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Entscheid

PQ200010

Kindesschutzmassnahmen / Wiedererteilung aufschiebende Wirkung

10. März 2020Deutsch19 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 28. November 2019 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) D._____ und E._____ (nachfolgend Eltern oder Beschwerdegegner) gestützt auf Art. 310 Abs. 1 ZGB das elterliche Aufenthaltsbestimmungsrecht über ihre Kinder B._____, geb. tt.mm.2013, und A._____, geb. tt.mm.2007 (nachfolgend Beschwerdeführer) und passte die Aufgaben der Beiständin F._____ entsprechend an. Einer allfälligen Beschwerde gegen ihren Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (act. 8/8/133). Am 3. Dezember 2019 wurden die Beschwerdeführer "für die notwendige Dauer" im Kinderheim G._____ in H._____ platziert. Dagegen wandte sich die Beschwerdegegnerin 1 drei Tage später an den Bezirksrat Uster (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids der KESB, eventualiter die Aufhebung und Rückweisung der Sache an die KESB zur neuen Beurteilung. Überdies sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen (act. 8/1). Zu Letzterem fällte die Vorinstanz am 16. Januar 2020 einen (Zwischen-)Beschluss, mit welchem sie das Begehren der Mutter um Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den KESB-Entscheid vom 28. November 2019 guthiess (act. 4/1 = act. 7 [Aktenexemplar] = act. 8/11, nachfolgend zitiert als act. 7).

2. Gegen diesen Entscheid erhoben die Beschwerdeführer, vertreten durch die Kindesvertreterin, mit Eingabe vom 3. Februar 2020 rechtzeitig (act. 8/11) die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Sie beantragen (act. 2 S. 2): "1. Es sei Ziffer II des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und es sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung gemäss Entscheid der KESB Uster vom 28. November 2019 zu bestätigen.

2. Eventualiter sei der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter sei gestützt auf Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO die Vollstreckbarkeit des Zwischenentscheides aufgrund eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils für die Beschwerdeführer aufzuschieben.

4. Die Akten der Vorinstanz und der KESB seien beizuziehen.

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5. Es sei den Beschwerdeführern die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsvertreterin zu bestellen.

6. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge." Die Akten des Bezirksrates (act. 8/1-7, act. 8/9-12) sowie diejenigen der KESB (act. 8/8/1-140) wurden beigezogen. Mit Verfügung vom 13. Februar 2020 wurde den Beschwerdegegnern Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (act. 9). Die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin 1 ging am 18. Februar 2020 bei der Kammer ein (act. 11), diejenige des Beschwerdegegners 2 am 20. Februar 2020 (act. 12), wobei beide Beschwerdegegner beantragen, die Beschwerde unter Kostenfolgen abzuweisen. Das Verfahren ist spruchreif. Den Beschwerdeführern wird mit dem Entscheid je ein Doppel von act. 11 und act. 12 zuzustellen sein.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im EG KESR (LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführer zu. Die für die Beschwerdeführer auftretende Sozialarbeiterin C._____ ist von der KESB mit Beschluss vom 29. August 2019 als Kindesvertreterin eingesetzt worden (act. 8/8/104). Als Kindesvertretung ist gemäss der gesetzlichen Regelung von Art. 314abis Abs. 1 ZGB sowie Art. 299 Abs. 1 ZPO eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person einzusetzen. Diese kann – jedenfalls wo wie vorliegend die Unterbringung -- 3 of 12 -des Kindes resp. die Obhut Verfahrensgegenstand ist – Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen (Art. 314abis Abs. 3 ZGB; Art. 300 Abs. 1 ZPO). In Frage kommen daher nicht nur Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (vgl. DIKE-Komm-ZPO-PFÄNDER BAUMANN, 2. A., St. Gallen 2016, Art. 299 N 10; DIGGEL-MANN/I SLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, SJZ

111 [2015] 141 ff., 144). So gesehen stellen die Bestimmungen von Art. 314abis ZGB sowie Art. 299 f. ZPO lex specialis zu Art. 68 ZPO dar. Die Kindesvertreterin hat für den Fall, dass die Kammer sie nicht als zur Vertretung legitimiert betrachten sollte, eine Substitutionsvollmacht für Rechtsanwalt X._____ eingereicht (act.

