PQ190029
Kontaktregelung
2. September 2019Deutsch45 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190029-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber PD Dr. S. Zogg Beschluss und Urteil vom 2. September 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie C._____, Verfahrensbeteiligter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Z._____ betreffend Kontaktregelung -- 1 of 31 -Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 8. März 2019; VO.2017.26 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)
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Erwägungen:
I. Überblick zum Sachverhalt / Verfahrensverlauf
1.
Die Parteien sind die Eltern des am tt.mm.2008 geborenen C._____. C._____ lebt seit seiner Geburt bei seiner Mutter. Bis Ende 2016 pflegte er nach Absprache seiner Eltern zu seinem Vater und dessen Familie regelmässig Kontakt. Dieser ist seither vollständig abgebrochen, anfänglich wegen eines von der Mutter gegen den Vater eingeleiteten Strafverfahrens. Die ab September 2017 von der KESB Hinwil angeordneten begleiteten Besuchskontakte wurden auf Beschwerde der Mutter hin vom Bezirksrat Hinwil für die Dauer des Verfahrens ausgesetzt. Mit Urteil vom 8. März 2019 ordnete der Bezirksrat Hinwil stattdessen für das Jahr 2019 zwei Erinnerungskontakte an, wobei er einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzog (act. 6).
2.
Mit persönlich verfasster Eingabe vom 12. April 2019 wandte sich der Vater an das Obergericht Zürich und beantragte in der Sache die sofortige Aufgleisung von Kontakten zu C._____ bei Frau Dr. D._____, so dass im Jahr 2019 vier bis fünf Kontakte stattfinden können. Im Weiteren beantragte er die Anordnung einer passenden Therapie für die Mutter, damit deren diverse Defizite angegangen werden können. Während dieser Zeit sei C._____ vorübergehend fremd zu platzieren, damit er unbefangen therapiert werden könne und damit die Kontakte ruhig und professionell absolviert werden können. Sodann beanstandete er die vorinstanzliche Kostenregelung und beantragte die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 7/8). Diesem Gesuch wurde mit Beschluss vom 25. April 2019 stattgegeben (act. 9). Mit weiterem Beschluss vom 20. Mai 2019 wurde Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers bestellt (act. 14).
3.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2019 liess die Beschwerdeführerin durch ihren neu mandatierten Rechtsvertreter Dr. Y._____ ihre Beschwerdeantwort erstatten. Darin beantragte sie in einer ersten Ziffer die Aufhebung der angeordneten zwei Erinnerungskontakte (Dispositivziffer I Abs. 2) und die ersatzlose Streichung der der Mutter erteilten Weisung, dafür besorgt zu sein, dass C._____ an allen im Zu-- 3 of 31 -sammenhang mit den Erinnerungskontakten stehenden Terminen teilnimmt, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB sowie der Realvollstreckung (Dispositivziffer II), eventualiter die ersatzlose Streichung der Strafandrohung sowie der Realvollstreckung, der Weisung an den Vater, an allen im Zusammenhang mit den Erinnerungskontakten stehenden Terminen teilzunehmen (Dispositivziffer III) und der Weisung an die Eltern, ihre Elternkonflikte sowohl direkt als auch indirekt von C._____ fernzuhalten (Dispositivziffer IV). Ferner beantragte sie, dem Vater jeden zwangsweise durchgesetzten persönlichen Verkehr zu C._____ zu verweigern und es sei C._____ der persönliche Verkehr zum Vater freizustellen (Ziffer 2) und es sei dem Kindsvater das Besuchs- und Kontaktrecht zu C._____ umfassend zu entziehen und die bestehende Beistandschaft sei aufzuheben (act. 16 S. 2). Die von der Mutter für das vorliegende Beschwerdeverfahren beantragte unverzüglich zu erlassende Suspensivwirkung (Ziffer 1) wurde nach Einholung einer Stellungnahme des Vaters (act. 24) mit Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2019 abgewiesen (act. 26). Bereits vorgängig wurden die Parteien zu einer Anhörung auf den 28. Juni 2019 vorgeladen (act. 21/1 - 3).
4.
An der Anhörung vom 28. Juni 2019 erhielten die Eltern Gelegenheit, die aktuelle Situation und ihre Sicht der Dinge, soweit nicht bereits aktenkundig, darzulegen und zu den Vorbringen der Gegenseite Stellung zu nehmen. Sodann gab die Kindesvertreterin ihren Bericht mündlich zu Protokoll (Prot. S. 7 -34). Vergleichsgespräche endeten ergebnislos (Prot. S. 34).
5. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 15. Juli 2019 orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin die Kammer über seine Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2019, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilt worden war (act. 33). Vom Bundesgericht ging am 17. Juli 2019 die Eingangsanzeige ein (act. 35). Am 12. August 2019 ging bei der Kammer der die Beschwerde abwei-- 4 of 31 -sende Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juli 2019 einschliesslich sämtlicher Akten der KESB Hinwil und des Bezirksrates Hinwil ein (act. 38).
5. Mit elektronisch übermittelter Eingabe vom 15. Juli 2019 orientierte der Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin die Kammer über seine Beschwerde an das Bundesgericht gegen den Beschluss der Kammer vom 20. Juni 2019, mit welchem der Beschwerde die aufschiebende Wirkung nicht wieder erteilt worden war (act. 33). Vom Bundesgericht ging am 17. Juli 2019 die Eingangsanzeige ein (act. 35). Am 12. August 2019 ging bei der Kammer der die Beschwerde abwei-- 4 of 31 -sende Entscheid des Bundesgerichts vom 30. Juli 2019 einschliesslich sämtlicher Akten der KESB Hinwil und des Bezirksrates Hinwil ein (act. 38).
6. Das Verfahren ist spruchreif. II. Würdigung A. Allgemeines
1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu, da die Vorinstanz das ihm von der KESB gewährte begleitete Besuchsrecht zu C._____ (vgl. act. 8/2 S. 10 Dispositiv Ziffer 3) auf zwei Erinnerungskontakte im Jahr 2019 beschränkte (act. 6 S. 55/56 Dispositiv Ziffer I). Daneben enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Es ist auf sie einzutreten.
2. Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind haben gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Kontakt (Art. 273 Abs. 1 ZGB). Vater oder Mutter können zudem verlangen, dass ihr Anspruch auf persönlichen Kontakt geregelt wird (Abs. 3). Vater und Mutter sind sodann gehalten, alles zu unterlassen, was das Verhältnis des Kindes zum anderen Elternteil beeinträchtigt oder die Aufgabe der erziehenden Person erschwert -- 5 of 31 -(Art. 274 Abs. 1 ZGB). Eingeschränkt werden kann der persönliche Kontakt (Verweigerung oder Entzug), wenn das Wohl des Kindes dadurch gefährdet wird, die Eltern ihn pflichtwidrig ausüben, sich nicht ernsthaft um das Kind gekümmert haben oder aus anderen wichtigen Gründen (Art. 274 Abs. 2 ZGB). B. Kontaktregelung
1. Bisherige Entscheide
1.1. Entscheide der KESB Hinwil
1.1.1. Gestützt auf die Strafanzeige der Mutter hin, gemäss der untersucht werden sollte, ob es im Rahmen der Besuchsrechtsausübung zu kindswohlgefährdenden Handlungen durch den Vater gekommen war, entzog die KESB Hinwil am 7. März 2017 dem Vater bis zum Vorliegen der Ergebnisse des Strafverfahrens präventiv und in einem nicht präjudiziellen Sinne vorsorglich das Besuchs- und Kontaktrecht zu C._____ (act. 14/43).
1.1.2. Mit Entscheid vom 12. September 2017 (act. 14/146) hob die KESB Hinwil diesen vorsorglichen Entzug des Besuchs- und Kontaktrechts des Vaters wieder auf und ordnete ein sog. begleitetes Besuchsrecht in einem Besuchstreff an, wobei die Besuche gestaffelt ausgeweitet werden sollten. Die eingesetzte Beiständin wurde beauftragt, die Besuche zu organisieren und für deren Finanzierung besorgt zu sein, C._____ und die Eltern auf die begleiteten Besuche vorzubereiten und diese bei der Umsetzung zu unterstützen und die Besuchsregelung zu überwachen, wenn nötig zwischen den Beteiligten zu vermitteln und bei Bedarf die Modalitäten des Besuchsrechts festzulegen (act. 14/146 S. 10 Dispositiv Ziffer 2,
3 und 6). In den Erwägungen führte die KESB Hinwil u.a. aus, das Zuwarten bis zu einem rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens hätte einen weiteren und unter Umständen längerfristigen Beziehungsunterbruch zwischen C._____ und seinem Vater zur Folge, was zu einer weiteren Entfremdung führe und den wichtigen Wiederaufbau des Vater-Sohn-Kontakts erschwere. Es genüge nicht, C._____ ausreichend Zeit zur Verarbeitung der Erlebnisse zu gewähren, damit er eines Tages unbeschwert seinem Vater begegnen könne. Vielmehr bedürfe -- 6 of 31 -C._____ für einen Erstkontakt zu seinem Vater einer hinreichenden Unterstützung durch eine Fachperson, welche sich mit seinen Widerständen befasse und seine Befürchtungen auffangen könne. Den Zeitpunkt für einen Kontakt zu bestimmen, dürfe nicht in den Verantwortungsbereich des Kindes gelegt werden (a.a.O. S. 8).
