PQ220016
Kindesschutzmassnahmen
18. Mai 2022Deutsch19 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220016-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 18. Mai...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220016-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Urteil vom 18. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y
sowie
1. C._____,
2. D._____, Verfahrensbeteiligte 1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
betreffend Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Bülach vom 31. März 2022; VO.2022.10 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
Erwägungen:
1.
1.1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin, Mutter) und B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner, Vater) sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2014. Seit der Trennung der Parteien im Januar 2017 leben die Kinder bei der Beschwerdeführerin. Nach der Scheidung im September 2018 traten schwere Konflikte der Parteien bei der Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners auf. Während ihm im Scheidungsurteil entsprechend der Vereinbarung der Parteien noch ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen worden war, sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (KESB) das Kontaktrecht mit Beschluss vom 17. April 2019 superprovisorisch, nachdem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner körperliche und sexuelle Übergriffe zum Nachteil von C._____ vorgeworfen hatte. Gleichzeitig gab die KESB ein psychologisches Gutachten über die Kinder in Auftrag (KESB-act. D/37 = A/37). Die KESB hob die Sistierung indes noch vor Eingang des Gutachtens mit Entscheid vom 29. Juli 2019 auf, sprach dem Beschwerdegegner für die Dauer des Kindesschutzverfahrens ein begleitetes Besuchsrecht zu und ordnete eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Beschwerdegegnerin sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder an (KESB-act. D/113 = A/107).
1.1 A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin, Mutter) und B._____ (nachfolgend Beschwerdegegner, Vater) sind die Eltern von C._____, geb. tt.mm.2012, und D._____, geb. tt.mm.2014. Seit der Trennung der Parteien im Januar 2017 leben die Kinder bei der Beschwerdeführerin. Nach der Scheidung im September 2018 traten schwere Konflikte der Parteien bei der Ausübung des Besuchsrechts des Beschwerdegegners auf. Während ihm im Scheidungsurteil entsprechend der Vereinbarung der Parteien noch ein gerichtsübliches Besuchsrecht zugesprochen worden war, sistierte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (KESB) das Kontaktrecht mit Beschluss vom 17. April 2019 superprovisorisch, nachdem die Beschwerdeführerin dem Beschwerdegegner körperliche und sexuelle Übergriffe zum Nachteil von C._____ vorgeworfen hatte. Gleichzeitig gab die KESB ein psychologisches Gutachten über die Kinder in Auftrag (KESB-act. D/37 = A/37). Die KESB hob die Sistierung indes noch vor Eingang des Gutachtens mit Entscheid vom 29. Juli 2019 auf, sprach dem Beschwerdegegner für die Dauer des Kindesschutzverfahrens ein begleitetes Besuchsrecht zu und ordnete eine intensive sozialpädagogische Familienbegleitung bei der Beschwerdegegnerin sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB für die Kinder an (KESB-act. D/113 = A/107).
1.2 Gegen diesen Entscheid wehrte sich die Beschwerdeführerin beim Bezirksrat Bülach und gelangte nach Abweisung der Beschwerde an die Kammer, die mit Urteil vom 14. September 2020 unter anderem gestützt auf das am 30. Januar 2020 erstattete Gutachten der E._____ AG die Beschwerde abwies (KESB-act. D/313 und A/291; Geschäfts-Nr.: PQ200032-U). Die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts scheiterte allerdings trotz Weisungen der KESB, mit der Beiständin und der Besuchsbegleitung zusammenzuarbeiten, an der mangelnden Bereitschaft der Beschwerdeführerin (u.a. BR-act. 11 und KESB-act. D/364)
1.3 Am 9. Februar 2022 fällte die KESB den Entscheid im Hauptverfahren und berechtigte den Beschwerdegegner, die Kinder wie folgt zu besuchen (BR-act. 1 = KESB-act. D/453 = KESB-act. A/424):
- In einer ersten Phase für die Dauer von zwei Monaten jeden zweiten Samstag in Begleitung einer Fachperson für jeweils zwei Stunden,
- in einer zweiten Phase für die Dauer von weiteren zwei Monaten jeden zweiten Samstag in teilweiser Begleitung für vier Stunden,
- in einer dritten Phase für die Dauer von weiteren zwei Monaten jeden zweiten Samstag in teilweiser Begleitung für sechs Stunden,
- in einer vierten Phase ab dem 7. Monat unbegleitet jeden zweiten Samstag von
9.00 Uhr bis 18.00 Uhr,
- in einer fünften Phase ab dem 11. Monat unbegleitet jedes zweite Wochenende von Samstag, 9.00 Uhr bis Sonntag, 18.00 Uhr,
- in einer letzten Phase ab dem 15. Monat unbegleitet jedes zweite Wochenende von Freitag, 17.30 Uhr bis Sonntag, 19.00 Uhr, sowie während zwei Wochen Ferien pro Jahr und an den im Scheidungsurteil festgelegten Feiertagen (Dispositiv-Ziff. 1).
