PQ220012
Kosten der Überprüfung nach ärztlicher fürsorgerischen Unterbringung
20. April 2022Deutsch13 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220012-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 20. April...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
Urteil vom 20. April 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Kosten der Überprüfung nach ärztlicher fürsorgerischen Unterbringung
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 22. März 2022; VO.2022.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 24. Oktober 2021 per ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik Schlosstal, Integrierte Psychiatrie Winterthur (ipw), eingewiesen. Der Beschwerdeführer erhob gegen die Einweisung beim Bezirksgericht Winterthur Beschwerde, welche mit Urteil vom 3. November 2021 abgewiesen wurde. Dies akzeptierte der Beschwerdeführer nicht und gelangte dagegen am 19. November 2021 an die Kammer (Geschäfts-Nr. PA210039). Die Kammer hiess die Beschwerde mit Urteil vom 26. November 2021 gut und hob die fürsorgerische Unterbringung per 2. Dezember 2021 auf (KESB act.11).
1.2 Noch vor dem Entscheid der Kammer hatte die ipw bei der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) die Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung beantragt (KESB act. 1). Daraufhin hatte die KESB die Erstellung eines Gutachtens angeordnet, als Gutachter den Facharzt Oliver Rossbach eingesetzt und zur persönlichen Anhörung des Beschwerdeführers auf den 30. November 2021 vorgeladen (KESB act. 4). Nach Erhalt des Entscheids der Kammer am 29. November 2021 sagte die KESB gleichentags die Anhörung ab und schrieb mit Entscheid vom 3. Dezember 2021 das Verfahren betreffend Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung infolge Gegenstandslosigkeit ab (KESB act. 15 = BR act. 3, jeweils Dispositiv-Ziff. 1). Sie verzichtete darin auf die Erhebung einer Gebühr für ihr Verfahren und auferlegte die Kosten für die bereits entstandenen Aufwendungen des Facharztes in der Höhe von CHF 500.– dem Beschwerdeführer (KESB act. 15 Dispositiv-Ziff. 2 = BR act. 3).
1.3 Gegen die Auferlegung der Gutachterkosten wehrte sich der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. und 16. Februar 2022 bei der KESB bzw. dem Bezirksrat Winterthur und verlangte, die Rechnung sei der Klinik Schlosstal zur Bezahlung zu überweisen (BR act. 2 und 10). Der Bezirksrat trat mit Beschluss vom 22. März 2022 auf die Beschwerde nicht ein und verzichtete auf die Erhebung einer Entscheidgebühr für sein Verfahren (BR act. 11 = act. 6 [Aktenexemplar]).
1.4 Der Beschwerdeführer erhob am 31. März 2022 bei der Kammer Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats (act. 2). Am 7. April 2022 (Poststempel 6. April 2022) ging ein weiteres Schreiben, datiert vom 6. März 2022, ein (act. 9). Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-14, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 8/1-21, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Weiterungen erübrigen sich; die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
2.
2.1 Thematisch dreht sich das Beschwerdeverfahren um die Kostenauflage im Entscheid der KESB vom 3. Dezember 2021. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind aber Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache in diesem Sinn sind solche, in welchen es bloss um die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten geht. Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten besondere Bestimmungen zu einer solchen Kostenbeschwerde, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO analog auf das Beschwerdeverfahren betreffend Kosten Anwendung finden (u.a. OGer ZH PQ200024 vom 27. Mai 2020 E. II/1.2).
2.1 Thematisch dreht sich das Beschwerdeverfahren um die Kostenauflage im Entscheid der KESB vom 3. Dezember 2021. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind aber Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache in diesem Sinn sind solche, in welchen es bloss um die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten geht. Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten besondere Bestimmungen zu einer solchen Kostenbeschwerde, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 110 ZPO die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO analog auf das Beschwerdeverfahren betreffend Kosten Anwendung finden (u.a. OGer ZH PQ200024 vom 27. Mai 2020 E. II/1.2).
