PQ220027
Kindesschutzmassnahmen / unentgeltliche Rechtspflege
6. Juli 2022Deutsch32 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220027-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und U...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220027-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Beschluss und Urteil vom 6. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegner
unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____,
sowie
1. C._____,
2. D._____,
3. E._____, Verfahrensbeteiligte
1, 2, 3 vertreten durch lic. iur. Z._____,
betreffend Kindesschutzmassnahmen / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Winterthur vom 26. April 2022; VO.2022.9 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ (Beschwerdeführerin, Mutter) ist die Mutter der drei Kinder C._____, geboren am tt.mm.2012, D._____, geboren am tt.mm.2017, und E._____, geboren am tt.mm.2021. B._____ (Beschwerdegegner) ist der Vater von D._____ und E._____. Alle drei Kinder stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdeführerin.
2. Am 10. Dezember 2021 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur - Andelfingen (KESB) der Beschwerdeführerin superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und platzierte sie im Kinderhaus F._____ in Zürich (KESB act. 166). Mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 bestätigte die KESB die Wegnahme vorsorglich und berechtigte die Beschwerdeführerin, ihre Kinder vier Mal pro Woche für jeweils zwei Stunden auf dem Areal des Kinderhauses unter Aufsicht zu besuchen, und erlaubte C._____, bei Bedarf ihre Mutter täglich anzurufen. Dem Beschwerdegegner wurde das Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern entzogen (KESB act. 193).
3. Am 17. Februar 2022 erliess die KESB folgenden Entscheid betreffend vorsorgliche Massnahmen (BR act. 2/3 = KESB act. 348):
(1. - 3.)
4. C._____, D._____ und E._____ bleiben im Sinne einer vorsorglichen Massnahme und bis auf weiteres im Kinderhaus F._____, Zürich, untergebracht (Art.
310 Abs. 1ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB). C._____, D._____ und E._____ dürfen dort nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen (KESS) weggenommen werden.
5. Der persönliche Verkehr von A._____ zu C._____, D._____ und E._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 273 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs.1 ZGB) wie folgt geregelt:
A._____ wird vorläufig für berechtigt erklärt, ihre Kinder drei Mal pro Woche für jeweils zwei Stunden auf dem Areal des Kinderhauses F._____ unter Aufsicht respektive in Begleitung einer externen Fachperson zu besuchen.
6. Die Besuche der Mutter werden vorläufig durch eine sozialpädagogische nach Möglichkeit Tschechisch sprechende Fachbegleitung im Umfang von drei Mal zwei Stunden pro Woche begleitet, exklusiv Vor- und Nachbereitung und Fahrkosten, mit den Aufgaben,
a) die Mutter und die Kinder während der Besuchskontakte eng zu begleiten;
b) für ein kindsgerechtes Setting sowie kindsgerechte Gespräche während der Besuchskontakte zu sorgen;
c) die Mutter hinsichtlich der Betreuung ihrer Kinder zu beraten und konstruktiv anzuleiten;
d) spätestens per 19. April 2022 eine erste Einschätzung zuhanden der Beiständin einzureichen.
7. Der persönliche Verkehr von B._____ zu C._____, D._____ und E._____ wird im Sinne einer vorsorglichen Massnahme (Art. 273 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB) wie folgt geregelt:
B._____ wird für berechtigt erklärt, seine Kinder und C._____ einmal pro Woche für drei Stunden auf dem Areal des Kinderhauses F._____ unter Aufsicht respektive in Begleitung einer externen Fachperson zu besuchen.
8. B._____ wird die Weisung erteilt, während der begleiteten Kontakte mit den Kindern Deutsch zu sprechen (Art. 273 Abs. 2 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB).
9. Die Besuche des Vaters·werden vorläufig durch eine sozialpädagogische Fachbegleitung im Umfang von drei Stunden pro Woche, exklusiv Vor- und Nachbereitung und Fahrkosten, begleitet, mit den Aufgaben,
a) den Vater und die Kinder während der Besuchskontakte eng zu begleiten und zu beaufsichtigen;
b) Gespräche im Zusammenhang mit dem laufenden Strafverfahren wegen sexueller Handlungen mit Kindern zu unterbinden;
c) spätestens per 19. April 2022 eine erste Einschätzung zuhanden der Beiständin einzureichen.
10. Sollten die Besuchskontakte der Eltern nicht stattfinden können, sind ersatzweise unter den gleichen Bedingungen Telefon-/Videoanrufe durchzuführen.
11. Die Beiständin erhält im Sinne vorsorglicher Massnahmen die zusätzlichen Aufgaben und besonderen Befugnisse (Art. 308 Abs. 2 ZGB i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB),
a) für die Besuche der Mutter eine nach Möglichkeit Tschechisch sprechende sozialpädagogische Begleitung einzurichten, deren Umsetzung zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein;
b) für die Besuche des Vaters eine sozialpädagogische Begleitung einzurichten, deren Umsetzung zu überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt zu sein;
(12 - 16).