2 Rz 1; act. 3). Nach dem Gesagten ist dies indes nicht erforderlich und auch nicht angezeigt, kann doch die Kindesvertreterin die Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren (rechtsgültig) vertreten resp. muss doch die Kindesvertreterin dies können, wurde sie doch nicht zuletzt zu diesem Zweck als Verfahrensvertreterin bestellt. Im Weiteren enthält die Beschwerde Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG -- 4 of 12 -KESR). Auch bei Geltung der umfassenden Untersuchungsmaxime ist von der Beschwerde führenden Partei zu verlangen, dass in der Beschwerdebegründung genau bezeichnet wird, welche Passagen des angefochtenen Entscheids angefochten werden und auf welchen (Vor-)Akten die Kritik beruht (BGE 138 III 374 E. 4.3.1).

Erwägungen

II.

1. Die Beschwerdeführer rügen vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe in ihrem Beschluss lediglich dem Beschwerdegegner 2 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zum prozessualen Antrag (gemeint: der Mutter und – im vorinstanzlichen Verfahren – Beschwerdeführerin) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, nicht aber der Vorinstanz (die KESB) sowie den Beteiligten 1 und 2 (im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführer), welche nur zur Einreichung einer Vernehmlassung resp. einer Stellungnahme innert 30 Tagen zur Hauptsache aufgefordert worden seien (act. 2 S. 3). Die Rüge bezieht sich, wie sich aus den Vorakten ergibt, nicht etwa auf den angefochtenen Beschluss, sondern auf die Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 (act. 8/6). Den Beschwerdeführern wurde dort anders als dem Beschwerdegegner 2 nicht eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu äussern. Es stand ihnen zwar frei, sich innert der ihnen angesetzten 30-tätigen Frist vernehmen zu lassen, wobei sich die Fristansetzung zur Stellungnahme (act. 8/6 S. 2 Ziff. IV.) anders als von den Beschwerdeführern dargestellt keineswegs auf die Hauptsache beschränkte. Indes konnten sie nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst nach Eingang ihrer Stellungnahme (zur Hauptsache) fällen würde. Die Beschwerdeführer sind vom Entscheid über die aufschiebende Wirkung sehr wohl betroffen, und es wäre daher angebracht gewesen, auch ihnen eine Frist zur Stellungnahme zum diesbezüglichen Antrag der Mutter (Beschwerdegegnerin 1) zu setzen. Die darin zu erblickende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indes unter den soeben geschilderten Umständen nicht als besonders -- 5 of 12 -schwer zu beurteilen. Da sich die Beschwerdeführer nunmehr im Verfahren vor der Kammer zu dieser Frage äussern konnten, ist der Mangel überdies geheilt.

1. Die Beschwerdeführer rügen vorab in formeller Hinsicht eine Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz. Diese habe in ihrem Beschluss lediglich dem Beschwerdegegner 2 eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um zum prozessualen Antrag (gemeint: der Mutter und – im vorinstanzlichen Verfahren – Beschwerdeführerin) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung Stellung zu nehmen, nicht aber der Vorinstanz (die KESB) sowie den Beteiligten 1 und 2 (im vorliegenden Verfahren Beschwerdeführer), welche nur zur Einreichung einer Vernehmlassung resp. einer Stellungnahme innert 30 Tagen zur Hauptsache aufgefordert worden seien (act. 2 S. 3). Die Rüge bezieht sich, wie sich aus den Vorakten ergibt, nicht etwa auf den angefochtenen Beschluss, sondern auf die Präsidialverfügung vom 12. Dezember 2019 (act. 8/6). Den Beschwerdeführern wurde dort anders als dem Beschwerdegegner 2 nicht eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um sich zum Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde zu äussern. Es stand ihnen zwar frei, sich innert der ihnen angesetzten 30-tätigen Frist vernehmen zu lassen, wobei sich die Fristansetzung zur Stellungnahme (act. 8/6 S. 2 Ziff. IV.) anders als von den Beschwerdeführern dargestellt keineswegs auf die Hauptsache beschränkte. Indes konnten sie nicht damit rechnen, dass die Vorinstanz ihren Entscheid über die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erst nach Eingang ihrer Stellungnahme (zur Hauptsache) fällen würde. Die Beschwerdeführer sind vom Entscheid über die aufschiebende Wirkung sehr wohl betroffen, und es wäre daher angebracht gewesen, auch ihnen eine Frist zur Stellungnahme zum diesbezüglichen Antrag der Mutter (Beschwerdegegnerin 1) zu setzen. Die darin zu erblickende Verletzung des rechtlichen Gehörs ist indes unter den soeben geschilderten Umständen nicht als besonders -- 5 of 12 -schwer zu beurteilen. Da sich die Beschwerdeführer nunmehr im Verfahren vor der Kammer zu dieser Frage äussern konnten, ist der Mangel überdies geheilt.

