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Entscheid

PQ220019

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung / Einschränkung des Vermögenszugriffs / Ernennung eines Mandatsträgers

8. Juni 2022Deutsch31 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220019-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 8. Juni 20...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck

Urteil vom 8. Juni 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung / Einschränkung des Vermögenszugriffs / Ernennung eines Mandatsträgers

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Hinwil vom 25. März 2022; VO.2021.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 10. Juni 2021 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil (KESB) für A._____ (Beschwerdeführer), geboren tt. März 1948, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB verbunden mit einer Einschränkung des Vermögenszugriffs gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB. Im Einzelnen ordnete sie an, was folgt (BR-act. 9/2 S. 4 f.):

"1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Verwaltung des gesamten Einkommens und Vermögens nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.

2. Zum Beistand wird F._____, Erwachsenenschutz B._____, ernannt.

3. Dem Beistand werden folgende Aufgaben übertragen: a) für das gesundheitliche Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung von A._____ zu sorgen und ihn bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten, b) stets für eine geeignete Wohnsituation bzw. Unterkunft besorgt zu sein und A._____ bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen zu vertreten, c) ihn beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, d) ihm beim Erledigen der finanziellen Verhältnisse zu vertreten, sein Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten, e) für A._____ einen angemessenen Betrag auf einem persönlichen Konto in Eigenverwaltung zur Verfügung zu stellen.

4. A._____ wird gemäss Art. 395 Abs. 3 ZGB der Vermögenszugriff in Bezug auf die Verwaltung seines Einkommens und Vermögens eingeschränkt.

5. Sämtliche bestehenden Vollmachten sind aufgehoben.

6. (Inventar)

7. (Rechenschaftsbericht)

8. Ferner wird der Beistand ersucht, jederzeit bei Bedarf Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen.

9. (Gebühren)

10. (Mitteilungen)

11. (Rechtsmittel) Der Beschwerde wird die aufschiebende Wirkung entzogen."

2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 12. Juli 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil (Vorinstanz) und beantragte, es sei der Entscheid der KESB aufzuheben und der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (BR-act. 9/1). Die Vorinstanz holte zur Sache sowie zur Frage der aufschiebenden Wirkung Vernehmlassungen bzw. Stellungnahmen der KESB und des Beschwerdeführers ein (BR-act. 9/4 ff.). Mit Beschluss vom 30. August 2021 wies sie den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ab und entzog einem allfälligen Rechtsmittel gegen ihren Entscheid wiederum die aufschiebende Wirkung (BR-act. 9/14). Die vom Beschwerdeführer am 1. Oktober 2021 hiergegen erhobene Beschwerde wies die Kammer mit Urteil vom 25. Oktober 2021 ab (BR-act. 9/21). Nachdem die Vorinstanz dem Beschwerdeführer und der KESB Gelegenheit zur Erstattung weiterer Stellungnahmen eingeräumt hatte, insbesondere mit Bezug auf ein neu eingegangenes Gutachten vom 27. Oktober 2021 (vgl. BR-act. 9/23 ff.), erging am 25. März 2022 der Entscheid der Vorinstanz in der Sache (BR-act. 9/35 = act. 4/3 = act. 7 [Aktenexemplar]). Die Vorinstanz wies die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer I), überwies einen Antrag auf Übernahme der Beistandschaft durch Frau G._____ an die KESB (Dispositiv-Ziffer II), auferlegte die Entscheidgebühr dem Beschwerdeführer (Dispositiv-Ziffer III) und sah von der Zusprechung einer Parteientschädigung ab (Dispositiv-Ziffer IV; act. 7 S. 20 f.).

3. Mit Eingabe vom 26. April 2022 erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde gegen die Dispositiv-Ziffern I, III und IV des vorinstanzlichen Entscheids (act. 7 S. 1) und beantragte die Aufhebung des Entscheids der KESB vom 10. Juni 2021, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staates (act. 7 S. 2).

4. Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 9/1-35; zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 9/12/1-114; zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (vgl. act. 5). Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.1

Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.

1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE-SE/STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5).

1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROE-SE/STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5).

2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. März 2022 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Er konnte dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers am 28. März 2022 zugestellt werden (act. 8, Anhang; act. 2 Rz. 2). Die Beschwerde wurde damit rechtzeitig erhoben. Als Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen. Wie in den Verfahren vor der KESB und der Vorinstanz ist auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren nichts gegen die Vertretung des Beschwerdeführers durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ einzuwenden (vgl. act. 2 Rz. 1).

III.

1. Die KESB begründete ihren Entscheid betreffend Verbeiständung des Beschwerdeführers zusammengefasst damit, dass diverse Polizeirapporte bei ihr eingegangen seien, welche auf ein auffälliges Verhalten des Beschwerdeführers im Alltag, insbesondere auf einen ausschweifenden Umgang mit hohen Geldbeträgen, hinwiesen. Die Staatsanwaltschaft See/Oberland habe aufgrund gutachterlicher Erkenntnisse im Juni 2021 für den Beschwerdeführer die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft beantragt. Aus dem Gutachten gehe hervor, dass der Beschwerdeführer unter schwerwiegenden psychischen Beeinträchtigungen leide und nicht fähig sei, seine Angelegenheiten zu seinem Wohl zu besorgen. Es bestehe ein hoher Schutzbedarf, zumal er sich finanziell massiv schädige. Die Gefährdung könne nur abgewendet werden, wenn der Vermögenszugriff des Beschwerdeführers eingeschränkt werde. Er benötige aber auch Hilfe in gesundheitlicher Hinsicht, bezüglich seiner Wohnsituation und in administrativen Angelegenheiten (BR-act. 9/2).