4. Gegen diesen Entscheid wehrte sich die Beschwerdeführerin am 28. Februar 2022 beim Bezirksrat Winterthur und beantragte im Wesentlichen, es seien die Fremdplatzierung sowie die Besuchsregelungen beider Parteien aufzuheben. Sie sei mit den Kindern zusammen (superprovisorisch) in einer geeigneten Institution unterzubringen. Eventualiter sei ihr (superprovisorisch) ein unbeschränktes und unbegleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Das Besuchsrecht des Beschwerdegegners sei zu sistieren. Zudem verlangte sie eine Ergänzung des Fragenkatalogs an den Gutachter sowie die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BR act. 1 S. 2 f.).
Mit Verfügung vom 2. März 2022 gewährte die Bezirksratspräsidentin der Beschwerde bezüglich des Besuchsrechts der Beschwerdeführerin superprovisorisch die aufschiebende Wirkung; im Übrigen wies sie das superprovisorische Massnahmenbegehren ab. Nach Einholen diverser Stellungnahmen der Parteien, der Kindesverfahrensvertreterin sowie der KESB und eigenen telefonischen Abklärungen (BR act. 11 und 19-21) erliess der Bezirksrat am 26. April 2022 folgenden Beschluss (act. 4/3 = act. 15 = BR act. 29):
I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Ziffern 5 und 6 des Entscheides der KESB Winterthur-Andelfingen vom 17. Februar 2022 dahingehend abgeändert, als dass die Beschwerdeführerin für berechtigt erklärt wird, ihre
Kinder vier Mal pro Woche für jeweils zwei Stunden auf dem Areal des Kinderhauses F._____ zu besuchen. Dabei hat sich die Beschwerdeführerin von einer sozialpädagogischen, nach Möglichkeit Tschechisch sprechenden Fachperson begleiten zu lassen, der die Organisation dieser Besuche, die Sorge für deren geordneten Ablauf sowie die Kommunikation zwischen dem Kinderhaus und der Beschwerdeführerin obliegt. Das eigentliche Zusammensein zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Kindern ist dagegen unbegleitet bzw. unbewacht wahrzunehmen. Die Beschwerdeführerin wird angewiesen, sich bei Anliegen, die das Kinderhaus F._____ betreffen, an diese Fachperson zu wenden. Bis die Fachperson eingesetzt ist, ist das Besuchsrecht unbegleitet auszuüben. Daneben wird C._____ für berechtigt erklärt, ihre Mutter nach Bedarf und im Rahmen der Hausordnung des Kinderhauses 1-3 Mal pro Woche anzurufen.
(II.)
III. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und der Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 17. Februar 2022 bestätigt.
(IV. - VII).
VIII. Einem allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen.
(IX.)
5. Mit Eingabe vom 12. Mai 2022 (Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin bei der Kammer Beschwerde gegen den Entscheid des Bezirksrat mit folgenden Anträgen (act. 2):
1. Es sei die Ziffer I des Beschlusses der Vorinstanz vom 26. April 2022 in Zusammenhang mit der Installation einer sozialpädagogischen Begleitperson teilweise aufzuheben.
2. Eventualiter sei mittels vorsorglicher Massnahme der Aufgabenkatalog der sozialpädagogischen Begleitperson exakt zu definieren und sicherzustellen, dass von einer Besuchsbegleitung vollständig abgesehen wird.
3. Subeventualiter sei von der Einsetzung einer sozialpädagogischen Begleitperson abzusehen, wenn sich keine geeignete tschechischsprechende Person finden sollte.
4. Es sei die Ziffer III des Beschlusses der Vorinstanz vom 26. April 2022 aufzuheben.
5. Es sei Ziffer VIII des Beschlusses der Vorinstanz vom 26. April 2022 teilweise bezüglich der Einsetzung einer sozialpädagogischen Familienbegleitung aufzuheben.
6. Es seien die drei Kinder C._____, E._____ und D._____ und die Beschwerdeführerin zusammen mittels superprovisorischer Massnahme, eventualiter mittels vorsorglicher Massnahme, in einer geeigneten Einrichtung zu platzieren.
7. Eventualiter sei mittels superprovisorischer Massnahme, eventualiter mittels vorsorglicher Massnahme, eine geeignete Wohnung für die drei Kinder C._____, E._____ und D._____ und die Beschwerdeführerin (im Sinne einer Kindesschutzmassnahme) zu organisieren und die Kinder mit der Beschwerdeführerin in dieser Wohnung unterzubringen und die damit verbundenen Begleitmassnahmen (KiTa-Plätze, Familienbegleitung etc.) zu installieren.
8. Subeventualiter seien die Besuchstermine mittels superprovisorischer Massnahme dahingehend anzupassen, dass die Beschwerdeführerin die drei Kinder unter Berücksichtigung ihres Zug-Abos und ihrer neu aufgenommenen Arbeitstätigkeit jeweils nachmittags, mindestens viermal pro Woche, besuchen kann.
9. Es sei unabhängig einer allfälligen Anpassung der Kindesschutzmassnahmen dem Kindsvater von E._____ und D._____ das Besuchsrecht ausschliesslich begleitet zu bewilligen.
10. Die Beschwerdegegnerin sei anzuweisen, innert angemessener Frist (bspw. bis Ende Mai 2022) Hintergrundabklärungen betreffend eines allfälligen kriminellen Verhaltens des Kindsvaters von E._____ und D._____, seiner Arbeitstätigkeit und seiner Familiensituation vorzunehmen.
