PQ190050
Antrag auf Rückweisung resp. Nichteintreten der Beschwerden / Anhörung
26. August 2019Deutsch19 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ190050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Urteil vom 26. August 2019 in Sachen A._____, Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____ gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegner betreffend Antrag auf Rückweisung resp. Nichteintreten der Beschwerden / Anhörung von A._____ Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Affoltern vom 9. Juli 2019; VO.2018.23 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern)
Erwägungen:
1.
- 1.1 Im Dezember 2016 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern (kurz: KESB) für A._____ eine Beistandschaft nach Art. 394 Abs.
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1.
i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB an (vgl. KESB-act. 63). A._____ war damals 82-jährig und noch verheiratet. D._____ von der Berufsbeistandschaft Sozialdienst E._____ wurde zum Beistand ernannt und es wurde ihm der Auftrag erteilt, für A._____ eine geeignete Wohnsituation zu besorgen, sich um das soziale und gesundheitliche Wohl von A._____ zu sorgen sowie A._____ beim Erledigen der administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten. Anlass für das Verfahren, das zur Beistandschaft für A._____ führte, war eine Gefährdungsmeldung der Tochter C._____ nach zwei Unfällen des Vaters im Januar und im Mai 2016 gewesen (vgl. KESB-act. 28). Weitere Kinder von A._____, dessen Gattin am tt. März 2018 verstarb (vgl. KESB-act. 128), F._____, B._____ und G._____.
1.2 Mitte Juni 2018 liess A._____ durch seinen Rechtsvertreter bei der KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft stellen. Die KESB legte ihr Verfahren an, holte dabei u.a. einen Bericht des Beistandes ein und hörte A._____ an. Am 19. November 2018 traf sie folgenden Entscheid (vgl. KESB-act. 152 [= act. 7/3/A] S. 5):
1.2 Mitte Juni 2018 liess A._____ durch seinen Rechtsvertreter bei der KESB den Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft stellen. Die KESB legte ihr Verfahren an, holte dabei u.a. einen Bericht des Beistandes ein und hörte A._____ an. Am 19. November 2018 traf sie folgenden Entscheid (vgl. KESB-act. 152 [= act. 7/3/A] S. 5):
1. Die für A._____, geb. tt. Juni 1934, bestehende Beistandschaft nach Art.
394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB wird aufgehoben.
2. Beistand D._____ wird ersucht Schlussbericht mit Rechnung zu erstatten.
3. Beistand D._____ wird ausserdem eingeladen, so rasch wie möglich mit Rechtsanwalt lic. iur. HSG X._____ zwecks Übergabe der Unterlagen Kontakt aufzunehmen.
4. Es werden keine Gebühren erhoben. (…) Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog die KESB zudem die aufschiebende Wirkung (vgl. a.a.O.).
1.3 Mit dem Entscheid der KESB waren weder B._____ noch C._____ einverstanden. Sie beschwerten sich daher je mit einer Eingabe vom 18. bzw. vom 21. Dezember 2018 beim Bezirksrat Affoltern (vgl. act. 7/1 und 7/6). Der Bezirksrat nahm darauf das Verfahren an die Hand, holte u.a. eine Vernehmlassung der KESB ein, gab A._____ Gelegenheit, sich zur Beschwerde zu äussern und liess -- 2 of 12 -replizieren und duplizieren. In der Antwort auf die Beschwerden liess A._____ den Antrag stellen, die Beschwerden seien abzuweisen, soweit auf sie einzutreten sei (vgl. act. 7/16 S. 1). In der Duplik vom 6. Mai 2019 hielt A._____ "grundsätzlich vollumfänglich" an diesem Antrag fest, formulierte ihn ergänzend jedoch um und beantragte, die Beschwerden seien in Anwendung von Art. 132 Abs. 3 ZPO an die Beschwerdeführer zu retournieren bzw. es sei auf die Beschwerden nicht einzutreten (vgl. act. 7/24). Am 9. Juli 2019 beschloss der Bezirksrat im Wesentlichen das Folgende (vgl. act. 6 [= act. 7/3 = act. 7/26]) S. 6): I. Auf die Beschwerden von B._____ vom 18. Dezember 2018 und C._____ vom 21. Dezember 2018 wird eingetreten. Der Antrag von A._____, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____, auf Retournierung resp. Nichteintreten der Beschwerden wird abgewiesen. II. Die Beschwerde von B._____ vom 18. Dezember 2018 und die Beschwerde von C._____ vom 21. Dezember 2018 werden als eigenständige Beschwerden entgegengenommen und vereinigt im Verfahren VO.2018.23 behandelt und beurteilt. Zugleich lud der Bezirksrat A._____ in Dispositivziffer III. des Beschlusses zu einer Anhörung ein, um das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren fortzusetzen. In diesem wurden eine Hilfsbedürftigkeit von A._____ bei der Erledigung administrativer und finanzieller Angelegenheiten sowie eine mit der Hilfsbedürftigkeit verbundene Anfälligkeit auf Beeinflussungen zu seinem Nachteil bzw. Manipulation vorgebracht. Gewissermassen zum Beleg wurde u.a. eine Kündigung eines Mietverhältnisses durch A._____ als Vermieter wegen Eigenbedarfs auf Ende März 2019 breiter thematisiert (vgl. dazu act. 7/19 und 7/20/1 - 10). Offenbar hat A._____ die entsprechende Mietsache nicht erst kurz zuvor gemäss Art. 261 OR erworben und soll der Mietvertrag frühestens auf einen Termin im Jahr 2024 gekündigt werden können (träfe das zu, gölte die Regel des Art. 266a Abs. 2 OR, und zwar unabhängig von Art. 271 f. und 273 OR; das würde dann z.B. auch in act. 7/20/9 verkannt).
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1.4 Mit dem bezirksrätlichen Beschluss war A._____ nicht einverstanden. Er liess daher durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 22. Juli 2019 bei der Kammer rechtzeitig Beschwerde erheben und folgende Anträge stellen (vgl. act. 2 S. 2):
1. Hauptantrag a. Es sei der Beschluss des Bezirksrat Affoltern am Albis vom 9. Juli 2019, Dispositiv Ziffer 1 [recte: I.], aufzuheben und es sei auf die Beschwerden von B._____ vom 18. Dezember 2018 und von C._____ vom 21. Dezember 2018 nicht einzutreten. b. Infolge des Nichteintretens auf die Beschwerden von B._____ vom 18. Dezember 2018 und von C._____ vom 21. Dezember 2018 seien Dispositiv Ziffer 2 [recte: II.] und Ziffer 3 [recte: III.] des Beschlusses des Bezirksrat Affoltern am Albis vom 9. Juli 2019 ebenso aufzuheben bzw. eventualiter als gegenstandslos abzuschreiben.
2. Eventualantrag Der Beschluss des Bezirksrat Affoltern am Albis vom 9. Juli 2019 sei aufzuheben und an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
3. Kosten- und Entschädigungsfolgen Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdegegner. Die Akten des Bezirksrates, zu denen auch die Akten der KESB gehören, wurden beigezogen. Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich die Sache sogleich als spruchreif erweist. B._____ und C._____ ist zusammen mit diesem Entscheid lediglich je ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2. - 2.1 Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB), mit denen gewissermassen "minimale" Verfahrensgarantien aufgestellt werden, die es den Kantonen nicht verbieten, den Rechtsschutz zu erweitern. Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB denn auch z.B. zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen (vgl. zum Ganzen auch STECK, in: ROSCH /BÜCHLER /JAKOB, Erwachsenenschutzrecht, 2. A., Basel 2015, Art. 450 N 1 f., N 2a, N 5 ff. m.w.H.). Zu beachten sind also die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) und es sind – soweit das EG -- 4 of 12 -KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB).
2.2 Mit der Beschwerde i.S. der §§ 63 und 65 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 450c ZGB können sowohl in erster als auch in zweiter Instanz eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung gerügt werden (vgl. Art. 450a ZGB). Für das erst- und zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren gilt daher grundsätzlich eine Begründungsobliegenheit analog derjenigen in den Art. 308 ff. ZPO: Von der Beschwerde führenden Partei ist jeweils darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid nach ihrer Auffassung unrichtig ist (vgl. auch Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR sowie BGE 141 III
576 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1, ferner z.B. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, m.w.H. [= ZR 110/2011 Nr. 81]). Und die Beschwerde führende Partei hat ebenso Anträge zu stellen, wie von der Beschwerdeinstanz in der Sache entschieden werden soll. Für anwaltlich, also von Fachleuten vertretene Parteien ist die Einhaltung dieser Anforderungen sachgemäss kein Problem und darf daher ohne Weiteres erwartet werden. Anders verhält es sich hingegen bei den nicht anwaltlich vertretenen und insoweit unbeholfenen Parteien (vgl. OGer ZH PQ140001, E. III/3.3, m.w.H. wie BGE 138 III 374, E. 4.3.1), auch und gerade mit Blick auf die Rechtsgüter, um die es im Kindes- und Erwachsenenschutz geht, sowie vor dem Hintergrund der Interessen der Betroffenen, die dabei auf dem Spiel stehen und abzuwägen sind. Ihnen gegenüber auf Anforderungen zu beharren, die Fachleute erfüllen können, führte im Ergebnis regelmässig zu einer Rechtsverweigerung, die keine sachliche Rechtfertigung fände, und wäre daher überspitzt formalistisch. In konstanter Praxis stellt die Kammer bei nicht anwaltlich vertretenen Parteien bei Beschwerden i.S. §§ 63 und 65 ff. EG KESR daher weder an die Antragsstellung noch an die Begründung allzu hohe Anforderungen: Ein formeller Antrag ist nicht erforderlich, sondern es genügt, wenn wenigstens aus der Begründung der Beschwerde sowie den Umstände des zu beurteilenden Falls und/oder der Rechtsnatur der Hauptsache für den loyalen Leser ohne Weiteres hervorgeht, wie nach -- 5 of 12 -Auffassung der Partei entschieden werden soll; die Begründung muss lediglich so abgefasst sein, dass ihr ein loyaler Leser mit gutem Willen entnehmen kann, warum nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei der vorinstanzlichen Entscheid falsch sein soll. Analoges gilt übrigens auch ausserhalb der Beschwerdeverfahren im Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (vgl. dazu beispielhaft BGer 5A_775/2018 vom 15. April 2019, dort E. 4.1 zu überspitztem Formalismus beim Antragserfordernis).
2.3 Weiter gelten aufgrund von § 67 EG KESR im Beschwerdeverfahren an sich Novenschranken, analog den Regeln des Art. 317 Abs. 1 ZPO. Indes kommen in den Belangen des Kindesschutzes sowohl die uneingeschränkte Untersuchungsmaxime als auch die Offizialmaxime zur Anwendung (vgl. § 65 EG KESR, Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB sowie Art. 296 Abs. 1 und 3 ZPO; vgl. auch BGer Urteil 5A_528/2015 vom 21. Januar 2016, E. 2, sowie BGE 144 III 349). Gemäss konstanter Praxis der Kammer gilt dasselbe bei Erwachsenenschutzbelangen, und zwar zum einen, weil weder das ZGB in Art. 446 noch das EG KESR bei der Regelung der Beschwerde für die Erwachsenenschutzbelangen von den Kindesschutzbelangen abweichende Regelungen aufstellen. Zum anderen ist die Offizialmaxime sachlich untrennbar mit der Untersuchungsmaxime verbunden (vgl. etwa STECK, a.a.O., Art. 446 N 8) und hat sie daher zwangsläufig auch im Beschwerdeverfahren zu gelten (gl. M. STECK, a.a.O., TUOR/SCHNYDER/JUNGO, ZGB,
14. A., Zürich 2015, S. 742, dort Rz. 21, M ARANTA/AUER /M ARTI, in: BSK ZGB I,
6. A., Basel 2018, Art. 446 N 40 f.). Im Übrigen gelten für Beschwerden i.S. der §§ 64 ff. EG KESR i.V.m. den Art. 450 - 450c ZGB die selben allgemeinen Prozessvoraussetzungen wie für die in der ZPO geregelten Rechtsmittel. Es sind daher insbesondere die Art. 59 f. ZPO zu beachten. Die Beschwerdeinstanz wendet, um auch das noch zu erwähnen, das Recht von Amtes wegen an und prüft sämtliche Mängel frei und uneingeschränkt – sie ist weder an die Argumente der Parteien noch an die Begründung des vorinstanzlichen Entscheides gebunden (vgl. BGE 133 II 249 E. 1.4.1 m.w.H. sowie ZR 110/2011 Nr. 80). Bei der Begründung ihrer Entscheidung darf sie sich auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen sie sich hat leiten lassen.
