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Entscheid

PQ220004

Genehmigung des Rechenschaftsberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB

21. Februar 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220004-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 21....

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic

Beschluss vom 21. Februar 2022

in Sachen

A._____, Dr. oec. HSG, Beschwerdeführer

gegen

B._____, lic. phil., Beschwerdegegnerin

betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Fristerstreckung betreffend unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Zürich vom 18. Januar 2022 i.S. C._____, geb. tt.mm.2004; VO.2021.38 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Die Parteien sind die seit dem 30. Dezember 2016 geschiedenen Eltern von C._____, geboren tt.mm.2004 (KESB-act. 126). Seit dem 4. Mai 2011 besteht für C.____ eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB, welche seit 2016 von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (fortan KESB) geführt wird. Mit Entscheid vom 21. Januar 2020 ernannte die KESB D._____ als neue Beiständin (KESB-act. 128), nachdem es zuvor aus organisatorischen Gründen wiederholt zu Wechseln bei der Beistandsperson gekommen war. Im Zusammenhang mit der Beistandschaft gelangte der Beschwerdeführer verschiedene Male mit Anliegen an die KESB, die Kammer war in verschiedenen Rechtsmittelverfahren damit befasst. Letztmals entschied die Kammer über Beschwerden des Beschwerdeführers am 28. September 2020 (Verfahren PQ200042 und PQ200047) sowie am 9. November 2020 (Verfahren PQ200046; vgl. KESB-act. 143, 144 und 146).

2. Am 4. November 2020 erstellte die Beiständin ihren Rechenschaftsbericht über die Berichtsperiode vom 1. September 2018 bis 31. August 2020 (KESB-act. 149). Diesen genehmigte die KESB mit Verfügung vom 9. Februar 2021. Gleichzeitig wurde die Beiständin eingeladen, auf den Zeitpunkt der Volljährigkeit von C._____ (tt.mm.2022) ihren Schlussbericht einzureichen. Die Gebühren in der Höhe von CHF 400.00 auferlegte sie den Eltern je zur Hälfte (KESB-act. 150).

3. Gegen die Verfügung der KESB erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. März 2021 Beschwerde beim Bezirksrat (BR-act. 1), worauf der Bezirksratspräsident der KESB mit Verfügung vom 24. März 2021 Frist zur Vernehmlassung und der Beschwerdegegnerin zur Beantwortung ansetzte (BR-act. 4). Nach Eingang der Stellungnahmen (BR-act. 6 und 7) nahm der Bezirksratspräsident mit Verfügung vom 26. April 2021 Vormerk vom Eingang der Eingaben und überliess diese dem Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme (BR-act. 9). Unter Hinweis auf das vom Beschwerdeführer gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Akteneinsicht, setzte der Bezirksrat dem Beschwerdeführer mit Präsidialverfügung vom 5. Oktober 2021 eine Frist von 10 Tagen ab Erhalt der Verfügung, um seine Mittellosigkeit durch Einreichung entsprechender Unterlagen nachzuweisen. Bei Säumnis oder Einreichung ungenügender Belege werde das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen (BR-act. 11). In der Folge ersuchte der Beschwerdeführer am 22. Oktober 2021 (BR-act. 12), am 1. Dezember 2021 (BR-act. 13 = BR-act. 15), am 20. Dezember 2021 (BR-act. 16) und am 10. Januar 2022 (BR-act. 18) um Fristerstreckung, welche ihm am 2. Dezember 2021 erstmals, und am 21. Dezember 2021 erneut letztmals gewährt wurde (BR-act. 15, 16 und 17/1). Ein neuerliches Gesuch vom 10. Januar 2022 (BR-act. 18) wies der Bezirksrat mit Präsidialverfügung vom 18. Januar 2022 ab. Gleichzeitig setzte er dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Notfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung (BR-act. 20). Die Verfügung ging dem Beschwerdeführer am 26. Januar 2022 zu (BR-act. 20/1). Am 31. Januar 2022 ersuchte der Beschwerdeführer den Bezirksrat, ihm die Frist abzunehmen (BR-act. 21).