11. Es sei der Beschwerde bezüglich Ziff. 1 des Beschlusses der Vorinstanz vom 26. April 2022 hinsichtlich der Einsetzung einer sozialpädagogischen Begleitperson mittels vorsorglicher Massnahme die aufschiebende Wirkung wiederzuerteilen.
12. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zzgl. MwSt. zulasten der Beschwerdegegnerin.
Am 16. Mai 2021 reichte die Beschwerdeführerin einen Nachtrag zur Beschwerde sowie neue Belege ein (act. 10 und 11/1-2). Mit Beschluss vom 17. Mai 2022 wies die Kammer das Begehren um Erlass superprovisorischer Massnahmen gemäss Beschwerdeanträgen Ziff. 6 - 8 sowie den Antrag auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bezüglich der Einsetzung einer sozialpädagogischen Begleitperson ab (act. 12). Gleichzeitig wurde dem Beschwerdegegner sowie der Kindesverfahrensvertreterin Frist zur Stellungnahme bezüglich der superprovisorisch gestellten Anträge eingeräumt. Die Stellungnahmen gingen am 27. Mai und 30. Mai 2022 ein (act. 21 und 23). Mit Beschluss vom 15. Juni 2022 hiess die Kammer die Gesuche der Parteien um unentgeltliche Rechtspflege gut und bestellte ihnen in den Personen ihrer jeweiligen Rechtsvertreter unentgeltliche Rechtsbeistände. Auch wurden der Beschwerdeführerin die eingegangenen Stellungnahmen zur Wahrung des rechtlichen Gehörs zugestellt (act. 25). Davon machte sie mit Eingaben vom 26. Juni 2022 und 4. Juli 2022 Gebrauch und reichte zahlreiche Beilagen ein (act. 29 und 30/1-7 sowie act. 32 und 33/1-2).
Die Akten des Bezirksrats (act. 16/1-32, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 18/1-436, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Auf Weiterungen kann verzichtet werden. Die Sache ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB in Verbindung mit §§ 40 und 63 f.
EG KESR und § 30 GOG). Die Beschwerde ist innert 10 Tagen begründet und mit Anträgen versehen einzureichen (Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 3 und Art. 450 Abs. 3 ZGB).
1.2
Angefochten ist ein Beschluss des Bezirksrates über vorsorgliche Massnahmen zum Schutz der Kinder. Gegen solche Entscheide ist die Beschwerde gemäss Art. 450 ZGB zulässig. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (BR act. 30) und enthält Anträge sowie eine Begründung. Die Beschwerdeführerin ist als am Verfahren beteiligte Partei und Mutter der Kinder zur Beschwerde legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1-3 ZGB). Die Eintretensvoraussetzungen sind erfüllt.
1.3
Festzuhalten ist eingangs, dass die KESB als Vorinstanz und nicht als Partei oder Verfahrensbeteiligte gilt.
2.
2.1. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime. Das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der beschwerdeführenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich dabei primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6.).
2.1. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime. Das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Offizialmaxime; Art. 446 ZGB; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der beschwerdeführenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und aufzeigen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt hat. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 und BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Ansonsten kann die Beschwerdeinstanz den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Die Beschwerdeinstanz darf sich dabei primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5). Das Novenrecht gilt im Rahmen kindesschutzrechtlicher Verfahren bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6.).
2.2. Gemäss Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art. 445 Abs. 1 ZGB trifft die KESB auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die angeordneten Mass-nahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten (FammKomm Erwachsenenschutz/STECK, Bern 2013, Art. 145 N 11). Die Massnahme muss dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann bzw. ohne Anordnung geeigneter vorsorglicher Massnahmen dem Kind ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein (zur Glaubhaftmachung: BGE 130 III 321 E. 3.3; BGE 120 II 393 E. 4c; BGer 4A_312/2009 vom 23. September 2009 E. 3.6.1). Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine eingehende Abklärung der Sachlage zu erfolgen.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt zunächst in ihrer Stellungnahme vom 26. Juni 2022 "der guten Ordnung halber", es sei ihr Frist zur ausführlichen Stellungnahme zu den Eingaben der Kindesverfahrensvertreterin und des Beschwerdegegners anzusetzen (act. 29 S. 1).
Das unbedingte Replikrecht ist gewahrt, wenn der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wird, sich zu Eingaben der Gegenseite zu äussern. Hingegen verpflichtet das Replikrecht die Gerichtsbehörde nicht dazu, der Partei eine Frist für eine allfällige Stellungnahme zu setzen. Sie muss ihr lediglich zwischen der Einreichung der Unterlagen und der Verkündung ihres Entscheids genügend Zeit einräumen, damit sie die Möglichkeit hat, eine Stellungnahme zu erstatten, wenn sie dies für notwendig erachtet (BGE 142 III 48 E. 4.1.1).). In der Regel gelten Eingaben innert 10 Tagen als rechtzeitig.
Die rechtlichen Vorgaben zur Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs sind vorliegend eingehalten. Die Eingaben der Kindesvertreterin und des Beschwerdegegners wurden der Beschwerdeführerin am 24. Juni 2022 zugestellt (act. 25,
Dispositiv-Ziff. 3 und act. 26/1). Ihre Stellungnahmen vom 26. Juni 2022 und 4. Juli 2022 erfolgten damit innert Replikfrist. Die Eingaben der Kindesverfahrensvertreterin und des Beschwerdegegners sind zudem überschaubar und rechtfertigen keine Verlängerung der praxisgemässen Replikfrist von zehn Tagen. Die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin wurde während laufender Replikfrist telefonisch informiert, dass praxisgemäss keine Fristansetzung erfolgt, indes sämtliche Eingaben innert 10 Tagen berücksichtigt werden (act. 31). Das Begehren ist deshalb abzuweisen.