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3. - 3.1 Der Bezirksrat hat in seinem Entscheid (act. 6) kurz zusammengefasst unter allgemeinem Hinweis auf die Praxis des Bundesgerichts zu Rechtsmittelverfahren sowie auf den Entscheid der Kammer PQ140001 erwogen, bei B._____ und C._____ handle es sich um juristische Laien, aus deren je einzeln eingereichten Eingaben sich ohne Weiteres ergebe, dass sie der Sache nach die Beibehaltung der Beistandschaft für den Vater anstrebten. Ebenso begründeten sie ihr Anliegen in ihren Eingaben. Ihre Eingaben enthielten demnach entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters von A._____ je einen Antrag und je eine Begründung, weshalb sie als eigenständige Beschwerden entgegen zu nehmen seien und auf sie einzutreten sei (vgl. a.a.O., S. 3 f., S. 5). Die Behandlung der beiden Beschwerden in einem Verfahren sei zweckmässig, weshalb sie im selben Verfahren vereinigt zu behandeln und zu beurteilen seien (vgl. a.a.O., S. 4 f.).
3.2 Mit seiner Beschwerde an die Kammer wirft A._____ (fortan: der Beschwerdeführer) dem Bezirksrat im Wesentlichen vor, er habe den Beschluss zum Eintreten auf die Beschwerden von B._____ und C._____ (fortan: die Beschwerdegegner) in äusserster Kürze gefällt, sei einzig auf die Ausführungen der Beschwerdegegner eingegangen und habe zu deren Gunsten das anwendbare Recht und damit seine prozessualen Rechte verletzt (vgl. act. 2 S. 4). Er habe dargelegt, dass die prozessualen Voraussetzungen bei beiden Beschwerden nicht erfüllt seien (vgl. a.a.O., S. 5). Die Interpretation der Eingabe des Beschwerdegegners B._____ sei nicht haltbar (vgl. a.a.O., S. 5, 11). Verletzt habe der Bezirksrat Art. 221, Art. 59 und Art. 132 ZPO (vgl. a.a.O., S. 6 ff.). Anders als im Entscheid PQ140001 festgestellt, liege kein Antrag vor (S. 6). Verkannt habe der Bezirksrat namentlich, dass die Eigenschaft als Rechtslaie das Gericht höchstens anhalten könne, im Rahmen der Fragepflicht einzuwirken bzw. die Partei anzuhalten, eine anwaltliche Vertretung zu bestellen, wenn die Partei offensichtlich mit der Prozessführung überfordert sei (S. 7). Anders wäre es höchstens, wenn die Offizialmaxime zur Anwendung käme, was hier nicht gegeben sei (S. 7/8, S. 10). Der Bezirksrat habe daher Art. 446 ZGB verletzt (S.
10 f.), aber auch sonst (vgl. a.a.O., S. 11 ff.), in dem er in seinem Entscheid zugleich eine Anhörung angesetzt habe. Es sei höchst unklar, was der Bezirksrat
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von ihm in Erfahrung bringen wolle (S. 11). Die geplante Anhörung könne keine neuen Erkenntnisse bringen (S. 12).
3.3 Die Frage, ob eine Rechtsmitteleingabe den formellen Anforderungen an Antragstellung und Begründung genügt, und daher auf sie einzutreten ist oder nicht, hat die Rechtsmittelinstanz von Amtes wegen zu prüfen. Auszugehen ist dabei von der Rechtsmitteleingabe selbst und es sind in Beschwerdeverfahren nach den § 63 ff. EG KESR die in Erw. 2.2 dargelegten Grundsätze zu beachten. Der Bezirksrat ist dem in seinem Beschluss – wie gesehen – grundsätzlich gefolgt. Der Beschwerdeführer tadelt das in act. 2, und es ist zu prüfen, ob das zutrifft.
3.3.1 Die Beschwerdegegnerin ist nicht anwaltlich vertreten und hat in ihrer als "Einsprache" betitelten Eingabe an den Bezirksrat (act. 7/6) einleitend erklärt, sie sehe sich gezwungen, den Entscheid der KESB vom 19. November 2018 anzufechten (vgl. a.a.O., S. 1). Mit diesem Entscheid wurde – wie gesehen – die Beistandschaft aufgehoben. Weiter hat die Beschwerdegegnerin am Ende eines Absatzes auf S. 1 ihrer Eingabe – grafisch hervorgehoben – erklärt, nach ihrer Auffassung benötige der Beschwerdeführer in seinem derzeitigen Zustand unbedingt die Aufsicht einer unabhängigen Behörde (vgl. a.a.O.). Im Gesamtzusammenhang kann dem unschwer entnommen werden, es liege der Beschwerdegegnerin daran, dass es bei der bisherigen Beistandschaft für ihren Vater bleiben soll, und zwar mit einem unabhängigen, nicht der Familie angehörenden Beistand wie bis anhin. Das entspricht zwar formal nicht anwaltlichen Standards der Antragstellung und ist unbeholfen formuliert. Zu dem, wie vom Bezirksrat in der Hauptsache entschieden werden soll, äussert sich die Beschwerdegegnerin damit indes klar, was auch für eine Gegenpartei sogleich erkennbar ist. Ein hinreichender Antrag wurde damit gestellt. Act. 7/6 enthält überdies die Darstellung der Gründe, welche die Beschwerdegegnerin zu ihrem Antrag veranlassten. Ihre Rechtsmitteleingabe enthält somit eine Begründung, mit der sich auch eine Gegenpartei ohne Weiteres auseinandersetzen kann. Von daher steht – entgegen dem Beschwerdeführer – einem Ein-- 8 of 12 -treten nichts entgegen (vgl. auch § 66 Abs. 1 EG KESR). Und es ist der Beschluss des Bezirksrates insoweit nicht zu beanstanden.