4. Mit Eingabe vom 7. Februar 2022 (act. 2) erhob der Beschwerdeführer gegen die Präsidialverfügung des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrats Zürich vom 18. Januar 2022 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Es wurden die Akten des Bezirksrates (act. 7/1 - 23 = BR-act.) sowie diejenigen der KESB (act. 8/1 -

171 = KESB-act.) beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

Das Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen richtet sich primär nach dem ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) und des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG); subsidiär gelten die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 450f ZGB; § 40 EG KESR).

2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid betroffen und zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde innert der belehrten Frist von

2. Nach Eingang der Beschwerde prüft das Gericht von Amtes wegen das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen. Der Beschwerdeführer ist vom angefochtenen Entscheid betroffen und zur Beschwerde ohne weiteres legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde wurde innert der belehrten Frist von

10 Tagen erhoben (act. 2 i.V.m. BR-act. 20/1) beim zuständigen Obergericht (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR) erhoben. Sie ist schriftlich begründet und aus der schriftlichen Begründung lassen sich Anträge ableiten (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.

3. Mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450-450c ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache (vgl. dazu beispielhaft STECK, in: BSK-ZPO I, 5. A., Basel 2014,Art. 450 N 19-21). Keine Entscheide zur Sache stellen rein verfahrensleitende Entscheide dar wie die vorliegend zu beurteilende Abweisung einer beantragten Fristerstreckung. Beschwerden gegen solche Entscheide richten sich mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR nach den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZPO). Das führt zu einem Beschwerdeverfahren i.S. der Art. 319 ff. ZPO, in dem namentlich die Art. 320 - 322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beachten sind (vgl. OGer ZH, PQ19015 E. II.2 vom 20. März 2019; OGer ZH, PQ190003 E. 3.1 vom 25. Januar 2019; OGer ZH, PQ160020 E. II/1.2 vom 5. April 2016 und OGer ZH, PQ160030 E. 2.1 vom 10. Mai 2016). Diesen Grundsätzen folgend belehrte der Bezirksratspräsident die Beschwerdemöglichkeit für den Fall, dass durch die Verfügung dem Beschwerdeführer ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 Abs. 1 lit. b Ziff. 2 ZPO entstehe.

Der Beschwerdeführer macht geltend, es drohe ihm ein später nicht wiedergutzumachender Nachteil, indem die Vorinstanz auf sein Begehren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eintrete und er nicht in der Lage sei, den verlangten Kostenvorschuss einzubezahlen (act. 2). Dem kann nicht gefolgt werden: Die Abweisung des (neuerlichen) Fristerstreckungsgesuches war für den Beschwerdeführer vorab mit keinem unmittelbaren Nachteil verbunden, weil ihm gleichzeitig eine kurze Nachfrist für die Beibringung der Unterlagen angesetzt wurde. Selbst wenn indes auch diese verstrichen ist und aufgrund der bisher eingereichten Akten über sein Gesuch (abschlägig) entschieden würde, vermöchte der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Nachteil nicht einzutreten, weil in den Verfahren vor der Kindes- und Erwachsenenbehörde und den Beschwerdeinstanzen keine Kostenvorschüsse erhoben werden (§ 60 Abs. 1 EG KESR). Damit drohte dem Beschwerdeführer der von ihm behauptete Nachteil selbst dann nicht, wenn sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung vom Bezirksrat abgewiesen würde. Der Entscheid des Bezirksrates dazu steht indes noch aus und wäre gegebenenfalls wiederum mit Beschwerde anfechtbar.

Es ergibt sich, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, welcher dem Beschwerdeführer durch die angefochtene Präsidialverfügung entstehen könnte, weder dargetan noch ersichtlich ist.

Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.

4. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers einzugehen. Nicht weiter einzugehen ist insbesondere auf die Aufforderung des Beschwerdeführers, der Bezirksratspräsident sowie die juristische Sekretärin hätten in den Ausstand zu treten. Für die Beurteilung eines Ausstandsbegehrens gegen die Mitwirkenden der angefochtenen Verfügung ist nicht das Obergericht, sondern der Bezirksrat zuständig (Art. 49 ZPO), wo der Beschwerdeführer denn auch ein solches Begehren gestellt hat (BR-act. 23).

5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Das auch für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist damit abzuschreiben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

1. Das für das vorliegende Beschwerdeverfahren gestellte Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgeschrieben.

2. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

3. Es werden keine Kosten erhoben.

4. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw B. Lakic

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