4. Die Beschwerdeführerin verlangt im Wesentlichen eine sofortige Zusammenführung mit ihren Kindern, sei es in einer geeigneten Einrichtung, sei es in einer geeigneten Wohnung (Beschwerdeanträge 6 - 7). Auch wenn sie in gewissem Masse in Kauf zu nehmen scheint, dass ihr und den Kindern der gemeinsame Wohnort im Rahmen kindesschutzrechtlicher Massnahmen behördlich zugewiesen wird, ist nachfolgend zu prüfen, ob die Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Unterbringung der Kinder rechtmässig ist.
4.1. Die KESB begründete im Dezember 2021 den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die Platzierung der Kinder im Kinderhaus F._____ im Wesentlichen damit, es fehle den Eltern an einer kindergerechten Wohnung. Die Familie habe drei Zimmer im Haus des Arbeitgebers des Beschwerdegegners und müsse Bad und Küche mit anderen männlichen Gastarbeitern teilen. Die Wohnung sei eiskalt und es werde nur das Wohnzimmer beheizt; die Familie schlafe zu fünft in einem Zimmer. Die Wohnsituation sowie die beengenden finanziellen Verhältnisse würden regelmässig zu (auch tätlichem) Streit zwischen den Eltern führen, welchem die Kinder schutzlos ausgeliefert seien. Die Beschwerdeführerin sei oft überfordert, verhalte sich gegenüber den Kindern aggressiv und stehe teilweise unter Alkoholeinfluss. Sie habe zudem gegenüber der Beiständin den Verdacht geäussert, der Beschwerdegegner missbrauche den Sohn D._____ sexuell. Diesbezüglich sei am 10. Dezember 2021 eine Strafanzeige eingereicht worden. Der Beschwerdegegner habe anderseits die Beschwerdeführerin verdächtigt, der Prostitution nachzugehen. Das Wohl der Kinder sei bei einem längeren Verbleib bei den Eltern akut gefährdet. Die Beistandschaft sowie die sozialpädagogische Familienbegleitung seien zum Schutz der Kinder nicht ausreichend, zumal die Beschwerdeführerin ungenügend mit dem installierten Helfersystem kooperiere. Es sei unumgänglich, ihr das Aufenthaltsbestimmungsrecht zu entziehen und die Kinder angemessen unterzubringen. Oberste Priorität habe die gemeinsame Platzierung der Kinder. Das Kinderhaus F._____, grundsätzlich für die Unterbringung von Kindern bis 5 Jahre geeignet, habe sich bereit erklärt, auch die 9-jährige C._____ aufzunehmen, um die Ressourcen innerhalb der Kinderbeziehungen zu nutzen (KESB act. 193).
4.2. Der Bezirksrat hielt fest, es gehe den Kindern gemäss jüngeren ärztlichen Berichten im Kinderhaus gut. Dies werde von der Kinderverfahrensvertreterin bestätigt. Eine Gefährdung, welche eine sofortige Umplatzierung als nötig erscheinen lasse, sei nicht gegeben. Es sei zwar unübersehbar, dass die Kinder ihre Mutter vermissten. Es sei aber anzunehmen, dass die KESB die Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit den Kindern prioritär prüfe. Es liege an der KESB, im Hauptverfahren eine geeignete Institution für die Kinder und die Beschwerdeführerin zu suchen. Die Suche benötige Zeit und die Auswahl könne nicht im Rahmen vorsorglicher Massnahmen vorgenommen werden. Beim Prüfungsprozedere werde sich auch zeigen, wie es sich mit der Kooperation der Beschwerdeführerin verhalte (act. 15 S. 10 f.).
4.3. Die Beschwerdeführerin wendet dagegen zusammengefasst ein, der Aufenthalt im Kinderhaus F._____ gefährde das Wohl der drei Kinder. Wegen diverser Unachtsamkeiten seitens der Mitarbeiter des Kinderheims sei es zu mehreren Zwischenfällen gekommen, welche die Kinder sowohl psychisch als auch physisch gefährdeten. Die Trennung von ihr erschwere zudem bei E._____ den wichtigen Bindungsaufbau eines Babys zur Mutter und führe zu einem nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Es bestehe die Gefahr, dass die Kinder durch die Trennung von der Beschwerdeführerin dauerhaft Schaden nähmen. Je länger die Kinder gegen ihren ausdrücklichen Wunsch von ihrer Mutter getrennt seien, desto schwieriger werde eine Rückplatzierung (act. 2, insbesondere S. 19 ff.).