Zudem wurde die intensive sozialpädagogische Familienbegleitung sowie die Beistandschaft mit angepassten Aufgaben bestätigt (Dispositiv-Ziff. 2 und 4). Die Mutter wurde nochmals unter Androhung der Bestrafung gemäss Art. 292 StGB angewiesen, die Besuchskontakte lückenlos wahrzunehmen bzw. zuzulassen, die sozialpädagogische Familienbegleitung in Anspruch zu nehmen bzw. zuzulassen und aktiv mit der Beiständin, der sozialpädagogischen Familienbegleitung sowie der Besuchs- und Übergabebegleitung zusammenzuarbeiten (Dispositiv-Ziff. 3). Zudem entzog die KESB einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. 16).
1.4 Die Beschwerdeführerin akzeptierte diese Entscheidung nicht und reichte beim Bezirksrat Bülach Beschwerde ein. Sie verlangte in materieller Hinsicht im Wesentlichen die Aufhebung des Entscheids der KESB und prozessual die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung ihrer Beschwerde an den Bezirksrat (BR-act. 3 S. 3 f.). Letzteres Begehren wies der Bezirksrat mit Präsidialverfügung (recte Urteil) vom 31. März 2022 ab (BR-act. 15 = act. 7, Aktenexemplar, jeweils Dispositiv-Ziff. 1).
1.5 Mit Eingabe vom 19. April 2022 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen die Präsidialverfügung des Bezirksrats bei der Kammer Beschwerde und stellt folgende Anträge (act. 3 S. 3):
1. Es sei die angefochtene Präsidialverfügung des Bezirksrats Bülach vom 31. März 2022 aufzuheben.
2. Es sei dem Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord vom 9. Februar 2022 (Entscheid-Nr.: 2022/171) die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. gesetzlicher MWSt.) zu Lasten des Beschwerdegegners.
Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-23, zitiert als BR-act. 1-23) einschliesslich derjenigen der KESB (act. 8/13/1-471 betreffend C._____, zitiert als KESB-act. D/1-471, und 8/14/1-442 betreffend D._____, zitiert als KESB-act. A/1-442) wurden von Amtes wegen beigezogen. Von der Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners und der Vorinstanz (§ 66 und § 68 EG KESR) kann abgesehen werden, weil sich die Sache sogleich als spruchreif erweist.
2. Die Beschwerdeführerin ist als Mutter und unterlegene Partei im vorinstanzlichen Verfahren zur Beschwerde nach Art. 450 ZGB legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB). Die Beschwerde wurde rechtzeitig innert 10 Tagen bei der zuständigen Kammer des Obergerichts erhoben (vgl. BR-act. 15, Anhang, und act. 3, Art. 445 Abs. 3 ZGB) und enthält konkrete Anträge sowie die Begründung derselben. Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind somit erfüllt.
3.