2. Die Vorinstanz schützte den Entscheid der KESB, wobei sie sich zusätzlich auf ein Gutachten vom 27. Oktober 2021 stützen konnte, das im Rahmen des ge-

gen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahrens eingeholt worden war. Sie schloss, es ergebe sich aus diesem äusserst klar, dass der Beschwerdeführer unter einer deutlichen Einschränkung der kognitiven und psychosozialen Leistungsfähigkeit leide und die seit Februar 2021 durch die Kantonspolizei Zürich rapportierten Vorkommnisse in engem Zusammenhang mit der unbehandelten psychischen Störung stünden. Das Vorliegen eines Schwächezustandes sowie die Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 390 ZGB seien vor diesem Hintergrund zu bejahen. Die von der KESB angeordnete Verbeiständung sei angezeigt (act. 7).

3. Der Beschwerdeführer bestreitet, an einem Schwächezustand im Sinne von Art. 390 ZGB zu leiden und schutzbedürftig zu sein. Er sei fähig, sein Leben ohne Unterstützung Dritter zu führen und seine Angelegenheiten vollumfänglich und selbstständig zu besorgen. Die ihm gemäss Aktenlage vorgeworfenen Handlungen würden von ihm grösstenteils bestritten und begründeten allenfalls eine Fragestellung in Bezug auf straf- und mietrechtliche Themen; eine erwachsenenschutzrechtliche Thematik sei nicht ausgewiesen. Er verfüge über genügend finanzielle Mittel, so dass seine Vermögenslage nicht gefährdet sei. Auch in gesundheitlicher Hinsicht gebe es keine genügenden Anhaltspunkte dafür, dass er nicht in der Lage wäre, selbstständig zu entscheiden. Gleiches gelte für die administrativen Belange und die Wohnsituation. Im Übrigen befinde er sich auf nicht absehbare Dauer im Gefängnis, so dass aktuell ohnehin kein Grund für eine Verbeiständung bestehe (vgl. act. 2 Rz. 42 ff.).

IV.

1. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Die Erwachsenenschutzbehörde kann die Handlungsfähigkeit der betroffenen Person entsprechend einschränken (Art. 394 Abs. 2 ZGB). Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der Beiständin verwaltet werden sollen. Sie kann Teile des Einkommens oder das gesamte Einkommen, Teile des Vermögens oder das gesamte Vermögen oder das gesamte Einkommen und Vermögen unter die Verwaltung stellen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).

2.

2.1 Eine Beistandschaft kann nur errichtet werden, wenn ein Schwächezustand vorliegt, der diese Massnahme zum Schutz der betroffenen Person angezeigt erscheinen lässt. Zur Beurteilung, ob ein solcher Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit bzw. ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, gegeben ist, hat die Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, die notwendigen Beweise zu erheben und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen (vgl. Art.

446 Abs. 2 ZGB). Aufschluss über die Situation des Beschwerdeführers geben vorliegend insbesondere verschiedene Polizeiberichte (sogleich E. 2.2), psychiatrische Gutachten (E. 2.3) und die Ergebnisse aus eigenen Abklärungen der KESB, insbesondere zu den finanziellen Verhältnissen des Beschwerdeführers (KESB-act. 9/12/38 u. 46 ff.; dazu unten E. 3).

