PQ220022
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, Antrag auf Übernahme der Beistandschaft und Einsetzung Mandatsträger
2. August 2022Deutsch17 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi Urteil vom 2....
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220022-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Götschi
Urteil vom 2. August 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung, Antrag auf Übernahme der Beistandschaft und Einsetzung Mandatsträger
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 6. April 2022; VO.2021.28 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Aufgrund einer schriftlichen Meldung der Sozialarbeiterin der Gemeinde B._____ vom 2. September 2020 eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (fortan KESB) ein Verfahren zur Prüfung der Verbeiständung der Beschwerdeführerin. Die KESB führte verschiedene Abklärungen durch und befragte sowohl private Bekannte als auch Fachpersonen. Mit der Beschwerdeführerin kam nur ein einziger telefonischer Kontakt zustande. Gesprächsterminen, zu denen sie von der KESB eingeladen wurde, blieb sie unentschuldigt fern und auch schriftlich liess sie sich nicht vernehmen.
2. Mit Entscheid vom 23. September 2021 ordnete die KESB eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung an mit den Aufgabenbereichen Wohnen, Gesundheit und Administratives und ersuchte die KESB C._____, in deren Zuständigkeitsgebiet die Beschwerdeführerin während des Verfahrens gezogen war, um die Übernahme der Massnahme und Einsetzung einer Mandatsperson (KESB act. 47). Eine gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde wies der Bezirksrat Meilen mit Urteil vom 6. April 2022 ab (BR act. 9 = act. 9).
3. Gegen das Urteil des Bezirksrats Meilen vom 6. April 2022, das ihr am 8. April 2022 zugestellt worden war (BR act. 10/1), liess die neu anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 9. Mai 2022 rechtzeitig Beschwerde erheben mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 1):
1. Es seien das Urteil VO2021.28/3.02.03 des Bezirksrats Meilen vom 06.04.2022 und der Entscheid der KESB Bezirk Meilen vom
23.09.2021 aufzuheben.
2. Es sei der Beschwerdeführerin die umfassende unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei der Unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen.
3. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren.
4. Unter o/e-Kosten- und Entschädigungsfolge.
4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (KESB act. 1-50 = BR act. 5/1-50 = act. 10/5/1-50; BR act. 1-16 = act. 10/1-16).
5. Die Beschwerde hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung, sofern keine andere Anordnung getroffen wurde (Art. 450c ZGB). Das ist vorliegend nicht geschehen und eine Beiständin oder ein Beistand soll erst nach der Übernahme der Massnahme durch die KESB C._____ eingesetzt werden (vgl. KESB act. 47 Disp.-Ziff. 3 und act. 9). Der Antrag-Ziffer 3 auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung ist daher als gegenstandslos abzuschreiben.
Erwägungen
II.
1. Die KESB verwies im Entscheid vom 23. September 2021 in rechtlicher Hinsicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung einer Beistandschaft und hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, Dr. med. D._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die Beschwerdeführerin behandelte) habe mit Schreiben vom 27. August 2020 (KESB act. 15 = act. 6/7) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) sowie einer chronisch verlaufenden Muskelschwäche leide, welche die Stressbewältigung und viele tägliche Verrichtungen erschwere oder verunmögliche. Sie könne ein selbstbestimmtes Leben führen, aber in der gegenwärtigen Wohnsituation sei dies unmöglich, und sei sie dringend auf Hilfe angewiesen. In den vergangenen Monaten sei sie aufgrund ihres Schwächezustands weder in der Lage gewesen, eine eigene Wohnung zu finden, noch ihre finanziellen und administrativen Belange zu erledigen. Die notwendige Unterstützung könne weder aus ihrem persönlichen Umfeld noch von öffentlichen Institutionen erbracht werden (KESB act. 47 S. 5).
