Lexipedia

Entscheid

PQ220003

Kostenauflage in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB

23. Februar 2022Deutsch16 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220003-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 23. Februar 202...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220003-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Urteil vom 23. Februar 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Kostenauflage in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 2 ZGB für B._____, geb. tt.mm.2008

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksratspräsidenten vom 10. Januar 2022; VO.2021.93 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

1.

Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1

C._____ und A._____ sind die Eltern von B._____ (Rufname B'._____) …, geb. tt.mm.2008 (nachfolgend B'._____). Die Eltern trennten sich bereits kurze Zeit nach der Geburt von B'._____. Im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde für B'._____ mit Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 21. Oktober 2008 eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 2 ZGB angeordnet (KESB act. 7). In der Folge ernannte die Vormundschaftsbehörde der Stadt Zürich für B'._____ mit Beschluss vom 16. Dezember 2008 erstmals eine Beiständin (KESB act. 10). Seither fanden zwei Wechsel der Beistandspersonen statt (KESB act. 18 und 56). Die von den Beiständinnen erstatteten Rechenschaftsberichte wurden von der Vormundschaftsbehörde und später von der Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) regelmässig genehmigt, wobei für den Genehmigungsentscheid jeweils keine Gebühren erhoben wurden (KESB act. 17, 19, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33). Am 15. Januar 2021 reichte die aktuelle Beiständin, D._____, der KESB den Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. November 2018 bis 31. Oktober 2020 ein (KESB act. 57). Mit Schreiben vom 4. Februar 2021 wurde die Mutter von der KESB darauf hingewiesen, dass für die Prüfung und Genehmigung des Berichts Gebühren anfallen werden. Die Mutter wurde auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege und auf die diesbezüglichen Kriterien hingewiesen und ihr wurde eine Frist angesetzt, um ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen (KESB act. 58). Darauf fanden ein Lohnausweis der Mutter betreffend das Jahr 2020 sowie ein Kontoauszug ihres E._____-Kontos [Bank] betreffend den Monat Januar 2021 Eingang in die Akten (KESB act. 59). Mit Verfügung vom 16. März 2021 genehmigte die KESB den Rechenschaftsbericht der Beiständin, setzte die Gebühren auf Fr. 400.– fest und auferlegte diese den Eltern je zur Hälfte. Der auf die Mutter entfallende Anteil wurde zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Amtskasse genommen (KESB act. 60).

1.2

Mit Eingabe vom 30. Juli 2021 erhob der Vater gegen die Kostenauflage in der Verfügung vom 16. März 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (BR

act. 1). Der Bezirksrat setzte der KESB Frist zur Vernehmlassung an, wobei sie explizit ersucht wurde, sich zur Wahrung der Rechtsmittelfrist zu äussern. In der Folge liess die KESB dem Bezirksrat ein an den Vater gerichtetes Schreiben vom 12. August 2021 zukommen (BR act. 5/1 = KESB act. 64). Darin wies die KESB den Vater auf die Möglichkeit der unentgeltlichen Rechtspflege und auf die diesbezüglichen Kriterien hin, setzte ihm eine Frist bis 27. August 2021 an, um seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse zu belegen und stellte für den Fall, dass aufgrund der eingereichten Unterlagen ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege bestünde, eine Wiedererwägung der Verfügung vom 16. März 2021 in Aussicht. Am 30. August 2021 beantragte die KESB dem Bezirksrat, die Beschwerde des Vaters sei abzuweisen (BR act. 6). Gleichentags, nach Versand des ersten Schreibens, liess die KESB dem Bezirksrat noch die vom Vater eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen zukommen (BR act. 8, KESB act. 70). Der Bezirksrat liess dem Vater die beiden Schreiben der KESB vom 30. August 2021 mit Präsidialverfügung vom 6. September 2021 zukommen und setzte ihm eine Frist zur Einreichung einer Replik an (BR act. 9). Der Vater liess sich nicht vernehmen. Mit Schreiben vom 11. November 2021 teilte der Bezirksrat dem Vater mit, für die Beurteilung der Beschwerde werde noch die vollständige Steuererklärung für das Jahr 2020 bzw. der Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde für das Jahr 2020 benötigt, woraus ersichtlich sei, über wieviel Vermögen er verfüge. Dem Vater wurde eine Frist angesetzt, um die genannten Unterlagen einzureichen (BR act. 10). Mit Schreiben vom 2. Dezember 2021 setzte der Bezirksrat dem Vater eine kurze Nachfrist von 5 Tagen zur Einreichung der Steuererklärung und der definitiven Steuerrechnung an (BR act. 11/1). Dieses Schreiben wurde dem Vater am 3. Dezember 2021 zugestellt (BR act. 12). Der Vater liess sich nicht vernehmen und reichte auch keine Unterlagen ein. Mit Urteil vom 10. Januar 2022 wies der Bezirksratspräsident die Beschwerde des Vaters ab (BR act. 13).

