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Entscheid

PQ150076

Einholen eines Gutachtens.

5. Januar 2016Deutsch10 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

G.s selbst stützt) zum Verlust der Arbeit und der Ersparnisse sowie zur sozialen Vereinsamung. Für diese Erkenntnis bedarf es an sich keiner fachärztlichen Stellungnahme. Gleichwohl veranlasste das Sozialamt am Wohnort A. G.s ein solches Gutachten durch den Facharzt für Psychiatrie …. A. G. erklärt, er sei mit diesem Gutachten nicht einverstanden gewesen, und sinngemäss sagt er, es sei darum im Verfahren nicht verwertbar. Der Gutachter schreibt, der Patient habe sich mit der Untersuchung einverstanden erklärt, und er sei auch erleichtert gewesen darüber, dass der Vertreter des Sozialamtes als Vertrauensperson dem Gespräch beiwohnte. Dem steht der Widerspruch A. G.s gegenüber. Immerhin sagt dieser ausdrücklich, er sei auf die Untersuchung "hereingefallen". Das legt nahe, dass er sehr wohl um die Aufgabe des Psychiaters wusste. Er sagt auch, dieser habe ihn "mit Arbeitsmassnahmen bedroht", wenn er mit der Begutachtung nicht einverstanden sei - auch daraus ist zu schliessen, dass der Psychiater den Zweck des Gesprächs offen legte. Es ist verständlich, dass A. G., der ja mit der Diagnose nicht einverstanden ist und sich von ihr verletzt fühlt, sich hinterher -- 4 of 6 -"hereingelegt" fühlt. Das macht die Untersuchung aber nicht unrechtmässig. Der Mitarbeiter des Sozialamtes hätte gegen den Willen des Exploranden keine Untersuchung anordnen können - mit seinem Einverständnis durfte er das aber sehr wohl veranlassen. Wie der Psychiater A. G. anders "erpresst" haben sollte als mit dem Hinweis auf die Nachteile, so lange keine IV-Anmeldung erfolgte, ist nicht zu erkennen. Und zur Weitergabe des Gutachtens an die KESB war das Sozialamt nicht nur berechtigt, sondern gesetzlich verpflichtet (Art. 434 und 446 ZGB). Das Gutachten ist demnach durchaus verwertbar. Sein Inhalt ist plausibel, und es ist ohne Weiteres darauf abzustellen. Nur der Vollständigkeit halber sei angefügt, dass ein Gutachten nicht unbedingt notwendig wäre. Wohl bedarf es zur Einschränkung der Handlungsfähigkeit in der Regel einer fachärztlichen Beurteilung (Botschaft 7078). Hier verweigerte sich der Betroffene aber entschieden und wiederholt einer weiteren Begutachtung. Diese könnte damit nur unter Zwang erfolgen (Art. 448 Abs. 1 ZGB), was für A. G. mit Sicherheit noch schlimmer wäre. Und es ist in diesem Fall nicht erforderlich, weil die psychische Beeinträchtigung A.

G.s aufgrund der Akten und seiner eigenen Angaben auch für Laien ausreichend klar ist. Der Verfolgungswahn hat für A. G. unter anderem den Verlust der Arbeit und den Verlust seiner Ersparnisse zur Folge gehabt. Zwar wird er zur Zeit offenbar vom Sozialamt unterstützt. Das ist aber eine Hilfe, die er, wenn es ihm wieder einmal besser geht, wird zurückzahlen müssen. Die Renten der IV (und allenfalls dazu kommende Ergänzungsleistungen) sind demgegenüber Leistungen aus einer Versicherung, auf welche bei krankheitshalber Arbeitsunfähigkeit ein Anspruch besteht und die nicht zurück bezahlt werden müssen. Im wohl verstandenen Interesse A. G.s sollte daher eine IV-Anmeldung erfolgen. Da er diese verweigert, bedarf es dafür einer behördlichen Massnahme. KESB und Bezirksrat haben zutreffend erwogen, dass eine auf das Thema "Sozialversicherung" limitierte Vertretungsbeistandschaft mit entsprechender Beschränkung der Handlungsfähigkeit geeignet ist, A. G. die notwendige Unterstützung zukommen zu lassen. Es bleibt die Frage der Verhältnismässigkeit, die sich darum stellt, weil A. G. offenkundig unter der Vorstellung leidet, er werde durch eine IV-Anmeldung als psychisch Kranker abgestempelt. Dieses Gefühl der Stigmatisierung gründet aber -- 5 of 6 -doch in erster Linie im Leiden an der vermeintlichen Verfolgung, woran der angefochtene Entscheid nichts Wesentliches ändert. Mit der konkret angeordneten Beistandschaft wurde zudem die unter den gegebenen Umständen mildestmögliche Massnahme angeordnet - weil die Behörden zutreffend sahen, dass A. G. im Übrigen sehr wohl in der Lage ist, seine Angelegenheiten zu ordnen und zu meistern. Unter diesen Umständen ist auch die Verhältnismässigkeit der Massnahme gegeben. Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

Erwägungen

3.

Umständehalber sind für das Verfahren des Obergerichts keine Kosten zu erheben, allerdings fällt auch eine Parteientschädigung ausser Betracht. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 5. Januar 2016 PQ150076

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