2.2.1 Aus den bei den Akten liegenden Polizeiberichten ergibt sich folgendes Bild: Der Beschwerdeführer trat, soweit ersichtlich, bis Anfang Februar 2021 weder polizeilich noch strafrechtlich in Erscheinung (vgl. KESB-act. 12/8). Im Februar 2021 wandte sich die Kantonspolizei Zürich ein erstes Mal an die KESB und informierte diese über den "Verdacht einer geistigen Veränderung" des Beschwerdeführers (KESB-act. 12/2). Der Beschwerdeführer, so wird in den Polizeirapporten geschildert, sei am 4. Februar 2021 mit seinem Lieferwagen auf die Gegenfahrbahn gekommen. Er habe apathisch und verwirrt gewirkt und es habe ihm sogleich der Führerausweis entzogen werden müssen (KESB act. 12/12 S. 2; act. 12/33 S. 4 f.). Am 8. Februar 2021 sei er am Bahnhof B._____ aufgrund fehlender Gesichtsmaske kontrolliert worden, wobei er seine Personalien nicht bekannt gegeben und sich renitent verhalten habe (KESB-act. 12/12 S. 3). Am 19. Februar 2021 sei der Beschwerdeführer in einen Verkehrsunfall verwickelt gewesen, indem er sich einem Fahrradfahrer in den Weg gestellt habe. Bei der Befragung in der Notfallabteilung des Spitals B._____ habe er wirr gesprochen und sich als Staatsgegner bezeichnet. Auf seinem Schoss habe er einen Umschlag mit Fr. 3'850.– gehabt und dazu erklärt, er sei zweieinhalbfacher Millionär und bei den Fr. 3'850.– handle es sich um "Peanuts" (KESB-act. 12/2 S. 1 f., act. 12/12 S. 3). Am 8. März 2021, 2:55 Uhr, habe ein Nachbar die Polizei zum Wohnort des Beschwerdeführers gerufen, weil sehr laute Musik aus dessen hell erleuchteter Wohnung gedrungen sei. Der Nachbar habe ausgesagt, der Beschwerdeführer wirke, nachdem sie zuvor einen guten nachbarschaftlichen Umgang gepflegt hätten, seit Anfang Februar 2021 wie ausgewechselt; er spaziere bis spät in der Nacht in den Wäldern umher, stelle dann in seiner Wohnung die Beleuchtung ein und drehe seine Musikanlage für die restliche Nacht auf (KESB-act. 12/12 S. 1 f.). Am 11., 12., 15., 19., 24. und 31. März 2021 sowie am 1. und 13. April 2021 habe die Kantonspolizei erneut wegen Ruhestörung durch den Beschwerdeführer an seinen Wohnort ausrücken (KESB-act. 12/16, 17, 23, 26, 27 und 29) und am 27. März 2021 wegen wiederholten Lenkens des Fahrzeugs trotz Führerausweisentzugs gegen ihn Ermittlungen aufnehmen müssen (KESB-act. 12/21). Bereits am 15. April 2021 sei der Beschwerdeführer erneut polizeilich in Erscheinung getreten, unter anderem wegen des Verdachts auf mehrfache qualifizierte grobe Verletzung von Verkehrsregeln, als er sich einer polizeilichen Kontrolle habe entziehen wollen (KESB-act. 12/22 u. 24). Am 23. April 2021 sei Anzeige wegen sexueller Belästigung gegen den Beschwerdeführer erstattet worden (KESB-act. 12/41). Am 27. April 2021 sei der Beschwerdeführer Opfer eines Raubs geworden. Dabei seien ihm Fr. 70'000.– seiner Barschaft von Fr. 101'000.–, die er in zwei Plastiksäcken mit sich geführt habe, entwendet worden. Der Beschwerdeführer habe wieder verwirrt und zerstreut gewirkt; eine strukturierte Einvernahme sei kaum möglich gewesen. Er habe unter anderem ausgeführt geplant zu haben, mit den Fr. 101'000.– den rumänischen Frauen, die ihm das Geld entwendet hätten, Kleider und Unterwäsche zu kaufen. Angesichts seines Vermögens von Fr. 2.5 Mio. sei dies nur eine sehr, sehr kleine Geste. Er habe keine Kinder, keine Frau und wolle nicht, dass der Staat sein Geld verwalte. Eigentlich habe er davon geträumt, das Geld in Restaurants auszugeben. Da der Bundesrat aber einen Lockdown beschlossen habe, seien seine Träume zerschellt. Bis zu seinem errechneten Ableben im Alter von 87 Jahren müsse er nun täglich Fr. 1'350.– ausgeben (KESB-act. 12/33 [Bericht vom 5. Mai 2021 S. 5; Rapport vom 28. April 2021 S. 9; Einvernahmeprotokoll vom 27. April 2021 S. 1 ff., insbes. S. 4). Am 12. Mai 2021 sei der Polizei gemeldet worden, der Beschwerdeführer sei zum wiederholten Mal vor einem Einfamilienhaus aufgetaucht und habe sich verdächtig benommen, indem er seine Jacke über den Briefkasten gelegt und angebetet habe (KESB-act. 12/42). Drei Tage später sei eine Meldung seines Nachbarn bei der Polizei eingegangen, wonach der Beschwerdeführer mit der Axt die Wohnungstür des Nachbarn aufgebrochen und die Axt im Eingangsbereich deponiert habe (KESB-act. 12/43). In der Folge sei der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft genommen worden. Im Bezirksgefängnis Horgen habe er sich gesundheitlichen Abklärungen widersetzt und dabei die Gefängniszelle komplett demoliert (KESB act. 12/58), weshalb er in die Sicherheitsabteilung des Bezirksgefängnisses Pfäffikon verlegt worden sei (KESB-act. 12/63 S. 2).

2.2.2 Festzuhalten ist damit, dass sich der Beschwerdeführer bis Anfang Februar 2021 soweit bekannt unauffällig verhielt, sich gegenüber seinen Nachbarn freundlich und umgänglich zeigte und sich an die Rechtsordnung hielt. Im Februar 2021 ereignete sich eine auffällige Kehrtwende in seinem Verhalten. Dieses nahm bizarre, provozierende sowie selbst- und fremdgefährdende Züge an und wirkt mitunter realitätsfremd. An diesem durch die Akten vermittelten Bild vermag für das vorliegende erwachsenenschutzrechtliche Verfahren nichts zu ändern, dass der Beschwerdeführer die in den Akten wiedergegebenen Handlungen pauschal "grösstenteils bestreitet" (act. 2 Rz. 42) und sich hinsichtlich der (strafrechtlich relevanten) Tatvorwürfe auf die Unschuldsvermutung beruft (vgl. act. 2 Rz. 18).

2.3.1 Im Rahmen der gegen den Beschwerdeführer eingeleiteten Strafuntersuchung gab die Staatsanwaltschaft See/Oberland bei der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich ein Gutachten in Auftrag. Prof. Dr. med. C._____ und Dr. med. D._____ erstatteten am 4. Juni 2021 ein erstes kurzes (KESB-act. 12/63) und am 27. Oktober 2021 ein ausführliches forensisch-psychiatrisches Gutachten (act.

9/26). Eine weitere Kurzbegutachtung erfolgte am 3. September 2021 durch Dr. med. lic. phil. E._____ (BR-act. 9/16/2).