1.3. Gegen diesen Entscheid des Bezirksratspräsidenten (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-15, zitiert als BR act.) und diejenigen der KESB

1.3. Gegen diesen Entscheid des Bezirksratspräsidenten (nachfolgend Vorinstanz) erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 30. Januar 2022 Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 2). Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-15, zitiert als BR act.) und diejenigen der KESB

(act. 9/1-70, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

2.2. Nach Art. 450 ZGB kann gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrates (vgl. § 63 Abs. 1 EG KESR) Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 – 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB oder des Bezirksrates. Gemeint sind aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung angefochten werden können (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind Entscheide der KESB und des Bezirksrates, welche die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten, die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege oder die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsbeiständen betreffen. Die Anfechtung dieser Entscheide richtet sich nach der ZPO, auf welche Art. 450f ZGB verweist, zumal weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln enthalten und auch § 40 Abs. 3 EG KESR auf die ZPO verweist.

2.3. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 10. Januar 2022, mit welcher die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die Kostenauflage in der Verfügung der KESB vom 16. März 2021 abgewiesen wurde. Die Vorinstanz behandelte die Beschwerde sinngemäss als Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren vor der KESB. Die Abweisung der Beschwerde durch die Vorinstanz kommt daher einer Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege im KESB-Verfahren gleich. Gegen die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sieht die ZPO die Beschwerde als Rechtsmittel vor (Art. 121 ZPO). Im Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO sind die Art. 320 - 322 ZPO und Art. 326 ZPO zu beachten.

2.4. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Nach Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen. Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. In der Begründung hat sich die Beschwerde führende Partei mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen und der Rechtsmittelinstanz im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid falsch ist und abgeändert werden soll. An Laienbeschwerden werden in dieser Hinsicht zwar nicht allzu strenge Anforderungen gestellt. Es genügt, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (vgl. OGer ZH NQ110031 vom 9. August 2011 E. 2 m.w.H.; OGer ZH PS110216 vom 2. Dezember 2011 E. 5; OGer ZH LB110049 vom 5. März 2012 E. 1.1 m.w.H.; OGer ZH PF120022 vom 1. Juni 2012 E. 4.1; BGer 5A_979/2014 vom 12. Februar 2015 E. 2.1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3. Beurteilung der Beschwerde

3.1. Die Vorinstanz hielt zunächst hinsichtlich der Wahrung der Beschwerdefrist fest, die Verfügung vom 16. März 2021 sei am 22. März 2021 versandt worden,

die KESB könne jedoch nicht nachweisen, wann die Zustellung erfolgt sei, da diese nicht per eingeschriebener Post erfolgt sei. Trotz der langen Dauer zwischen Versand der Verfügung und Einreichung der Beschwerde müsse davon ausgegangen werden, dass die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei. Zur Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege führte die Vorinstanz aus, der Beschwerdeführer habe zur Glaubhaftmachung seiner Mittellosigkeit Lohnabrechnungen für die Monate Mai bis Juli 2020, einen Lohnausweis der E._____ GmbH für das Jahr 2020 sowie einen Kontoauszug eines auf ihn lautenden Privatkontos bei der F._____ (Schweiz) AG [Bank] für die Zeit von Januar bis August 2021 eingereicht. Daraus ergäben sich keine Hinweise auf beim Beschwerdeführer möglicherweise vorhandenes Vermögen. Aus den der KESB zugänglichen Steuerdaten gehe hingegen hervor, dass der Beschwerdeführer im Jahr vermutlich ein Vermögen von rund Fr. 27'000.– und im Jahr 2021 ein solches von Fr. 95'000.– versteuert habe. Um die tatsächlichen Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers abzuklären, sei dieser zweifach aufgefordert worden, seine Steuererklärung bzw. den Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde für das Jahr 2020 einzureichen. Da sich der Beschwerdeführer trotz zweifacher Fristansetzung nicht habe vernehmen lassen, sei er seiner Mitwirkungspflicht im vorliegenden Verfahren nicht (genügend) nachgekommen. Seine Beschwerde sei daher mangels Substantiierung abzuweisen (act. 7 E. 3.3 S. 5).