2.2 Mit der Beschwerde kann der Beschwerdeführer demnach einzig geltend machen, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 320 ZPO; OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016 und PQ180050 vom 19. September 2018 E. 2.1). Dabei gilt eine Rügebzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei Laien sind an die Begründungsobliegenheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ergibt, warum der Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Person falsch ist und wie er abzuändern ist. Die Beschwerdeinstanz hat sich nur mit hinreichend konkret vorgebrachten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz zu befassen. In analoger Anwendung von Art. 326 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). Noven können zudem so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4).
3. Der angefochtene Beschluss wurde dem Beschwerdeführer am 28. März 2022 zugestellt (act. 6, Anhang). Die der Post am 31. März und 6. April 2022 übergebenen Eingaben (act. 2 und 9) erfolgten rechtzeitig innert 30-tägiger Frist (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Als unterlegene Partei vor Vorinstanz ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde legitimiert.
Die Beschwerde enthält eine Begründung sowie einen Antrag. Der Beschwerdeführer vertritt im Wesentlichen die Auffassung, nicht er, sondern die Klinik Schlosstal müsse die Rechnung des Gutachters bezahlen. Damit verlangt er sinngemäss, der Beschluss des Bezirksrats sei aufzuheben und die Gutachterkosten seien nicht ihm aufzuerlegen (act. 2 und 9). Zudem beantragt er, es sei ihm eine Nachfrist für die Beschwerde gegen den Entscheid der KESB zu gewähren (act. 9 S. 8). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt.
4. Der Bezirksrat begründete sein Nichteintreten damit, der Entscheid der KESB sei dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021 zugestellt worden. Die Beschwerdefrist habe am 9. Dezember 2021 zu laufen begonnen und am 7. Januar 2022 geendet. Die Beschwerde vom 3. Februar 2022 sei demnach verspätet erhoben worden. Ein Antrag auf Wiederherstellung der Frist lasse sich der Beschwerde auch nicht sinngemäss entnehmen (act. 6 E. 2.3 f.).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer geht in seiner ersten Eingabe an die Kammer (act. 2) auf die Begründung der Vorinstanz nicht ein, sondern belässt es dabei, die Verfahrensabläufe der fürsorgerischen Unterbringung chronologisch darzustellen und
sich über die Kostenauflage an ihn und die angeblich ungerechtfertigt hohen Gutachterkosten von CHF 500.– zu beschweren (act. 2 S. 6 ff.). Damit zeigt er nicht auf, welche konkreten Erwägungen im angefochtenen Entscheid falsch sind und inwiefern eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder eine falsche Rechtsanwendung vorliegen. Insbesondere behauptet er keine Umstände, die auf eine rechtzeitige Beschwerdeeinreichung hindeuten. Ebenso wenig äussert er sich zur Frage der Wiederherstellung der Beschwerdefrist. Aus dieser Eingabe ergeben sich deshalb keine Gründe für eine Aufhebung des angefochtenen Entscheids oder eine Neuentscheidung im Sinne von Art. 327 Abs. 3 ZPO.
5.2.1 In der zweiten Eingabe (act. 9) schildert der Beschwerdeführer die näheren Umstände beim Empfang des Entscheids der KESB vom 3. Dezember 2021. Der Entscheid sei im Tertianum B._____ zugestellt worden, als er noch in der Klinik auf die Entlassung gewartet habe. Er habe nach der Ankunft im Tertianum B._____ in C._____ am 2. Dezember 2021 zunächst die Briefe und Rechnungen sortieren müssen. Am 3. Dezember 2021 habe er beim Aufräumen auch das Schreiben der KESB kurz gesehen und es mit anderen wichtigen Dokumenten in den Rollkoffer gelegt (act. 9 S. 2). Anschliessend sei er mit dem Umzug ins Tertianum D._____ in E._____ beschäftigt gewesen (act. 9 S. 3 f.). Das Schreiben der KESB sei ihm lange nicht mehr in den Sinn gekommen (act. 9 S. 4). Erst am 28. Januar 2022 habe er von der Stadt Winterthur die Rechnung des Gutachters über CHF 500.– erhalten (act. 9 S. 5), woraufhin er sich umgehend am 3. Februar 2022 bei der KESB Winterthur über die Kostenauflage brieflich beschwert habe (act. 9 S. 6).