In der Stellungnahme vom 26. Juni 2022 führte sie aus, das Gutachten attestiere ihr Erziehungsfähigkeit, es seien indes die Wohnverhältnisse und die Fi-
nanzen vorgängig zu regeln. Sie habe keinen Kontakt mehr zum Beschwerdegegner. Dieser habe sie in der Zwischenzeit vergewaltigt, worauf im Rahmen von GSG-Massnahmen ein Rayon- und Kontaktverbot gegen ihn ausgesprochen worden sei. Die Verbote seien zwar abgelaufen; es werde jedoch umgehend ein neues Kontaktverbot beantragt. Auch habe sie in G._____ eine Wohnung für sich und die Kinder in Aussicht. Es bleibe noch die Übernahme der Wohnkosten sowie der Transport der Kinder von G._____ in die KiTa in H._____ zu organisieren (act. 29). Die Beschwerdeführerin hielt in der Stellungnahme vom 4. Juli 2022 im Wesentlichen an ihren bisherigen Ausführungen fest. Die Kinder seien im Kinderhaus unglücklich und würden unter der Trennung von ihr leiden. Das Gutachten zu ihrer Erziehungsfähigkeit widerlege die Behauptungen des Beschwerdegegners, dass sie psychisch krank oder alkoholabhängig sei. Überdies seien die GSG-Massnahmen gegen ihn nun verlängert worden (act 32). Auf weitere Vorbringen ist, sofern notwendig, im Nachfolgenden einzugehen.
4.4. Der Beschwerdegegner beantragt, die Anträge auf Zusammenführung der Beschwerdeführerin mit den Kindern seien abzuweisen. Das Wohl der Kinder sei im Kinderhaus F._____ nicht gefährdet; dies sei auch die richtige Institution. Es drohe wegen des regelmässigen Besuchsrechts keine Entfremdung der Kinder von der Beschwerdeführerin. Die Kinder würden unter der Trennung auch nicht sehr leiden. D._____ und E._____ hätten gegenteils seit dem Eintritt grosse Fortschritte gemacht und auch C._____ gehe es gut. Die Beschwerdeführerin benötige selber eine Betreuung. Eine Verbesserung der prekären Wohnverhältnisse würde ihre Probleme nicht lösen. Das belastete Verhältnis zum Kinderhaus sei alleine auf das Verhalten der Beschwerdeführerin zurückzuführen (act. 23).
4.5. Die Kindesverfahrensvertreterin betont in ihrer Stellungnahme, es sei wichtig, dass die Kinder sobald als möglich wieder mit der Beschwerdeführerin zusammenleben könnten. Der Austritt müsse aber sorgfältig geplant werden. Für D._____ und E._____ sei das Kinderhaus in der Zwischenzeit zu einem zweiten Zuhause geworden. Es liege im Interesse der Kinder, vor einer erneuten Platzierung zuerst das Gutachten abzuwarten. Solange sollen die Kinder im F._____ bleiben (act. 21).
4.6. Der Bezirksrat hat die rechtlichen Grundsätze zur Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts und zur Platzierung von Kindern gemäss Art. 310 ZGB korrekt dargestellt, worauf zur Vermeidung von Wiederholungen zu verweisen ist (act. 15 S. 9). Die Erwägungen der Vorinstanzen zur Platzierung der Kinder sowie zum vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts überzeugen (BR act. 15 und KESB act. 193). Es ist glaubhaft, dass es den Parteien nicht gelang, für die Familie geeignete Wohnverhältnisse mit der nötigen Privatsphäre zu finden. Insbesondere für C._____, die sich in der Vorpubertät befindet, fehlte ein geeigneter Rückzugsort, um die Hausaufgaben zu erledigen. D._____ befand sich sehr oft vor dem Fernseher und es fehlten ihm Anregungen für kreatives Spielen. Auch für E._____ bestand kein Platz für eine gesunde körperliche Entwicklung. Zudem belasteten die dauernden elterlichen Konflikte die Kinder erheblich (u.a. KESB act. 189 und act. 407 S. 22). Aufgrund der psychischen Überforderung der Beschwerdeführerin (BR act. 19) und der gegenseitigen Vorwürfe der Eltern und deren Konflikte, die wiederholt zu Strafanzeigen gegen den Beschwerdegegner führten (vgl. BR act. 16/2, 16/3/A und 16/3/B), klärte die KESB zu Recht die Erziehungsfähigkeit der Parteien ab, um das Erziehungspotential der Parteien und allfällige Unterstützungsleistungen für die Familie evaluieren zu können. Die Gutachten datieren vom 25. und 28. April 2022 und sind bei der KESB am 10. Mai 2022 eingegangen (KESB act. 405 [Beschwerdegegner] und 407 [Beschwerdeführerin]). Eine eingehende Auseinandersetzung mit den Gutachten wird im Hauptverfahren vorzunehmen sein, während im vorsorglichen Massnahmenverfahren summarisch auf die Ergebnisse einzugehen ist. Der Gutachter bestätigt im Wesentlichen, dass die ursprüngliche häusliche Situation dem Wohl der Kinder abträglich war (KESB act. 407 S. 21) und sich die chronifizierten elterlichen Beziehungskonflikte negativ auf die Kinder auswirkten (act. 407 S. 22). Der Experte bejaht die Erziehungsfähigkeit der Beschwerdeführerin; sie gehe liebevoll mit den Kindern um (KESB act. 407 S. 22, vgl. auch BR act. 19 und). Er befürwortet als längerfristige Perspektive die Rückkehr der Kinder zur Mutter (KESB act. 407 S. 25). Da die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer passiv-abhängigen Persönlich-keitszüge Mühe bekunde, sich gegenüber dem um einige Jahre älteren Beschwerdegegner durchzusetzen, sei wichtig, dass sie Unterstützung durch eine externe fachkundige Familienbegleitung bekomme, damit eine psychische Überforderung erkannt und Hilfe angeboten werden könne. Andernfalls sei davon auszugehen, dass die elterlichen Konflikte weitergingen (KESB act. 407 S. 24 ff.).