2. In der Sache richtet sich die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und der unmittelbar nach dem KESB-Entscheid erfolgten Fremdplatzierung die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen. Die Beschwerdeführer bringen im Wesentlichen vor, die Begründung der KESB zum Entzug der aufschiebenden Wirkung sei in der Tat sehr knapp und unangemessen kurz ausgefallen, indes ergebe sich aus den umfassenden Ausführungen zum Sachverhalt, dass die KESB von einer länger andauernden Kindswohlgefährdung und somit von einer hohen Gefährdungsintensität bei den Kindern ausgegangen sei. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung sei nicht nur bei "Gefahr in Verzug", d.h. bei besonderer Dringlichkeit, möglich, vielmehr sei neben der verlangten unmittelbaren Gefährdung bei Kindern auch die länger andauernde Gefährdungssituation zu berücksichtigen, die nicht akut oder unmittelbar sein müsse, sondern in ihrer Summe, Dauer und Intensität die gleich Qualifikation einer unmittelbaren Gefährdung erreichen könne (act. 2 S. 4).

2.1 Die Beschwerde an den Bezirksrat hat aufschiebende Wirkung, sofern die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde oder die Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt (vgl. Art. 450c ZGB). Rechtsmittel bezwecken, wie die Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, die rechtsuchende Person vor den Folgen eines ungerechtfertigten Eingriffs zu schützen. Soweit jedoch Gefahr in Verzug ist und besondere Dringlichkeit vorliegt, muss es ausnahmsweise und im Einzelfall möglich sein, einem Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung zu entziehen und die angeordnete Massnahme sofort zu vollstrecken. Diesfalls kann nicht zugewartet werden, bis die Entscheidung rechtskräftig wird. Ein solcher Entzug der aufschiebenden Wirkung muss sich mit den Besonderheiten des konkreten Falls begründen lassen. Es sind die Interessen an einem sofortigen Vollzug des Entscheids gegen jene an einer rechtsstaatlich einwandfreien Prüfung der Rechtslage abzuwägen (act. 7 S. 3 E. 2. m.w.H.).

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2.2 Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, legte die KESB in ihrem Entscheid in keiner Weise dar, dass die eben genannten Voraussetzungen für den Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels vorlägen (act. 7 S. 9 E. 5.2). Wie gesehen gehen selbst die Beschwerdeführer – und das mit gutem Grund – davon aus, die KESB habe den diesbezüglichen Entscheid ungenügend begründet. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 7 S. 8 ff. E. 5), welchen hier lediglich das Folgende noch anzufügen ist: Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer kann es zum ausnahmsweisen Entzug der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels gegen eine einschneidende Kindesschutzmassnahme wie der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und einer damit verbundenen sofortigen Fremdplatzierung nicht auf eine länger andauernde Gefährdungssituation ankommen, welche ihrerseits weder akut noch unmittelbar sein müsste, was denn auch die Beschwerdegegnerin 1 in ihrer Beschwerdeantwort zu Recht moniert (act. 11 Rz 13). Gerade wenn die Gefährdungssituation schon länger andauert und sich diese auch nicht vor dem Entscheid akzentuiert hat – wie die Vorinstanz unbeanstandet und zu Recht festgestellt hat (act. 7 S. 10 f.) –, so ist nicht ersichtlich, weshalb eine ins Auge gefasste Kindesschutzmassnahme plötzlich so dringend umgesetzt werden müsste, dass den davon Betroffenen die rechtsstaatlich vorgesehene Überprüfung des Entscheids vor dessen Vollzug verwehrt bleibt. Als geradezu unhaltbar erweist sich die Begründung der KESB, einer Beschwerde gegen den Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Fremdplatzierung sei die aufschiebende Wirkung zu entziehen, "damit die Platzierung wie vorgesehen am 3.12.2019 umgesetzt werden kann" (act. 8/8/133 S. 7). Dass die Fremdplatzierung auf ein bestimmtes Datum hin geplant ist, kann per se keinesfalls ein Grund sein, den mit der Fremdplatzierung nicht einverstandenen Eltern entgegen der gesetzlichen Regel nicht eine Beschwerde mit die Vollstreckbarkeit aufschiebender Wirkung zuzuerkennen.