1.2. Entscheide des Bezirksrates Hinwil
1.2.1. Diese von der KESB angeordneten begleiteten Besuche sind in der Folge und wie bereits oben unter I/1 erwähnt nicht zustande gekommen. Gegen die Wiederingangsetzung der Kontakte sprach sich die für C._____ für das Strafverfahren eingesetzte Rechtsvertreterin aus (act. 14/155). Daneben weigerte sich die Mutter, bei der Organisation der begleiteten Besuche mitzuwirken (act. 14/156). Und endlich war die Mutter mit ihrem Antrag an den Bezirksrat Hinwil insofern erfolgreich, den Entzug des Besuchs- und Kontaktrechts während des Verfahrens bei der KESB beizubehalten (act. 8/1 S. 2), welchem Antrag sich die Kindesvertreterin angeschlossen hatte (act. 8/21), als der Bezirksrat Hinwil mit Beschluss vom 19. Dezember 2017 der Beschwerde gegen den Entscheid der KESB Hinwil wiederum die aufschiebende Wirkung erteilte (act. 8/25 S. 10 Dispositiv Ziffer I). Zur Begründung führte er aus, aufgrund der von der Kindesvertreterin geschilderten Haltung von C._____, welcher seinen Vater nicht treffen wolle (vgl. act. 8/21 S. 2 f.), und seiner ihr gegenüber gemachten Äusserungen müsse eine Interessenabwägung zugunsten der aufschiebenden Wirkung ausfallen. Zwar sei nachvollziehbar, dass der Vater nach fast einjährigem Kontaktunterbruch diesen so rasch wie möglich beenden möchte. Allerdings scheine C._____ für die Wiederaufnahme des Kontakts mit seinem Vater keineswegs bereit und es habe auch die eigens dafür eingesetzte Besuchsrechtsbeiständin die angeordneten begleiteten Besuchskontakte nicht herstellen können, weil C._____ sich geweigert habe. Die Aufrechterhaltung des Entzugs der aufschiebenden Wirkung würde kaum etwas an der fehlenden Bereitschaft des Kindes, Kontakt zu seinem Vater zu haben, ändern, sondern gerade den diesbezüglichen Druck aufrechterhalten. Die Entfremdung, der die KESB habe entgegenwirken wollen, könne nicht mehr verhindert werden, sondern es sei mit grosser Wahrscheinlichkeit bereits eine massive Entfremdung eingetreten. Angesichts der vehementen Weigerung C._____s, -- 7 of 31 -Kontakt zu seinem Vater zu haben, erscheine es nicht im Sinne des Kindeswohls, ihn zu diesem Kontakt zu zwingen. Die Wiederaufnahme des Besuchsrechts soll mit professioneller Begleitung erfolgen, was allenfalls im Rahmen des beantragten interventionsorientierten Gutachtens erfolgen könne (act. 8/25 S. 8/9).
1.2.2. Entscheid des Bezirksrates Hinwil vom 8. März 2019 (act. 6)
1.2.2.1. Am 5. Juli 2018 erstattete die mit der Erstellung eines interventionsorientierten Gutachtens beauftragte lic. phil. E._____ ihr Gutachten (act. 8/39). Daraus ergibt sich, dass die Gutachterin mit C._____ alleine nicht sprechen konnte (a.a.O. S. 17 - 19). Unter Androhung von Strafe wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung (Art. 292 StGB) wurde die Mutter mit Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 12. Juli 2018 angewiesen, mit der Gutachterin bis zu einem festgelegten Datum einen Begutachtungstermin für C._____ zu vereinbaren und C._____ zum vereinbarten Termin hinzubringen (act. 8/40). Dieser Termin fand schliesslich am 14. August 2018 statt, wobei die Mutter eine Begleitperson mit C._____ mitbrachte. Ein eigentliches Gespräch zwischen der Gutachterin und C._____ kam nicht zustande. Datiert vom 18. August 2018 verfasste die Gutachterin ihren Zusatzbericht (act. 8/50).
1.2.2.2. Mit Beschluss vom 22. Oktober 2018 wies der Bezirksrat Hinwil ein von der Mutter gegen die Gutachterin gestelltes Ausstandsbegehren ab, soweit er darauf eintrat, und liess deren Gutachten den Parteien und der Kindesvertreterin zur Stellungnahme zugehen (act. 8/55). Der Vater liess sich am 9. November 2018 dazu vernehmen (act. 8/56), die KESB Hinwil am 20. November 2018 (act. 8/58), die Mutter am 22. November 2018 (act. 8/59) und die Kindesvertreterin am 23. November 2018 (act. 8/61). Sämtliche Stellungnahmen wurden in der Folge den Beteiligten zugestellt (act. 8/62).
1.2.2.3. Mit Urteil vom 8. März 2019 wies der Bezirksrat Hinwil die Beschwerde im Sinne der Erwägungen ab, hob die von der KESB angeordneten begleiteten Besuchskontakte auf und ersetzte diese durch zwei Erinnerungskontakte im Jahr 2019 bei Dr. phil. D._____, und traf weitere Anordnungen (act. 6 S. 55/56 Dispositiv Ziffer I).
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Zur Begründung führte der Bezirksrat Hinwil kurz gefasst aus, dass in Anbetracht des Umstandes, dass C._____ derzeit nur schon beim Gedanken daran, den Vater treffen zu müssen, in Panik gerate (act. 6 mit Verweis auf act. 8/61), die Installierung eines regelmässigen Besuchsrechtes nicht angemessen sei, ohnehin kaum umgesetzt werden könnte und anderseits dem Kindeswohl nicht entspräche, sondern diesem vielmehr abträglich wäre. C._____ geriete noch mehr unter Druck als er dies durch die Anordnung von Erinnerungskontakten zwangsläufig geraten werde. Die Erinnerungskontakte bezweckten eine gänzliche Entfremdung von C._____ und dem Vater zu verhindern (act. 6 S. 51).
