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Entscheid

PQ220013

Aufhebung Beistandschaft

25. April 2022Deutsch8 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220013-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth Urteil vom 25. April 2022...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220013-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Urteil vom 25. April 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Aufhebung Beistandschaft

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 24. Februar 2022; VO.2021.69 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

1.

Für A._____ besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit dem Auftrag, ihn in administrativen Belangen zu vertreten, sein gesamtes Einkommen und Vermögen zu verwalten, stets für eine geeignete Wohnsituation besorgt zu sein und ihn bei der Regelung des väterlichen Nachlasses zu vertreten (Beschluss der Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Horgen [KESB] vom 8. August 2018, KESB-act. 160). Mit Beschluss vom 28. September 2021 wies die KESB den Antrag von A._____ auf Aufhebung der Beistandschaft ab (KESB-act. 300 = BR-act. 2).

Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 5. November 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, eine vollumfängliche, detaillierte Aufstellung über sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Beistandschaft sowie die Ausrichtung einer Genugtuung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BR-act. 1 S. 1 f.; act. 8 E. 1.2). Nach Einholung einer Stellungnahme der KESB (BR-act. 4) sowie Gewährung des Akteneinsichtsrechts von A._____ (BR-act. 12 ff., 17 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2022 ab (BR-act. 25 = act. 3 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 8).

Gegen diesen Entscheid erhob A._____ mit Eingabe vom 5. November 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses, eine vollumfängliche, detaillierte Aufstellung über sämtliche Tätigkeiten im Rahmen der Beistandschaft sowie die Ausrichtung einer Genugtuung, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (BR-act. 1 S. 1 f.; act. 8 E. 1.2). Nach Einholung einer Stellungnahme der KESB (BR-act. 4) sowie Gewährung des Akteneinsichtsrechts von A._____ (BR-act. 12 ff., 17 ff.) wies die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 24. Februar 2022 ab (BR-act. 25 = act. 3 = act. 8, nachfolgend zitiert als act. 8).

2. Mit Eingabe vom 31. März 2022 erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) Beschwerde bei der hiesigen Kammer und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Urteils der Vorinstanz sowie des vor Vorinstanz angefochtenen KESB-Beschlusses, die Durchführung einer persönlichen Befragung, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen die KESB sowie die Ausrichtung einer Genugtuung (act. 2 S. 1).

Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 9/1-25, zitiert als "BR-act.", sowie act. 9/5/1-315, zitiert als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Die Beschwerde enthält Anträge und eine Begründung. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des Beschwerdeführers eigentlich auch bei wohlwollender Betrachtung nicht zu genügen, weist doch seine Beschwerde ausser in der Überschrift keinen erkennbaren Bezug auf den angefochtenen Entscheid aus.

4. Die Vorinstanz wies in ihrem Entscheid auf das bei den Akten liegende psychiatrische Gutachten von Dr. med. B._____ vom 14. März 2017 hin (KESB-act. 131), aus welchem hervorgehe, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie mit kontinuierlichem Verlauf vorliege. Bereits in diesem Gutachten würden Wahnvorstellungen und Körperhalluzinationsphänomene des Beschwerdeführers beschrieben. Der Beschwerdeführer äussere in seiner Beschwerde weitestgehend schwer verständlich Vorfälle von angeblichen Manipulationen und arglistigen Täuschungen von Behörden, welche in keinem erkennbaren Zusammenhang mit der erhobenen Beschwerde ständen. Sowohl aus den Akten der KESB wie auch aus seiner Beschwerdeschrift gehe deutlich hervor, dass der Beschwerdeführer eine Verschwörung von allen möglichen Seiten gegen sich vermute, und das Agieren des Beschwerdeführers im vorliegenden Verfahren lasse bestehende Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers deutlich erkennen (Aktenstücke seien manipuliert worden etc.). Zudem habe die Beiständin des Beschwerdeführers der KESB mit E-Mail vom 7. September 2021 mitgeteilt, dass diesem seine neue Wohnung infolge seines Verhaltens wieder gekündigt worden sei (KESB-act. 297). Unter Verweis auf weitere Akten der KESB kam die Vorinstanz zum Schluss, der Beschwerdeführer scheine aufgrund seines Krankheitsbildes und der offenbar nicht vorhandenen Krankheitseinsicht nicht in der Lage zu sein, seine Angelegenheiten selbständig zu besorgen. Auch in finanzieller Hinsicht würden ihm gewichtige Nachteile drohen, sollte eine Beistandschaft nicht mehr bestehen, da die Erbteilung des väterlichen Nachlasses noch nicht abgeschlossen sei und er jede Auszahlung in Anrechnung an seinen Erbteil ablehne. Insgesamt seien die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung weiterhin klar erfüllt, weshalb der sinngemässe Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft abzuweisen sei (act. 8 E. 3.4 S. 7 f.).

Betreffend die beantragte Zusprechung einer Genugtuung hielt die Vorinstanz fest, diesbezügliche Ansprüche wären bei den gemäss Haftungsgesetz des Kantons Zürich zuständigen Stellen geltend zu machen. Da es insofern an der sachlichen Zuständigkeit fehle, trat die Vorinstanz auf diesen Antrag des Beschwerdeführers nicht ein (act. 8 E. 4.3).

5. Diesen zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz hält der Beschwerdeführer nichts entgegen. Es ist ihnen auch seitens der urteilenden Kammer nichts hinzuzufügen, ausser dass sich die vorinstanzlich beschriebenen Wahnvorstellungen des Beschwerdeführers auch deutlich in der hiesigen Beschwerdeschrift niederschlagen (act. 2 passim). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, ist nicht nur auf die Einholung von Stellungnahmen zu verzichten, sondern auch der Antrag auf eine mündliche Verhandlung (zur Anhörung des Beschwerdeführers) abzuweisen (§ 66 Abs. 1 und 2 EG KESR). Ansatzpunkte, welche Anlass zur beantragten Einleitung eines Strafverfahrens gegen die "vorgebliche" KESB geben könnten, sind nicht auszumachen. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

6. Der Beschwerdeführer unterliegt mit seiner Beschwerde, weshalb ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 200.– festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG). Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 200.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth

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