2.3.2 Im Gutachten von Prof. C._____ und Dr. D._____ wird der Beschuldigte hinsichtlich seines psychopathologischen Befundes als (während der Untersuchungstermine am 3. Juni 2021 und 7. Oktober 2021) bewusstseinsklar und zur Situation und Person sicher orientiert beschrieben. Bestanden habe eine zeitliche Desorientierung. In der Beurteilung der kognitiven Leistungsfähigkeit sei eine reduzierte Fähigkeit zur Aufmerksamkeit und Konzentration aufgefallen. Es hätten zudem amnestische Defizite bestanden, sowohl im Bereich des Kurzzeit- als auch des Langzeitgedächtnisses. Zudem habe der Beschwerdeführer Schwierigkeiten in der Wortfindung aufgewiesen. Formalgedanklich sei er häufig abgeschweift und habe sich in seinen Aussagen in inhaltlich nicht nachvollziehbaren Einzelheiten verloren, was assoziativ gelockert gewirkt habe. Oft habe er auch abrupt das Gesprächsthema gewechselt. Im inhaltlichen Denken hätten Grössenideen bestanden, die teils wahnhaft angemutet hätten. Anhaltspunkte für Ich-Störungen (z.B. Gedankenausbreitung oder Gedankeneingebung) oder Sinnestäuschungen hätten sich nicht gezeigt. Befürchtungen und Zwänge beständen nicht, insbesondere auch keine manifesten Ängste, Phobien oder Zwangsgedanken. In den Untersuchungsterminen habe sich der Beschwerdeführer mit einer unterschwellig gereizten Stimmung präsentiert und situativ laut auf bestimmte Themen reagiert. Es habe ein übermässig schneller Redefluss bestanden, dem inhaltlich oft nicht zu folgen gewesen sei. An beiden Terminen seien Antrieb und Psychomotorik gesteigert gewesen, wenn auch am zweiten Termin in schwächerer Ausprägung als bei der ersten Exploration. Vom Persönlichkeitsbild her sei der Beschwerdeführer eloquent und gebildet erschienen. In seiner Selbstwahrnehmung sei auffällig gewesen, dass bei ihm keine Krankheitseinsicht für sein auffälliges Verhalten und kein Unrechtsbewusstsein für die ihm vorgeworfenen Delikte bestanden habe. Vielmehr habe sich eine grosse Diskrepanz zwischen der Eigenwahrnehmung und der Wahrnehmung der Untersucher gezeigt. Der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner psychopathologischen Auffälligkeiten deutlich in seiner psychosozialen Leistungsfähigkeit beeinträchtigt gewirkt. Es habe krankheitsbedingt eine reduzierte Kritikfähigkeit bestanden (BR-act. 9/26 S. 41 f.). Bei der diagnostischen Einordnung der Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers sei an eine Manie bzw. eine frontotemporale Demenz zu denken. Initial sei in der Stellungnahme vom 4. Juni 2021 von einer frontotemporalen Demenz (ICD-10: G31.0) ausgegangen worden. Diese stelle eine progressive Demenz mit Beginn im mittleren Lebensalter dar, die durch frühe langsam fortschreitende Persönlichkeitsänderung und den Verlust sozialer Fähigkeiten charakterisiert sei. Es folgten Beeinträchtigungen von Intellekt, Gedächtnis und Sprachfunktionen mit Apathie, Euphorie und gelegentlich auch extrapyramidalen Phänomenen. Diese schwerwiegende Erkrankung habe mangels Kooperation des Beschwerdeführers nicht abgeklärt werden können. Der Beschwerdeführer sei nicht bereit gewesen, sich in einer Fachklinik bzw. mittels Bildgebung untersuchen zu lassen (BR-act. 9/26 S. 52 f.). Da eine genaue diagnostische Abklärung nicht möglich sei, hätten sich die Überlegungen an der Symptomatik zu orientieren. Hierbei dränge sich aufgrund des enthemmten und kritikgeminderten Verhaltens des Beschwerdeführers der Verdacht auf ein manisches Syndrom auf (BR-act. 9/26 S. 53). Ausgegangen werde von einer Manie unklarer Ursache (ICD-10: F30.9; BR-act. 9/26 S. 55, 61). Die psychopathologisch relevanten Auffälligkeiten einer Manie seien beim Beschwerdeführer seit Anfang Februar 2021 dokumentiert. Da sich für die vorangehende Zeit keine Verhaltensauffälligkeiten in den Akten finden liessen, werde von einem abrupten Beginn der psychiatrischen Symptomatik ausgegangen. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte stünden dabei in engem Zusammenhang mit den psychischen Auffälligkeiten, d.h. einer gehobenen und teils gereizten Stimmungslage, einem gesteigerten Antrieb, einem vermehrten Gedankenstrom und Redefluss, einem Fortfall von sozialen Hemmungen mit Distanzlosigkeit sowie einer krankheitsbedingten Kritikminderung bzw. kritiklosen Selbstüberschätzung mit fehlendem Unrechtsbewusstsein (BR-act. 9/26 S.55). Auch wenn es im Haftverlauf zu einer Symptomabschwächung der psychischen Auffälligkeiten gekommen sei, könne nicht von einem belastungsstabilen psychischen Zustand des Beschwerdeführers ausgegangen werden (BR-act. 9/26 S. 60). Eine Besserung sei nicht zu erwarten, da wenig darauf hindeute, dass der Beschwerdeführer bereit wäre, sich einer diagnostischen Abklärung (z.B. einer MRI-Bildgebung des Kopfes) und einer stationären Behandlung (d.h. stimmungsstabilisierende Medikation, psychiatrische Therapieinterventionen) zu unterziehen (BR-act. 9/26 S. 59).

2.3.3 Von der Staatsanwaltschaft wurde – noch vor Erstattung des forensischpsychiatrischen Gutachtens von Prof. C._____ und Dr. D._____ vom 27. Oktober 2021 – ein weiteres (Kurz-)Gutachten von Dr. med. lic. phil. E._____ eingeholt. Dr. E._____ kam in seinem Gutachten vom 3. September 2021 (BR-act. 9/16/2) nach zwei Besuchen des Beschwerdeführers im Gefängnis Pfäffikon (am 11. und 20. August 2021) zum Ergebnis, der Beschwerdeführer erscheine insgesamt gut psychisch kompensiert und ohne Anhaltspunkte für psychiatrische Störungsbilder gemäss ICD-10. Psychische Störungen seien nicht festzustellen gewesen (BR-act. 9/16/2).

2.3.4 Zu den Akten gereicht wurden in Weiteren zwei Führungsberichte des Gefängnisses Pfäffikon vom 21. Juni 2021 (BR-act. 9/8/1) und vom 21. September 2021 (BR-act. 9/16/1). Abgesehen von der Schilderung eines "Stufenrückfalls" vom 21. Juni 2021, insbesondere weil der Beschwerdeführer einen Mitarbeiter und einen Inhaftierten wegen deren Herkunft herabgewürdigt habe (BR-act. 9/8/1 S. 1 f.), wird dem Beschuldigten ein guter Vollzugsverlauf attestiert. Das Verhalten des Beschwerdeführers habe sich normalisiert und er habe sich vollkommen integriert.

2.3.5 Bei der Würdigung der Gutachten erstaunt zunächst die Diskrepanz zwischen den gutachterlichen Schlüssen. Die Gutachter Prof. C._____ und Dr. D._____ führen dazu aus, dies sei möglicherweise mit einer beim Beschwerdeführer beobachteten Symptomabschwächung unter den reizarmen und strukturierten Haftbedingungen zu erklären. Allerdings, so halten sie klar fest, seien beim Beschwerdeführer bei beiden Untersuchungsterminen (3. Juni 2021 und 7. Oktober 2021) die klinischen Symptome einer Manie vorhanden gewesen, wenn auch in unterschiedlicher Ausprägung. Auch kontrastiere die Diagnose von Dr. E._____ auffallend mit dem in einer Aktennotiz der Staatsanwaltschaft vom 29. Mai 2021 beschriebenen Verhalten, dass der Beschwerdeführer im Gefängnis Horgen seine Zelle zerstört und verkotet und sich vor der Notfallärztin entblösst habe (BR-act. 9/26 S. 54; s.a. ebd. S. 32). Zu ergänzen ist, dass die Einschätzung von Dr.

E._____ auch keine nachvollziehbare Begründung für die in den letzten Monaten vor der Untersuchungshaft evidenten Verhaltensauffälligkeiten des Beschwerdeführers zu liefern vermag. Mit diesen Handlungen des Beschwerdeführers setzt sich das Kurzgutachten von Dr. E._____ überhaupt nicht auseinander. Dies im Gegensatz zum Gutachten von Prof. C._____ und Dr. D._____, welche die Geschehnisse wiedergeben, aufarbeiten und einordnen (vgl. BR-act. 9/26 S. 2 ff., 48 ff., 52 ff.). Die von ihnen gezogenen Schlüsse sind nachvollziehbar und überzeugend. Es besteht kein Grund, nicht auf sie abzustellen. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Führungsberichte des Gefängnisses Pfäffikon, in welchen dem Beschwerdeführer einwandfreies Verhalten attestiert wird. Die Gutachter Prof. C._____ und Dr. D._____ haben diesen Kontrast in nachvollziehbarer Weise mit den reizarmen und strukturierten Haftbedingungen erklärt. In diesem Sinne führt auch die Vorinstanz zu Recht aus, dass das Leben im Gefängnis aufgrund der eingeschränkten Handlungsmöglichkeiten mit dem Leben ausserhalb des Gefängnisses nicht vergleichbar ist (act. 7 S. 15).

2.3.6 Aufgrund des Gutachtens von Prof. C._____ und Dr. D._____ ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung bzw. ein in seiner Person liegender Schwächezustand vorliegt. Daran ändert nichts, dass eine genaue Abklärung und gesicherte Diagnose mangels Kooperation des Beschwerdeführers nicht möglich war. Die Gutachter kommen zum klaren Schluss, dass beim Beschwerdeführer eine psychische Störung besteht, die zu einer deutlichen Einschränkung der kognitiven und psychosozialen Leistungsfähigkeit führt (BR-act. 9/26 S. 61 f.).

2.3.7 Der Beschwerdeführer wendet hiergegen ein, das Gutachten sei vor dem Hintergrund erstellt worden, eine Fremdgefährdung zu prüfen. Ein eigentlicher Schwächezustand, der zu einem Unvermögen führe, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen, ergebe sich daraus nicht (act. 2 Rz. 14). Der Beschwerdeführer stellt damit sinngemäss die Eignung des Gutachtens als Grundlage für die Anordnung einer Beistandschaft in Frage.

Richtig ist, dass das Gutachten im Rahmen der gegen den Beschwerdegegner geführten Strafuntersuchung eingeholt wurde und sich zu Fragen der Schuldfä-

higkeit, der Rückfallgefahr und der Notwendigkeit einer Massnahme im Sinne von Art. 56 ff. StGB zu äussern hatte. Gleichzeitig setzt sich das Gutachten aber ausführlich mit den Fragen einer psychischen Störung und den Auswirkungen auf die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit auseinander. Eine solche Störung wurde beim Beschwerdeführer klar bejaht, insbesondere auch gestützt auf die Verhaltensweisen des Beschwerdeführers vom Februar 2021 bis zu seiner Inhaftierung im Mai 2021 (s. oben E. 2.2.1). Aus dem Gutachten ergibt sich deutlich, dass die in den Polizeiberichten wiedergegebenen Handlungen des Beschwerdeführers in engem Zusammenhang mit der diagnostizieren Manie stehen. Das Gutachten stellt damit auch für die Frage des Vorliegens einer psychischen Störung bzw. eines Schwächezustands im Sinne von Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB eine hinreichende Grundlage dar. Nicht zu sehen ist, dass – wie der Beschwerdeführer pauschal kritisiert (act. 2 Rz. 28 f.) – gutachterliche Standards nicht eingehalten worden wären.