1. Die KESB verwies im Entscheid vom 23. September 2021 in rechtlicher Hinsicht auf die gesetzlichen Voraussetzungen der Anordnung einer Beistandschaft und hielt in tatsächlicher Hinsicht fest, Dr. med. D._____ (Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, der die Beschwerdeführerin behandelte) habe mit Schreiben vom 27. August 2020 (KESB act. 15 = act. 6/7) bestätigt, dass die Beschwerdeführerin an einer ausgeprägten posttraumatischen Belastungsstörung (PTSD) sowie einer chronisch verlaufenden Muskelschwäche leide, welche die Stressbewältigung und viele tägliche Verrichtungen erschwere oder verunmögliche. Sie könne ein selbstbestimmtes Leben führen, aber in der gegenwärtigen Wohnsituation sei dies unmöglich, und sei sie dringend auf Hilfe angewiesen. In den vergangenen Monaten sei sie aufgrund ihres Schwächezustands weder in der Lage gewesen, eine eigene Wohnung zu finden, noch ihre finanziellen und administrativen Belange zu erledigen. Die notwendige Unterstützung könne weder aus ihrem persönlichen Umfeld noch von öffentlichen Institutionen erbracht werden (KESB act. 47 S. 5).
2. Der Bezirksrat hielt unter Verweis auf das von der KESB erwähnte Schreiben von Dr. med. D._____ und ein Arbeits- und Verhandlungsunfähigkeitszeugnis für vier Wochen von Dr. med. E._____ (Facharzt für Allgemeinchirurgie in der F._____ am Hauptbahnhof Zürich) vom 1. Oktober 2020 wegen einer gesundheitlichen Überlastungssituation (KESB act. 11) für erstellt, dass aufgrund der posttraumatischen Belastungsstörung ein Schwächezustand vorliege, was im Übrigen auch durch die Beschwerdeführerin selbst nicht bestritten werde (act. 9 S. 10 E. 4.2.3.4).
Im Bereich Wohnen sei die Beschwerdeführerin offensichtlich auf eine Beiständin oder einen Beistand angewiesen. Dr. med. D._____ habe im August 2020 festgehalten, es sei für seine Patientin keine Option und absolut unzumutbar, weiter in der bisherigen Wohnung zu verbleiben. Die Umstände dort würden sie in einen kontinuierlichen Stresszustand versetzen, u.a. aufgrund von bedrohlichen Nachbarn. Gegenüber dem Sozialdienst B._____ habe sie angegeben, sie wolle nicht mehr in ihre Wohnung zurück, sie könne im Auto schlafen. Einer Mitarbeiterin des Pflegezentrums G._____ habe sie angegeben, sie finde sicher einen Schlafplatz am Hauptbahnhof. Der KESB habe sie telefonisch mitgeteilt, sie könne unmöglich in ihre Wohnung zurück, da sie an Panikattacken leide. Es habe Bettläuse und einen Nachbarn, der sie belästige. Die Kostengutsprache für das Wohnheim sei ihr nicht erteilt worden, weil sie einen Termin nicht wahrgenommen habe, da sie kein Geld für das ÖV-Ticket gehabt habe. Der Sozialdienst B._____ habe daraufhin erklärt, dass sie nicht zwei Wohnungen haben könne, sondern dass sie ihre alte Wohnung kündigen müsse. Zwischenzeitlich habe sie sich im Hotel H._____ in I._____ aufgehalten. Im Anschluss daran sei sie nicht auffindbar gewesen und sei auch die wirtschaftliche Hilfe durch die Gemeinde B._____ eingestellt worden.
Durch die Kantonspolizei habe die KESB erfahren, dass sich die Beschwerdeführerin bei ihrer Cousine, J._____, im Kanton K._____ aufhalte. Die Cousine habe der KESB telefonisch mitgeteilt, es sei auf die Beschwerdeführerin geschossen worden. Die Polizei sei gekommen, aber habe nichts unternommen. Die Cousine sei selber in grossen finanziellen Schwierigkeiten und könne die Beschwerdeführerin nicht mehr unterstützen. Die Cousine sei am Rande ihrer Möglichkeiten angekommen und es müsse eine neue Lösung für die Beschwerdeführerin geben. Beim örtlichen Sozialdienst habe sich die Beschwerdeführerin damals noch nicht angemeldet gehabt.
