancen auf einen normalen Lebensvollzug seien nur dann intakt, wenn die erforderliche Medikation kontinuierlich verabreicht werde (act. 8/243/1 S. 38). Die Klinik hält fest, dass im psychotischen Zustand auch die Selbstfürsorge nicht mehr gewährleistet sei, so dass eine gewisse Verwahrlosung erwartet werden könne (act. 8/243/1 S. 35).

3.1

Es trifft zwar zu, dass konkrete Missstände wie Betreibungen genannt werden (act. 8/157a S. 3 oben), die Gründe für die Betreibungen aber nur im Ansatz dargelegt werden. Es ist die Rede davon, dass der Beschwerdeführer Schulden mache; ein Grund sei das Schwarzfahren (act. 8/200 S. 2). Dem kann allerdings auch mit der Errichtung einer Beistandschaft nicht entgegen gewirkt werden. Es werden sodann lediglich einzelne wenige für den Beschwerdeführer nachteilige Rechtsgeschäfte geschildert, wie bspw. er habe sich ein Flugticket nach Tokio gekauft, wohin er habe auswandern wollen (vgl. act. 8/50, act. 8/73; act. 8/157a S.

3.

oben). Der (angeblich unmotivierte) Abschluss von Mobiltelefonverträgen (act. 8/200 S. 2) ist schliesslich kein Thema mehr (act. 8/210, act. 8/212, act. 8/213). Gemäss der früheren Beiständin G._____ forderte der Beschwerdeführer vehement Geld und Kostengutsprache für Hotelübernachtungen (act. 8/157a S. 2), was aber noch nicht in jedem Fall Überziehen des Kontos heissen will, sondern auch Ausdruck des Wunsches des Beschwerdeführers auf ein selbstbestimmtes Leben sein kann. Allerdings ist, wie gezeigt, der von verschiedenen Ärzten und den beiden Beiständen geschilderte deutlich eingeschränkte körperliche und geistige Zustand des Beschwerdeführers in den Akten gut dokumentiert, weshalb vor-- 15 of 22 -liegend an die einzelnen Sachverhaltsschilderungen (und Belege), die die Anordnung behördlicher Massnahmen rechtfertigen sollen, keine allzu grossen Anforderungen zu stellen sind. Zudem hat die vom Vater des Beschwerdeführers immer wieder erbrachte persönliche und finanzielle Fürsorge, die aber mittlerweile die Kräfte des Vaters zunehmend übersteigt (act. 8/114), A._____ Unterstützung und Halt gegeben (vgl. auch act. 2 S. 5 unten; act. 246/1 S. 1 unten). Familiäre Unterstützung reicht für die Regelung der Angelegenheiten des Beschwerdeführers nicht mehr aus.