3.1 Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 450c ZGB hat die Beschwerde aufschiebende Wirkung, sofern die Kindesschutzbehörde oder die gerichtliche Beschwerdeinstanz nichts anderes verfügt. Hervorzuheben ist, dass der Suspensiveffekt der Beschwerde nur ausnahmsweise im Einzelfall bei Gefahr in Verzug und besonderer Dringlichkeit zu entziehen ist (BSK Erw.Schutz-THOMAS GEISER, Art. 450c N 7). In Fällen, welche keinen Aufschub dulden, ist die Option, einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, keine blosse Möglichkeit, sondern Pflicht. Es ist eine Abwägung der auf dem Spiel stehenden Interessen vorzunehmen, bei welcher stets auch die Hauptsachenprognose eine Rolle spielt (BGE 143 III 197 E. 4). Im Übrigen ist zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats zum Entzug der aufschiebenden Wirkung (act. 7 S. 3) zu verweisen.
3.2 Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.1 und 3.2, BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c).
3.3 Mit der Beschwerde können neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Auch wenn in Kindesschutzverfahren die umfassende Untersuchungsmaxime gilt und die Beschwerdeinstanz nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden ist, ist von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 446 ZGB und § 65 EG KESR; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2, BGE 141 III 569 E.
2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
4. Der Bezirksrat begründete seinen Entscheid zusammengefasst damit, an der Einschätzung im Urteil der Kammer vom 14. September 2020 habe sich bis heute nichts geändert. Das Besuchsrecht könne dem Gesuchgegner nicht alleine wegen der ablehnenden Haltung der Kinder verweigert werden. Die heute knapp acht und zehn Jahre alten Kinder seien noch immer nicht zur autonomen Willensbildung fähig. Selbst das Gutachten gehe davon aus, die Beschwerdeführerin überstrapaziere die kindlichen Fähigkeiten, wenn sie annehme, die Kinder könnten trotz der Abneigung der Mutter gegenüber dem Vater einen eigenen Willen bezüglich des Kontakts zum Vater äussern (act. 7 S. 5 f.). Die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners werde im Gutachten uneingeschränkt bejaht. Das Strafverfahren gegen ihn sei inzwischen eingestellt worden. Die Beziehung zu beiden Elternteilen sei für die gesunde Entwicklung und Identitätsfindung der Kinder elementar, so dass nun möglichst rasch der Kontakt zum Beschwerdegegner aufzugleisen sei (act. 7 S. 6). Auch bezüglich der weiteren Kindesschutzmassnahmen hielt die Vorinstanz den Entzug der aufschiebenden Wirkung für begründet, weil sich die Sachlage hinsichtlich des tief zerrütteten Verhältnisses der Parteien seit dem Entscheid der Kammer unverändert darstelle. Zudem seien diese Massnahmen nötig, um die positive Entwicklung der Kinder nicht zu gefährden und vor allem C._____ zu unterstützen (act. 7 S. 7).
5. Die Beschwerdeführerin hält dem in der Beschwerde entgegen, die Vorinstanz missachte den ablehnenden Willen der Kinder. Sie verweist auf Ausführungen im Gutachten der E._____ AG. Die Gutachterin habe darin deutlich festgehalten, dass die Missachtung des Kindeswillens beim Kind zu Gefühlen von Ohnmacht, Hilflosigkeit und Selbstwertlabilität führen könne, da ein erzwungener Kontakt ein Handeln gegen das Persönlichkeitsrecht des Kindes darstelle. Die Gutachterin habe sich deshalb für Erinnerungskontakte, bei C._____ in schriftlicher und bei D._____ in persönlicher Form, und gegen ein Besuchsrecht des Beschwerdegegners ausgesprochen. Ein stufenweiser Kontakt solle erst dann aufgebaut werden, wenn die Kinder dieses Bedürfnis geäussert hätten (act. 3 S. 7 f.).
Bei einer Missachtung des Willens würde das Kindeswohl schwer gefährdet und es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es zu traumatischen Rückfällen, bei C._____ erneut zu Panikattacken und selektivem Mutismus, bei D._____ zu Wutausbrüchen, komme. Bis heute befinde sich C._____ in therapeutischer Behandlung und weigere sich, über den Konflikt mit dem Beschwerdegegner zu sprechen. Seit dem Umzug nach F._____ [Ortschaft] und dem Kontaktabbruch sei eine gewisse Beruhigung bei den Kindern eingetreten, wobei allerdings schon die vorsichtige Erklärung, die KESB wolle ein Kontaktrecht zum Beschwerdegegner einführen, bei ihnen zu Panik, Ablehnung und Wut geführt habe (act. 3 S. 9). Weiter kritisiert die Beschwerdeführerin die Schule als Übergabeort (act. 3 S. 10).