Aus diesen Ausführungen ergebe sich klar, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, sich um eine geeignete Wohnsituation zu kümmern. Sie scheine zwar immer wieder eine Lösung zu finden, allerdings handle es sich dabei um keine längerfristigen Lösungen. Sie habe gegenüber der KESB sogar selber erklärt, dass sie sich nicht auf Wohnungen bewerben könne, da sie kein Internet und auch kein Telefon habe. Sie habe keine Belege für ihre Behauptung eingereicht, dass sie vom zuständigen Sozialarbeiter der Gemeinde mit einer Kostengutsprache unterstützt werde, und sie habe dem Bezirksrat auch nachträglich nicht mitgeteilt, ob sie zwischenzeitlich eine Wohnung gefunden habe (act. 9 S. 11 ff. E. 4.2.4.2).
Mit Bezug auf die Gesundheit erwog der Bezirksrat, es sei auch von Seiten der Beschwerdeführerin unbestritten, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide. Der letzte Kontakt zu ihrem behandelnden Arzt Dr. med. D._____ habe Ende November 2020 stattgefunden. Es sei äusserst fraglich und ergebe sich nicht aus den Akten, dass sich die Beschwerdeführerin seit ihrem Aufenthalt im Kanton K._____ weiter von ihm behandeln lasse. Sie führe zwar aus, ihr Zustand habe sich stabilisiert und sie habe ihre diversen gesundheitlichen Probleme angegangen, aber sie reiche dafür keinerlei Belege ein. Sie sei deshalb auch im Bereich Gesundheit schutzbedürftig (act. 9 S. 13 f. E. 4.2.4.3).
Um die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich administrativer Angelegenheiten zu begründen, verweist der Bezirksrat auf die Ausführungen zum Wohnen. Dass sie ständig ihren Aufenthaltsort wechsle und auch auf Anrufe und Schreiben nicht reagiere, habe unter anderem dazu geführt, dass sie von der Gemeinde B._____ nicht mehr wirtschaftlich unterstützt worden sei. Die Behauptung in der Beschwerde, sie habe sich beim Sozialamt L._____ angemeldet, belege sie nicht, und das würde auch nichts ändern, weil sie in der Gemeinde B._____ trotz Anmeldung nicht in der Lage gewesen sei, die geforderten Unterlagen einzureichen, und deshalb keine Unterstützung erhalten habe. Überdies ergebe sich der Unterstützungsbedarf im Bereich Administratives auch aus dem Verhalten im Verfahren der KESB, in dem sie telefonisch nur ein einziges Mal erreichbar gewesen und zu schriftlich angesetzten Terminen nicht erschienen sei sowie eingeschriebene Sendungen nicht abgeholt und auf per A-Post verschickte Briefe nicht reagiert habe (act. 9 S. 14 f. E. 4.2.4.4).
Die Beschwerdeführerin scheine mittellos zu sein, weshalb sie von der Gemeinde B._____ wirtschaftlich unterstützt worden sei, wobei sie nicht in der Lage scheine, auf Verlangen die notwendigen Unterlagen einzureichen, um ihre finanzielle Si-
tuation zu belegen, damit über die Weiterführung der wirtschaftlichen Hilfe entschieden werden könne, was im Übrigen auch der Grund für die Gefährdungsmeldung des Sozialdienstes der Gemeinde B._____ gewesen sei. Die Schutzbedürftigkeit sei deshalb auch im Bereich Finanzielles ausgewiesen (act. 9 S. 15 f. E. 4.2.4.5).
Der Bezirksrat bejahte deshalb die Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin in den Bereichen Wohnen, Gesundheit, Administratives und Einkommens- und Vermögensverwaltung. Es seien keine milderen Massnahmen ersichtlich und die Anordnung einer Beistandschaft sei auch verhältnismässig. Die Unterstützung könne nicht anderweitig gewährleistet werden. Im Fall der Cousine lehne diese das nicht nur selber ab, sondern werde das auch von der Beschwerdeführerin ausgeschlossen. Der Bezirksrat wies die Beschwerde daher ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid der KESB (act. 9 S. 16 E. 4.2.4.6 und E. 4.3).
3. Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass sie an einer posttraumatischen Belastungsstörung sowie an einer chronisch verlaufenden Muskelschwäche leide. Deswegen sei jedoch nicht die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft erforderlich. Wie aus einem mit der Beschwerde eingereichten neurologischen Konsilbefund der Klinik M._____ vom 7. Dezember 2021 hervorgehe, sei sie gesundheitlich in der Lage, ihr Leben selbst zu meistern. Ihr medizinischer Zustand habe sich dauerhaft stabilisiert und verbessert und sie sei ansonsten im Vollbesitz ihrer geistigen Kräfte. Zum Beleg verweist sie auf ein Arztzeugnis eines Oberarztes der Klinik M._____ vom 18. November 2021, in dem aus hausärztlicher Sicht bestätigt wird, dass die Patientin bei den Konsultationen voll orientiert sei und kein Zweifel über die Eigen- und Selbständigkeit der Patientin und auch kein Anhalt für eine Eigen- oder Fremdgefährdung bestehe. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Bereich Gesundheit sei nicht erforderlich. Die Beschwerdeführerin verneint die Verhältnismässigkeit einer solchen Massnahme und verweist als mildere Massnahme auf das eigene Fahrzeug, das ihr ermögliche, ihre Angelegenheiten zu besorgen (act. 2 S. 3 f.).
Mit Bezug auf das Wohnen habe das Sozialamt B._____ erwartet, dass sie in ihre unzumutbare Wohnsituation zurückkehre und mangels Geld den Umzug trotz
Muskelschwäche selbst durchführe. Das Sozialamt habe die spezielle Situation der Beschwerdeführerin (ihre posttraumatische Belastungsstörung und ihre Muskelschwäche) vollständig ignoriert und sie damit in eine unmögliche und für sie unlösbare Situation gebracht. Dieses Verhalten des Sozialamtes habe dazu geführt, dass die Beschwerdeführerin in Wohnungsnot geraten sei. Die Beschwerdeführerin zu verbeiständen, damit ihr der Beistand bei der Wohnungssuche helfen könne, sei eine unverhältnismässige Massnahme, wie schon Dr. D._____ in seinem Bericht festgehalten habe. Nachdem sie zuerst bei ihrer Cousine untergekommen sei, habe sie mittlerweile wieder selbst eine eigene Wohnung gefunden. Das zeige auf, dass die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen nicht erforderlich sei (act. 2 S. 5).
Die Beschwerdeführerin bringt vor, sie habe sich bei der Sozialregion N._____ angemeldet, habe diese mit den benötigten Unterlagen versorgt und beziehe dort Sozialhilfe, um ihren Lebensunterhalt zu finanzieren. Auch die zahlreichen Arztbesuche sowie die Bemühungen zum Finden einer Wohnung zeigten auf, dass sie sehr wohl in der Lage sei, ihre administrativen Angelegenheiten selbst zu erledigen (act. 2 S. 6).
Aus den gleichen Umständen - dass sie an ihrem neuen Wohnort Sozialhilfe beziehe, eine eigene Wohnung habe und ihre administrativen Aufgaben erledige leitet die Beschwerdeführerin auch ab, dass die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft im Bereich Finanzielles nicht erforderlich sei (act. 2 S. 8).
4. Der Bezirksrat hat die rechtlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung i.S. von Art. 394 i.V.m. 395 ZGB einlässlich wiedergegeben (act. 9 S. 6 ff.). Darauf kann grundsätzlich verwiesen werden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Anordnung einer Beistandschaft nach Art. 390 ZGB einen Schwächezustand voraussetzt, der die betroffene Person daran hindert, ihre eigenen Angelegenheiten zu besorgen. Zudem sind die allgemeinen Voraussetzungen für die Anordnung von Massnahmen von Art. 389 ZGB (Subsidiarität und Verhältnismässigkeit) zu beachten.
5. Die Beschwerdeführerin hat verschiedene gesundheitliche Probleme. Für diese war sie früher und ist sie auch heute in Behandlung. Diese Probleme haben zwar unterschiedliche Ursachen, aber verstärken sich teilweise wechselseitig und führen beispielsweise dazu, dass sie ausser auf eine geeignete medizinische Betreuung im Alltag auf ein Auto angewiesen ist (vgl. act. 6/3 S. 4; act. 6/7 S. 2).
Im Jahr 2020 kamen zu diesen gesundheitlichen Belastungen ausgehend von der Wohnsituation weitere äussere Belastungen hinzu, so namentlich die Nichterreichbarkeit für verschiedene Behörden und Ämter, nicht zuletzt auch der KESB Meilen, was auch zum Verlust der Sozialhilfe führte (vgl. weiter act. 6/5). Diese Belastungen waren zwar grundsätzlich unabhängig voneinander, aber sie verstärkten sich gegenseitig und überforderten die Beschwerdeführerin, die sie selbst nicht mehr bewältigen konnte und institutionelle Hilfsangebote ablehnte, worauf es zu einer Gefährdungsmeldung kam, welche dieses Verfahren einleitete.
Diese verschiedenen Belastungen bildeten in der Summe einen Schwächezustand, der ein erwachsenenschutzrechtliches Eingreifen erforderte. Die Beschwerdeführerin war in verschiedenen Bereichen auf Unterstützung angewiesen. Anstatt Hilfe zu suchen oder anzunehmen, zog sie sich zurück. Die Anordnung einer Massnahme war daher damals grundsätzlich gerechtfertigt, auch wenn sich die Frage stellt, ob die Anordnung einer Beistandschaft verhältnismässig war und nicht eine punktuelle Intervention im Rahmen des Verfahrens genügt hätte, um einen Teil der Probleme zu lösen und die Beschwerdeführerin zu befähigen, die verbleibenden Probleme selbst bzw. mit bestehenden Hilfsangeboten zu lösen (in Sinne einer interventionsorientierten Abklärung; vgl. BSK ZGB I-Maranta / Auer / Marti, Art. 446 N 5).
Zum Entscheid der KESB beigetragen haben dürfte der Umstand, dass die Beschwerdeführerin in ihrem Verfahren nicht kooperierte, so dass insbesondere keine Anhörung zustande kam. Mit ihrem prozessualen Verhalten lieferte die Beschwerdeführerin sozusagen den Tatbeweis dafür, dass sie in administrativen Angelegenheiten auf Unterstützung angewiesen war. Mit Blick auf Art. 446 Abs. 2 ZGB hätte die KESB es allerdings wohl grundsätzlich nicht dabei bewenden lassen dürfen, sondern zusätzliche Abklärungen durchführen müssen.
Die damaligen Verhältnisse können jedoch offen bleiben, da für den Entscheid auf die aktuellen Verhältnisse abzustellen ist, die sich seit dem Verfahren der KESB offenbar stark verändert haben: Heute lebt die Beschwerdeführerin an einem anderen Ort in einer eigenen Wohnung (act. 6/6), die sie mit Mitteln der Sozialhilfe finanziere. Die mit der Beschwerde eingereichten medizinischen Unterlagen zeigen, dass sie für ihre nach wie vor bestehenden gesundheitlichen Probleme in ärztlicher Behandlung ist. Als sie im Februar 2022 eine Lungenembolie erlitt, begab sie sich in Spitalpflege. In diesem Verfahren lässt sie sich von einem Anwalt vertreten.
Offenbar hat die Beschwerdeführerin die einen Probleme (Wohnung) gelöst und die anderen (Gesundheit, Finanzen) mit der Unterstützung von Fachpersonen unter Kontrolle. Dass sie sich demnach in den Bereichen Gesundheit, Finanzen und Administratives Unterstützung holt bzw. bestehende Angebote benutzt, belegt, dass die Errichtung einer Beistandschaft in diesen Bereichen nicht notwendig ist.
Eine solche existenzielle Krise, bei der ein Mensch vom plötzlichen Zusammentreffen von verschiedenen Herausforderungen überwältigt und aus der Bahn geworfen wird, kann grundsätzlich jeden Menschen treffen. Durch ihre gesundheitlichen Vorbelastungen und das Fehlen eines Netzes von nahen Angehörigen weist die Beschwerdeführerin eine grössere Verletzlichkeit auf. Auch vor dem Hintergrund der vergangenen Ereignisse wäre es jedoch unverhältnismässig, die Beschwerdeführerin aus diesem Grund vorsorglich zu verbeiständen; im aktuellen Zeitpunkt ist sie auf eine Verbeiständung nicht angewiesen.