2. Aktuelle Situation / künftige Regelung
2.1. C._____ steht seit seiner Geburt am tt.mm.2008 der damaligen gesetzlichen Regelung entsprechend unter der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter, da seine Eltern nicht miteinander verheiratet waren. C._____ hat stets im Haushalt seiner Mutter gelebt. Eine verbindliche Regelung der Kontakte des Vaters zu C._____ haben die Eltern nie getroffen; eine behördliche Regelung wurde bis anfangs 2017 weder vom Vater noch von der Mutter erwogen oder in die Wege geleitet. Die Parteien haben nie eine Beziehung geführt, pflegten keinen gemeinsamen Freundes- oder Kollegenkreis, sondern verkehrten lediglich auf der Elternebene miteinander (Prot. S. 20). Unbestritten ist, dass der Vater C._____ seit seiner Geburt regelmässig gesehen, stunden- bzw. tageweise betreut und mit seiner Familie, insbesondere seiner Mutter, d.h. C._____s Grossmutter, Kontakt gepflegt hat. So ist der Bruder des Vaters Götti von C._____ (vgl. z.B. Prot. S. 10 und S. 20). Es ist demnach grundsätzlich davon auszugehen, dass zwischen Vater und Sohn seit Geburt weg eine persönliche Beziehung bestanden hat bzw. aufgebaut wurde, welche regelmässig gelebt und gepflegt wurde, die beiden einander vertraut waren, und C._____ gerne beim Vater und seiner Familie weilte. Diese Bande wurde von der Mutter zerschnitten und die Beziehung zwischen Vater und Sohn Ende Dezember 2016 abrupt und unvermittelt beendet (Prot. S. 8), als C._____ gut 8-jährig war, wobei zumindest anfänglich weder C._____ noch der Vater die Hintergründe hiefür gekannt haben. Aktenkundig ist, dass der Vater mit -- 9 of 31 -Schreiben vom 16. Januar 2017 an die KESB Hinwil gelangt war und "Antrag auf gemeinsames Sorgerecht und Regelung Besuchsrecht" stellte (act. 14/1). Dieses Begehren wurde in der Folge aus seiner Sicht nicht zügig genug behandelt, zumal ihm die Mutter ab Januar 2017 den Kontakt zu C._____ verweigerte (vgl. act. 14/8, 14/17). Tatsache ist, dass die Mutter am 4. Januar 2017 gegen den Vater eine Strafanzeige wegen sexuellen Handlungen mit Kindern erstattet hatte (act. 14/169); davon erfuhr der Vater vorerst nichts (act. 14/11; Prot. S. 12/13), auch nicht an einer Anhörung bei der KESB Hinwil am 14. Februar 2017 (act. 14/27). Den sprichwörtlich "reinen Wein eingeschenkt" wurde ihm anlässlich eines Telefonates am 2. März 2017, als ihm der zuständige Verfahrensleiter der KESB Hinwil eröffnete, dass gegen ihn eine Anzeige bei der Polizei eingegangen sei, wobei die Vorwürfe nicht konkretisiert wurden, und er C._____ einstweilen nicht mehr werde sehen können (act. 14/35). Diese Information wühlte den Vater sehr auf und brachte ihn nach eigenen Worten total durcheinander (a.a.O. S. 2). An der Anhörung vom 28. Juni 2019 auf die Reaktion C._____s angesprochen, den Vater plötzlich nicht mehr zu sehen, antwortete die Mutter zunächst nicht, meinte dann, C._____ habe gewusst, dass weitere Abklärungen erforderlich werden würden, um schliesslich anzugeben, C._____ habe kein grosses Theater gemacht, er habe einen sehr grossen Kollegenkreis und gemeint, dann mache er stattdessen mit einem Kollegen ab (Prot. S. 13). Diese Darstellung einer emotionslosen Reaktion, die gleichsam völliger Gleichgültigkeit gleichkommt, auf den ohne Vorankündigung und nicht selbst bestimmten Kontaktabbruch zu einem bisher sehr vertrauten Menschen ist angesichts der bestandenen persönlichen und vertrauten Vater-Kind-Beziehung in höchstem Masse unglaubwürdig und unglaubhaft. (Nicht nur) Kinder reagieren beispielsweise auf den Tod eines liebgewonnenen Haustieres bisweilen sehr heftig und beweinen, betrauern und beklagten den Verlust. Es ist daher schlechterdings nicht überzeugend, dass C._____ den plötzlichen Kontaktabbruch zum Vater und dessen Familie, insbesondere zur Grossmutter, mit der er sich offenbar gut verstand, ohne seelische Regungen hingenommen haben soll, wie dies die Mutter darstellte. Diese Darstellung steht denn auch in eklatantem Gegensatz zu den Äusserungen der Mutter, wonach C._____, wenn der Vater Gesprächsthema werde, mit grosser Wut und Angst re-- 10 of 31 -agiere (Prot. S. 13, S. 14). Ob C._____ die bis zum Abbruch der Kontakte gelebte innere Beziehung zum Vater endgültig gekappt hat oder ob nach wie vor eine Verbundenheit besteht, lässt sich nicht eruieren. Tatsache ist, dass C._____ auch nach Darstellung seiner Vertreterin Kontakte zu seinem Vater vehement ablehnt und mit diesem nichts (mehr) zu tun haben will (Prot. S. 25 - 31).
2.2. Wie bereits oben unter B/1.1. erwähnt, konnten die von der KESB Hinwil nach mehrmonatigem Unterbruch vorerst angeordneten begleiteten Besuchskontakte zum Vater nicht realisiert werden. Die vom Bezirksrat Hinwil in seinem Entscheid vom 19. Dezember 2017, in welchem er der Beschwerde wiederum die aufschiebende Wirkung erteilte, geäusserte Hoffnung, die Wiederaufnahme des Besuchsrechts soll mit professioneller Begleitung und allenfalls im Rahmen des beantragten interventionsorientierten Gutachtens erfolgen (act. 8/25 S. 9 sub Ziff. 2), erfüllte sich nicht. Im Gegenteil, die "Fronten" haben sich weiter verhärtet und C._____ widersetzt sich heftig der Kontaktaufnahme zu seinem Vater, so dass heute ein Scherbenhaufen vorliegt. Mittlerweile hat seit rund 2 2/3 Jahren kein Kontakt mehr von C._____ zu seinem Vater stattgefunden. Es stellt sich die Frage, ob und in welchem Rahmen in Zukunft zwischen C._____ und dem Vater Kontakt(e) hergestellt werden sollen bzw. müssen.
2.3. Die Anträge der Parteien gehen diametral auseinander: Während sich der Vater nach einer Phase der Wiederannäherung einen Kontakt zu C._____ im üblichen Rahmen getrennt lebender Eltern wünscht (act. 2 S. 8 oben; Prot. S. 11), machte die Mutter an der Anhörung vom 28. Juni 2019 deutlich, auch in Zukunft nicht gewillt zu sein, C._____ zu Kontakten zu seinem Vater zu motivieren (Prot. S. 18, 19) bzw. beantragte sie die vollständige Unterbindung von Kontakten C._____s gegen dessen Willen zu seinem Vater (act. 16 S. 2).
2.4.1. Die Kindesvertreterin brachte in ihrer Stellungnahme anlässlich der Anhörung vom 28. Juni 2019 zunächst vor, es lägen keine Gründe in der Person des Vaters vor, die einer Beziehung bzw. Kontakten zu C._____ entgegenstünden (Prot. S. 26). Dies ist auch der Standpunkt des Vaters, der in seiner Beschwerdebegründung detailliert auf das Gutachten und die gegen ihn eingestellte Strafuntersuchung verweist (act. 2 S. 1 ff.).
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Die Gutachterin hielt in ihrem Gutachten fest, der Vater habe C._____ während vielen Jahren angemessen betreut; er habe viel mit ihm unternommen und C._____s Kontakte zu Bezugspersonen, wie zu seiner Grossmutter und zum Götti unterstützt. Eine leichte Einschränkung machte die Gutachterin insoweit, als der Vater die Besorgnis der Mutter und der Kooperation mit ihr zu wenig Gewicht beigemessen und sich stattdessen zurückgezogen und versucht habe, direkt Einfluss auf C._____ zu nehmen. Dabei habe er wenig Fingerspitzengefühl bewiesen. Zugleich hielt sie fest, der Vater mache C._____ wegen dessen Aussagen im Strafverfahren keine Vorwürfe und sei in der Lage, C._____ bei der Wiederaufnahme der Kontakte wohlwollend zu begegnen (act. 8/39 S. 66 Rz 5.4.). Weiter führte die Gutachterin aus, C._____ wisse seit längerem Bescheid über die Homosexualität seines Vaters und habe diesbezüglich, wie wahrscheinlich auch in anderen Bereichen, Vorbehalte aufgebaut. Deutlich machte die Gutachterin, dass sich der Vater ungeschickt verhalten habe, als er C._____ "den Spruch" (vgl. act. 14/92 S. 2) habe aufsagen lassen und ihm Alkohol gegeben habe. Dabei unterscheide sich der Vater aber nicht von vielen anderen Vätern, und diese Handlungen schränkten seine Betreuungs- und Erziehungsfähigkeit in keiner Weise ein, da nicht ersichtlich sei, dass er etwas völlig Unverantwortliches oder das Kind Schädigendes getan hätte (a.a.O. S. 66/67). Was die von der Gutachterin angeführte angemessene Betreuung und die erwähnten Unternehmungen des Vaters mit C._____ anbelangt, bringt die Mutter keine Einwände vor. Das Gutachten selber hält sie allerdings für nicht stichhaltig und einseitig zu ihrem Nachteil verfasst (act. 8/59 S. 3 - 8). In ihrer diesbezüglichen Stellungnahme vor dem Bezirksrat bemängelte sie zahlreiche Passagen im Gutachten (a.a.O.). Dabei fällt auf, dass sie grossen Wert auf die ihrer Ansicht nach korrekte Wiedergabe von Äusserungen oder Begebenheiten legt (vgl. z.B. a.a.O. S. 5 sub lit. b). Dies zeigte sich exemplarisch auch an der Anhörung, als sie die Bemerkung des Vaters, er habe sie ein- oder zweimal angeschrieben, um aktiv eine Lösung zu suchen (Prot. S. 8), korrigierte und meinte, er habe ihr nur eine SMS geschrieben (Prot. S. 12). Der von der Gutachterin dem Vater grundsätzlich zuerkannten Erziehungsfähigkeit hielt die Mutter in ihrer entsprechenden Stellungnahme zunächst entgegen, ihr sei die ganze Verantwortung aufgebürdet -- 12 of 31 -worden, ohne konkret auszuführen, was sie damit meint, und nur sie habe ihre Haltung gegenüber dem Vater zu ändern, welcher selber nichts dazu beitrage, sondern vielmehr Unwahrheiten zu seinen Gunsten verbreite, indem er den Alkoholkonsum bestreite (act. 8/59 S. 5). Mit ihrer gleichfalls geäusserten Meinung, die Gutachterin habe eine Therapie des Vaters zur Verbesserung seiner Erziehungsfähigkeit im Hinblick auf das Vorgefallene und das Differenzieren zwischen seinen Interessen und denjenigen des Kindes nicht für nötig erachtet (a.a.O.), vermag sie nicht aufzuzeigen, inwiefern die Erziehungsfähigkeit des Vaters eingeschränkt sein sollte. Klar zu stellen ist, dass die - wenn auch nur probe- oder spasseshalber erfolgende - Verabreichung von alkoholischen Getränken an Kinder im Primarschulalter nicht angebracht und im hiesigen Kulturkreis verpönt ist; zugleich ist aber ebenso klar festzuhalten, dass eine solche Handlung eines Elternteils keinen kapitalen Erziehungsfehler darstellt, der die Erziehungsfähigkeit generell in Frage stellt, wie die Mutter meint (act. 8/59 S. 6 f.), und ebenso wenig einen Charakterfehler des betreffenden Elternteils offenbart. Hier macht die Mutter bedauerlicherweise aus der sprichwörtlichen Mücke einen Elefanten. Auch der Umstand, dass sich der Vater für die Rechte Homosexueller einsetzt, beruflich engagiert ist und sich in der Freizeit als Schlagersänger betätigt, lässt entgegen der Meinung der Mutter (ebenda) nicht auf mangelnde Erziehungsfähigkeit schliessen. Im Übrigen gibt es (glücklicherweise) keine fehlerlosen Eltern, das gilt auch für die Mutter. Wenn die Gutachterin die Verabreichung von Alkohol an C._____ nicht zum Anlass nahm, dem Vater eine Therapie zur Verbesserung der Erziehungsfähigkeit nahezulegen, so ist das jedenfalls nicht zu beanstanden.
2.4.2. Die Kindesvertreterin hielt sodann mit aller Klarheit fest, dass es nicht darum gehen könne, Schuldzuweisungen zu machen oder Nachforschungen über die Ursachen und Wirkungen der heutigen Situation anzustellen (Prot. S. 25). Massgeblich sei, wie die schädlichen Folgen eines Kontaktabbruchs C._____s zu seinem Vater abgewendet werden können, und nicht, ob und wie eine Beziehung wieder aufgebaut werden könne (Prot. S. 30). Von dieser Erkenntnis sind beide Parteien offenkundig noch weit entfernt. Der Vater listet in seiner Beschwerdeschrift akribisch zahlreiche Argumente auf, -- 13 of 31 -die aus seiner Sicht belegen, dass die Mutter bezüglich der ihm gemachten Vorwürfe gelogen habe und lüge, dass sie C._____ manipuliere und dass die Mutter letztlich das ganze Theater inszeniert habe (act. 2). Nicht anders äussert sich die Mutter, wenn auch mit umgekehrten Vorzeichen. So meinte sie an der Anhörung vom 28. Juni 2019, das Strafverfahren sei zwar eingestellt worden, was aber nicht heisse, dass nichts stattgefunden habe (Prot. S. 21). Damit hält sie die Vorwürfe sexueller Handlungen durch den Vater gegenüber dem gemeinsamen Sohn aufrecht, ohne dass sie hierfür die geringsten Anhaltspunkte konkret benennen könnte. Beide Elternteile sparen nicht mit gegenseitigen Vorwürfen, halten ihren eigenen Standpunkt für einzig richtig und stehen sich unversöhnlich gegenüber. Diese unverrückbaren Positionen und offensichtliche Kompromisslosigkeit bzw. mangelnde Bereitschaft, die eigenen Anschauungen kritisch zu hinterfragen und die Meinung des andern zumindest zu respektieren, sind für eine Elternschaft zweifellos äusserst hinderlich und für ein Kind schädlich, da es selbst an minimaler elterlicher Übereinstimmung fehlt.
2.4.3.1. Die Kindesvertreterin lehnte an der Anhörung die vom Vater verlangten üblichen Kontakte ab, betonte aber gleichzeitig deutlich die Wichtigkeit von Erinnerungskontakten C._____s zu seinem Vater und hob umgekehrt die grossen Risiken eines totalen Kontaktabbruchs hervor, namentlich bei Aufrechterhaltung eines dämonisierten Vaterbildes für einen Jungen (Prot. S. 26/27). Sie stellte Erinnerungskontakte als Mittel psychischer Gesundheitsprävention dar, das C._____ helfen soll, seine Schuldgefühle gegenüber dem Vater abzubauen, und verhindern soll, einen Teil seiner Identität zu verdrängen, wenn er mit Eintritt in die Pubertät gewahr wird, dass ein Teil seines Selbst vom abgelehnten Elternteil stammt (Prot. S. 27). Weiter führte die Kindesvertreterin aus, C._____ habe ihr gegenüber als Grund für die Weigerung, seinen Vater zu treffen, immer nur seine Angst genannt, von diesem Schuldzuweisungen zu hören; andere Gründe habe er auch auf mehrmalige Nachfrage nicht genannt (Prot. S. 28). Sie hielt sodann dafür, C._____s Angst, seinem Vater zu begegnen, werde täglich grösser, was sich auch aus den neuesten Akten ergebe, in denen bereits von einer Traumastörung gesprochen werde (a.a.O.). Die Kindesvertreterin vertrat daher dezidiert die Auffassung, Erinnerungskontakte seien für C._____ zumutbar und für seine seelische -- 14 of 31 -Gesundheit essentiell, da versucht werden müsse, eine künftige Schädigung C._____s im Rahmen der heutigen Ausgangslage zu minimieren (a.a.O.). Der Rechtsvertreter des Vaters führte an der Anhörung aus, es seien gewisse Dinge im Interesse eines Kindes schlicht notwendig, so z.B. der Schul- oder ein Zahnarztbesuch. Er stellte sich sodann nicht gegen die von der Kindesvertreterin postulierten Erinnerungskontakte, hielt aber mindestens vier solcher Kontakte jährlich für erforderlich. Er erachtete das Gefährdungspotential für gegeben und meinte, die Mutter schiebe die Verantwortung auf C._____ ab. Es gehe nicht an, C._____ oder die Beiständin über die Kontakte entscheiden zu lassen; diese Kontakte müssten durchgesetzt werden. Wenn die Eltern dies im Interesse des Kindes angingen, habe dies weder mit Gewalt noch mit einem gebrochenen Kindeswillen zu tun (Prot. S. 31/32). Der Rechtsvertreter der Mutter hingegen hielt es für problematisch, dass sich die Kindesvertreterin zu psychologischen Schlussfolgerungen hinreissen lasse. Im Rahmen des Freibeweises sollte vielmehr ein Experte beigezogen werden. Weiter führte er aus, es scheine allgemeiner Konsens zu sein, dass die Erinnerungskontakte stattfinden könnten, wenn die Mutter kooperierte. Unkooperatives Verhalten der Mutter ergebe sich allerdings nirgends aus den Akten. Ebenso sei unzutreffend, dass die Mutter C._____ manipuliere. Es gehe einzig und allein um die Frage der Realexekution. Weiter meinte er, die Mutter befürworte im Grundsatz Erinnerungskontakte, allerdings liege es nicht im Wohl von C._____, wenn diese gegen seinen Willen auf dem Weg der Realexekution durchgesetzt würden. Ferner drückte er sein Unverständnis darüber aus, dass weder über die Frage der Realexekution gesprochen werde, noch wie und von wem diese durchgeführt werde; klar sei einzig, dass weder die Beiständin, Frau F._____, noch Frau D._____ dazu Hand böten. Seiner Ansicht nach ginge es einzig darum, ob C._____ gegenüber Gewalt ausgeübt werden soll, um Erinnerungskontakte durchzuführen (Prot. S. 33/34).