6.
6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich das vorliegende Beschwerdeverfahren um die Frage des Entzugs bzw. Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde an den Bezirksrat dreht. Hingegen bilden die Anordnung und der Umfang des Besuchsrechts sowie die Errichtung der sozialpädagogischen Familienbegleitung und der Beistandschaft nicht Verfahrensgegenstand, sondern sind einzig als Faktoren im Rahmen der Interessenabwägung zu berücksichtigen. Soweit die Beschwerdeführerin aus dem Gutachten der E._____ AG (KESB-act. D/196 und A/179) zitiert, befasst sie sich nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen und zeigt nicht auf, was daran unzutreffend ist. Vielmehr wendet sie sich damit primär gegen die Anordnung des Besuchsrechts, was wie erwähnt hier nicht zu beurteilen ist.
6.2 Bei der Prüfung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sind die Interessen der Kinder mit und ohne sofortige Umsetzung des stufenweisen Besuchsrechts gegeneinander abzuwägen. Beim Entzug der aufschiebenden Wirkung muss die sofortige Vollstreckbarkeit des Besuchsrechts dringend geboten sein.
Im Rahmen der Interessenabwägung steht im Vordergrund, dass ein persönlicher Kontakt von C._____ und D._____ zum Beschwerdegegner für deren gesunde Entwicklung und Identitätsfindung von elementarer Bedeutung ist. Der besondere Stellenwert des persönlichen Kontakts zeigt sich konkret auch daran, dass es sich beim Beschwerdegegner um eine den Kindern einstmals vertraute Bezugsperson handelt, gegen die sie seit dem Kontaktabbruch im April 2019 eine bedenkliche, nicht nachvollziehbare Abneigung entwickelt haben. Wie im Urteil der Kammer von 14. September 2020 erwogen, gilt es für die gesunde Entwicklung und Persönlichkeitsreifung der Kinder möglichst rasch die früher intakte Vater-Kind-Beziehung wieder aufzubauen (KESB-act. D/313 und A/291, S. 16 ff.). Dieses Anliegen gilt eineinhalb Jahre später akzentuierter, konnte doch mit der Umsetzung des zunächst minimalen Besuchsrechts von zwei Stunden in Begleitung jede zweite Woche noch nicht einmal begonnen werden. Die Entfremdung der Kinder zum Beschwerdegegner dürfte sich deshalb noch vertieft und verfestigt haben. D._____ ist acht, C._____ zehn Jahre alt; die Kinder werden bereits in wenigen Jahren die Schwelle zur Pubertät erreichen. Sie benötigen dringend eine enge männliche Bezugsperson, die sie heute sowie in der bevorstehenden schwierigen Phase der Selbstfindung und Orientierung unterstützt. Die dem Bezirksrat eingereichten Briefe und Zeichnungen der Kinder, in welchen sie ihre Abneigung gegenüber dem Beschwerdegegner offen ausdrücken (BR-act. 4/5-7), zeigen, in welch bedenklich einseitiger und negativer Haltung gegenüber dem Beschwerdegegner sie gefangen sind. Es ist deshalb zum Wohl der Kinder dringender denn je geboten, ihnen die Möglichkeit zu geben, das aufgebaute väterliche Feindbild durch persönliche Kontakte in Frage zu stellen und sich empirisch eine eigene Meinung zu bilden. Dass dies ohne das angeordnete Besuchsrecht gelingen könnte, scheint aufgrund der tiefen Ablehnung der Beschwerdeführerin weitgehend ausgeschlossen. Wenn sie erneut geltend macht, die Umsetzung scheitere nicht an ihrer, sondern an der Verweigerungshaltung der Kinder, so verkennt sie die Bedeutung ihrer negativen Einstellung gegenüber dem Beschwerdegegner für die bei ihr aufwachsenden und auf sie fokussierten Kinder und deren psychische Beeinflussbarkeit. Die KESB dokumentierte eindrücklich die fehlende Bereitschaft der Beschwerdeführerin, mit der Beiständin und der Besuchsbegleitung zusammenzuarbeiten (u.a. KESB-act. D/328, D/334, D/338, D/362 etc.). Selbst die Erteilung von Weisungen, die Termine für die Implementierung des Besuchsrechts einzuhalten, und die Androhung strafrechtlicher Konsequenzen bei Widerhandlung durch die KESB bewirkten keine Verhaltensänderung bei ihr. Angesichts dieser hartnäckigen Ablehnung gegenüber den behördlich angeordneten Besuchskontakten erstaunt wenig, dass sich bei C._____ und D._____ keine Bereitschaft einstellt, den Beschwerdegegner wiederzusehen, sondern sie diesen vielmehr als Feind zu betrachten begannen. Die Auffassung, gelegentliche Erinnerungskontakte könnten die für die gesunde Entwicklung der Kinder nötige Beziehung zum Vater gewährleisten und der Dämonisierung entgegenwirken, vermag in Anbetracht des einseitig geprägten Umfelds, in welchem sich die Kinder bewegen, nicht zu überzeugen. Die Beschwerdeführerin gewichtet zudem die zeitliche Komponente ungenügend. Würde die aufschiebende Wirkung wieder erteilt und abgewartet, bis eine rechtskräftige Entscheidung in der Sache vorliegt, würde lange kostbare Zeit verstreichen, während welcher den Kindern die wichtige Annäherung zum Beschwerdegegner faktisch verunmöglicht bliebe. Dies verletzt die Interessen von C._____ und D._____ in hohem Mass.
An dieser Gewichtung ändern die Berichte der (früheren) Therapeuten der Kinder und der Lehrerinnen nichts (KESB-act. D/419, D/422, A/391, BR-act. 4/4). Zwar haben sich bei D._____ die emotionale Regulation sowie die psychische Entwicklung stabilisiert, spezielle Verhaltensweisen (Restsymptomatik der Enkopresis mit Toilettenverweigerung, Rhotazismus, habitueller Zehengang) sind aber geblieben (BR-act. 4/4). Der selektive Mutismus bei C._____ ist erfreulicherweise weitgehend abgeklungen. Dr. med. G._____ betonte in seinem Kurzbericht vom 24. August 2021 abermals die unbewältigte Problematik des Kindes betreffend den Beschwerdegegner. So führte der Psychiater aus, der Junge sei trotz acht Sitzungen noch nicht bereit, das Thema "Vater" zuzulassen. Dr. med G._____ sah es gerade als Ziel der Therapie, die Beziehung von C._____ zu seinem Vater wieder herzustellen (KESB-act. D/419). Der Bericht bestätigt damit, dass aus therapeutischer Sicht die Vater-Kind-Beziehung für eine gesunde Entwicklung des Jungen von essentieller Bedeutung ist und angegangen werden muss. Gegenteiliges kann auch für D._____ nicht gelten, zumal sie sich gemäss Gutachten schon früher offener und neugieriger für einen Kontakt zum Vater zeigte.
Insgesamt hat sich am sehr gewichtigen Interesse der Kinder nichts geändert, sofort in geschütztem Rahmen und in behutsamen Schritten mit dem Beschwerdeführer persönliche Kontakte aufzunehmen.
6.3 Nachvollziehbare und ernst zu nehmende Gründe, die Einführung des stufenweisen Besuchsrechts aufzuschieben, sind nicht ersichtlich. Die Gutachterin hat die Erziehungsfähigkeit des Beschwerdegegners uneingeschränkt bejaht. Die von der Beschwerdeführerin erhobenen Vorwürfe gegen ihn haben sich in den Strafuntersuchungen nicht erhärtet (vgl. KESB-act. D/426). Die Kinder haben sich seit dem Umzug nach F._____ erfreulich entwickelt und scheinen robuster geworden zu sein. Entsprechend ist ihnen aus gesundheitlicher Sicht zuzumuten, die Besuche wahrzunehmen. Zudem gelingt es der Beschwerdeführerin nicht, ihre Bedenken, die Besuche gefährdeten die Gesundheit der Kinder und könnten zu Panikattacken oder Wutausbrüchen führen, mit aktuellen Belegen zu erhärten. Mit dem Zitieren von Passagen des Gutachtens der E._____ AG vermag sie jedenfalls keine konkrete Gefährdung der Kinder bei sofortiger Vollstreckbarkeit des Entscheids der KESB glaubhaft zu machen. Wie der Bezirksrat bereits zutreffend hinwies (act. 7 S. 5), lag das Gutachten der Kammer beim Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen vom 14. September 2020 vor und wurde angemessen gewürdigt. Die Erwägungen im damaligen Urteil insbesondere zur Bedeutung des Kinderwillens (KESB-act. D/313 und A/291, jeweils S. 18 ff.) erweisen sich nach wie vor als zutreffend.
Die dem Bezirksrat eingereichten schriftlichen Erklärungen von I._____ und J._____ (Mutter der Beschwerdeführerin, BR-act. 4/2 und 4/3) führen weder zu einem nennenswerten Erkenntnisgewinn noch kann ihnen ein relevanter Beweiswert zukommen, weil unklar ist, in welcher emotionalen Beziehung die Personen zu den Parteien stehen und unter welchen näheren Umständen die schriftlichen Aussagen erfolgten. Es ist daher nicht weiter darauf einzugehen. Die Einwände der Beschwerdeführerin, C._____ habe Angst, der Beschwerdegegner könne in der Schule überraschend auftauchen, werden durch den Bericht der Klassenlehrerin nicht bestätigt. Danach sei der Beschwerdegegner weder unangemeldet auf dem Schulgelände erschienen noch habe sie bei C._____ Angst vor einem Auftauchen des Vaters festgestellt (KESB-act. D/422, vgl. auch KESB-act. A/372). Schliesslich spräche auch ein solcher Vorfall nicht per se gegen die sofortige Umsetzung des Besuchsrechts.
Einzuräumen bleibt, dass die Besuche die unbewältigten elterlichen Konflikte wieder entfachen und den Loyalitätskonflikt der Kinder befeuern könnten. Dieser Gefahr wird mit den weiteren Kindesschutzmassnahmen, der Beistandschaft und der sozialpädagogischen Familienbegleitung, in geeigneter Weise begegnet. Zum Schutze der Kinder ist unabdingbar, dass sie in der kommenden Zeit von der Beiständin und der sozialpädagogischen Familienbegleitung intensiv unterstützt werden, um ihre Ängste und Ablehnung überwinden und sich auf die Besuche einlassen zu können. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüglich des Besuchsrechts bedingt aus diesen Gründen die unmittelbare Vollstreckbarkeit des Entscheids betreffend Beistandschaft und sozialpädagogische Familienbegleitung. Es ist überdies sinnvoll, die psychiatrische Therapie von C._____ zunächst fortzusetzen, oder im Falle von D._____ bei auftretenden Ängsten wieder aufzunehmen. Auch eine vorübergehende Verunsicherung der Kinder zufolge der Besuche könnte aber - auf längere Sicht betrachtet - die durch den Wiederaufbau des Kontakts zum Beschwerdegegner gewonnenen Vorteile nicht aufwiegen.
Grundsätzlich bestünde eine vorsorgliche Regelung, welche ein stundenweises Besuchsrecht vorsieht. Dieses konnte aber wie erwähnt bis heute nicht umgesetzt werden. Das zeitlich sehr eingeschränkte Besuchsrecht erwiese sich ferner aufgrund des heutigen Alters der Kinder und der voraussichtlich langen Dauer des Verfahrens als nicht mit den Kindesinteressen vereinbar. Die vorsorgliche Regelung ändert daher an der Dringlichkeit der Vollstreckbarkeit des definitiven Besuchsrechts nichts und steht dem Entzug der aufschiebenden Wirkung nicht entgegen.
6.4 Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Schule sei als bisher sicherer Ort für die Kinder als Übergabeort ungeeignet (act. 3 S. 10). Sie nimmt damit Bezug auf die der Beiständin in Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids der KESB eingeräumte Berechtigung, das Kennenlernen der Besuchs- und Übergabebegleitung mit dem Beschwerdegegner und den Kindern in Absprache mit der Schulleitung der Primarschule H._____ in deren Räumlichkeiten zu organisieren und durchzuführen (BR-act. 4/1).
Die Beschwerdeführerin focht Dispositiv-Ziff. 5 des Entscheids der KESB vor Bezirksrat nur global an, ohne die Gründe für die Anfechtung konkret darzulegen (BR-act. 3, Antrag Ziff. 4). Der Bezirksrat äusserte sich in seinem Entscheid denn auch nicht näher zum Übergabeort.
Die KESB begründete die Berechtigung der Beiständin, das Kennenlernen in der Schule zu planen, damit, die Beschwerdeführerin habe das Besuchsrecht bisher durch ihre Verweigerungshaltung verunmöglicht. Eine weitere Missachtung des Rechts der Kinder auf persönlichen Kontakt mit dem Beschwerdegegner sei nicht mehr hinzunehmen. Da nicht anzunehmen sei, dass es der Beschwerdeführerin ohne weiteres gelingen werde, die definitive Besuchsregelung zuzulassen, sei die Beiständin zu berechtigen, das Kennenlernen in der Schule zu organisieren (BR-act. 4/1 S. 32).
Auf diese Argumente geht die Beschwerdeführerin nicht ein. Der Auffassung der KESB ist zuzustimmen. Es drängt sich aufgrund der konstanten Ablehnung der Besuche durch die Beschwerdeführerin auf, zur Durchsetzung des Besuchsrechts nicht mehr auf deren (vergeblich) erhoffte, jedoch nicht vorhandene Mitwirkungsbereitschaft zu bauen, sondern geeignete Vollstreckungsmassnahmen vorzusehen. Der Umstand, dass sich die Kinder in der Schule aufgehoben und sicher fühlen, lässt diesen Ort umgekehrt als geeignet erscheinen, weil es ihnen in einer behaglichen Umgebung leichter gelingen dürfte, sich dem Beschwerdegegner zu öffnen. Den Kindern droht beim Kennenlernen keine reale Gefahr. Es ist deshalb anzunehmen, dass sie in ihrem positiven Empfinden nicht enttäuscht werden. Die Berechtigung der Beiständin, das gegenseitige Kennenlernen in der Primarschule H._____ zu organisieren, ist als Vollstreckungsmassnahme dringend erforderlich und angemessen, erwies sich doch die vorsorgliche Kontaktregelung als nicht umsetzbar und würde sonst der definitiven Besuchsregelung das gleiche Schicksal drohen.
7. Die Interessenabwägung führt zusammenfassend zum Ergebnis, dass der Bezirksrat zu Recht den Antrag auf aufschiebende Wirkung der Beschwerde abwies. Die vorliegende Beschwerde ist aus den genannten Gründen abzuweisen.
8. Die Gerichtsgebühr bemisst sich im Beschwerdeverfahren nach §§ 5 Abs. 1,
8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG. Der Aktenumfang ist zwar erheblich, jedoch konnte auf das Einholen weiterer Stellungnahmen verzichtet und der Arbeitsaufwand gering gehalten werden. Unter diesen Umständen ist eine Gerichtsgebühr von CHF 600.– angemessen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdegegner nicht zuzusprechen, weil ihm keine zu entschädigenden Aufwände entstanden sind.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und es wird Dispositiv-Ziff. I (Entzug aufschiebende Wirkung) der Präsidialverfügung des Bezirksrats Bülach vom 31. März 2022 bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr des Beschwerdeverfahrens wird auf CHF 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
3. Es wird im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und die Verfahrensbeteiligten je unter Beilage des Doppels von act. 3, die Kindesund Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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