2.3 Der Entscheid der Vorinstanz, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder zu erteilen, ist damit nicht zu beanstanden. Der Antrag der Beschwerdeführer, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und den Entscheid der KESB

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ausdrücklich zu bestätigen, ist damit ebenso abzuweisen wie der Eventualantrag, die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

3. Subeventualiter verlangen die Beschwerdeführer wie gesehen (oben, Ziff. I.2.) den Aufschub der Vollstreckbarkeit infolge eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 315 Abs. 4 lit. b ZPO. Sie sehen den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass die Kinder – also die Beschwerdeführer selbst – seit dem 3. Dezember 2019 im Kinderheim G._____ in H._____ platziert seien und im Falle eines Entzugs der aufschiebenden Wirkung nunmehr wohl sofort zu den Eltern zurückkehren müssten, um nach Vorliegen des Endentscheids der Vorinstanz mit – nach Ansicht der Beschwerdeführer – grosser Wahrscheinlichkeit wieder fremdplatziert zu werden, was ein unzumutbares Hin und Her für die Kinder (i.e. Beschwerdeführer) bedeute. Bei Vollstreckbarkeit des Beschlusses drohe den Kindern sodann auf mehreren Ebenen ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil. Der Druck und die Belastung auf ihre ohnehin labile psychische Situation würde zunehmen und wäre der weiteren psychosozialen Entwicklung abträglich, welche bereits vor der Platzierung belastet und gefährdet gewesen sei. Die Wiedereinschulung in I._____ wäre nach dem im Dezember 2019 erfolgten Abschied in der Klasse eine grosse psychische und soziale Belastung. Bei A._____ müsste zudem in I._____ erst wieder ein geeignetes fachliches Sonderschulsetting aufgegleist werden, wobei erst noch unklar sei, ob sie wieder in das angestammte Schulhaus zurück kehren könne, sei sie doch dort im Rahmen eines Ausnahmegesuchs beschult worden, da man nach einem Umzug einen Schul- und Klassenwechsel habe verhindern wollen (act. 2 S. 5 f.). Der Kindesvertreterin ist zuzustimmen, dass ein Hin und Her für die Kinder keine gute Situation ist. Das zeigt umso mehr, dass die KESB einem Rechtsmittel gegen die Platzierung nicht leichthin die aufschiebende Wirkung hätte entziehen dürfen. Ohne Entzug der aufschiebenden Wirkung hätte die ohnehin nicht derart dringliche Fremdplatzierung nicht bereits stattgefunden, was für die Beschwerdeführer das Hin und Her vermieden hätte – und nebenbei auch die damit verbundenen organisatorischen Probleme (Stichwort Wiederaufgleisung eines beendeten Sonderschulsettings). Auch von da her erweist sich der fehlerhafte Entscheid der -- 8 of 12 -KESB als unglücklich und überstürzt. Dass die KESB von der Rechtsvertreterin der Mutter mit Schreiben vom 21. November 2019 ausdrücklich gebeten worden war, mit Blick auf die vor dem Entscheid der KESB bereits auf den 3. Dezember 2019 geplante Fremdplatzierung kein überstürztes Urteil zu fällen (act. 8/8/124 S. 3), macht die Sache nicht besser. Indes wären in der vorliegenden Konstellation die Kinder (Beschwerdeführer) potenziell die Leidtragenden, wenn diese nunmehr, drei Monate nach der Fremdplatzierung (welche die KESB unangebrachtermassen mittels Entzug der aufschiebenden Wirkung gegen den Entscheid sofort vollzogen hatte) ohne das Vorliegen eines tragfähigen Settings wieder in ihr ehemaliges Umfeld zurückkehren würden und gleichzeitig völlig offen erscheint, wie die Vorinstanz in der Sache entscheiden wird: Die sofortige Rückkehr würde nämlich das Risiko eines zusätzlichen Hin und Hers beinhalten – für den Fall, dass die Vorinstanz im Endentscheid die Fremdplatzierung bestätigen sollte. Dies ist zu vermeiden. Zudem wurde durch die Vorinstanz offenbar ein zeitnaher Entscheid in der Sache in Aussicht gestellt (act. 2 S. 5 Rz 3.1.). Entscheidet die Vorinstanz, die Fremdplatzierung sei aufzuheben, so kehren die Beschwerdeführer nicht nach drei, sondern möglicherweise nach spätestens vier Monaten wieder zu den Eltern zurück. Für den Fall, dass die Vorinstanz indes die Fremdplatzierung bestätigen sollte, so würden die Kinder jetzt zurückkehren, um dann in einem Monat erneut fremdplatziert zu werden, was es im Interesse der Kinder in jedem Fall zu vermeiden gilt. Diese Abwägung spricht im Interesse des Kindeswohls dafür, der Beschwerde gegen die Fremdplatzierung in der aktuellen Situation die aufschiebende Wirkung nicht wieder zu erteilen, auch wenn deren Entzug durch die KESB zu Unrecht erfolgt ist. Obwohl nicht die Vorinstanz, sondern die KESB fehlerhaft vorgegangen ist, führt dies im Ergebnis zur Gutheissung der Beschwerde.