3.3.2 Die Eingabe des Beschwerdegegners an den Bezirksrat (act. 7/1) wurde als Einsprache gegen den Entscheid 1106 vom 19. November 2018 der KESB betitelt (vgl. act. 7/1 S. 1). Der Entscheid der KESB wurde zudem als Beilage eingereicht. Der Beschwerdegegner, der ebenfalls nicht anwaltlich vertreten ist, legt im ersten Absatz seiner Eingabe dem Bezirksrat in eigenen Worten dar, dass er den Beschwerdeführer als physisch und psychisch hilfsbedürftig erachtet und deshalb mit dem Entscheid der KESB nicht einverstanden ist (vgl. a.a.O., S. 1). Danach legt er mit Vielerlei dar, warum dem nach seiner Auffassung so ist (vgl. a.a.O., S. 1 ff.), um am Schluss der Eingabe zu vermerken, er sei sich bewusst, dass er viel geschrieben habe (a.a.O., S. 6). Vieles davon scheine unnötig zu sein, aber er wisse einfach nicht, wie er sonst begreifbar machen könne, dass der Beschwerdeführer unbedingt eine staatliche, unabhängige Betreuung und Kontrolle brauche. Es sei ihm bewusst, dass der Beschwerdeführer das nicht wolle, aber die letzten zwei Jahre seien von der Ordnung her das Beste gewesen, was dem Beschwerdeführer passiert sei: "Die Verantwortung ist klar geregelt und niemand kann sich bereichern, ohne dass es auffallen würde und schlussendlich die KESB eingreifen müsste" (a.a.O.). Und der Beschwerdegegner fügte dem noch bei, er hoffe, dass sein Anliegen vom Bezirksrat richtig verstanden werde (vgl. a.a.O.). Diese Rechtsmitteleingabe des Beschwerdegegners enthält offensichtlich eine Begründung, weshalb einem Eintreten insoweit nichts entgegen steht. Sogleich erkennbar folgt aus der Eingabe zudem, wogegen sie sich richtet, nämlich gegen den Entscheid der KESB vom19. November 2018, mit dem die 2016 angeordnete Beistandschaft aufgehoben wurde. Ebenso unschwer erkennbar ist, dass der Beschwerdegegner mit diesem Entscheid nicht einverstanden ist und sein zum Abschluss der Eingabe erwähntes Anliegen grundsätzlich darin besteht, dass es fürderhin zumindest so bleibt, wie es in den zwei Jahren war, in denen die Beistandschaft bestand. Damit wird zwar am Ende der Eingabe kein formeller Antrag an den Bezirksrat formuliert, wie es in anwaltlich verfassten Rechtsschriften zuweilen zu sehen ist, es wird insbesondere das Wort Antrag nicht verwendet. Für den loyalen Leser wird indes das klar erkennbare Anliegen vorgetragen, wie der -- 9 of 12 -Bezirksrat in der Hauptsache entscheiden soll, nämlich es wenigstens bei einer Beistandschaft zu belassen, wie sie bis anhin bestand. Damit wurde ein hinreichender Antrag gestellt und es steht auch von daher einem Eintreten nichts entgegen. Der Beschluss des Bezirksrates ist folglich auch insoweit nicht zu beanstanden, wie auch insgesamt nicht zu beanstanden ist, dass sich der Bezirksrat in der Begründung seines Beschlusses auf die Überlegungen konzentrierte, von denen er sich leiten liess (vgl. vorn Erw. 2.3, a. E.). Dabei hat er die vom Beschwerdeführer als Wesentlich vorgebrachten Punkte (fehlender Antrag, fehlende Begründung; vgl. act. 7/24 S. 2) behandelt, auch wenn er nicht ausdrücklich darauf hinwies. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, wie sie der Beschwerdeführer geltend macht (vgl. act. 2 S. 14 f.), ist daher noch nicht gegeben.