2.4.3.2. Vorab ist festzuhalten, dass Besuche/Kontakte von C._____ zum Vater im Rahmen, wie diese bis gegen Ende 2016 stattgefunden haben und was der Vater gerne umgesetzt haben möchte (Prot. S. 11), einstweilen nicht angeordnet
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werden können. Dies gründet aber klarerweise nicht in mangelnder Erziehungskompetenz des Vaters oder darin, dass er sich gravierender Verfehlungen schuldig gemacht hätte. Die Abweisung regulärer Besuchskontakte ist einzig der ablehnenden Haltung der Mutter geschuldet bzw. dem Umstand, dass wegen C._____s Weigerung seit 2 2/3 Jahren kein Kontakt mehr stattgefunden hat. Dies hat bereits der Bezirksrat unter Bezugnahme auf das Gutachten zu Recht erwogen (vgl. act. 6 S. 47 f. E. 8.4.). Nicht in Frage kommt aber auch die vollständige Verweigerung jeglichen Kontaktes C._____s zu seinem Vater bzw. ein Zuwarten, bis C._____ aus eigenem Antrieb dazu bereit wäre, wie dies der Mutter vorschwebt (act. 16 S. 2). Dabei kann dahin gestellt bleiben, ob dieser Zeitpunkt je kommen würde, was die Kindesvertreterin anzweifelte (Prot. S. 28). Eltern kommt Erziehungsverantwortung zu. Sie sind gehalten, im Interesse des Kindes liegende Entscheide zu treffen und entsprechend zu handeln. Diese Verantwortung können und dürfen sie nicht auf die Kinder übertragen. Damit werden Kinder überfordert, da ihnen eine Erwachsenen-Rolle zugemutet wird. Eltern sind im Rahmen ihrer Erziehungsaufgaben u.a. verpflichtet, für die seelische Gesundheit ihrer Kinder zu sorgen. Dazu gehört auch, alles zu unterlassen, was diese gefährden und ihre spätere Persönlichkeitsentwicklung beeinträchtigen könnte. Teil dieser Verpflichtung ist es, den Kontakt zum anderen Elternteil aktiv zu fördern, damit das Kind vom anderen Elternteil ein eigenständiges Bild gewinnen und in seine eigene Persönlichkeitsbildung integrieren kann, statt den Kontakt zu sabotieren oder nur "contre coeur" zuzulassen. Wer dies nicht beherzigt und dem nur vordergründig zustimmt, insgeheim aber gegenteilige Signale aussendet, schadet der gesunden Entwicklung des Kindes. C._____ ist das Kind der Parteien. Er trägt mütterliches und väterliches Erbgut in sich. Dementsprechend weist er mütterliche und väterliche Charaktereigenschaften auf, die Teil seiner Persönlichkeit sind. C._____ kennt seinen Vater, er hat über mehrere Jahre hinweg regelmässigen Kontakt zu ihm und dessen Herkunftsfamilie gepflegt. Er wird sich mit zunehmendem Heranwachsen Fragen nach seiner Herkunft und den väterlichen Anteilen an seinem Wesen stellen. Da-- 16 of 31 -zu braucht es entgegen der Vorbringen des Rechtsvertreters der Mutter (Prot. S. 33) keine Expertenmeinung. C._____ hat nach Darstellung der Kindesvertreterin Angst, vom Vater Vorwürfe zu bekommen, dass der Vater ihm Schuldzuweisungen machen könnte (Prot. S. 27/28). Angst muss ernst genommen werden; sie zu überwinden, kostet Anstrengung und braucht auch Mut. Aber nur wer Angst aktiv angeht, vermag sie zu überwinden, oder erkennt, dass sie unbegründet gewesen ist. Die Figur des Scheinriesen "Herr Tur Tur" aus dem Kinderbuch "Jim Knopf und Lukas der Lokomotivführer" veranschaulicht dieses Phänomen hervorragend: Je weiter entfernt "Herr Tur Tur" ist, umso bedrohlicher erscheint er; nur wer sich ihm nähert, erkennt, dass er kein Riese ist. C._____ kann seine Angst vor seinem Vater nur überwinden, wenn er mit ihm in Kontakt tritt und erfährt, dass sein Vater kein Monster und kein Dämon ist und ihm keine Vorwürfe macht. Nur wenn C._____ erfahren darf, dass sein Vater ein "gewöhnlicher" Mann ist mit Stärken und Schwächen, Vorzügen und allenfalls unangenehm empfundenen Eigenheiten, wird er seinen väterlichen Anteil an seinem eigenen Wesen akzeptieren lernen. Ob der Vater, wie er beteuert, C._____ ohne Vorwürfe und ohne Groll wird entgegentreten können (Prot. S. 11), lässt sich nicht abschliessend beurteilen; allerdings werden Vater und Sohn sich bei ihrem ersten Zusammentreffen in einem geschützten Rahmen begegnen können und C._____ wird nicht gehalten sein, mit seinem Vater zu sprechen (Prot. S. 28; vgl. auch act. 6 S. 51). Wird C._____ diese Chance, seine Angst vom Vater abzubauen und zu verlieren, genommen, läuft er Gefahr, dass diese Angst "gepflegt" wird und wächst. Dies widerspricht elementaren Interessen C._____s und kommt einer ernsthaften Kindswohlgefährdung gleich. Die Kindesvertreterin hält zwei Erinnerungskontakte jährlich für C._____ zumutbar (Prot. S. 28), da sie diese als notwendige gesundheitliche Präventionsmassnahme betrachtet. Es kann und darf daher nicht darauf ankommen, dass C._____ sich weigert, seinem Vater gegenüber zu treten. C._____ ist knapp 11-jährig. Er ist nach Darstellung der Mutter selbstbewusst, hat eine eigene Meinung, ist kontaktfreudig und unternehmenslustig, herzlich und bodenständig (Prot. S. 14); auch scheint er grundsätzlich ein guter Schü-- 17 of 31 -ler zu sein, bekundete aber seit dem Sommer 2017 Konzentrationsschwierigkeiten und zeigte ein verlangsamtes Arbeitstempo (Prot. S. 15). C._____ ist kein Kleinkind mehr, aber auch noch nicht reif genug, um zu erkennen, welche Auswirkungen seine Weigerungshaltung dereinst haben kann. Nicht zu übersehen ist, dass C._____ in seiner Weigerungshaltung von seiner Mutter stark unterstützt wird. So meinte sie an der Anhörung, sie befürworte die Erinnerungskontakte, um gleich anzufügen, sie werde keine physische oder psychische Gewalt anwenden (Prot. S. 14, S. 18). Wenn sie vorbringt, für sie stehe C._____ im Mittelpunkt, sie wolle die beste Lösung für ihn, er müsse ernst genommen werden, er dürfe nicht weiter traumatisiert und es dürfe kein Zwang angewendet werden, es sei der richtige Zeitpunkt für allfällige Kontakte abzuwarten (Prot. S. 19), so dokumentiert sie in optima forma ihre Unfähigkeit oder ihren Unwillen, andere Meinungen als die eigene gelten zu lassen, allenfalls sogar für richtig zu halten und letztlich "das Beste" für C._____ anzustreben. Letzteres heisst, C._____ von seinen Ängsten vor seinem Vater zu befreien und nicht ihn in seinen Ängsten zu bestärken und das dämonenartige Bild über den Vater stetig zu vergrössern. Auch geht es nicht darum, physische oder psychische Gewalt gegen C._____ anzuwenden. Vielmehr geht es darum, das äusserst negative und monströse Vaterbild zu korrigieren. Dies hat nichts mit Traumatisierung zu tun, im Gegenteil. Die Mutter als Erziehungsverantwortliche ist gehalten, C._____ positiv auf die Erinnerungskontakte vorzubereiten. Dies zu leisten, lehnt sie aber rundweg ab. Dabei nimmt sie ihre elterliche Verantwortung nicht wahr, da sie das Kind sich selber und seinen Ängsten überlässt. Der Bezirksrat hat für das laufende Jahr zwei Erinnerungskontakte angeordnet (act. 6 S. 51 und S. 55/56). Der Rechtsvertreter des Vater beantragt demgegenüber wenigstens vier Kontakte pro Jahr (Prot. S. 32); die Kindesvertreterin hält dagegen zwei jährliche Erinnerungskontakte für angebracht (Prot. S. 28), während der Rechtsvertreter der Mutter sich dazu nicht konkret äusserte, sondern die Frage der Realexekution in den Vordergrund stellte (Prot. S. 33/34). Die Kindesvertreterin betonte wiederholt die Wichtigkeit der Erinnerungskontakte als Instrument des Erhalts der psychischen Gesundheit von C._____ und hob gleichzeitig hervor, dass diese nicht dem Beziehungsaufbau geschuldet seien (Prot. S. 28).
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Dies mag für den Vater enttäuschend sein und ihn in seiner Meinung, er sei quasi das Opfer der Mutter, bestärken. Allerdings muss auch ihm klar sein, dass in der gegenwärtigen Situation ein Kontaktaufbau im Hinblick auf eine Wiederaufnahme einer persönlichen Beziehung unrealistisch ist; notwendig ist zum Wohl von C._____, dass er erfahren und erleben kann, dass seine Ängste vor dem Vater unbegründet sind. Wie mancher Erinnerungskontakt nötig sein wird, damit C._____ sein heutiges Bild vom Vater mit der Realität überprüft haben wird, lässt sich nicht vorhersagen. Es sind daher für das laufende Jahr zwei und für das kommende Jahr vier Erinnerungskontakte anzuordnen. Diese dienen wie ausgeführt nicht primär dem vom Vater gewünschten Beziehungsaufbau. Dass ein solcher für die Zukunft aber sehr wohl erwünscht wäre, steht ausser Frage, ändert am Zweck des Kontakts aber nichts. Die anderslautenden Anträge der Parteien sind demgegenüber abzuweisen.
2.4.4.1. Der Bezirksrat hat der Mutter die Weisung erteilt, dafür besorgt zu sein, dass C._____ an allen im Zusammenhang mit den Erinnerungskontakten stehenden Terminen teilnimmt, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB sowie der Realvollstreckung (act. 6 S. 56 Dispositiv Ziffer II). Die Mutter will diese Weisung aufgehoben haben, jedenfalls was die Strafandrohung nach Art. 292 StGB und die Realvollstreckung angeht (act. 16 S. 2). Der Rechtsvertreter des Vaters bezweifelt, dass die Mutter Hand zur Durchführung der Erinnerungskontakte bieten wird, und beantragt die Ausweitung der Kompetenzen der Beiständin (Prot. S. 32). Die Kindesvertreterin erklärte dazu, es sei ihr nicht gelungen, C._____ den Sinn und Zweck der Erinnerungsbesuche deutlich zu machen, was aber angesichts seines Alters und seiner Situation verständlich sei (Prot. S. 29). Von der Mutter als erwachsener und vernünftiger Person wäre hingegen diese Einsicht zu verlangen. Wie bereits mehrfach ausgeführt ist die Mutter aber nicht gewillt, C._____ auch nur zu Erinnerungskontakten zu motivieren. Sie lehnt dies mit dem Hinweis auf die Weigerungshaltung C._____s ab. Bei diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Mutter das Wesen und den Sinn der -- 19 of 31 -angeordneten Erinnerungskontakte C._____ ohne äusseren Druck oder Zwang zu erklären und ihn dazu zu motivieren versuchen wird. Die vom Bezirksrat erlassene Weisung verbunden mit der Strafandrohung von Art. 292 StGB ist daher zu bestätigen, wobei diese wie folgt lautet: "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft".
2.4.4.2. Der Rechtsvertreter des Vaters beantragt wie erwähnt zur Durchführung der Erinnerungskontakte den Ausbau der Kompetenzen der Beiständin (Prot. S. 32). Nach Art. 236 Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 337 Abs. 1 ZPO kann das Gericht auf Antrag der obsiegenden Partei - in Kinderbelangen auch von Amtes wegen (Art. 296 Abs. 3 ZPO) - Vollstreckungsmassnahmen anordnen. Aufgrund der von der Mutter eingenommenen Weigerungshaltung kann nicht angenommen werden, dass sie C._____ nur schon zu einem Erstgespräch mit Frau Dr. D._____ bringen wird, welche die Erinnerungskontakte durchzuführen sich bereit erklärt hat und welche auch bereit ist, das Erstgespräch mit C._____ in den Räumlichkeiten der KESB Hinwil abzuhalten (act. 8/64). Die Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB ist allein ebenfalls nicht zielführend, da damit noch kein Erstgespräch zustande kommt. Im Übrigen ist die Durchführung dieser Erinnerungskontakte dringlich, da seit mehr als 2 ½ Jahren kein Kontakt mehr zwischen Vater und Sohn stattgefunden hat und der zunehmende Zeitablauf die Ängste nicht verkleinert, sondern vergrössert, und die Weigerungshaltung zementiert. Damit das vorgesehene Erstgespräch überhaupt möglich wird, ist die Kantonspolizei Zürich unter Hinweis auf Art. 343 Abs. 1 lit. d ZPO i.V.m. § 147 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 GOG zu beauftragen, nach vorgängig terminlicher Absprache der Beiständin mit Frau Dr. D._____ C._____ vorerst zum vorgesehenen Erstgespräch und hernach zu den anberaumten Erinnerungskontakten zu bringen, sofern sich die Mutter weigern sollte, C._____ das Erstgespräch und die Erinnerungskontakte zu ermöglichen. Die Kantonspolizei Zürich ist hierbei zu ermächtigen, C._____ dort abzuholen, wo er sich aufhält, und zu den vereinbarten Erinnerungskontakten zu bringen und die erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuwenden. Es ist darauf hinzuweisen, das dieser Entscheid mit seiner Eröffnung vollstreckbar wird, da -- 20 of 31 -einer Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung zukommt (Art. 103 Abs. 1 BGG).
2.5. Fazit Als vorläufiges Fazit ist festzuhalten, dass Dispositiv Ziffer I des Entscheides des Bezirksrates Hinwil vom 8. März 2019 grundsätzlich zu bestätigen und insoweit zu ergänzen ist, als für das Jahr 2020 vier Erinnerungsbesuche angeordnet werden. Dispositiv Ziffer II ist durch die formulierte Strafdrohung von Art. 292 StGB, "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft", und die Ermächtigung an die Kantonspolizei Zürich, C._____ dort abzuholen, wo er sich aufhält, und zu den vereinbarten Erinnerungskontakten zu bringen, und die dafür erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuwenden, zu ergänzen. Zur besseren Verständlichkeit und Klarheit insbesondere im Hinblick auf die getroffenen Vollstreckungsmassnahmen ist das gesamte Dispositiv neu zu fassen. C. Weitere Anordnungen
1. In seiner eigenhändig verfassten Beschwerdeschrift beantragte der Vater, es sei für B._____ eine passende Therapie anzuordnen, damit ihre diversen Defizite angegangen werden können. Während dieser Zeit sei C._____ vorübergehend fremd zu platzieren, damit er unbefangen therapiert und die Kontakte ruhig und professionell absolviert werden können (act. 2 S. 8). An der Anhörung hielt der Rechtsvertreter des Vaters nicht mehr an diesem Antrag auf Fremdplatzierung fest (Prot. S. 32). Zur ebenfalls beantragten Anordnung einer Therapie für die Mutter äusserten sich an der Anhörung weder der Vater noch sein Rechtsvertreter mehr. Weder die Mutter noch ihr Rechtsvertreter liessen sich dazu vernehmen. Aus Sicht des Vaters hat allein die Mutter den Kontaktabbruch zum gemeinsamen Sohn zu verantworten. Er führt diesen Umstand auf diverse Lügengeschichten der Mutter zurück (act. 2). Das jetzige Verfahren dient nicht der Eruierung dessen, -- 21 of 31 -was vorgefallen ist oder sein soll oder vermutet wird. Ebenso wenig ist in seinem Rahmen die "Schuldfrage" an der aktuellen Situation eines oder beider Elternteile zu beurteilen. Vorliegend und aktuell geht es darum, die schädlichen Folgen des seit mehr als 2 ½ Jahren andauernden Kontaktabbruchs von C._____ zu seinem Vater zu mildern und das Zerrbild C._____s über seinen Vater an der Realität zu messen und zu korrigieren. Der Antrag des Vaters ist, soweit er überhaupt noch im Raum steht, dementsprechend abzuweisen.