Auch mit diesen Ausführungen geht der Beschwerdeführer nicht konkret auf die vorinstanzlichen Erwägungen zur verpassten Beschwerdefrist ein und legt insbesondere keine Belege für das von ihm genannte abweichende (frühere) Empfangsdatum vor. Inhaltlich ist nicht ersichtlich, inwiefern ihn der geltend gemachte Umzug ins Tertianum D._____ von einer rechtzeitigen Beschwerdeerhebung abgehalten hätte. Er erhebt diese Behauptungen zudem erstmals im Beschwerdeverfahren vor der Kammer. Sie fallen deshalb unter die Novenschranke gemäss Art. 326 ZPO. Aufgrund dessen, dass der Entscheid der KESB dem Beschwerdeführer im Dezember 2021 zugestellt worden war, hätten sich Vorbringen zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung vor Bezirksrat aufgedrängt. Dies gilt umso mehr, als der Bezirksrat mit Verfügung vom 9. Februar 2022 die KESB ausdrücklich ersuchte, sich zur Fristwahrung der Beschwerde zu äussern (BR act. 5, fett gedruckt), was auch für den Beschwerdeführer leicht ersichtlich war. Der Beschwerdeführer hätte sich deshalb spätestens in seiner zweiten Eingabe vom 16. Februar 2022 an den Bezirksrat (BR act. 10) zur rechtzeitigen Beschwerdeerhebung äussern können und müssen. Eine Ausnahme vom Novenverbot liegt nicht vor. Die Behauptungen sind unbeachtlich.
Selbst wenn die Vorbringen Berücksichtigung fänden, könnte daraus nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers abgeleitet werden. Die Fristberechnung des Bezirksrats stützt sich auf die Angaben im Sendungsverlauf (KESB act. 16 und 20). Danach konnte der Entscheid der KESB dem Beschwerdeführer am 8. Dezember 2021, nach einer gescheiterten Zustellung am Vortag, in … [Adresse] erfolgreich zugestellt werden. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers wurde der Entscheid damit nicht am 3. Dezember 2021 im Tertianum B._____ in C._____, sondern fünf Tage später im Tertianum D._____ in E._____ zugestellt, wohin der Beschwerdeführer nach eigenen Angaben am 7. Dezember 2021 umgezogen war. Ob der Entscheid ihm persönlich übergeben oder von einer dafür berechtigten angestellten Person des Tertianums in Empfang genommen wurde (vgl. act. 9 S. 5), kann offen gelassen werden. Der Beschwerdeführer räumt ein, den "Brief der KESB" nach der Ankunft im Tertianum gesehen zu haben. Anzeichen für eine unzulässige Zustellung fehlen. Die Fristberechnung des Bezirksrats ist folglich zutreffend und die Beschwerdefrist lief am Freitag, 7. Januar 2022, ab. Die der Post am 3. Februar 2022 (zuhanden der KESB) übergebene Beschwerde an den Bezirksrat (BR act. 2, Rückseite) erfolgte somit beinahe einen Monat verspätet.
5.2.2 Auch zur Erwägung des Bezirksrats, es lasse sich in der Beschwerde kein (auch kein sinngemässes) Gesuch um Wiederherstellung der abgelaufenen Beschwerdefrist erkennen, äussert sich der Beschwerdeführer in seiner zweiten Eingabe (act. 9) nicht. Eine unrichtige Tatsachenfeststellung oder falsche Rechtsanwendung sind diesbezüglich weder behauptet noch ersichtlich. Der Beschwerdeführer gelangte zunächst mit undatierter Eingabe an die KESB (dort eingegangen am 4. Februar 2022), welche zuständigkeitshalber an den Bezirksrat überwiesen wurde (BR act. 2). In der einseitigen, handgeschriebenen Eingabe wehrte sich der Beschwerdeführer dagegen, dass ihm die Rechnung des Gutachters zugesandt wurde. Nachdem er über das angehobene Beschwerdeverfahren informiert worden war (BR act. 5-7), reichte er dem Bezirksrat zwar eine ausführlichere Begründung der Beschwerde nach (BR act. 10), richtete sich darin aber ebenfalls bloss gegen die Höhe der Gutachterkosten sowie die Kostenauflage zu seinen Lasten. Umstände, die als Gesuch um Fristwiederherstellung gedeutet werden oder im Rahmen eines solchen relevant sein könnten, schilderte er nicht. Die Auffassung des Bezirksrats ist demnach nicht zu beanstanden.