Es ist zu hoffen, dass die Beschwerdeführerin von einer Wiederholung verschont bleibt oder dass es ihr in Zukunft bei sich anbahnenden Schwierigkeiten gelingt, sich rechtzeitig geeignete Hilfe zu holen, bevor eine Krisenintervention nötig ist. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass das Sozialamt oder ihre behandelnden Ärzte eine sich verschlechternde Entwicklung bemerken und rechtzeitig intervenieren würden, nötigenfalls mit einer Meldung an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde am neuen Wohnort, die Kenntnis von diesem Verfahren hat und auch diesen Entscheid erhält.
6. Die gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin bilden zwar einen Schwächezustand i.S. von Art. 390 ZGB. Dessen Schwere erreicht jedoch die für die Anordnung einer Beistandschaft erforderliche Eingriffsschwelle nicht.
In keinem der Bereiche (Wohnen, Gesundheit, administrative Angelegenheiten und Finanzen), für welche die KESB eine Vertretungsbeistandschaft anordnete, ist eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin auszumachen, welche die Anordnung einer Beistandschaft erfordern würde. Wo eine solche besteht (Gesundheit und Finanzen), ist die Beschwerdeführerin in der Lage, bestehende Angebote zu nutzen, so dass die Anordnung einer Massnahme nicht verhältnismässig wäre.
Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die Anordnung einer Beistandschaft durch die KESB sowie deren Bestätigung durch den Bezirksrat sind aufzuheben.
III.
1. Der Ausgang des Verfahrens ist vor der KESB nach § 60 Abs. 5 EG KESR bei der Regelung der Kosten zwar zu berücksichtigen, aber anders als nach Art. 106 Abs. 1 ZPO nicht als ausschlaggebendes Kriterium. Die Prüfung der Massnahmenbedürftigkeit der Beschwerdeführerin geschah aufgrund der Meldung der Sozialbehörde der Gemeinde B._____ und verschiedener Auskünfte grundsätzlich zu Recht, auch wenn die getroffene Anordnung im Beschwerdeverfahren aufgehoben wird. Dass die Kosten des Verfahrens der KESB unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung der Beschwerdeführerin auferlegt wurden, ist daher zu bestätigen, auch wenn der Entscheid der KESB ansonsten in der Sache aufgehoben wird.
2. Die Kosten des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens sind entsprechend dem Ausgang dieses Verfahrens der Bezirksratskasse zu belassen, für das obergerichtliche Verfahren ist auf die Kostenerhebung zu verzichten. Da die Beschwerdeführerin im bezirksrätlichen Beschwerdeverfahren nicht anwaltlich vertreten war, ist ihr dafür keine Entschädigung zuzusprechen. Für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist ihr hingegen eine Parteientschädigung zuzusprechen. Da sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt (dazu sogleich), ist diese ihrem Rechtsvertreter auszuzahlen.
3. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist unter diesen Umständen gegenstandlos und deshalb abzuschreiben.
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und das Urteil des Bezirksrats Meilen vom 6. April 2022 und Dispositiv-Ziffern 1-3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen vom 23. September 2021 werden aufgehoben.
2. Dispositiv-Ziffer 4 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen vom 23. September 2021 (Nebenfolgen und unentgeltliche Rechtspflege) wird bestätigt.
3. Die Entscheidgebühr des bezirksrätlichen Beschwerdeverfahrens wird auf Fr. 600.– festgesetzt und der Bezirksratskasse belassen.
4. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens fällt ausser Ansatz.
5. Die Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.– (Mehrwertsteuer eingeschlossen) aus der Staatskasse zugesprochen, zahlbar an Rechtsanwalt X._____.
6. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren und um Erteilung der aufschiebenden Wirkung werden abgeschrieben.
7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde C._____ sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Götschi
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