3.2

Bei (akuten) Gefährdungszuständen ermöglicht eine fürsorgerische Unterbringung Schutz und persönliche Fürsorge für den Beschwerdeführer. In diesem Sinne ist A._____ mit einem Unterbruch von rund 20 Tagen im August 2014 seit mehr als 1 ½ Jahren in der Klinik N._____ fürsorgerisch untergebracht (vgl. act. 8/246/1). Werden die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr erfüllt sein, stellt sich die Frage nach einer tragfähigen Nachbetreuungssituation. Obwohl der Beschwerdeführer über eine Wohnung verfügt und eigenen Angaben zufolge Vertrauenspersonen hat, können seine äusseren Verhältnisse nicht als geordnet bezeichnet werden. Grund ist die bekannte Erkrankung und die nach wie vor geringe Medikamentencompliance. Setzt der Beschwerdeführer die Medikamente ab, so gefährdet er sich selbst oder seine Umgebung durch die auftretenden Wahnideen. Die Kantonspolizei Zürich hat zwecks Standortbestimmung und Evaluierung weiterer zielführenden Massnahmen einen "runden Tisch" einberufen (act. 8/225). Die Fachpersonen sind sich dahingehend einig, dass der Beschwerdeführer selbst in behandelten Phasen aufgrund der Residualsymptomatik und der akzentuierten Persönlichkeit Unterstützung im Alltag bedarf, um den Rückfall in prekäre Situationen zu vermeiden. Die Beistandschaft bietet dem Beschwerdeführer ein Gerüst. Dieses unterstützt den Beschwerdeführer in der Gewährleistung der zukünftigen medizinischen Versorgung, möglicherweise unter Zuhilfenahme der psychiatrischen Spitex (act. 2 S. 5), was Voraussetzung ist für möglichst selbstbestimmtes Wohnen und dem vom Beschwerdeführer so gewünschten Nachgehen einer Beschäftigung. Der Beschwerdeführer bringt keine Gesichtspunkte zur -- 16 of 22 -Sprache, die für eine Aufhebung der Beistandschaft in den Bereichen Gesundheit, Administration und Finanzen sprechen würde. Die Beistandschaft besteht seit rund fünf Jahren und der Beschwerdeführer war mit ihrer Anordnung bis anfangs Februar 2013 auch einverstanden gewesen (was die Beistandschaft aber nicht zu einer auf eigenes Begehren errichteten Beistandschaft macht; act. 2 S. 2). Der Beschwerdeführer nimmt die angebotene Unterstützung auch weiterhin in Anspruch. Er wandte sich bspw. im September 2014 an den Beistand und im Oktober 2014 an die KESB mit dem Wunsch, man solle ihm eine neue Wohnung suchen (act. 8/189, act. 8/214 S. 3 unten); die Wohnung in L._____ per Oktober 2013 hat auch gemäss Darstellung des Beschwerdeführers, wie erwähnt, noch sein Vater für ihn gefunden (act. 8/195). Es wird denn auch nicht dargetan, auf wen konkret der Beschwerdeführer zur Erledigung des Administrativen, zur Begleichung von Rechnungen und Erledigung etwa der Steuerklärung zurückgreifen könnte (vgl. etwa act. 8/149 S. 2 oben, act. 8/154, act. 8/181). Über die Vertrauensperson V._____ (act. 2 S. 2) ist nichts bekannt. Ebenso wenig macht der den Beschwerdeführer im vorliegenden Prozess vertretende Rechtsanwalt, der sich als Unterstützung und Bezugsperson anbietet (act. 2 S. 2), Ausführungen darüber, wie er dem Beschwerdeführer Hilfe leisten kann.

