PQ220010
Genehmigung der Rechenschaftsberichte
15. März 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220010-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Beschluss vom 15....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220010-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung
Beschluss vom 15. März 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
betreffend Genehmigung der Rechenschaftsberichte
Beschwerde gegen eine Verfügung und ein Urteil des Bezirksratspräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 27. Januar 2022 i.S. B._____, geb. tt.mm.2011, und C._____, geb. tt.mm.2013; VO.2021.68 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Die Beschwerdeführerin ist die Mutter von D._____, geb. tt.mm 2005, B._____, geb. tt.mm 2011, sowie C._____, geb. tt.mm 2013. Für die Kinder B._____ und C._____ führt die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) Beistandschaften gemäss Art. 308 Abs. 2 ZGB. Beiständin war zunächst E._____. Mit Beschlüssen vom 2. März 2021 ernannte die KESB F._____ zum neuen Beistand der Kinder (act. 7 S. 2).
2. Am 14. März 2021 reichte die frühere Beiständin, E._____, die Rechenschaftsberichte für die Zeit vom 22. November 2019 bis 31. Oktober 2020 ein. Das zuständige Behördenmitglied der KESB genehmigte die Rechenschaftsberichte mit Verfügungen Nr. 2221 und 2222 vom 22. April 2021. Der neue Beistand wurde eingeladen, per 31. Oktober 2022 den nächsten Rechenschaftsbericht einzureichen. Die Gebühr für beide Genehmigungen wurde auf Fr. 250.– festgesetzt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Amtskasse genommen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht (act. 8/2+3). Gegen die Verfügungen vom 22. April 2021 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Bezirksrat Zürich (Vorinstanz). Die Vorinstanz wies mit Entscheid vom 27. Januar 2022 die Beschwerde ab, soweit sie auf sie eintrat, und verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr sowie die Zusprechung einer Parteientschädigung (act. 7).
3. Am 9. März 2022 ging bei der Kammer ein am 6. März 2022 zur Post gegebenes, nicht unterzeichnetes und mit dem Datum vom "3. Februar 2022" versehenes Schreiben mit folgendem Inhalt ein (act. 2):
"Mit diesem Schreiben erhebe ich Einsprache gegen die Bezirksrats-Verfügung, -entschluss VO.2021.68/3.02.10, weil diese nicht richtig ist. Weitere vertiefte Begründungen folgen."
4. Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-14) wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 4). Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechts im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht.
2. Gegen den Entscheid des Bezirksrats kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung bei der Kammer schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 450b ZGB).
2. Gegen den Entscheid des Bezirksrats kann innert 30 Tagen seit dessen Zustellung bei der Kammer schriftlich Beschwerde erhoben werden (Art. 450b ZGB).
Vorliegend wurde der Beschwerdeführerin der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2022 am 7. Februar 2022 zugestellt (act. 8/14). Mit der Postaufgabe vom 6. März 2022 (act. 2) hat die Beschwerdeführerin die Frist von 30 Tagen gewahrt.
3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE-SE/STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Bei der Beurteilung von Laieneingaben dürfen sowohl hinsichtlich der Anträge wie auch der Begründung keine überspitzten Anforderungen gestellt werden. Blosse Wiederholungen des bereits vor der Vorinstanz Dargelegten genügen aber auch bei Laien nicht.
Vorliegend hat die Beschwerdeführerin ihre "Einsprache" – trotz korrekter vorinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung (act. 7 S. 7 Dispositiv-Ziffer IV) – nicht begründet, sondern einzig erklärt, der vorinstanzliche Entscheid sei "nicht richtig" (act. 2). Dies genügt nicht. Mangels Begründung ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit die Beschwerdeführerin in Aussicht stellt, eine vertiefte Begründung nachzuliefern (act. 2), so ist dies unbeachtlich, zumal die Beschwerdefrist abgelaufen ist.
III.
Die Beschwerdeführerin wird bei diesem Ausgang des Verfahrens an sich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Entschädigung ist nicht zuzusprechen.
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Es werden keine Kosten erhoben.
3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw S. Ursprung
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