2.1. Der Rechtsvertreter des Vaters beantragte in seiner Stellungnahme in der Anhörung vom 28. Juni 2019 die Errichtung einer Erziehungsbeistandschaft mit dem Ziel, dass jemand C._____ beibringen müsse, dass die Kontakte zu seinem Vater notwendig seien und er keine Angst haben müsse (Prot. S. 24). Die Kindesvertreterin erklärte, wie bereits erwähnt, ihr sei es nicht gelungen, C._____ diese Botschaft klar zu machen, da er nicht in der Lage gewesen sei, ihr zuzuhören (Prot. S. 29). Erziehungsbeistandschaften bezwecken die Unterstützung von Eltern in erzieherischen Fragen. Das Erstgespräch im Rahmen der angeordneten Erinnerungskontakte in Abwesenheit des Vaters dient der Information (act. 8/64). Der Einsatz einer weiteren Person erscheint vor diesem Hintergrund nicht erforderlich, auch wenn die eingesetzte Beiständin C._____ offenbar nicht zu einem Kontakt mit dem Vater bewegen konnte (Prot. S. 12). Hinzu kommt, dass C._____ seit Einleitung des Strafverfahrens und des Verfahrens vor der KESB mit verschiedensten Personen konfrontiert wurde, was ihn zu belasten scheint (act. 16 S. 9 f.), wobei in diesem Zusammenhang von der Mutter aber unerklärt bleibt, worin die schlechten Erfahrungen C._____s mit dem Staat bestanden haben sollen. Vielmehr ergibt sich der Eindruck, die Mutter sei vom Staat enttäuscht, weil nicht alle Behörden ihren Anliegen gefolgt sind. An sich wäre es dringend angezeigt, dass der Mutter der Sinn und Zweck der Erinnerungskontakte klar würde und sie diese im Interesse von C._____ liegende Massnahme unterstützen könnte. Angesichts ihrer starren Haltung ist nicht zu sehen, dass sie davon abrücken würde, weil sie von ihrer gegenteiligen Meinung absolut überzeugt -- 22 of 31 -ist. Auf die Anordnung einer Erziehungsbeistandschaft zu diesem Zweck ist daher zu verzichten.
2.2. Gemäss Art. 275a Abs. 1 ZGB kommt dem nicht sorgeberechtigten Elternteil ein Informationsrecht über besondere Ereignisse im Leben seines Kindes zu. Ausserdem soll dieser Elternteil von Entscheidungen, die für die Entwicklung des Kindes wichtig sind, angehört werden. Diese Pflicht zur Orientierung obliegt grundsätzlich dem sorgeberechtigten Elternteil. In der Anhörung vom 28. Juni 2019 ergab sich mit aller Deutlichkeit, dass die Mutter den Vater seit Ende 2016 von sich aus über keinerlei Aspekte von C._____s Leben mehr informierte (Prot. S. 22/23). Eine Vorsprache des Vaters in der Schule blieb erfolglos (Prot. S. 8). Die Nichtinformation des Vaters über wichtige Dinge wie schulische Belange, Freizeitaktivitäten etc. und generell die Entwicklung von C._____ verletzt klarerweise seinen Anspruch auf Teilhabe am Leben und der Entwicklung C._____s. Da angesichts der Haltung der Mutter nicht anzunehmen ist, sie werde sich diesbezüglich in Zukunft kooperativ zeigen und den Vater einbeziehen, ist ihre Sorge im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB in dem Sinne einzuschränken, als die KESB Hinwil einzuladen ist, eine Erziehungsbeiständin einzusetzen mit dem Auftrag, quartalsweise in der Schule bei den zuständigen Lehrpersonen und Schulleiter/innen Auskünfte über die schulischen Belange von C._____ einzuholen und diese dem Vater anschliessend zu übermitteln. Gleichermassen ist die Beiständin zu beauftragen, den Vater über anstehende Entscheidungen im Leben von C._____, die für seine Entwicklung wichtig sind, zu orientieren, ihn anzuhören und seine Stellungnahme der Mutter mitzuteilen.
3. Abzuweisen ist der Antrag der Mutter auf Aufhebung der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB (vgl. act. 16 S. 2). Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid den Aufgabenbereich der Beiständin neu formuliert (act. 6 S. 56 Dispositiv Ziffer V). Da an der Anordnung der Erinnerungskontakte festzuhalten ist und in diesem Zusammenhang Modalitäten zu regeln sind, ist die Beistandschaft aufrechtzuerhalten.
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4. Entgegen dem Antrag der Mutter (act. 16 S. 2) sind auch die weiteren Anordnungen im bezirksrätlichen Entscheid (Dispositiv Ziffern III - VI) aufrechtzuerhalten. Dispositiv Ziffer III des angefochtenen Entscheides richtet sich an den Vater und betrifft die Mutter nicht; insoweit ist sie nicht beschwert, so dass auf ihren Aufhebungsantrag nicht einzutreten ist. Zu den weiteren Dispositiv Ziffern IV und V, welche die Mutter aufgehoben haben will, lässt sie es an einer Begründung fehlen (act. 16), so dass bereits aus diesem Grund nicht darauf einzutreten ist. Zum Antrag auf Aufhebung von Dispositiv Ziffer VI wird im Rahmen der Kostenund Entschädigungsregelung eingegangen werden.
5. Da oben unter B/2.4.4.2. Vollstreckungsanordnungen getroffen worden sind, ist der Aufgabenbereich der Beiständin entsprechend anzupassen. In Abänderung von Dispositiv Ziffer V erster Spiegelstrich hat die Beiständin mit Dr. phil. D._____ einen Termin für das Erstgespräch mit C._____ und einen solchen mit dem Vater sowie zwei Termine für die Erinnerungskontakte, welche im Jahre 2019 stattzufinden haben, zu vereinbaren und die C._____ betreffenden Termine der Mutter und der Kantonspolizei Zürich bekannt zu geben. Im Weiteren wird die Beiständin für die im Jahre 2020 stattzufindenden Erinnerungskontakte gleichermassen vorzugehen haben.
6. Fazit hinsichtlich weiterer Anordnungen Dispositiv Ziffer III und IV sind zu bestätigen. Dispositiv Ziffer V Spiegelstrich
1 ist wie folgt zu fassen: die Beiständin hat umgehend mit Dr. phil. D._____ zeitnahe Termine für die Erstgespräche mit C._____ und A._____ und für die Erinnerungskontakte zu vereinbaren und diese hernach der Kantonspolizei Zürich und der Mutter mitzuteilen. Aufzuheben ist dagegen in Dispositiv Ziffer V Spiegelstrich 3, da mit heutigem Entscheid die Erinnerungskontakte für das kommende Jahr angeordnet werden. Ferner ist eine Erziehungsbeistandschaft zu errichten und der zu ernennenden Beiständin der Auftrag zu erteilen, quartalsweise in der Schule Auskünfte über C._____ einzuholen und diese dem Vater weiterzuleiten sowie diesen über anstehende wichtige Entscheidungen zu informieren und seine Stellungnahme einzuholen.
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D. Kosten- und Entschädigungsregelung
1. Verfahren vor Bezirksrat Der Bezirksrat hat die Kosten seines Verfahrens unter Festsetzung einer Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 zuzüglich Fr. 10'744.15 Gutachterkosten und noch festzusetzende Kosten für die Kindesverfahrensvertretung den Parteien je zur Hälfte auferlegt (act. 6 S. 57 Dispositiv Ziffer VI).
1.1. Antrag der Mutter Die Mutter verlangt die Aufhebung von Dispositiv Ziffer IV des bezirksrätlichen Entscheides (act. 16 S. 2). Sie unterlässt dazu nicht nur jegliche Begründung, sondern stellt auch keinen Antrag, wie diesbezüglich entschieden werden soll. In dem Sinne genügt dieser Antrag den Anforderungen einer hinreichenden Beschwerde nicht, so dass hierauf nicht einzutreten ist.
1.2. Antrag des Vaters In seiner Beschwerde führt der Vater aus, er sei zu Verfahrensbeginn auf voraussichtliche Kosten in Höhe von Fr. 2'000.00 aufmerksam gemacht worden und dass diese geteilt werden würden. Vor diesem Hintergrund habe er auf ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege verzichtet, da dies für ihn zahlbar gewesen wäre. Das Verfahren habe sich dann hingezogen und er sei davon ausgegangen, dass die unterliegende Partei die zusätzlich entstandenen Gutachterkosten werde bezahlen müssen und lediglich die Entscheidgebühr geteilt würde. Den Antrag auf eine Kindesverfahrensvertretung habe die Mutter gestellt, welche diese Kosten zu übernehmen habe (act. 2 S. 8).
1.2.1. Der Antrag des Vaters stellt inhaltlich ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das vor Bezirksrat erledigte Verfahren dar. Grundsätzlich kann ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nur für ein laufendes und nicht abgeschlossenes Verfahren gewährt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO). Behörden haben jedoch nach Treu und Glauben zu handeln (Art. 52 ZPO). Es ist daher folgendes zu berücksichtigen.
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1.2.2. In der Präsidialverfügung des Bezirksrates Hinwil vom 23. Oktober 2017, mit welcher Vormerk vom Eingang der Beschwerde genommen und diese dem Vater zur Beantwortung zugestellt wurde, wurde den Parteien folgender Hinweis mitgeteilt: "Prozesskosten (Art. 97 ZPO in Verbindung mit Art. 106 ff. ZPO): Die Kosten des vorliegenden Verfahrens betragen mutmasslich Fr. 2'000.00, zuzüglich eine allfällige Parteientschädigung an die Gegenpartei. Sie werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt. In familienrechtlichen Angelegenheiten werden die Prozesskosten in der Regel hälftig geteilt". In einem weiteren Hinweis werden die Parteien auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege aufmerksam gemacht (act. 8/10 S. 3). Im Beschluss des Bezirksrates vom 9. November 2017, in welchem für C._____ eine Kindesvertreterin bestellt wurde, erfolgte für die Parteien kein weiterer Hinweis auf die Kostenfolge (act. 8/15). Ein entsprechender Hinweis findet sich auch nicht im Beschluss vom 29. Januar 2018 des Bezirksrates, mit welchem dieser ein interventionsorientiertes Gutachten anordnete (act. 8/27). Gleiches gilt auch für den Beschluss vom 15. Februar 2018, mit welchem die Gutachterin bestellt (act. 8/31), sowie für den weiteren Beschluss vom 12. Juli 2018, mit dem die Vervollständigung des Gutachtens angefordert wurde (act. 8/40).
1.2.3. Zu den Gerichtskosten (als Teil der Prozesskosten) gehören die Pauschale für den Entscheid (Art. 95 Abs. 2 lit. b ZPO), die Kosten der Beweisführung (Art. 95 Abs. 2 lit. c ZPO) und die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO). Gemäss Art. 97 ZPO hat das Gericht die nicht anwaltliche vertretene Partei über die mutmassliche Höhe der Prozesskosten sowie über die unentgeltliche Rechtspflege aufzuklären. Wie vorstehend dargelegt, hat der Bezirksrat Hinwil als gerichtliche Behörde zu Beginn seines Verfahrens in Nachachtung seiner Aufklärungspflicht die Parteien über die Höhe der mutmasslich zu erwartenden Verfahrensgebühr aufgeklärt, ebenso über die Verteilungsgrundsätze. In der Folge unterblieben entsprechende Hinweise, namentlich wurden die Parteien, und dabei insbesondere der anwaltlich nicht vertretene Vater, nicht mehr über die anfallenden Kosten der Kindesvertreterin und der Gutachterin als Teil der Gerichtskosten, insbesondere deren mut-- 26 of 31 -massliche Höhe, orientiert. Ohne Kenntnis der ihn allenfalls noch treffenden weiteren Kosten hatte der Vater keine Veranlassung, im Verlauf des Verfahrens vor dem Bezirksrat ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu stellen. Dass er dies unterliess, darf ihm nicht zum Nachteil gereichen. In Anbetracht der als durchschnittlich zu bezeichnenden finanziellen Verhältnisse des Vaters ist ihm für das Verfahren vor Bezirksrat Hinwil nachträglich die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren; die diesbezügliche Dispositiv Ziffer VI ist entsprechend anzupassen. Hinzuweisen ist der Vater auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO.
2. Beschwerdeverfahren Für das Verfahren vor der Kammer ist die Entscheidgebühr auf Fr. 2'000.00 festzusetzen. Praxisgemäss sind diese Kosten sowie die Kosten der Kindesvertreterin im Beschwerdeverfahren, welche nach Vorlage einer Aufstellung mit separatem Beschluss festzusetzen sind, den Eltern je zur Hälfte aufzuerlegen, die auf den Vater entfallende Hälfte ist zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege auf die Staatskasse zu nehmen. Bei dieser Kostenverlegung sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, und es haben die Parteien die diesbezüglichen Kosten selber zu tragen. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Vaters wird nach Vorlage einer Aufstellung über seine Bemühungen mit separatem Beschluss entschädigt werden.
3. Kosten der Erinnerungskontakte Die in diesem Zusammenhang entstehenden Kosten, namentlich die Aufwendungen von Dr. phil. D._____ und diejenigen für die Vollstreckung, sind der Mutter aufzuerlegen, da sie mit ihrer Weigerungshaltung ursächlich dafür verantwortlich zeichnet.
1. A._____ wird für das Verfahren vor dem Bezirksrat Hinwil die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
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Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Entscheid.
1. Das Dispositiv des Entscheides des Bezirksrates Hinwil vom 8. März 2019 wird durch folgende Fassung ersetzt: "I. Es werden für C._____ und A._____ für das Jahr 2019 zwei und für das Jahr 2020 vier Erinnerungskontakte bei Dr. phil. D._____, … [Adresse], angeordnet. II. B._____ wird die Weisung erteilt, dafür besorgt zu sein, dass C._____ an allen im Zusammenhang mit den Erinnerungskontakten stehenden Terminen teilnimmt, unter Androhung von Strafe gemäss Art. 292 StGB. Art. 292 StGB lautet "Wer der von einer zuständigen Behörde oder einem zuständigen Beamten unter Hinweis auf die Strafdrohung dieses Artikels an ihn erlassenen Verfügung nicht Folge leistet, wird mit Busse bestraft". Überdies wird die Kantonspolizei Zürich ermächtigt, C._____ dort abzuholen, wo er sich aufhält, und zum Erstgespräch und den Erinnerungskontakten bei Dr. phil. D._____ zu bringen, und die dafür erforderlichen Zwangsmassnahmen anzuwenden. III. A._____ wird die Weisung erteilt, an allen im Zusammenhang mit der Erinnerungskontakten stehenden Terminen teilzunehmen. IV. B._____ und A._____ wird die Weisung erteilt, ihre Elternkonflikte sowohl direkt als auch indirekt von C._____ fernzuhalten. V. Der eingesetzten Beiständin werden folgende Aufträge erteilt: - die Beiständin hat umgehend mit Dr. phil. D._____ zeitnahe Termine für die separaten Erstgespräche mit C._____ und A._____ und für die Erinnerungskontakte zu vereinbaren und diese hernach der Kantonspolizei Zürich -- 28 of 31 -und der Mutter mitzuteilen; - sie hat die Erinnerungskontakte nach Rücksprache mit Dr. phil. D._____ auszuwerten; - sie hat die Anordnung einer entsprechenden Therapie für C._____ bei der KESB Hinwil zu beantragen bzw. in ihrem Bericht per 31. Dezember 2019 begründet darzulegen, weshalb sie auf eine entsprechende Antragstellung verzichtet; - sie hat bei Bedarf der KESB Hinwil weitere Anträge zu stellen. VI. Es wird eine Erziehungsbeistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und 3 ZGB errichtet. Die KESB Hinwil wird eingeladen, eine Person für diese Beistandschaft zu bezeichnen. Diese Beistandsperson wird beauftragt, quartalsweise in der Schule Auskünfte über C._____ einzuholen und diese dem Vater A._____ weiterzuleiten sowie diesen über C._____ betreffende anstehende wichtige Entscheidungen zu informieren und seine Stellungnahme einzuholen. In dem Umfang wird die elterliche Sorge von B._____ eingeschränkt. VII. Die Entscheidgebühr von Fr. 4'000.00 zuzüglich Fr. 10'744.15 Gutachterkosten und die Kosten in noch zu bestimmender Höhe für die Kindsverfahrensvertretung werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die auf A._____ entfallenden Kosten werden auf die Staatskasse genommen. A._____ wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen. VIII. Die Kindsverfahrensvertreterin Rechtsanwältin lic. iur. Z._____, … [Ortschaft], wird eingeladen, die Honorarrechnung für ihre Bemühungen im vorliegenden Fall einzureichen. Über die Höhe der Kindsverfahrenskosten wird separat entschieden. IX. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."
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X./XI. Mitteilung/Rechtsmittel gemäss act. 6.
2. Sämtliche anderen Anträge der Parteien werden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
3. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.00 festgesetzt und den Parteien inklusive der Kosten für die Kindesvertreterin je zur Hälfte auferlegt. Die Kosten für die Kindesvertreterin werden mit separatem Beschluss festgesetzt werden. Der auf den Beschwerdeführer entfallende Anteil der Gerichtskosten wird auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
4. Die Kosten der Vollstreckung werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
6. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird mit separatem Beschluss entschädigt werden. Der Beschwerdeführer wird auf die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO hingewiesen.
7. Schriftliche Mitteilung an - die Parteien, - die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil, - die Kindesvertreterin, - Dr. D._____, … [Adresse] (im Dispositiv), - an die Kantonspolizei Zürich (im Dispositiv), - an die Beiständin, F._____, … [Adresse], - sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen
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Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: PD Dr. S. Zogg versandt am:
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