3.3. Der Beschwerdeführer will selbst seine Steuerklärung ausfüllen, was er aufgrund der konkurrierenden Zuständigkeit von verbeiständeter Person und Beistand nach wie vor machen kann (act. 8/214 S. 3). Der Beschwerdeführer möchte auch selbst seine Rechnungen bezahlen und wehrt sich gegen die Unterstützung und Hilfeleistung bei der Begleichung von laufenden Rechnungen. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (act. 2 S. 3 f.) lassen vermuten, dass sich der Beschwerdeführer keine Rechenschaft darüber ablegt, für was er notwendigerweise seine Einnahmen (IV-Renten und Zusatzleistungen) zu verwenden hat. Der Beschwerdeführer bezieht eine IV-Rente im monatlichen Betrag von rund Fr. 1'150.-- und Zusatzleistungen im Betrag von monatlich Fr. 2'100.-- (Stand 2013; act. 8/157j), insgesamt verfügt er damit über einen monatlichen Betrag von rund Fr. 3'250.--. Für Nahrung, Kleidung, Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Hygiene, Unterhalt der -- 17 of 22 -Wohnung, Kulturelles sowie Energiekosten (ohne Heizung) kann ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.-- eingesetzt werden (analog Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom Kanton Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Der monatliche Betrag von Fr. 550.--, welcher dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung zusteht (dies etwa für Hygieneartikel, Post, Telefon, Zeitung, auswärts Essen) ist bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen und unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer derzeit Unterkunft und Vollpension hat, ein beträchtlicher Betrag (act. 2 S. 3). Die Argumentation in der Beschwerdeschrift lässt befürchten, dass der Beschwerdeführer Geld ausgeben will für Sachen, deren Erwerb den finanziellen Rahmen sprengen (act. 8/149 S. 1, act. 8/156 [Reisen in fremde Länder bzw. Auswanderung]; act. 8/214 S. 3 unten [Monatsgeneralkarte, guten Laptop, neue Wohnung]. Wenn unter diesen Umständen die KESB angesichts des Schwächezustandes des Beschwerdeführers - insbesondere auch der Realitätsverkennung und Wahrnehmungsstörung (z.B. in act. 8/196 S. 2, act. 8/206 S. 2) eine Einkommensverwaltung mit Zugriffsbeschränkung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 3 ZGB anordnet, ist dies nicht zu beanstanden. Ohne Zugriff auf das Konto kann der Beschwerdeführer aber nicht mehr, wie von ihm gewünscht, Rechnungen (via das Konto) bezahlen. Die Zugriffsbeschränkung verhindert, dass der Beschwerdeführer Schulden via das Konto begleicht. Es ist allerdings wichtig, dass der Beistand erkennt, wie viel Selbstbestimmung möglich ist (Art. 388 Abs. 2 ZGB), ohne dass sich der Beschwerdeführer selbst zu stark schädigt. So ist etwa für die Nachbetreuungssituation zu erwägen, Teile des Einkommens (und nicht nur den Betrag zur freien Verfügung) auf das unter der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers stehende Konto zu überweisen und dem Beschwerdeführer so die Bezahlung von Rechnungen wie bspw. für den Mietzins zu ermöglichen (Art. 406 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 389 und Art. 391 ZGB). Dem Beschwerdeführer ist ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben wichtig und es ist nachvollziehbar, wenn er ausführt, dass die Entlöhnung mit Fr. 5.-- für einen Tag Gartenarbeit unter aller Würde ist (act. 8/214 S. 3). Eine Mitwirkung des Beschwerdeführers in finanziellen und administrativen Bereichen gibt möglicherweise dem Beschwerdeführer Motivation und Willen auch für diejenigen Be-- 18 of 22 -reiche der Mandatsführung, wie z.B. der Integration in eine Beschäftigungsstätte, die von Vornherein nicht fremdbestimmt, d.h. durch das Wirken des Beistandes, bewerkstelligt werden können. In diesem Sinne ist der Miteinbezug des Beschwerdeführers anzustreben. Da der Beschwerdeführer über kein relevantes Vermögen verfügt, ist entgegen der Vorinstanzen auf eine Vermögensverwaltung im engeren Sinne zu verzichten.

3.3. Der Beschwerdeführer will selbst seine Steuerklärung ausfüllen, was er aufgrund der konkurrierenden Zuständigkeit von verbeiständeter Person und Beistand nach wie vor machen kann (act. 8/214 S. 3). Der Beschwerdeführer möchte auch selbst seine Rechnungen bezahlen und wehrt sich gegen die Unterstützung und Hilfeleistung bei der Begleichung von laufenden Rechnungen. Seine diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde (act. 2 S. 3 f.) lassen vermuten, dass sich der Beschwerdeführer keine Rechenschaft darüber ablegt, für was er notwendigerweise seine Einnahmen (IV-Renten und Zusatzleistungen) zu verwenden hat. Der Beschwerdeführer bezieht eine IV-Rente im monatlichen Betrag von rund Fr. 1'150.-- und Zusatzleistungen im Betrag von monatlich Fr. 2'100.-- (Stand 2013; act. 8/157j), insgesamt verfügt er damit über einen monatlichen Betrag von rund Fr. 3'250.--. Für Nahrung, Kleidung, Wäsche, einschliesslich deren Instandhaltung, Hygiene, Unterhalt der -- 17 of 22 -Wohnung, Kulturelles sowie Energiekosten (ohne Heizung) kann ein monatlicher Grundbetrag von Fr. 1'200.-- eingesetzt werden (analog Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom Kanton Zürich zur Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009). Der monatliche Betrag von Fr. 550.--, welcher dem Beschwerdeführer zur freien Verfügung zusteht (dies etwa für Hygieneartikel, Post, Telefon, Zeitung, auswärts Essen) ist bei den gegebenen finanziellen Verhältnissen und unter Hinweis darauf, dass der Beschwerdeführer derzeit Unterkunft und Vollpension hat, ein beträchtlicher Betrag (act. 2 S. 3). Die Argumentation in der Beschwerdeschrift lässt befürchten, dass der Beschwerdeführer Geld ausgeben will für Sachen, deren Erwerb den finanziellen Rahmen sprengen (act. 8/149 S. 1, act. 8/156 [Reisen in fremde Länder bzw. Auswanderung]; act. 8/214 S. 3 unten [Monatsgeneralkarte, guten Laptop, neue Wohnung]. Wenn unter diesen Umständen die KESB angesichts des Schwächezustandes des Beschwerdeführers - insbesondere auch der Realitätsverkennung und Wahrnehmungsstörung (z.B. in act. 8/196 S. 2, act. 8/206 S. 2) eine Einkommensverwaltung mit Zugriffsbeschränkung im Sinne von Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 3 ZGB anordnet, ist dies nicht zu beanstanden. Ohne Zugriff auf das Konto kann der Beschwerdeführer aber nicht mehr, wie von ihm gewünscht, Rechnungen (via das Konto) bezahlen. Die Zugriffsbeschränkung verhindert, dass der Beschwerdeführer Schulden via das Konto begleicht. Es ist allerdings wichtig, dass der Beistand erkennt, wie viel Selbstbestimmung möglich ist (Art. 388 Abs. 2 ZGB), ohne dass sich der Beschwerdeführer selbst zu stark schädigt. So ist etwa für die Nachbetreuungssituation zu erwägen, Teile des Einkommens (und nicht nur den Betrag zur freien Verfügung) auf das unter der Eigenverantwortung des Beschwerdeführers stehende Konto zu überweisen und dem Beschwerdeführer so die Bezahlung von Rechnungen wie bspw. für den Mietzins zu ermöglichen (Art. 406 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 389 und Art. 391 ZGB). Dem Beschwerdeführer ist ein unabhängiges und selbstbestimmtes Leben wichtig und es ist nachvollziehbar, wenn er ausführt, dass die Entlöhnung mit Fr. 5.-- für einen Tag Gartenarbeit unter aller Würde ist (act. 8/214 S. 3). Eine Mitwirkung des Beschwerdeführers in finanziellen und administrativen Bereichen gibt möglicherweise dem Beschwerdeführer Motivation und Willen auch für diejenigen Be-- 18 of 22 -reiche der Mandatsführung, wie z.B. der Integration in eine Beschäftigungsstätte, die von Vornherein nicht fremdbestimmt, d.h. durch das Wirken des Beistandes, bewerkstelligt werden können. In diesem Sinne ist der Miteinbezug des Beschwerdeführers anzustreben. Da der Beschwerdeführer über kein relevantes Vermögen verfügt, ist entgegen der Vorinstanzen auf eine Vermögensverwaltung im engeren Sinne zu verzichten.

3.4. Es trifft zu, dass vor der Überführung der Massnahme in das neue Recht der Beschwerdeführer unter einer sogenannten kombinierten Beistandschaft, ohne Einschränkung der Handlungsfähigkeit und ohne Zugriffsbeschränkungen, stand (act. 2 S. 2; Art. 392 Ziff. 1 i.V.m. Art. 393 Ziff. 2 ZGB und Art. 417 Abs. 1 aZGB). So wurde unter dem alten Vormundschaftsrecht in denjenigen Fällen verfahren, in denen die betroffene Person die Einkommensverwaltung akzeptiert hatte. Der Beschwerdeführer war mit der altrechtlichen kombinierten Beistandschaft, wie bereits erwähnt, einverstanden, weshalb sich die Frage nach weitergehenden Massnahmen nicht stellte. Die weitergehende Massnahme wäre die Bereitschaft gewesen, die aber eine Beschränkung der Handlungsfähigkeit erfordert hätte (Art. 395 aZGB). Das neue Recht gibt die Möglichkeit, nach dem Grad der Hilfs- und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person (innerhalb der Einkommensverwaltung) den Zugriff auf einzelne Vermögenswerte zu entziehen, ohne aber die Handlungsfähigkeit einzuschränken. Wie gezeigt, ist diese Massnahme angesichts der derzeitigen beeinträchtigten Alltagskompetenzen des Beschwerdeführers angezeigt.