3.3.3 Auch sonst ist kein Grund ersichtlich, welcher einem Eintreten auf die Beschwerden der Beschwerdegegner als Kinder des Beschwerdeführers (und damit als ihm nahe stehende Personen i.S. des Art. 450 Abs. 2 ZGB) entgegen stünde. Eintreten bedeutet im Übrigen lediglich, dass sich der Bezirksrat inhaltlich mit den Beschwerde auseinanderzusetzen haben wird. Zu entscheiden ist nämlich erst nach dem Eintreten, ob ein Rechtsmittel sachlich begründet ist, was der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen auf den S. 9 f. seiner Beschwerde an die Kammer zu übersehen scheint. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer den Inhalt der Beschwerden als querulatorisch usw. wertet, weil er ihm massiv missfällt. Beiden Beschwerden kann eine echte Besorgnis um den Vater vor dem Hintergrund eines offenkundig erheblichen Zwistes unter den Kindern zudem nicht einfach abgesprochen werden. Die nähere Gewichtung dieser Aspekte bleibt der Behandlung der Beschwerden vorbehalten. Beizufügen bleibt lediglich noch, dass im Beschwerdeverfahren nach den §§ 63 ff. EG KESR kein strenges Rügeprinzip wie in den Verfahren vor Bundesgericht gilt (dieses strenge Prinzip gilt übrigens auch nicht in Berufungsverfahren nach der ZPO; vgl. etwa SPÜHLER, in: BSK-ZPO, 3. A., Basel 2017, Art. 311 N 15; siehe ferner HUNGERBÜHLER /BUCHER, in: Dike-Komm ZPO, 2. A., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 311 N 31 ff., die zutreffend darauf hinweisen, dass die substanziellen Anforderungen an eine Begründung auch abhängig sind von der Verfahrensart, in der der angefochtene Entscheid erging, sowie wie dieser Entscheid zustande kam -- 10 of 12 -und begründet wurde). In Erw. 2.3 wurde zudem dargelegt, dass – entgegen dem Beschwerdeführer – im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren die Offizial- und die Untersuchungsmaxime gelten, wobei letztere nicht davon enthebt, ein Rechtsmittel sachlich hinreichend zu begründen. Erachtet der Bezirksrat das als gegeben, wird er sich auch mit dem Standpunkt des Beschwerdeführers einlässlich zu befassen haben und es steht dann in seinem pflichtgemässen Ermessen, ob er eine Anhörung durchführt oder nicht. Dass eine Anhörung von vornherein zwecklos erscheint, kann jedenfalls heute nicht gesagt werden.
3.4 Im Ergebnis des eben Dargelegten erweist sich die Beschwerde hinsichtlich des Beschwerdeantrags 1. a) als sachlich unbegründet und ist entsprechend abzuweisen. Ist der Bezirksrat somit zu Recht auf die Beschwerden der Beschwerdegegner eingetreten, entfällt zwangsläufig eine Befassung mit dem der Kammer unterbreiteten Antrag 1. b) des Beschwerdeführers und ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten. Abzuweisen ist sodann der Eventualantrag, weil dem Bezirksrat, wie gesehen, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorgeworfen werden kann. Eine solche Verletzung wäre mit diesem Beschwerdeverfahren ohnehin geheilt worden, weil der Beschwerdeführer hier seine Einwände nochmals vorbringen konnte (dass sie als unzutreffend erachtet wurden, ändert nichts daran). Eine Rückweisung zur blossen Verbesserung der Begründung, wie sie der Beschwerdeführer als erforderlich erachtet (vgl. act. 2 S. 14), käme zudem einem offenkundigen formalistischen Leerlauf gleich.
4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG gemäss § 5 Abs. 1 GebV OG zu bemessen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein leichter Fall vorliegt, dessen Behandlung keinen besonderen Zeitaufwand erforderte. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführer unterliegt; den Beschwerdegegnern sind keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gölte.
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1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung je gegen Empfangsschein an die Parteien, an die Beschwerdegegner je unter Beilage eines Doppels von act. 2, an die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern sowie an den Bezirksrat Affoltern. Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die vorinstanzlichen Akten an den Bezirksrat zurück.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um keine vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Gerichtsschreiberin: lic. iur. I. Vourtsis versandt am:
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