2.3.8 Aus den vorne wiedergegebenen Verhaltensauffälligkeiten lässt sich im Weiteren deutlich ersehen, dass nebst dem gutachterlich diagnostizierten Schwächezustand grundsätzlich auch die soziale Voraussetzung des Unvermögens, die eigenen Angelegenheiten zu besorgen, gegeben ist. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht hinreichend bzw. nicht zweckmässig in seinem wohlverstandenen Interesse zu handeln vermag (vgl. BSK ZGB I-BIDERBOST/HENKEL, Art. 390 N 17 f.). Besorgniserregend ist, dass sich der Beschwerdeführer (auch im vorliegenden Verfahren) nicht von seinen Verhaltensweisen distanziert und sein auffälliges Benehmen nicht kritisch hinterfragt. Aus den Ausführungen in der Beschwerdeschrift lässt sich im Gegenteil der Eindruck gewinnen, er erblicke keinerlei Besonderheiten in seinem Tun und halte dieses für normal (act. 2 Rz. 21; s.a. unten E. 3.2). Daraus ist abzuleiten, dass er in seinem derzeitigen – auf den ersten Blick angepassten und unauffälligen – Zustand im Gefängnis die Auffällig- und Schädlichkeit seines Verhaltens nicht erfassen kann.

2.3.9 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer in den konkreten von der angeordneten Beistandschaft erfassten Bereichen hilfsbedürftig ist.

3.

3.1 Mit Bezug auf die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Verwaltung des Einkommens und Vermögens sowie die Einschränkung des Vermögenszugriffs verweist die Vorinstanz auf die aktenkundigen Veränderungen auf den Bankkonti des Beschwerdeführers und dessen Umgang mit Geld in der Zeit von Januar bis Mai 2021: Der Beschwerdeführer habe am 19. Januar 2021 ein Depot-Konto bei der St. Galler Kantonalbank eröffnet und bis 10. Mai 2021 von seinem Privatkonto bei der St. Galler Kantonalbank Fr. 470'000.– auf dieses Depot-Konto überwiesen. Zudem habe er das Sparkonto bei der St. Galler Kantonalbank am 23. Februar 2021 gänzlich saldiert und sich den auf dem Konto befindenden Betrag von Fr. 224'961.68 ebenfalls auf das Depot-Konto ausbezahlen lassen. Das Depot-Konto habe Ende Mai trotz des Übertrags dieser hohen Vermögensbeträge noch einen Saldo von Fr. 118'629.18 ausgewiesen. Beim Depot-Konto sei jederzeit das ganze Guthaben verfügbar und es gebe im Gegensatz zum Privat- und Sparkonto keine Bezugslimiten. Somit könne der Beschwerdeführer ohne Bezugslimite über sein Geld verfügen. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer hohe Bargeldbeträge mit sich geführt und er mutmasslich Opfer eines Raubes von Bekannten geworden sei, in welchem ihm Fr. 70'000.– abhandengekommen sei, lasse sodann auf einen riskanten Umgang mit dem Vermögen schliessen. Verbessere sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht, so laufe er Gefahr, dass er sich nach der Haftentlassung finanziell massiv schaden oder ihm durch Dritte erneut finanzieller Schaden zugefügt werde und er in kurzer Zeit bedürftig werden könne, dies obwohl er über ein hohes Vermögen verfüge. Die Einschränkung des Vermögenszugriffs im Sinne von Art. 395 Abs. 3 ZGB und die Aufhebung der Vollmachten sei daher notwendig und geeignet, um den Beschwerdeführer von einem nicht wiedergutzumachenden finanziellen Nachteil zu schützen. Insbesondere sei der Beschwerdeführer vor dem Eingehen finanzieller Verpflich-tungen zu seinem eigenen Nachteil zu schützen. Mit der Übertragung der Aufgabe an den Beistand, für den Beschuldigten einen angemessenen Betrag auf einem persönlichen Konto in Eigenverwaltung zur Verfügung zu stellen, sei auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt. Damit auch die laufenden Angelegenheiten wahrgenommen würden, die finanzielle Situation geregelt und der Lebensunterhalt (insbesondere nach der Haftentlassung) sichergestellt sei, sei es zudem notwendig, den Beschwerdeführer in administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen (act. 7 S. 15 ff.).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Ausführungen der Vorinstanz in tatsächlicher Hinsicht grundsätzlich nicht. Es sei korrekt, dass er wiederholt grössere Beträge von seinen Konti bezogen habe. Umgekehrt zeige sich jedoch, dass er über entsprechende Mittel verfüge, dies zu tun. Dass er sich dadurch gefährde, sei angesichts seines finanziellen Polsters nicht ersichtlich. Die angetroffene Situation erinnere vielmehr an eine Person, welche ihre Vermögensverhältnisse genau und im Detail überschaue und lieber "mit der warmen Hand" gewisse Zuwendungen tätige. Er sei ledig und habe keine Nachkommen. So habe er sich bewusst entschieden, entsprechend vorzugehen. Dies begründe keinen Selbstgefährdungstatbestand. Ein Pensionär, der seinen Erben Erbvorbezüge ermögliche oder sich ein teures Hobby leiste, würde ebenfalls keine Beistandschaft rechtfertigen (act. 2 Rz. 21). Auch die Tatsache, dass er Opfer eines Raubes wurde und dabei ein erheblicher Vermögenswert abhanden kam, sei selbstredend gravierend, stelle jedoch kein Indiz für einen Schwächezustand dar. Vermögendelikte seien häufig, gerade vor dem Hintergrund einer ausgeprägten Vertrauensbeziehung wie in der vorliegenden Konstellation. Für eine Beistandschaft müssten wenn schon die genauen Umstände dieses Bargeldbezugs bzw. Diebstahls untersucht werden (act. 2 Rz. 22). Ohnehin könne er sich im Rahmen des (zeitlich offenen) Gefängnisaufenthalts nicht am Vermögen schädigen. Solange dieser Aufenthalt andauere, bestehe kein Grund für eine Beistandschaft (act. 2 Rz. 24).