4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seinen administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie auch in den persönlichen Belangen Unterstützung bedarf. Angesichts der derzeitigen sozialpsychischen Verfassung rechtfertigt sich eine Einschränkung des Zugriffs auf Konten, auf die Einnahmen aus Renten (und Zusatzleistungen) fliessen, die der Sicherung der materiellen Existenz des Beschwerdeführers dienen. Gibt der Beschwerdeführer diese Gelder nicht adäquat aus, so gerät er in zusätzliche Bedrängnis, was weiterer Nährboden für verzweifeltes Handeln ist.

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Abschliessend ist festzuhalten, dass das Gemeindeamt die Aufsichtsfunktionen über die KESB wahrnimmt. Es schreitet bei Unregelmässigkeiten ein. Das Obergericht ist Beschwerdeinstanz und überprüft Entscheide der KESB im Einzelfall. Eine aufsichtsrechtliche Prüfung ist dem Obergericht verwehrt (act. 2 S. 6).

III.

Bei diesem Ausgang des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens bleibt es bei der Kostenverlegung, wie sie im bezirksrätlichen Urteil angeordnet wurde; das geringfügige Obsiegen in der Frage der Anordnung einer Vermögensverwaltung rechtfertigt keine Reduktion dieser Entscheidgebühr. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind ebenfalls dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Verfahren ist gemäss § 12 Abs. 1-2 GebV OG i.v.m § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen und praxisgemäss im unteren Bereich des Rahmens zu halten, der Grundgebühren bis zu Fr. 13'000.- vorsieht. Hier ist dem geringfügigen Obsiegen in der Frage der Anordnung einer Vermögensverwaltung Rechnung zu tragen. Der Beschwerdeführer erneuert sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der Kammer (act. 2 S. 6). Dieser Antrag ist unter Hinweis auf die schwierigen finanziellen und persönlichen Verhältnisse, welche durch die Unterlagen dokumentiert sind, stattzugeben. Dementsprechend sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen, wobei der Beschwerdeführer auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen ist. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird mit separatem Beschluss zu entschädigen sein.

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1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt lic. iur. X._____, … [Adresse], als unentgeltlicher Rechtsvertreter bestellt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, und es werden Dispositiv Ziff.

1 des Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 30. April 2015 und die mit Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 4. November 2014 gestützt auf Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnete Vermögensverwaltung gemäss Dispositivziffer 3./d. aufgehoben. Demgemäss wird Dispositiv Ziffer 3./d des Entscheides der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 4. November 2014 neu gefasst: "3./d. Die bisherige Beistandschaft für A._____, geb. tt.mm.1969, von..., wird als Vertretungsbeistandschaft mit Einkommensverwaltung gemäss Art. 394 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB weitergeführt. Die Beistandsperson erhält folgende Aufgaben (…) ihn beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere sein Einkommen sorgfältig zu verwalten, wobei der im Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 25. Februar 2014 statuierte Zugriffsentzug von A._____ auf sämtliche Vermögenswerte nach Art. 395 Abs. 3 ZGB, mit Ausnahme der Konten Nr.... bei der UBS und Nr.... bei der ZKB, in eigener Verwaltung von A._____, oder soweit der Beistand im Einzelfall nichts anderes anordnet, bestätigt wird."

2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 30. April 2015 und der Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 4. November 2014 bestätigt.

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3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht bleibt ausdrücklich vorbehalten (Art. 123 ZPO).

4. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt lic. iur. X._____, wird mit separatem Beschluss entschädigt werden.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. S. Kröger versandt am:

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