4. Die Beschwerde ist damit im Sinne der Erwägungen gutzuheissen.

III.

1. Die Beschwerdeführer beantragen für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege. Eine Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege,

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wenn sie bedürftig ist und wenn die Sache nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Die Bedürftigkeit der minderjährigen Beschwerdeführer ist offenkundig. Der Standpunkt der Beschwerdeführer erwies sich nicht von vornherein als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Wie gesehen (oben, Ziff. I.3.) ist C._____ als Kindesvertreterin (Verfahrensvertreterin) eingesetzt worden (act. 8/8/104) und hat als solche die Beschwerdeführer zu vertreten (Art. 314abis Abs. 3 ZGB; Art. 300 Abs. 1 ZPO). Auf das Gesuch um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands ist aus diesem Grund nicht einzutreten. Die Kosten der Vertretung der Kinder sind Teil der Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), welche ohnehin von der unentgeltlichen Rechtspflege umfasst sind (Art. 118 Abs. 1 lit. b ZPO). Die Kindesvertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Entschädigung kann ihr daher noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten.

2. Ebenso beantragt die Beschwerdegegnerin 1 für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 11 S. 2). Die Beschwerdegegnerin 1 hat unlängst im vorinstanzlichen Verfahren nachgewiesen, dass sie vollumfänglich von der Sozialhilfe lebt (act. 8/4/3/1). Angesichts der kurzen Zeitspanne, die seither verstrichen ist, wird vorliegend darauf verzichtet, die Einreichung aktuellerer Unterlagen einzufordern, vielmehr ist von der (nach wie vor bestehenden) Bedürftigkeit der Beschwerdegegnerin 1 auszugehen. Der Standpunkt der Beschwerdegegnerin 1, welche die Abweisung der Beschwerde beantragte, erwies sich nicht als von vornherein aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen. Ihre Vertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Entschädigung kann ihr daher noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten.

3. Das vorliegende Verfahren wurde durch den fehlerhaften Entscheid der KESB verursacht. Wenn der Entscheid der KESB im Ergebnis bestätigt wird, so einzig aus dem Bestreben, die Kinder möglichst vor weiterem Ungemach infolge des Entscheids der KESB zu verschonen (vgl. oben, Ziff. II.3.). In Anwendung von -- 10 of 12 -Art. 108 ZPO sind damit die Gerichtskosten – wozu auch die Entschädigung der Kindesvertreterin gehört (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) – der KESB aufzuerlegen. Für das Verfahren vor der Kammer ist die Höhe der Entscheidgebühr auf Fr. 1'000.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Den Beschwerdeführern nicht, da die Entschädigung der Kindesvertreterin als Teil der Gerichtsgebühr von der KESB auszurichten sein wird, und den Beschwerdegegnern nicht, da sie im Ergebnis unterliegen.

1. Den Beschwerdeführern wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2. Auf das Gesuch der Beschwerdeführer um Einsetzung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands wird nicht eingetreten.

3. Der Beschwerdegegnerin 1 wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwältin Y._____ eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

4. Schriftliche Mitteilung mit dem nachfolgenden Entscheid.

1. Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen und der Beschluss des Bezirksrats Uster vom 16. Januar 2020 in Dispositiv-Ziffer II (Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gegen den Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster vom 28. November 2019) aufgehoben.

2. Die Gerichtsgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der KESB auferlegt. Vorbehalten bleiben die weiteren Ver-

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fahrenskosten (Kosten der Kindesvertreterin), welche ebenfalls der KESB auferlegt werden.

3. Die Entschädigung der Kindesvertreterin sowie der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdegegnerin 1 wird einem separaten Beschluss vorbehalten.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer unter Beilage der Doppel von act. 11 und 12, an die Beschwerdegegnerin 1 unter Beilage eines Doppels von act. 12, an den Beschwerdegegner 2 unter Beilage eines Doppels von act. 11, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw C. Funck versandt am:

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