3.3.1 Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass es grundsätzlich jeder und jedem selbst überlassen ist zu entscheiden, was sie oder er mit dem eigenen Geld anstellt. Will eine Person ihr Geld mit vollen Händen ausgeben, ist das ihre Privatsache, in die sich der Staat und die Behörden grundsätzlich nicht einzumischen haben. In der Lehre wird denn auch zu Recht darauf hingewiesen, dass das Erwachsenenschutzrecht nicht der moralischen Umerziehung zu dienen hat oder dazu, ein als unangepasst oder eigensinnig erachtetes Verhalten zu unterbinden. Es genügt für ein behördliches Eingreifen insbesondere nicht, wenn in einer nach landläufiger Auffassung unvernünftigen Art und Weise mit Geld umgegangen wird (BSK ZGB I-BIDERBOST/HENKEL, Art. 390 N 3, 13). Eine Grenze ist dann zu setzen, wenn das "auffällige" bzw. verschwenderische Verhalten einer Person auf einem Schwächezustand beruht und davon ausgegangen werden muss, sie sei sich der Konsequenzen nicht bewusst. Dann liegt das Verhalten nicht in ihrem wohlverstandenen Interesse. Ein solcher Fall ist hier gegeben. So hat der Beschwerdeführer namentlich beim Vorfall, als ihm von den rumänischen Frauen Fr. 70'000.– entwendet wurden, augenscheinlich nicht aus freien Stücken gehandelt, sondern unter dem Einfluss der gutachterlich festgestellten psychischen Störung (vgl. vorne E. 2.2.1). Darüber hinaus kann angesichts seines psychischen Zustands einerseits und der substantiellen Verringerung seiner Bankguthaben innert kurzer Zeit anderseits nicht ausgeschlossen werden, dass er von Dritten zu Geldentnahmen angehalten oder ermuntert wurde und sich aufgrund seines Schwächezustands gegen solche Beeinflussungen nicht effektiv zu wehren oder die Tragweite seiner Finanzentscheide nicht genügend zu erfassen vermochte. Die Vorinstanz hat im Weiteren zu Recht festgehalten, dass der Beschwerdeführer trotz seines relativ hohen Vermögens – gemäss Steuererklärung 2019 verfügte er damals noch über rund Fr. 2.9 Mio. (act. 9/12/38) – in recht kurzer Zeit bedürftig werden könnte, sollte er im selben Ausmass über sein Vermögen verfügen wie in den Monaten Februar bis Mai 2021. Vor diesem Hintergrund erscheint die angeordnete Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB verbunden mit einer Einschränkung des Vermögenszugriffs (Art. 395 Abs. 3 ZGB) als angebrachte Massnahme, insbesondere um zu vermeiden, dass der Beschwerdeführer ausgenützt wird oder sich selbstschädigend verhält.

3.3.2 Was den Einwand des Beschwerdeführers betrifft, dass er sich im Gefängnis befinde und sich in dieser Zeit nicht am Vermögen schädigen könne, ist darauf hinzuweisen, dass eine Haftentlassung absehbar und eher früher als später zu erwarten ist. Es handelt sich bei einer Haftentlassung des Beschwerdeführers nicht um eine blosse hypothetische Eventualität, deren Berücksichtigung eine unzulässige Massnahme "auf Vorrat" zur Folge hätte (vgl. BSK ZGB I-BIDERBOST/HENKEL, Art. 389 N 11, Art. 391 N 10). Vielmehr ist es zweckmässig, für diesen Fall bereits die erforderlichen Massnahmen anzuordnen.

3.3.3 Die Vorinstanz weist im Weiteren zu Recht darauf hin, dass der Beistand für den Beschwerdeführer einen angemessenen Betrag auf einem persönlichen Konto in Eigenverwaltung zur Verfügung zu stellen hat, so dass – entgegen dem Einwand des Beschwerdeführers (vgl. act. 2 Rz. 25) – auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gewahrt ist. Dem Beschwerdeführer wird es damit voraussichtlich möglich sein, die Mittel für die alltäglichen Bedürfnisse selbstverantwortlich zu verwalten. In welcher Höhe ihm solche Mittel zur Eigenverwaltung zur Verfügung gestellt werden, wird in Abwägung der konkreten Situation und unter Berücksichtigung des Gesamtvermögens vom Beistand festzulegen sein und ist hier nicht zu prüfen.

3.4 Der Beschwerdeführer stört sich sodann an der Vertretungsbeistandschaft in administrativen Angelegenheiten. Er führt aus, aktenkundig sei einzig, dass er die Annahme gewisser Post verweigere. Dies mache er jedoch in vollem Bewusstsein und selektiv in Bezug auf gewisse Ämter. Er habe sich bewusst entschieden, "gewissen Umgang zu meiden". Das sei das freie Recht jeder Person und begründe keinen Schutzbedarf. Die Konsequenzen seien rein rechtlicher Natur (wie z.B. Betreibungen oder Pfändungen) und es stehe jeder Person frei, sie in Kauf zu nehmen (act. 2 Rz. 37 f.). Insoweit gelten die gleichen Überlegungen wie zur Einkommens- und Vermögensverwaltung. Auch hier ist darauf hinzuweisen, dass diese vom Beschwerdeführer angeführte Freiheit durchaus zu respektieren wäre, wenn angenommen werden könnte, sie beruhe auf einem freien Entschluss. Hiervon kann aufgrund der gutachterlich festgestellten psychischen Störung nicht ausgegangen werden. Entsprechend bedarf es im wohlverstandenen Interesse des Beschwerdeführers der Unterstützung, um ihn vor weitreichendem Schaden zu bewahren.

4.

4.1 Die KESB übertrug dem Beistand im Weiteren die Aufgabe, für das gesundheitliche Wohl sowie hinreichende Betreuung zu sorgen und den Beschwerdeführer bei

allen dafür erforderlichen Handlungen zu vertreten. Der Beschwerdeführer hält dafür, es bestünden keine genügenden Grundlagen, um ihn in Bezug auf gesundheitliche Belange als urteilsunfähig zu qualifizieren. Im Gegenteil sei Dr. E._____ zum Schluss gelangt, dass keine relevante psychiatrische Störung bestehe. Im Zweifel sei daher von Urteilsfähigkeit auszugehen. Er sei eigenständig in der Lage, über medizinische Belange zu entscheiden. Wesentlich sei auch, dass der Beistand bis heute keine gesundheitliche Untersuchung eingeleitet habe, was zeige, dass keine Dringlichkeit bestehe (act. 2 Rz. 28 ff.).

4.2 Wie die Vorinstanz richtig ausführt (act. 7 S. 17), geht aus dem Gutachten von Prof. C._____ und Dr. D._____ hervor, dass die Erkrankung des Beschwerdeführers fortbestehe, da der kritikgeminderte und aus Sicht der Gutachter nicht urteilsfähige Beschwerdeführer nicht bereit sei, diagnostische Abklärungen zuzulassen und sich behandeln zu lassen. Eine Abklärung sei jedoch im Interesse des Beschwerdeführers dringend geboten und seine diesbezügliche Ablehnung Ausdruck fehlender Urteilsfähigkeit (vgl. act. 9/26 S. 59 ff.). Bereits ausgeführt wurde sodann, dass das Gutachten von Prof. C._____ und Dr. D._____ – im Gegensatz zum Kurzgutachten von Dr. E._____ – klar, nachvollziehbar und gehörig begründet ist. Im Übrigen weist der Beschwerdeführer zwar mit Recht darauf hin, dass es sich bei der Frage einer medizinischen Behandlung um einen hochsensiblen Entscheid handelt (act. 2 Rz. 28). Allerdings wurde die Handlungsfähigkeit des Beschwerdeführers durch die KESB lediglich bezüglich des Zugriffs auf das gesamte Vermögen eingeschränkt. Für die anderen Bereiche, insbesondere für medizinische Behandlungen, bleibt der Beschwerdeführer trotz Vertretungsbeistandschaft grundsätzlich handlungsfähig. Damit wurde auch dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit hinreichend Rechnung getragen. Gegen eine Sorge für eine hinreichende medizinische Betreuung des Beschwerdeführers spricht im Übrigen auch nicht, dass seitens des Beistands bislang noch keine medizinischen Abklärungen angestrebt wurden.

5. Schliesslich wendet sich der Beschwerdeführer auch gegen die dem Beistand übertragene Aufgabe, für eine geeignete Wohnsituation zu sorgen. Er hält ihr entgegen, mangels Verwahrlosung, Unordnung oder sonstiger Unzulänglich-

keit in der Lage zu sein, "selbstständig und gesellschaftsüblich seine Wohnsituation zu bestimmen" (act. 2 Rz. 34). Festzuhalten ist hierzu, dass sich die Hilfeleistung – wie die Vorinstanz mit Blick auf die Auswirkungen des auffälligen Verhaltens des Beschwerdeführers auf die Nachbarschaft (vorne E. 2.2.1) richtig ausführt (act. 7 S. 17 f.) – für den Fall einer durchaus absehbaren Haftentlassung aufdrängt, den Beschwerdeführer aber gleichzeitig nicht daran hindert, sich selbst um eine passende Wohnsituation zu bemühen.

6. Nach dem Ausgeführten ist die angeordnete Beistandschaft notwendig und verhältnismässig. Die Beschwerde ist abzuweisen und die Entscheide der Vorinstanz vom 25. März 2022 und der KESB vom 10. Juni 2021 sind zu bestätigen.

7. Es bleibt darauf hinzuweisen, dass sich die Situation des Beschwerdeführers verändern kann und insbesondere auch ein Schwächezustand bzw. eine Schutzbedürftigkeit entfallen können. Die Beistandschaft wird aufzuheben oder zu ersetzen sein, sobald für die Fortdauer kein Grund mehr besteht (vgl. a. BR-act. 9/2 Dispositiv-Ziff. 8). Was die Frage betrifft, ob sich die Lebenspartnerin des Beschwerdeführers als Beiständin eignet, wird die KESB dies in einem separaten Entscheid beurteilen müssen (BR-act. 7 Dispositiv-Ziffer II; s.a. act. 2 Rz. 41).

V.

Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da der Beschwerdeführer zum einen unterliegt und zum andern eine Gegenpartei fehlt.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Hinwil vom 25. März 2022 sowie der Entscheid der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil vom 10. Juni 2021 werden bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.

3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

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