Auch wenn eine Zusammenführung der Kinder und der Beschwerdeführerin anzustreben ist, ändert dies nichts daran, dass aus heutiger Sicht ein vorläufiger Verbleib der Kinder im Kinderhaus F._____ bis zum Entscheid im Hauptverfahren sachgerecht und notwendig ist. Aufgrund der in der Zwischenzeit eingeholten Stellungnahmen besteht kein Anlass, von der Beurteilung im Entscheid betreffend superprovisorische Massnahmen abzuweichen. Die Beschwerdeführerin kann die Kinder viermal jede Woche besuchen und damit einen engen Kontakt zu ihnen pflegen. Dies gewährleistet, dass auch E._____ zu ihr eine enge Bindung aufbauen und unterhalten kann. Gemäss Angaben der Kindesverfahrensvertreterin seien die Kinder im Kinderhaus gut umsorgt, würden unterstützt und gefördert (act. 21 S. 5). Sie hätten in ihrer Entwicklung Fortschritte erzielt (BR act. 19 und act. 23 S. 4). Die Ausschläge von E._____ seien in ärztlicher Behandlung und unter fachkundiger Beobachtung. Die Besuche des Beschwerdegegners würden von den drei Kindern ebenfalls positiv erlebt (act. 21 S. 3 f.). Sowohl das geistige als auch das körperliche Wohl der Kinder ist demnach glaubhaft im Kinderhaus gewährleistet. Die wiederholten Einwände der Beschwerdeführerin, vor allem E._____ sei im Kinderhaus physisch gefährdet (vgl. u.a. act. 32 S. 3 f), vermögen dagegen nicht zu überzeugen. Selbst wenn sich E._____ im Februar 2022 aufgrund einer kurzen Unachtsamkeit einer Betreuerin eine Beule zugezogen hätte, könnte aufgrund dessen keine ernst zu nehmende Kindeswohlgefährdung angenommen werden. Zum Schutze der Kinder gilt es zu verhindern, dass sie durch eine überstürzte und möglicherweise nur kurzfristige Unterbringung in einer anderen Institution oder Wohnung unnötig verunsichert werden. Um eine möglichst hohe Kontinuität in ihren Lebensumständen zu garantieren, ist deshalb abzuwarten, bis die KESB die geeigneten und nötigen Unterstützungshilfen installieren und eine passende Wohngelegenheit für die Beschwerdeführerin und die Kinder aussuchen konnte.
Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hätte eine Teilzeitarbeit die bisherigen Probleme (Konflikte mit dem Beschwerdegegner, Wohnsituation,
fehlende Unterstützung) nicht gelöst (vgl. act. 2 S. 13 und 15). Sie hat diese Arbeitsstelle im Übrigen wieder verloren (act. 30/6). Das Verhältnis zum Beschwerdegegner bleibt belastet. Die Kantonspolizei Zürich ordnete aufgrund der neuen Vorwürfe betreffend Vergewaltigung etc. zweimal Kontakt- und Rayonverbote gegen ihn an, die per 2. und 28. Juni 2022 endeten (act. 30/3 f.). Letzteres Kontaktund Rayonverbot wurde mit Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 21. Juni 2022 bis 29. September 2022 verlängert (act. 33/2). Eine weitere Verlängerung ist im Rahmen von Gewaltschutzmassnahmen nicht möglich (§ 6 Abs. 3 GSG). Ob die beabsichtigte Zivilklage Erfolg zeitigt und auf unbestimmte Zeit ein Kontaktverbot gegen den Beschwerdegegner verhängt wird, ist nicht vorhersehbar. Es besteht zwar ein strafrechtliches Kontaktverbot längstens bis zum Abschluss des Vorverfahrens (act. 30/2). Wann dieses abgeschlossen sein wird, ist unbekannt. Gemäss Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Andelfingen vom 27. Mai 2022 bestreitet der Beschwerdegegner sämtliche Vorwürfe (act. 30/2). Es ist nicht ersichtlich, ob weitere Beweise abgenommen werden oder ob das Vorverfahren demnächst abgeschlossen bzw. eingestellt wird. Die bisherigen Kontaktverbote gelten gegenüber der Beschwerdeführerin und beziehen die Kinder nicht ein. Aufgrund der durch die gemeinsamen Kinder naturgemäss bleibenden Verbundenheit der Parteien besteht bei summarischer Würdigung der sich aktuell päsentierenden Situation keine genügende Gewähr, die Beschwerdeführerin könne sich dem Einfluss des Beschwerdegegners (allenfalls über Drittpersonen) inskünftig entziehen. Ihre Vorbringen zur Wohnung in G._____ sind unbehelflich. Als Beleg reicht sie lediglich einen Auszug von Homegate ein (act. 30/5). Unklar ist aber, ob eine verbindliche Zusage der Vermieterschaft vorliegt und ob die KESB die Wohnung als geeignet einschätzt. Die Beschwerdeführerin räumt ein, die Finanzierung und der Transport der Kinder zur KiTa seien noch zu klären. Damit ist keine geeignete Lösung der Wohnsituation glaubhaft.
In Anbetracht der Gesamtsituation erweist sich die vorsorgliche Aufhebung des Aufenthaltsbestimmungsrechts sowie die Fremdplatzierung der Kinder im Kinderhaus F._____ als sachgerecht und erforderlich. Die Beschwerdeanträge Ziff. 6 und 7 sind abzuweisen
5. Wie im Beschluss betreffend superprovisorische Massnahmen von der Kammer erwogen (act. 12 S. 7 und 12), kann die Beschwerdeführerin aufgrund der Entscheidung des Bezirksrats (act. 15, Dispositiv-Ziff. I und VIII) die Kinder bereits heute vier Mal pro Woche besuchen. Zu welchen Tageszeiten die Besuche konkret stattfinden, ist nicht von der Kammer, sondern unter Mitwirkung der dafür eingesetzten Familienbegleitung in Absprache mit dem Kinderheim und der Beschwerdeführerin zu regeln, wobei auch die Bedürfnisse der Kinder zu berücksichtigen sind. Beschwerdeantrag Ziff. 8 ist deshalb abzuweisen.
6.
6.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Anordnung einer pädagogischen Begleitperson (act. 2, Beschwerdeantrag Ziff. 1), möchte eventualiter deren Aufgabenkreis so umschrieben und abgeändert haben, dass von einer Besuchsbegleitung abgesehen werden kann (Beschwerdeantrag Ziff. 2). Zudem beantragt sie, von der Einsetzung der sozialpädagogischen Begleitperson ganz abzusehen, sofern keine geeignete Tschechisch sprechende Person gefunden werden kann (Beschwerdeantrag Ziff. 3). Sie trägt zur Begründung vor, sie könne die Besuche in jedem Fall allein wahrnehmen. Die sozialpädagogische Begleitperson habe sich darauf zu beschränken, als Schaltstelle zwischen Beschwerdeführerin und Kinderhaus zu fungieren, die Besuchstermine abzusprechen und im Falle von Schwierigkeiten zu vermitteln. Die Begleitperson habe jedoch nicht an die Besuchstermine mitzukommen bzw. sich während der Besuche auf dem Areal des Kinderhauses F._____ aufzuhalten. Auch sei eine Doppelspurigkeit mit der Beiständin zu verhindern. Es fehle an einem Mehrwert der sozialpädagogischen Begleitung, wenn keine geeignete Tschechisch sprechende Person gefunden werden könne. Die Beschwerdeführerin opponiere nicht grundsätzlich gegen eine sozialpädagogische Familienbegleitung. Diese sei jedoch erst zur Unterstützung beizuziehen, wenn sie und die Kinder wieder zusammenlebten (act. 2 S. 16 f.).
6.2. Die KESB ordnete bereits mit Beschluss vom 22. September 2021, d.h. noch vor der Geburt von E._____, für die drei Kinder eine Beistandschaft sowie eine sozialpädagogische Familienbegleitung an (KESB act. 88, Dispositiv-Ziff. 1 und 2). Im Zusammenhang mit der sofortigen Unterbringung der Kinder und den aufgetretenen Konflikten der Beschwerdeführerin mit dem Kinderhaus setzte die KESB mit Beschluss vom 17. Februar 2022 zusätzlich eine sozialpädagogische Begleitung ein bzw. betraute diese mit neuen Aufgaben. Nur letzteres bildet Gegenstand im vorliegenden Beschwerdeverfahren, während die frühere Anordnung der sozialpädagogischen Familienbegleitung nicht zu überprüfen ist.
Die Beschwerdeführerin übersieht, dass der Bezirksrat ihren Anträgen bereits entsprochen hat, indem er anordnete, die Fachperson soll die Besuche für die Beschwerdeführerin organisieren, d. h. mit ihr und dem Kinderhaus die Termine abmachen, für deren geordneten Ablauf sorgen und allgemein als Vermittlerin zwischen ihr und dem Heim fungieren. Das eigentliche Zusammensein mit den Kindern auf dem Areal des Kinderhauses könne dagegen unbegleitet bzw. unbewacht stattfinden (act. 15 S. 12). Weitergehende Kompetenzen der Familienbegleitung ordnete der Bezirksrat nicht an (act. 15, Dispositiv-Ziff. I) und beschränkte damit den Aufgabenkreis gegenüber demjenigen gemäss Beschluss der KESB vom 17. Februar 2022 (BR act. 2/3, Dispositiv-Ziff. 6). Die Beschwerdeführerin kann damit bereits heute das Besuchsrecht ohne Kontrolle der Familienbegleitung wahrnehmen. Daran ändert der Einwand nichts, die eingesetzte, Tschechisch sprechende sozialpädagogische Begleitperson überwache die Besuche (act. 27 S. 3 und act. 32 S. 2). Es ist Sache der Kindesverfahrensvertreterin bzw. der unentgeltlichen Rechtsbeiständin, das Kinderhaus und die Begleitperson auf das unbegleitete Besuchsrecht hinzuweisen.