3.2. Der Beschwerdeführer macht in der Beschwerde geltend, er sei mittellos. Er könne absolut nicht nachvollziehen, wie die KESB auf ein Reinvermögen von Fr. 27'000.– für das Jahr 2020 und auf ein solches von Fr. 95'000.– im Jahr 2021 komme. In den Monaten Januar und Februar 2020 habe er sich aus seiner Firma G._____ GmbH keinen Lohn auszahlen können, am 24. Februar 2020 sei über die Firma der Konkurs eröffnet worden. Von März bis Dezember 2020 habe er als Angestellter der Firma E._____ GmbH, welche das G'._____ weiter geführt habe, einen Lohn von insgesamt Fr. 31'221.– erhalten. Im Jahr 2021 habe er gemäss Lohnausweis einen Nettolohn von Fr. 38'423.– bzw. Fr. 3'202.65 pro Monat erzielt. Das Betreibungsamt habe in einer in einem Verlustschein endenden Betreibung der Krankenkasse … das Existenzminimum auf Fr. 3'725.– pro Monat festgelegt. Der Beschwerdeführer legt seiner Beschwerde die Steuererklärung für das Jahr 2020 (datiert vom 26. Januar 2022), die Lohnausweise für die Jahre 2020 und 2021 sowie einen Verlustschein des Betreibungsamtes Zürich 6 bei (act. 3/13).

3.3. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer die Beschwerde bei der Vorinstanz fristgerecht einreichte, ist an dieser Stelle nicht mehr einzugehen, nachdem die Vorinstanz von der Wahrung der Beschwerdefrist ausgegangen und dies im Beschwerdeverfahren nicht beanstandet worden ist.

3.4. Eine Partei, die um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht, hat nach Art. 119 Abs. 2 Satz 1 ZPO ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen und sich zur Sache sowie über ihre Beweismittel zu äussern. Es trifft sie eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.2.). Legt die gesuchstellende Partei ihre finanziellen Verhältnisse – auch innert Nachfrist – nicht offen und kommt damit ihrer Mitwirkungsobliegenheit nicht nach, so kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des Willkürverbots verneint werden und das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen (BGE 125 IV 161, E. 4a; BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege benötigt (BGE 120 Ia 179 E. 3a; BGer 5A_456/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 5.1.3.).

3.5. Im vorliegenden Verfahren ist einzig der Entscheid der Vorinstanz zu überprüfen. Die Vorinstanz hatte zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer für das Verfahren vor der KESB Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege gehabt hätte. Der Vorinstanz lagen die vom Beschwerdeführer der KESB nachträglich – nach Erlass der Verfügung vom 16. März 2021 – eingereichten Lohnabrechnungen für die Monate Juni und Juli 2020, der Lohnausweis der E._____ GmbH für das Jahr 2020 und der Kontoauszug des auf ihn lautenden Privatkontos bei der F._____ (Schweiz) AG für die Zeit von Januar bis August 2021 vor (KESB act. 70). Zudem wies der von der KESB ebenfalls nachträglich zu den Akten genommene Auszug aus der internen Datenbank mit den Steuerdaten des Beschwerdeführers ein steuerbares Vermögen von Fr. 95'000.– aus (KESB act. 68). Zu diesen Unterlagen, die nachträglich Eingang in die KESB-Akten fanden, ist Folgendes festzuhalten: Anders als C._____ (KESB act. 58) war der Beschwerdeführer vor Erlass der Verfügung vom 16. März 2021 von der KESB nicht auf die Möglichkeit der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege hingewiesen worden. Mit Schreiben vom 12. August 2021 – während des hängigen Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz – kam die KESB diesem Versäumnis nach und setzte dem Beschwerdeführer eine Frist bis 27. August 2021 an, um seine finanziellen Verhältnisse zu belegen. Konkret forderte sie ihn auf, Belege, "aus welchen hervorgeht, wie ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sind (z.B. Lohnausweis sowie Bankauszug mit Saldo)", einzureichen (KESB act. 64 = BR act. 5/1). Spätestens am 30. August 2021 gingen bei der KESB die Lohnabrechnungen des Beschwerdeführers für die Monate Juni und Juli 2020, ein Lohnausweis für das Jahr 2020 mit einem Nettolohn von Fr. 31'211.– sowie ein Auszug des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der F._____ vom 25. August 2021 für die Monate Januar 2021 bis August 2021 ein (KESB act. 70). Diese vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen entsprachen exakt den von der KESB im Schreiben vom 12. August 2021 (in der Klammerbemerkung) beispielhaft aufgezählten Dokumenten: Lohnausweis sowie Bankauszug mit Saldo. Während die KESB das Gesuch von C._____ um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf vergleichbare Dokumente (einen Lohnausweis für das Jahr 2020 mit einem Nettolohn von Fr. 55'486.– und einen Kontoauszug von deren E._____-Konto für den Monat Januar 2021; KESB act. 59) bewilligt hatte, stellte sie sich im Falle des Beschwerdeführers auf den Standpunkt, die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege seien nicht erfüllt. Dies geschah aufgrund der nachträglich, mit Hilfe der internen Datenbank in Erfahrung gebrachten Steuerdaten des Beschwerdeführers (KESB act. 68), die nach Auffassung der KESB ein steuerbares Vermögen von Fr. 95'000.– auswiesen (BR act. 6). Ob das Abstellen auf diese von Amtes wegen erhobenen, nicht überprüfbaren Daten überhaupt zulässig ist, ist an dieser Stelle nicht zu entscheiden. Jedenfalls hätte dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit eingeräumt werden müssen, zu diesen Daten Stellung zu nehmen (vgl. nachfolgend E. 3.6 f.). Darüber hinaus lag aufgrund der vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen zu seinen finanziellen Verhältnissen und aufgrund der besagten Steuerdaten ein Sachverhalt vor, der Fragen aufwarf, auf welche ein Laie, wie der Beschwerdeführer, explizit hätte hingewiesen werden müssen. Vor diesem Hintergrund gab die Vorinstanz dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 11. November 2021 die Gelegenheit, Unterlagen zu seinen Vermögensverhältnissen, konkret die vollständige Steuererklärung für das Jahr 2020 bzw. den Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde für das Jahr 2020, einzureichen (BR act. 10). Die zweite Aufforderung der Vorinstanz vom 2. Dezember 2021 unter Ansetzung einer Nachfrist erfolgte mit Einschreiben (BR act. 11/1) und konnte dem Beschwerdeführer am 3. Dezember 2021 zugestellt werden (BR act. 12). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, der Aufforderung der Vorinstanz nicht nachgekommen zu sein und dadurch seine Mitwirkungsobliegenheit verletzt zu haben. Gemäss den vorstehenden Grundsätzen kann bei Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit die Bedürftigkeit ohne Weiteres verneint und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen werden. Dem Beschwerdeführer hätte es im Rahmen seiner Mitwirkungsobliegenheit insbesondere auch oblegen, der Vorinstanz mitzuteilen, dass er noch nicht über die geforderte Steuererklärung oder über den Einschätzungsentscheid der Steuerbehörde für das Jahr 2020 verfüge. Dies tat er nicht. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann er dieses Versäumnis nicht mehr korrigieren. Die von ihm nunmehr eingereichte Steuererklärung für das Jahr 2020 wie auch die übrigen Unterlagen sind als neue Tatsachenbehauptungen bzw. als neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO) und können deshalb nicht mehr berücksichtigt werden. Aufgrund des Gesagten hat die Vorinstanz die Beschwerde infolge Verletzung der Mitwirkungsobliegenheit durch den Beschwerdeführer zu Recht abgewiesen.

3.6. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK haben die Parteien eines Gerichtsverfahrens Anspruch auf rechtliches Gehör. Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann. Unter dieser Voraussetzung ist darüber hinaus – im Sinne einer Heilung des Mangels – selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn, und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. zum Ganzen: BGE 136 V 117 E. 4.2.2.2; BGE 133 I 201 E. 2.2).

3.7. In der Vernehmlassung vom 30. August 2021 stellte sich die KESB – unter Verweis auf den Ausdruck aus der internen Datenbank (KESB act. 68) – auf den Standpunkt, der Beschwerdeführer habe zum Zeitpunkt der Verfügung vom 16. März 2021 ein steuerbares Vermögens von Fr. 95'000.– ausgewiesen (BR act. 6 S. 2). Die Vernehmlassung der KESB liess der Bezirksrat dem Beschwerdeführer zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zukommen (BR act. 9). Damit hätte der Beschwerdeführer die Möglichkeit gehabt, zum von der KESB angenommenen Vermögen von Fr. 95'000.– Stellung zu nehmen. Dadurch heilte die Vorinstanz die durch das Vorgehen der KESB entstandene Gehörsverletzung, so dass sich eine Rückweisung an die KESB erübrigte. Der Beschwerdeführer versäumte es, sich im bezirksrätlichen Verfahren zum von der KESB angenommenen Vermögen zu äussern. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren sind seine neuen Vorbringen und Belege gestützt Art. 326 ZPO nicht mehr zu hören.

3.8. Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Kostenfolge

Auf die Erhebung von Kosten ist umständehalber zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Es werden keine Kosten erhoben.

3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich, Abteilung 2, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am: