PQ220018
Abweisung Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
11. Mai 2022Deutsch25 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220018-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi Urteil vom 11....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220018-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Urteil vom 11. Mai 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
betreffend Abweisung Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 13. April 2022; VO.2022.11 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
Erwägungen:
Sachverhalt
1.
1.1 A._____ (Beschwerdeführer) und B._____ sind die verheirateten Eltern der drei gemeinsamen Kinder C._____, geb. tt.mm.2008, D._____, geb. tt.mm.2010, und E._____, geb. tt.mm.2011. B._____ ist zudem Mutter der extern lebenden, erwachsenen Tochter, F._____, geb. tt. Februar 2000. B._____ ist nicht erwerbstätig.
Am 12. April 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (KESB) für die gemeinsamen Töchter der Eheleute A._____B._____ vorsorglich eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB und ordnete eine interventionsorientierte Abklärung an (act. 8/7/34, 8/8/34 und 8/9/29). Es wurde entschieden, über die Erhebung einer Gebühr im Endentscheid zu befinden (Dispositiv-Ziff. 3). Am 26. Oktober 2021 entzog die KESB den Eltern das Aufenthaltsbestimmungsrecht über C._____, platzierte die Tochter in der G._____ und bestätige die vorsorglich angeordnete Beistandschaft für das Kind mit leicht angepassten Aufgaben. Die Verfahrenskosten von CHF 6'970.–(CHF 1'600.– Entscheidgebühr sowie CHF 5'370.– als 1/3 der Abklärungskosten) wurden den Eltern auferlegt (act. 8/7/77). Mit Beschluss vom 9. November 2021 bestätigte die KESB die vorsorglich angeordneten Beistandschaften für D._____ und E._____, passte den Aufgabenbereich der Beiständinnen an und ordnete eine (hochfrequentierte) sozialpädagogische Familienbegleitung im Umfang von mindestens 40 Stunden pro Monat an. Die Verfahrenskosten von CHF 12'340.– (CHF 1'600.– Entscheidgebühr sowie CHF 10'740.– 2/3 der Abklärungskosten) wurden wiederum den Eltern auferlegt (act. 8/8/71 und 8/9/55).
1.2 Mit E-Mail vom 3. November 2021 hatte der Beschwerdeführer bei der KESB um unentgeltliche Rechtspflege in den Kindesschutzverfahren ersucht und eine Bedarfsberechnung der Sozialhilfe eingereicht (act. 8/7/81 f., 8/8/69 f., 8/9/53 f.). Die KESB wies das Begehren mit Beschluss vom 1. März 2022 ab (act. 8/1 = act. 8/7/93 = act. 8/8/83 = act. 8/9/67).
1.3 Dagegen gelangte der Beschwerdeführer mit Beschwerde vom 11. März 2022 an den Bezirksrat Bülach (act. 8/2) und reichte zahlreiche Belege zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der Familie ein (act. 8/3/1-44). Nach Einholen einer Stellungnahme der KESB (act. 8/5 und 8/6) und Gewährung des rechtlichen Gehörs (act. 8/10) wies der Bezirksrat die Beschwerde mit Urteil vom 13. April 2022 ab. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung von Kosten für sein Verfahren (act. 8/11 = act. 3/1 = act. 7 [Aktenexemplar]).
1.4 Mit Eingabe vom 21. April 2022 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil des Bezirksrats bei der Kammer Beschwerde mit nachfolgenden Anträgen unter Beilage neuer Dokumente (act. 2 und 3/1-4):
"1. Es sei das angefochtene Urteil vom 13. April 2022 aufzuheben.
2. Es sei mir die unentgeltliche Rechtspflege im KESB-Verfahren zu gewähren. (Entscheid 2022/247/ rw-ts.)
3. Eventualiter sei die Sache an der Vorinstanz zurückzuweisen.
4. Unter Kosten und Entschädigungsfolgen."
Die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-11), einschliesslich derjenigen der KESB bezüglich der drei Töchter C._____ (act. 8/7/1-105), D._____ (act. 8/8/1-86) und E._____ (act. 8/9/1-70) wurden von Amtes wegen beigezogen. Die Sache erweist sich als spruchreif.
Erwägungen
2.
2.1
Streitgegenstand bildet die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Kindesschutzverfahren der KESB betreffend die Töchter des Beschwerdeführers. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind aber Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Keine Entscheide in der Sache in diesem Sinn sind solche betreffend Verteilung oder Liquidation von Prozesskosten oder Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450 Rz 22 und Rz 24a e contrario). Weder das ZGB noch das EG KESR enthalten besondere Bestimmungen zu einer solchen Kostenbeschwerde, weshalb gemäss § 40 Abs. 3 EG KESR und Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 121 ZPO die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO analog auf das Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege Anwendung finden (vgl. OGer ZH PQ200024 vom 27. Mai 2020 E. II/1.2).
2.2 Mit der Beschwerde kann der Beschwerdeführer in Kostenverfahren geltend machen, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 320 ZPO). Dabei gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei juristischen Laien sind an die Begründungsobliegenheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ergibt, warum der Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Person falsch ist und wie er abzuändern ist. In analoger Anwendung von Art. 326 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht werden. Aus-nahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). Noven können zudem so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4, KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, Art. 326 Rz 3).
2.2 Mit der Beschwerde kann der Beschwerdeführer in Kostenverfahren geltend machen, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 320 ZPO). Dabei gilt eine Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdeführer hat darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei juristischen Laien sind an die Begründungsobliegenheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ergibt, warum der Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Person falsch ist und wie er abzuändern ist. In analoger Anwendung von Art. 326 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht werden. Aus-nahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). Noven können zudem so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4, KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, Art. 326 Rz 3).
Im Verfahren betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gilt ein durch die umfassende Mitwirkungsobliegenheit eingeschränkter Untersuchungsgrundsatz (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Das Gericht entscheidet im summarischen Verfahren (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Die unentgeltliche Rechtspflege kann auch teilweise gewährt werden (Art. 118 Abs. 2 ZPO).
3. Laut Rückschein nahm der Beschwerdeführer das vorinstanzliche Urteil am 14. April 2022 entgegen (act. 8/11 Anhang). Damit erfolgte die der Post am 21. April 2022 übergebene Beschwerde innert der analog geltenden 10-tägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO (act. 2 und 8/11). Die Beschwerdeschrift enthält formulierte Anträge sowie eine Begründung. Als zur Zahlung der Verfahrenskosten solidarisch verpflichteter Elternteil und unterlegene Partei vor Vorinstanz ist der Beschwerdeführer zur Beschwerdeerhebung grundsätzlich legitimiert.
4. Der Bezirksrat erwog zusammengefasst, die KESB habe den Bedarf der fünfköpfigen Familie mit CHF 7'282.– korrekt ermittelt. Die Einwände des Beschwerdeführers, die KESB habe diverse Positionen im Bedarf zu Unrecht unberücksichtigt gelassen, erachtete die Vorinstanz als unbegründet. Es sei für alle Familienmitglieder ein um 25% erhöhter Grundbetrag berücksichtigt worden, mit welchem diverse monierten Bedarfspositionen abgegolten würden. Der Bezirksrat kam zum Schluss, dem monatlichen Einkommen von CHF 9'350.– stünden Ausgaben von CHF 7'282.– gegenüber. Der resultierende Überschuss von CHF 2'067.20 lasse eine Tilgung der hohen Verfahrenskosten von gesamthaft CHF 19'310.– innert
24 Monaten zu (act. 7 S. 5 ff.). Auf die einzelnen Erwägungen des Bezirksrats, ist sofern notwendig nachfolgend einzugehen.
5. Der Beschwerdeführer hält in der Beschwerde an die Kammer daran fest, der Bedarf sei falsch und zu niedrig veranschlagt worden. Werde dieser korrekt berechnet, ergebe sich klar, dass er die Verfahrenskosten nicht tragen könne, ohne dass sich die Kinder erheblich einschränken müssten (act. 2). Er bezifferte den Bedarf der Familie vor Vorinstanz mit CHF 11'015.– (act. 8/2).
6. Nach Art. 29 Abs. 3 BV und Art. 117 ZPO hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zu den Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege sind zutreffend (act. 7 S. 4), weshalb darauf zu verweisen ist. Ergänzend ist anzumerken, dass Mittellosigkeit vorliegt, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der prozessuale Bedarf fällt in der Regel höher aus als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Die betreibungsrechtlichen Richtlinien stellen aber ein Hilfsmittel dar, das dem Gericht eine rechtsfehlerfreie Ausübung seines Ermessens bei der Berechnung des massgebenden Bedarfs ermöglichen soll (u.a. BK ZPO-BÜHRER, Bern 2012, Art. 117 N 117 ff.; BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Soweit die eigenen Mittel erlauben, einen Prozess zu finanzieren, ist der Zugang zur Justiz gewährleistet, und es rechtfertigt sich nicht, öffentliche Mittel dafür bereitzustellen (BGE 144 III 531 E. 4.1, BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; 5A_329/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1). Massgeblich ist die aktuelle ökonomische Situation des Ansprechers im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Es dürfen nur Einkünfte und Vermögenswerte berücksichtigt werden, die tatsächlich (effektiv) vorhanden und verfügbar oder wenigstens kurzfristig realisierbar sind. Auf der Bedarfsseite sind Kosten des Lebensunterhaltes sowie Schuldverpflichtungen einzubeziehen, wenn für sie eine Zahlungspflicht tatsächlich besteht und die Zahlungen effektiv geleistet wurden (BGE 121 III 20 E. 3a). Der monatliche Überschuss sollte ermöglichen, die Prozesskosten bei aufwändigeren Prozessen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1).
7.
7.1 Der Beschwerdeführer wendet zunächst ein, die Vorinstanz habe zu Unrecht die Steuern von monatlich CHF 661.– im Bedarf nicht berücksichtigt (act. 2 Rz 1).
Der Bezirksrat erwog zu den Steuern, die KESB habe in ihrer Stellungnahme zu Recht darauf hingewiesen, dass diese gemäss Ziff. VI des massgeblichen zürcherischen Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts nicht zu berücksichtigen seien (act. 7 S. 7).
Der Auffassung der Vorinstanz ist unter Verweis auf die vorstehenden rechtlichen Erwägungen entgegenzuhalten, dass im Rahmen der prozessualen Bedürftigkeit laufende und verfallene Steuerschulden zu beachten sind, sofern sie effektiv bezahlt werden, weil diesbezüglich eine Zahlungspflicht besteht (vgl. auch BGer 5A_726/2017 vom 23. Mai 2018 E. 4.5.4; BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Der Beschwerdeführer reichte vor Vorinstanz Belege für die direkte Bundessteuer 2020 im Betrag von CHF 1'195.– (act. 8/3/33) sowie die Staats- und Gemeindesteuer 2020 von CHF 7'495.30 (act. 8/3/34) ein, aus welchen sich ersehen lässt, dass Steuern effektiv bezahlt wurden. Dies wird durch den aktuellen Buchungsauszug vom 20. April 2022 betreffend das Privatkonto der Eheleute A._____B._____ bei der Credit Suisse erhärtet, gemäss welchem regelmässige Akonto-Zahlungen für Steuern in der Höhe von CHF 700.– dem Konto belastet werden (act. 3/2). Unter diesen Umständen sind monatliche Steuerzahlungen im beantragten Umfang von CHF 661.– belegt und es sind keine Gründe ersichtlich, weshalb diese ausnahmsweise im prozessualen Bedarf nicht einzubeziehen wären. Die Rüge des Beschwerdeführers ist deshalb begründet.
7.2 Der Beschwerdeführer trägt zudem vor, die Vorinstanz hätte die Kosten für den Mittagstisch im Hort für D._____ und E._____ von CHF 576.– im Bedarf berücksichtigen müssen. Seine Frau sei seit Jahren psychisch labil. Der Besuch des Mittagtisches sei erforderlich, damit er vollzeitig arbeiten könne, weshalb die Kosten als notwendige Berufsausgaben zu qualifizieren seien. Im Zeitpunkt des KESB-Entscheids sei seine Frau stationär in der Klinik ipw gewesen. Während dieser Zeit hätten sie sich mit CHF 300.– pro Monat an den vom Sozialamt finanzierten Betreuungskosten der Kinder beteiligt. Der Bezirksrat habe den Elternbeitrag unrichtig als Auslage für C._____ behandelt (act. 2 S. 1).
Der Bezirksrat führt dazu aus, die KESB habe korrekt darauf hingewiesen, dass die Beträge für den Mittagstisch bereits im um 25% höheren Grundbetrag enthalten seien (act. 7 S. 7).
Der Mittagstisch dient einerseits der Verpflegung und anderseits der Betreuung der Kinder während der schulfreien Mittagszeit. Betreuungskosten zählen in familienrechtlichen Verfahren zum betreibungsrechtlichen Bedarf der Kinder, wofür ein Zuschlag zum Grundbetrag zu gewähren ist. Im (betreibungsrechtlichen) Notbedarf können ferner Zuschläge für die Verpflegung in der Schule sowie die Betreuung der Kinder berücksichtigt werden (Ziff. III./5.1 und 5.3 Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und die Betreibungsämter über Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums, nachfolgend Kreisschreiben). Es rechtfertigt sich unter diesen Prämissen, für die Kosten des Mittagstisches einen Zuschlag zu gewähren, wenn die Teilnahme unter den konkreten Umständen notwendig erscheint. Die generelle Erwägung der Vorinstanz, die Kosten für den Mittagstisch seien bereits im erhöhten Grundbetrag enthalten, greift etwas kurz.
B._____ leidet seit längerem aufgrund einer Überforderung an erheblichen psychischen Problemen und benötigt fachkundige Unterstützung (u.a. act. 8/8/71, 8/7/34, 8/7/43, 8/7/57 und 8/7/77). Die gesundheitliche Beeinträchtigung schränkt ihre Fähigkeit, die Kinder adäquat zu betreuen, deutlich ein, erforderte im Herbst 2021 einen stationären Klinikaufenthalt (u.a. act. 8/7/67) und stellte einen nicht unbedeutenden Grund dar, weshalb Kindesschutzmassnahmen ergriffen wurden. Der dreimalige wöchentliche Besuch des Mittagstisches der zwei jüngeren Töchter ist deshalb glaubhaft notwendig, um die innerfamiliäre Balance aufrechtzuerhalten und B._____ wirksam zu entlasten. Auch die Sozialbehörde der Gemeinde H._____ berücksichtigte bei der Bedarfsberechnung der Familie die Kosten des Mittagstisches, die sich zuvor auf CHF 540.– beliefen (act. 8/7/82). Aufgrund der besonderen, schwierigen Familienkonstellation rechtfertigt es sich, einen Zuschlag für die Kosten des Mittagstisches im Bedarf aufzunehmen. Der Beschwerdeführer belegte vor Bezirksrat effektive Kosten von CHF 576.– (CHF 288.– pro Kind, act. 8/3/32 = act. 3/3), welche in dieser Höhe zu übernehmen sind. Der Beschwerdeführer dringt daher auch mit dieser Rüge durch.
7.3. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Unterhalt an F._____, die sich in Erstausbildung befinde, sei im Bedarf einzurechnen (act. 2 Rz 4). Soweit ersichtlich erhebt er die Vorbringen erstmals im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren und damit verspätet (vgl. act. 8/2). Es ist deshalb darauf nicht weiter einzugehen. Lediglich der Vollständigkeit halber bleibt anzufügen, dass der Beschwerdeführer übersieht, dass die Bedarfsberechnung der KESB, welche der Bezirksrat bestätigte, den Unterhalt von monatlich CHF 300.– an F._____ aufführt (u.a. act. 8/7/89), so dass dem Anliegen des Beschwerdeführers Rechnung getragen ist.
7.4 Dem Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht ersichtlich, dass seine Fahrtkosten zur Arbeitsstelle von CHF 202.– berücksichtigt wurden (act. 2 Rz 5), ist nicht zu folgen. Wie aus der Berechnung der KESB hervorgeht, sind im Bedarf von CHF 7'282.80 Berufsauslagen (öV und Verpflegung) im Umfang von CHF 288.– enthalten. Dieser Betrag ergibt sich nachvollziehbar aus den Angaben im Beiblatt "Berufsauslagen 2020" zur Steuererklärung der Eheleute A._____B._____ für das Jahr 2020 (act. 8/7/86/1: CHF 155.– Fahrtkosten und CHF 133.– Verpflegung). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass er effektive höhere Auslagen vor Vorinstanz behauptet oder belegt hätte. Eine falsche Rechtsanwendung oder offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung des Bezirksrats ist nicht erkennbar.
7.5. Weiter moniert der Beschwerdeführer die Aufwände für C._____ seien falsch berechnet worden (act. 2 Rz 6).
Die Vorinstanz erwog, die KESB habe neben dem Grundbetrag von CHF 600.– einen Elternbeitrag von CHF 300.– sowie die Nebenkosten von CHF 150.– bzw. insgesamt CHF 1'050.– im Bedarf eingesetzt, womit in jedem Fall ein genügend hoher Abzug für C._____ vorgenommen worden sei (act. 7 S. 6 f.).
Der Beschwerdeführer geht in seiner Beschwerde auf diese Überlegungen nicht ein. Zudem hält er den Abzug für C._____ trotz angeblich falscher Berechnung insgesamt für korrekt und realistisch. Dem ist allerdings zu entgegnen, dass die KESB den Grundbetrag für das auswärts platzierte Kind nicht ohne weiteres hätte einsetzen dürfen, was auch der Bezirksrat so sieht. Der Grundbetrag gemäss Kreisschreiben gilt für Kinder, die im gemeinsamen Haushalt mit dem Schuldner leben, was auf C._____ seit der Platzierung im September 2021 nicht zutrifft. Der Bezirksrat übersah zudem, dass die KESB auf dem Grundbetrag von C._____ einen Zuschlag von 25% gewährte, so dass sich der ihr zugestandene Bedarf nicht auf CHF 1'050.–, sondern auf CHF 1'200.– (zuzüglich Krankenkasse) beläuft. Gemäss Protokollauszug der Sozialbehörde der Gemeinde H._____ vom 16. November 2021 erteilte die Behörde Kostengutsprache für die Platzierung von C._____ für die Zeit vom 16. September 2021 bis Ende Dezember 2021 im Betrag von maximal CHF 10'850.– (act. 8/7/87). Den Eltern wurden einzig die Nebenkosten von CHF 150.– sowie die (nicht bezifferten) Kosten für den Schulweg mit dem öffentlichen Verkehr in Rechnung gestellt und es wurde das Sozialsekretariat der Gemeinde beauftragt, die Erhebung eines Elternbeitrags für die Zeit ab 1. Januar 2022 zu prüfen. In der Begründung wies die Sozialbehörde darauf hin, dass die Eltern bisher einen Beitrag von CHF 300.– für die Entlastung bei der Kinderbetreuung geleistet hätten. Die Sozialbehörde hatte den Betrag von CHF 300.– anhand einer eigenen Bedarfsberechnung ermittelt und als Elternbeitrag für die Betreuungskosten aller drei Kinder festgesetzt (act. 8/3/2 = act. 8/7/82 = 8/8/70 = 8/9/54). Der Beschwerdeführer äussert sich nicht dazu, ob die Sozialbehörde seit Januar 2022 eine weitergehende Kostenbeteiligung der Eltern verlangt. Eine solche lässt sich auch aus den der Vorinstanz und der Kammer eingereichten Belegen nicht ersehen. Bezogen auf die Umstände bei Gesucheinreichung im November 2021 ist der von der KESB eingesetzte Betrag von gesamthaft CHF 1'200.– für die älteste Tochter jedenfalls unbelegt und scheint übersetzt. Da die Eltern nur die Nebenkosten von monatlich CHF 150.–, einen Elternbeitrag von CHF 100.– pro Kind, die Aufwände für den Schulweg mit dem öffentlichen Verkehr sowie glaubhaft die Kosten des alltäglichen Bedarfs für Kleidung und Hobby (allerdings ohne Verpflegung, die in der Platzierungspauschale inbegriffen sein dürfte) zu tragen hatten, ist ein monatlicher Abzug für C._____ von CHF 750.– den Verhältnissen angemessen. Die Bedarfsberechnung der Vorinstanz ist deshalb diesbezüglich um CHF 450.– zu reduzieren.
7.6 Zudem rügt der Beschwerdeführer, im Rahmen der Wohnkosten seien zusätzlich weitere Ausgaben, namentlich für die Säule 3a, welche Bestandteil des Hypothekarvertrags sei, sowie für Nebenkosten und für den Ersatz von Gerätschaften zu berücksichtigen. Insgesamt seien für eine fünfköpfige Familie Wohnkosten von CHF 1'520.– angebracht (act. 2 Rz 7).
Der Bezirksrat führte hiezu lediglich aus, Einzahlungen oder Amortisationen über die Säule 3a könnten nicht zusätzlich in Abzug gebracht werden, da damit Sparguthaben angehäuft bzw. zurückbezahlt würden (act. 7 S. 7).
Wohnt der Ansprecher in einer eigenen Liegenschaft, sind der Hypothekarzins (ohne Amortisation), die öffentlichrechtlichen sowie die durchschnittlichen Heiz- und Unterhaltskosten im Bedarf einzusetzen (Kreisschreiben Ziff. III./1.3). Hingegen deckt der Grundbetrag den Unterhalt der Wohnungseinrichtung sowie die Auslagen für Privatversicherungen, Elektrizität und Gas ab (EMMEL in: Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage 2016, ZPO 117 N 10). Einlagen auf Vorsorgekonten im Rahmen der anerkannten Formen der Selbstversorgung sind bei obligatorisch berufsversicherten Unselbständigerwerbenden grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (ALFRED BÜHLER, in: Schöbi, Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, Prozessarmut, S. 171).
Die KESB setzte bei den Wohnkosten die Zinsen für die zwei Fix-Hypotheken im Betrag von je CHF 280.– (total CHF 560.–), die Heizkosten von CHF 95.–, die Prämien der (öffentlichrechtlichen) Gebäudeversicherung GVZ von CHF 18.– und der (privatrechtlichen) Gebäudeversicherung bei der Mobiliar von CHF 45.– (total CHF 718.–) ein, wobei sie sich auf Belege stützen konnte (act. 8/7/89). Der Beschwerdeführer reichte dem Bezirksrat zudem Fälligkeitsanzeigen der beiden Fix-Hypotheken ein. Daraus gehen Aufwände für die Hypotheken von CHF 838.75 und CHF 840.– für jeweils drei Monate (act. 8/3/6 f.) hervor. Umgerechnet auf einen Monat resultiert die von der KESB errechnete Hypothekarbelastung von CHF 560.–. Belege zur Verpfändung von Guthaben der Säule 3a im Rahmen des Erwerbs von Wohneigentum oder zur Amortisation der Hypothek mittels privaten Vorsorgegeldern lassen sich nirgends finden (vgl. act. 8/3/1-44). Insbesondere fehlen Dokumente zum angeblichen Kredit- oder Verpfändungsvertrag. Entsprechend bleibt der in diesem Zusammenhang ohnehin nur pauschal behauptete Aufwand unbelegt und ist schon mangels Glaubhaftmachung nicht zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer legt zudem nicht dar, welche regelmässig anfallenden Nebenkosten, die über die von der KESB bereits berücksichtigen Wohnkosten hinausgehen, er vor Bezirksrat verlangte und von diesem zu Unrecht nicht berücksichtigt wurden. Auslagen für Geschirrspüler (act. 8/3/11), Kaminfeger (act. 8/3/14), Schrankreparatur (act. 8/3/15) und Garantieverlängerung der Wärmepumpe (act. 8/3/16) werden durch den erhöhten Grundbetrag angemessen abgedeckt. Der Beschwerdeführer behauptet zudem keine in den nächsten beiden Jahren anstehenden notwendigen Sanierungen. Zusammenfassend sind die pauschalen Rügen unbegründet und es sind die Wohnkosten im von der Vorinstanz zugestandenen Umfang zu belassen.
7.7 Der Beschwerdeführer wendet weiter ein, es seien Zuschläge für die Kosten der Musikschule der Kinder und der Jugendmusik in I._____ für D._____ in den Bedarf aufzunehmen (act. 2 Rz 8).
Dazu erwog der Bezirksrat, diese Aufwände seien durch den Grundbetrag abgedeckt (act. 7 S. 7).
Der Beschwerdeführer geht auf die Begründung der Vorinstanz nicht ein. Wie diese zutreffend annahm, gehören die Kosten für Musikunterricht und Musizieren zu den Bereichen Freizeit, Hobby oder Kulturelles, die alle aus dem (erhöhten) Grundbetrag zu finanzieren sind und keine Zuschläge rechtfertigen.
7.8 Im Weitern ist der Beschwerdeführer der Auffassung, die "Beiträge zum VVG" gehörten zum Bedarf. Im letzten Jahr seien die vom VVG übernommenen Kosten höher als die Versicherungsprämien gewesen. C._____ sei in kieferorthopädischer Behandlung, er selber gehe zur Psychotherapie und benötige eine Zahnbehandlung. Auch seien zwei Krankentransporte notwendig gewesen (act. 2 Rz 9). Dies brachte er summarisch bereits im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren vor (act. 8/2 Rz 4).
Der Bezirksrat wies den Einwand mit der Begründung ab, die KESB habe im Bedarf die Prämien sowohl für die obligatorische Grundversicherung als auch für die Zusatzversicherung aufgenommen, obwohl gemäss Kreisschreiben nur die Prämie für die obligatorische Versicherung hätte berücksichtigt werden dürfen (act. 7 S. 7).
Der Beschwerdeführer befasst sich auch mit diesen Ausführungen der Vorinstanz nicht näher, weshalb auf weitere Ausführungen zu den Prämien zur Grundversicherung (KVG) und den Zusatzversicherungen (VVG) verzichtet werden kann.
In Betracht fällt allerdings, dass gemäss Kreisschreiben den notwendigen Ausgaben für die ärztliche Behandlung sowie den Selbstbehalt angemessen Rechnung zu tragen und ein Zuschlag vorzunehmen ist (Ziff. III./5.3). Im betreibungsrechtlichen Grundbetrag sind nur die Arzneien zur üblichen Selbstmedikation (rezeptfreie Arzneien), nicht aber die ungedeckten Franchisen, Selbstbehalte, Arzt- und Spitalkosten abgegolten (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 Rz 185 bzw. ALFRED BÜHLER, a.a.O. S. 174, BGer 5P.233/2005 vom 23. November 2005 E. 3.5). Der Beschwerdeführer reichte dem Bezirksrat für jedes Familienmitglied einen Auszug der Krankenkasse J._____ zuhanden der Steuererklärung 2021 ein (act. 8/3/2630), woraus sich leicht ersehen lässt, dass im Jahr 2021 insgesamt CHF 3'537.– von der Versicherung nicht übernommene Gesundheitskosten als Selbstbehalt oder Franchisen verblieben. Neben den Krankenkassen- und versicherungsprämien sind damit im massgeblichen Zeitpunkt der Gesuchserhebung Gesundheitskosten von CHF 295.– monatlich belegt. Da nach der Anordnung der Kindesschutzmassnahmen mit einer Beruhigung in den familiären Verhältnissen und deshalb geringeren Arzt- und Therapiekosten gerechnet werden darf, rechtfertigt es sich, für die Gesundheitskosten einen (reduzierten) Zuschlag von CHF 200.– monatlich zu gewähren.
7.9 Der Beschwerdeführer behauptet, er und seine Frau hätten für den Kauf des Hauses CHF 200'000.– Pensionskassengelder bezogen. Beim Verkauf der Immobilie müsse der Betrag in die 2. Säule zurückbezahlt werden, weshalb sie darüber nicht frei verfügen könnten. Die KESB nehme ein zu hohes eheliches Vermögen an, wenn sie von Vermögenswerten von CHF 214'000.– ausgehe (act. 2 Rz 10).
Mit diesen Einwänden übt der Beschwerdeführer keine Kritik am Entscheid der Vorinstanz. Der Bezirksrat zog das Vermögen der Eheleute A._____B._____ nicht in die Würdigung der finanziellen Verhältnisse ein, sondern verneinte die Bedürftigkeit bereits aufgrund des hinreichenden Einkommens des Beschwerdeführers. Da sich der Anteil des verfügbaren Einkommens aufgrund des sich aus den vorstehenden Erwägungen ergebenden höheren Bedarfs verkleinert, ist im Rahmen der Gesamtwürdigung indes zu prüfen, ob und allenfalls in welchem Umfang Vermögenswerte der Eheleute A._____B._____ heranzuziehen sind.
Soweit das Vermögen einen angemessenen "Notgroschen" übersteigt, ist es dem Ansprecher unbesehen der Art der Vermögensanlage zumutbar, dieses zur Finanzierung des Prozesses zu verwenden (BGer 4A_294/2010 vom 2. Juli 2010
E. 1.3 und 4P.313/2006 vom 14. Februar 2007 E. 3.3). Parteien, welche ihr Vermögen in Immobilien angelegt haben, sind in Bezug auf die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht besser zu stellen als solche, die ihr Vermögen auf ein Sparbuch einbezahlt oder in Wertschriften angelegt haben. Der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Grundeigentümer hat sich daher die für den Prozess benötigten Mittel allenfalls durch Belehnung der Liegenschaft bzw. Aufnahme eines zusätzlichen Hypothekarkredits, und, wenn zumutbar, nötigenfalls durch Veräusserung der Liegenschaft zu beschaffen. Diese Möglichkeiten gehen dem Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege vor (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 ZPO N 84, BSK ZPO-RÜEGG, Art. 117 N 16; u.a. OGer ZH RB150006 vom 31. März 2015 E. 3.1 und 3.5; BGE 119 Ia 11 E. 5; BGer 4D_41/2009 vom 14. Mai 2009 E. 3).
Das von der KESB genannte Vermögen von CHF 214'334.– ergibt sich aus der Steuerrechnung der Eheleute A._____B._____ für das Jahr 2020. Es setzt sich aus Wertschriften im Betrag von CHF 4'237.–, einer Lebensversicherung bei der K._____ mit einem Steuerwert von CHF 26'000.– sowie der ehelichen Liegenschaft in H._____ im Wert von CHF 759'000.– zusammen. Auf dem Grundstück lasten zwei Hypothekarschulden im Betrag von insgesamt CHF 575'000.–, so dass ein in der Immobilie gebundenes (steuerbares) Vermögen von CHF 184'000.– resultiert (act. 8/7/86/1). Während die Wertschriften sowie die Lebensversicherung einstweilen als Notgroschen der Familie zu belassen sind, bleibt zu prüfen, ob das in der Liegenschaft gebundene Vermögen zur Kostendeckung heranzuziehen ist.
Eine weitere Belehnung der Liegenschaft scheint derzeit angesichts der bestehenden hohen Verpfändung sowie aufgrund der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der Eheleute (B._____ ist nicht erwerbstätig) eher unrealistisch. Nähere Angaben zur Grösse, zum Ausbaustandard und Verkehrswert der Liegenschaft fehlen. Es kann weiter nicht ausgeschlossen werden, dass beim Erwerb des Hauses zur Erreichung der von der Bank verlangten Eigenkapitalsquote Gelder im Umfang von CHF 200'000.– aus der Pensionskasse bezogen wurden, welche beim Verkauf in die Pensionskasse zurückfliessen müssten. Insbesondere fallen aber die schwierigen Umstände (Familie mit unmündigen Kindern, belastete Verhältnisse) wesentlich ins Gewicht. Eine Veräusserung der Liegenschaft könnte das aufgrund des umfangreichen Helfernetzes erreichte fragile Gleichgewicht in der Familie beeinträchtigen und weitere kostspielige Schutzmassnahmen verursachen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass sich der Bezirksrat bei der Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht auf das Vermögen der Eheleute berief.
7.10 Schliesslich macht der Beschwerdeführer geltend, die Familienzulagen von CHF 650.– seien Einkünfte der Kinder und von seinem Einkommen abzuziehen (act. 2 a.E.). Dies monierte er bereits vor Bezirksrat (act. 8/2). Die Erwägung der Vorinstanz, das Einkommen des Beschwerdeführers sei in der Höhe von CHF 9'350.– unbestritten (act. 7 S. 5), ist deshalb zu relativieren.
Dem Beschwerdeführer ist insoweit Recht zu geben, dass insbesondere in familienrechtlichen Streitigkeiten Kinderunterhaltsbeiträge und Kinderzulagen als gebundene, ausschliesslich dem Bedarf des unmündigen Kindes dienende Leistungen, dem obhutsberechtigten Elternteil nicht als Einkommen angerechnet werden dürfen. Vorliegend erfolgt aber eine summarische Gesamtbetrachtung der finanziellen Verhältnisse der Familie, ohne dass die Bedarfe für die einzelnen Mitglieder gesondert berechnet werden. Es ist deshalb dem Gesamtbedarf der Familie deren Gesamteinkommen, wozu die Familienzulagen zählen, gegenüberzustellen. Die Rüge ist folglich unberechtigt.
8. Die Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 19'310.– blieben unbestritten und sind ausgewiesen. Dem monatlichen Einkommen von CHF 9'350.– stehen nunmehr Ausgaben der Familie von CHF 8'269.80 (CHF 7'282.80 gemäss Aufstellung KESB [act. 8/7/89] abzüglich CHF 450.– zu viel berücksichtigte Bedarfskosten für C._____, zuzüglich CHF 661.– Steuern, zuzüglich CHF 576.– Kosten Mittagstisch sowie zuzüglich CHF 200.– Gesundheitskosten) gegenüber. Daraus ergibt sich ein verfügbarer Betrag von CHF 1'080.20 monatlich. Es ist dem Beschwerdeführer in Anbetracht des als Notgroschen belassenen liquiden Vermögens von rund CHF 30'000.– zumutbar, vom Überschuss monatliche Raten von mindestens CHF 500.– an die Verfahrenskosten zu begleichen. Auf diese Weise wird er während zweier Jahre insgesamt CHF 12'000.– abzahlen können. Der Bezirksrat wies darauf hin, dass die KESB in Aussicht gestellt habe, mit einer ratenweisen Zahlung einverstanden zu sein (act. 7 S. 8). Im CHF 12'000.– übersteigenden Betrag (CHF 7'310.–) ist der Beschwerdeführer prozessbedürftig.
Was die weitere Voraussetzung der Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren betrifft, wird in Kindesschutzverfahren nur äusserst zurückhaltend angenommen, die Standpunkte der Eltern seien aussichtslos, zumal angenommen werden darf, die Eltern prozessierten zum Wohle ihrer Kinder. Gegenteiliges lässt sich auch den vorliegenden Akten nicht ersehen. Damit sind die Voraussetzungen von Art.
117 ZPO im Sinne einer teilweisen Bedürftigkeit und fehlender Aussichtslosigkeit erfüllt.
9. Das Gesuch des Beschwerdeführers betreffend unentgeltliche Rechtspflege in den Kindesschutzverfahren bei der KESB ist aus diesen Gründen bezüglich der CHF 12'000.– übersteigenden Kosten zu bewilligen, unter Vorbehalt der Nachzahlungsplicht gemäss Art. 123 ZPO. Die Beschwerde ist infolgedessen teilweise gutzuheissen und es ist Dispositiv-Ziff. I. des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 13. April 2022 aufzuheben.
10. Umständehalber ist auf die Erhebung einer Gerichtsgebühr im Beschwerdeverfahren vor der Kammer zu verzichten. Eine Entschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht auszurichten, weil er überwiegend unterliegt und auch keine zu entschädigenden Aufwände geltend gemacht hat.
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. I. des Urteils des Bezirksrats Bülach vom 13. April 2022 aufgehoben. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege in den Verfahren der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Bülach in Sachen C._____, geboren tt.mm.2008, D._____, geboren tt.mm.2010, und E._____, geboren tt.mm.2011, wird teilweise gutgeheissen und es werden die CHF 12'000.– übersteigenden Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO für den übernommenen Anteil bleibt vorbehalten.
2. Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Gerichtsgebühr erhoben.
3. Es wird im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Bülach sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 19'310.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi
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