5.3. Der Beschwerdeführer ersucht im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren erstmals um Wiederherstellung der Frist (Nachfrist) für die Beschwerde an den Bezirksrat (act. 9 S. 8). Das Begehren ist aus den vorstehend geschilderten Gründen im Sinne von Art. 326 ZPO verspätet und nicht zu hören, hätte sich doch bereits im Verfahren vor Bezirksrat ein Fristwiederherstellungsgesuch aufgedrängt. Auf den Antrag ist deshalb nicht einzutreten. Im Übrigen ist das Fristwiederherstellungsgesuch bei derjenigen Instanz einzureichen, vor welcher die versäumte Frist zu wahren gewesen wäre. Bei devolutiven Rechtsmitteln ist das Gesuch bei der oberen Instanz zu stellen (OGer ZH RU180013 vom 19. April 2018 E. 3.1; KUKO ZPO-HOFFMANN-NOWOTNY/BRUNNER, Art. 149 N 3). Das Begehren wäre somit beim Bezirksrat als Beschwerdeinstanz gegen Entscheide der KESB einzureichen gewesen.
5.4 Schliesslich bleibt der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die Einwände des Beschwerdeführers gegen die Kostenauflage in materieller Hinsicht unbegründet wären. Gemäss § 60 Abs. 5 EG KESR auferlegt die KESB Gebühren und weitere Kosten den Verfahrensbeteiligten unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens. Die Kostenverteilung nach Unterliegen und Obsiegen, wie in Art. 106 ZPO vorgesehen, ist auf Zweiparteienstreitigkeiten ausgerichtet, nicht aber auf Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit. In Verfahren der KESB gilt das im Verwaltungsrecht grundsätzlich anwendbare Verursacherprinzip. Bestehen ausreichend Gründe für das Eröffnen eines Verfahrens, können die Kosten der betroffenen Person auferlegt werden, auch wenn von einer erwachsenenschutzrechtlichen Massnahme abgesehen wird (OGer PQ180022 vom 4. Juni 2018 E. 4 f.).
Nachdem das Bezirksgericht Winterthur die Beschwerde gegen die ärztliche Einweisung abgewiesen und die Klinik Schlosstal bei der KESB die Verlängerung der Unterbringung beantragt hatte, war die KESB angesichts der auf sechs Wochen befristeten Gültigkeit der ärztlichen Einweisung vom 24. Oktober 2021 (vgl. Art. 429 ZGB) verpflichtet, rasch ein Verfahren betreffend Überprüfung der Massnahme zu eröffnen. Deshalb war auch angezeigt, eine Begutachtung des Beschwerdeführers anzuordnen und zur persönlichen Anhörung auf den 30. November 2021 vorzuladen, zumal nicht bekannt war, wie und wann über die hängige Beschwerde bei der Kammer entschieden würde. Es ist unter diesen Umständen nicht zu beanstanden, wenn die KESB im Erledigungsentscheid auf die Erhebung einer Gebühr für ihr Verfahren zwar verzichtete, indes die bereits entstandenen Gutachterkosten dem Beschwerdeführer auferlegte. Was die Höhe dieser Kosten betrifft, lässt der Beschwerdeführer offen, welchen Betrag er für angemessen hielte. Es fehlt ein hinreichend bestimmter Antrag, auf welche Höhe die Kosten zu reduzieren wären. Da der Facharzt am 29. November 2021 im Hinblick auf die Anhörung am nächsten Tag bereits begonnen hatte, sich mit der Sache zu befassen, und sich zum Beschwerdeführer in die Klinik begeben hatte, als die Begutachtung abgebrochen wurde (KESB act. 12), ist der Betrag von CHF 500.– jedenfalls nicht unangemessen.
6. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese sind auf CHF 150.– anzusetzen. Eine Partei- bzw. Umtriebsentschädigung ist unter diesen Umständen nicht zuzusprechen.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird auf CHF 150.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Partei- oder Umtriebsentschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirke Winterthur und Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner versandt am: