PQ220005
Abnahme Rechenschaftsbericht
4. März 2022Deutsch8 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220005-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss vom 4. M...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 4. März 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
sowie
B._____, Verfahrensbeteiligter
betreffend Abnahme Rechenschaftsbericht
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Pfäffikon vom 10. Januar 2022; VO.2021.18 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon (nachfolgend nur noch KESB) errichtete mit Entscheid vom 9. Januar 2018 für B._____, den Verfahrensbeteiligten, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB und beauftragte die Mutter, die Beschwerdeführerin, mit den Aufgaben der Beiständin in den Bereichen Finanzen, Administration, Sozialversicherungen, Wohnen, Gesundheit, Tagesstruktur und soziales Wohl (KESB-act. 19). Mit Entscheid vom 1. September 2020 entliess die KESB gestützt auf Art. 423 Abs. 1 ZGB die Mutter aus ihrem Amt als Beistandsperson ihres Sohnes in den administrativen, finanziellen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten und ernannte gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB zum neuen (Berufs-)Beistand in diesen Bereichen C._____, Sozialdienst Bezirk Pfäffikon ZH (KESB-act. 166). Mit Urteil vom 21. Juni 2021 schützte der Bezirksrat Pfäffikon (nachfolgend nur noch der Bezirksrat) die Teilübertragung der Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung für C._____ von der Mutter (Beschwerdeführerin) an den Berufsbeistand C._____. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die II. Zivilkammer des Obergerichtes des Kantons Zürich mit Urteil vom 26. November 2021 ab (Geschäfts-Nr. PQ210052). Das Bundesgericht trat auf die gegen dieses Urteil gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin mit Entscheid vom 18. Januar 2022 nicht ein. Es gilt demzufolge die Regelung der geteilten Amtsführung. Seit November 2021 wohnen die Mutter und der Sohn in D.______. Es kann im Übrigen für die Vorgeschichte und die Sache selbst auf die Ausführungen im Entscheid der Kammer vom 26. November 2021 (Geschäfts-Nr. PQ210052) verwiesen werden.
2. Die KESB stellte mit Beschluss vom 11. August 2021 unter anderem fest, dass aufgrund der von der Beiständin (A._____) unvollständig eingereichten Unterlagen zum Rechenschaftsbericht für B._____ für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 in der Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB nur eine summarische Plausibilitätskontrolle habe durchgeführt werden können. Der von A._____ für die Zeit vom 1. Januar 2019 bis 31. Dezember 2019 erstattete Rechenschaftsbericht werde unter Hinweis auf die nur summarisch durchgeführte Plausibilitätskontrolle und unter Hinweis auf die erteilten Aufträge genehmigt (BR-act. 2 S. 3 Dispositivziffern 1. und 2.). Die KESB beauftragte die Beschwerdeführerin weiter mit der Erledigung des Schlussberichts in der Vermögenssorge und der Erstellung des Rechenschaftsberichts mit der Auskunftserteilung über die Personensorge für die Zeit vom 1. Januar 2020 bis 31. Dezember 2021 per 28. Februar 2022 (BR-act. 2 S. 4, Dispositivziffern 4.-7.). Sodann verlegte die KESB die Entscheidgebühr unter Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und sprach der Beschwerdeführerin eine Mandatsentschädigung zu (BR-act. 2 S. 5 Dispositivziffern 8.-9.). Eine gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde von A._____ blieb erfolglos. Der Bezirksrat erachtete die Beschwerde als nicht erfolgt, weil Antrag und Begründung fehlten (BR-act. 7 = act. 6).
3. Mit als Beschwerde gegen den Beschluss vom 10. Januar 2022 bezeichneter Eingabe vom 9. Februar 2022 (act. 2) wehrte sich A._____ gegen den Entscheid des Bezirksrates vom 10. Januar 2022. Am 20. Februar 2022 (act. 9) und am 27. Februar 2022 (act. 14) reichte A._____ weitere Eingaben mit Unterlagen dem Obergericht ein (vgl. auch act. 13). Die Eingaben vom 20. Februar 2022 und vom 27. Februar 2022 wurden nicht mehr innert der 30-tägigen Rechtsmittelfrist eingereicht (vgl. BR-act. 8), sind demzufolge verspätet und können daher nicht mehr beachtet werden. Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens am Obergericht können stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein. Anfechtungsobjekt gemäss Entscheid der KESB vom 11. August 2021 bzw. gemäss erstinstanzlichem Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat ist die Abnahme des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2019 und die weiteren Anordnungen. Wenn die Beschwerdeführerin beantragt, sie fordere die volle Beistandschaft wieder zurück (act. 2 S. 3), kann auf ihr Anliegen nicht eingegangen werden. In den beiden soeben genannten Entscheiden der Vorinstanzen war die Frage der gemeinsamen oder eben der alleinigen Führung der Beistandschaft für A._____ nicht das Thema.
1. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens am Obergericht können stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein. Anfechtungsobjekt gemäss Entscheid der KESB vom 11. August 2021 bzw. gemäss erstinstanzlichem Beschwerdeverfahren vor dem Bezirksrat ist die Abnahme des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2019 und die weiteren Anordnungen. Wenn die Beschwerdeführerin beantragt, sie fordere die volle Beistandschaft wieder zurück (act. 2 S. 3), kann auf ihr Anliegen nicht eingegangen werden. In den beiden soeben genannten Entscheiden der Vorinstanzen war die Frage der gemeinsamen oder eben der alleinigen Führung der Beistandschaft für A._____ nicht das Thema.
2. Die Kammer anerkannte im Urteil vom 26. November 2021 die ausserordentlichen Leistungen der Beschwerdeführerin für ihren Sohn bei gleichzeitig eigener schwieriger (finanzieller) Situation (Geschäfts-Nr. PQ210052; E. II./5.1.5.3.). Die unbezahlte Betreuungsarbeit für Familienangehörige ist unverzichtbar, aber unzureichend anerkannt. Personen wie die Beschwerdeführerin, die hilflose Angehörige betreuen, sind oftmals finanziell nicht abgesichert und zur Bestreitung ihres eigenen Lebensunterhalts auf die (Ersatz-)Einkommen der betreuten Personen (mit-)angewiesen. Werden die nachehelichen Unterhaltsbeiträge für die Beschwerdeführerin im monatlichen Betrag von derzeit Fr. 2'150.--, und ab 1. August 2023 von Fr. 1'800.-- bis zu ihrer Pensionierung, vom ehemaligen Ehemann der Beschwerdeführerin und Vater von B._____ nicht bezahlt, befindet sich die Beschwerdeführerin bereits heute, und nicht erst im Rentenalter, in einer prekären finanziellen Situation. Die Beschwerdeführerin legt nun erneut auch im vorliegenden Verfahren die Problematik der unterbezahlten Betreuungsarbeit durch Familienangehörige dar. Diese grundsätzlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin haben nichts mit dem Anfechtungsobjekt, das heisst mit der Abnahme des Rechenschaftsberichts, zu tun. Es kann daher bereits schon aus diesem Grund nicht (nochmals) auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin eingegangen werden. Die Anliegen der Beschwerdeführerin sind letztlich auf politischer Ebene zu entscheiden. Die Kammer als Zivilgericht hat dazu keine Kompetenz und keine Möglichkeiten.
3. Die Beschwerdeführerin spricht sodann aktuelle Berichte in Tageszeitungen an, die gravierende Missstände in einem E._____ Heim für autistische Kinder und Jugendliche thematisieren (vgl. bspw. NZZ vom 8. Februar 2022; Tages-Anzeiger vom 28. Februar 2022). A._____ als Mutter eines autistischen Sohnes ist durch solche Missstände persönlich betroffen, und es ist verständlich, dass sie dadurch stark beunruhigt ist und sich fragt, ob solche Berichte nicht die Notwendigkeit fair bezahlter häuslicher Betreuungsarbeit aufzeigten (act. 2 S. 2, S. 3 unten). Die Beschwerdeführerin führt in diesem Zusammenhang aus, sie wisse aus persönlicher Erfahrung, dass es Israel schon seit vielen Jahren gelinge, autistische Menschen zu fördern, und sie regt in diesem Zusammenhang die Einrichtung von Kompetenzzentren in der Schweiz für autistische Menschen an, damit Fachwissen entsteht, auf das die KESB, Beistände etc. greifen können (act. 2 S. 3). Es ist der Beschwerdeführerin zu wünschen, dass ihre Anliegen von den zuständigen Entscheidungsträgern im Sozial-(versicherungs-)bereich gehört werden. Nur, im vorliegenden Fall geht es allein um die summarisch erfolgte Abnahme des Rechenschaftsberichts für das Jahr 2019 und die weiteren Anordnungen für die anstehenden Berichte. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit den soeben wiedergegebenen Ausführungen aber nicht mit der Abnahme des Rechenschaftsberichts 2019 durch die KESB und den Auftragserteilungen für die anstehenden Rechenschaftsberichte auseinander.
4. Findet durch die Rechtsmittelklägerin nicht wenigstens der Spur nach eine Auseinandersetzung mit dem Entscheid der Vorinstanz statt, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Eingabe der Beschwerdeführerin genügt, wie gesehen, den gesetzlichen Begründungsanforderungen an eine Beschwerde nicht. Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten.
III.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens würde die Beschwerdeführerin kostenpflich-tig. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten und es ist zufolge Unterliegens keine Entschädigung zuzusprechen.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Pfäffikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
i.V. die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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