Unerheblich ist, ob sich die Familienbegleitung zur Erfüllung anderer Aufgaben auf dem Areal des Kinderhauses aufhält. Der Beschwerdeführerin fehlt bezüglich eines allgemeinen Aufenthaltsverbots der Familienbegleitung das notwendige Interesse.
Der klar umschriebene Aufgabenkreis der sozialpädagogischen Familienbegleitung im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Parteien verhindert Abgrenzungsprobleme mit demjenigen der Beiständin der Kinder. Die Aufgabe der Beiständin beschränkt sich bezüglich des Besuchsrechts darauf, die sozialpädagogische Familienbegleitung einzusetzen, sie zu überwachen und für die Finanzierung besorgt zu sein (BR act. 2/3, Dispositiv-Ziff. 11). Eine Doppelspurigkeit ist dadurch weitgehend ausgeschlossen, weshalb sich Konkretisierungen zum Aufgabenkreis der Familienbegleitung erübrigen.
Zur Notwendigkeit beider Massnahmen (Beistandschaft und Familienbegleitung) fällt in Betracht, dass die Beschwerdeführerin betonte, ihr Verhältnis zu Mitarbeitern des Kinderhauses sei hoch konfliktbehaftet und es fehle das Vertrauen (act. 2 S. 9 und 14). In dieselbe Richtung weisen ihre Ausführungen, sie könne das Besuchsrecht nicht unbegleitet wahrnehmen (act. 29 S. 3 sowie act. 32 S. 2) und Herr I._____ vom Kinderhaus habe eine negative Einstellung ihr gegenüber (act. 32 S. 5 f.). Angesichts der Intensität des Konflikts und der Häufigkeit der zu arrangierenden Besuche ist der zeitliche Aufwand, um die Aufgaben der Familienbegleitung zu erfüllen, nicht zu unterschätzen. Es ist möglicherweise notwendig oder sinnvoll, dass sich die Familienbegleitung zu Beginn und zum Schluss der Besuche regelmässig vor Ort begibt, was die zeitlichen Kapazitäten und die Aufgaben der Beiständin übersteigen würde. Es besteht deshalb kein Anlass, im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht der Beschwerdeführerin von der Einsetzung einer fachkundigen Begleitung abzusehen, zumal es im eminenten Interesse der Kinder liegt, dass die Besuche regelmässig und in geordnetem Rahmen stattfinden können.
Offenkundig konnte seit der Beschwerdeerhebung eine Tschechisch sprechende Begleitperson gefunden werden (act. 29 S. 3), weshalb das schutzwürdige Interesse an Subeventualantrag Ziff. 3 weggefallen ist. Ansonsten wäre zu beachten, dass die Beschwerdeführerin gebrochen Deutsch spricht, weshalb eine einfache, auf Familienangelegenheiten und Alltägliches beschränkte Kommunikation in dieser Sprache möglich wäre. Aufgrund des problematischen Verhältnisses der Beschwerdeführerin zum Kinderhaus wäre im Interesse der Kinder auch dann an der Familienbegleitung festzuhalten, wenn keine Tschechisch sprechen Person zur Verfügung stünde.
Aus diesen Gründen ist den Beschwerdeanträgen Ziff. 1-3 kein Erfolg beschieden.
7. Mit Beschwerdeantrag Ziff. 4 ersucht die Beschwerdeführerin um Aufhebung von Ziff. III des angefochtenen Entscheids, mit welchem der Bezirksrat die Beschwerde im Übrigen abwies und den Entscheid der KESB bestätigte. Die Beschwerdeführerin unterlässt nähere Angaben dazu, welche konkreten Anträge sie damit stellen möchte, die über die vor der Kammer formell erhobenen Begehren (act. 2 S. 2 f.) hinausgehen. Was die Beschwerdeführerin damit verfolgt, lässt sich auch durch summarischen Vergleich ihrer Beschwerdeschriften an den Bezirksrat und die Kammer nicht eruieren. Zu erwähnen ist einerseits, dass die Beschwerdeführerin bezüglich des Besuchsrechts des Beschwerdegegners mit Beschwerdeantrag Ziff. 9 ein gegenüber ihrer Beschwerde an die Vorinstanz abweichendes Begehren anhängig machte, verlangte sie vor Vorinstanz primär die Sistierung des Besuchsrechts (BR act. 1 Beschwerdeanträge Ziff. 4 f.). Anderseits wären, da die Erziehungsfähigkeitsgutachten vorliegen, Ergänzungsfragen an den Experten im Sinne von Antrag Ziff. 6 der Beschwerde an den Bezirksrat im Hauptverfahren bei der KESB zu stellen. Der Bezirksrat liess zudem in Dispositiv-Ziff. II seines Entscheids gewisse Ergänzungsfragen zu. Dies blieb vor der Kammer unangefochten.
Mangels hinreichender Begründung ist auf Beschwerdeantrag Ziff. 4 nicht einzutreten.
8. Mit den Rechtsbegehren Ziff. 5 und 11 verlangt die Beschwerdeführerin die Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde mit Bezug auf die sozialpädagogische Familienbegleitung. Darüber wurde bereits vorsorglich mit Beschluss der Kammer vom 17. Mai 2022 entschieden (act. 12), weshalb sich Ausführungen dazu erübrigen.
9.
9.1. Zum Beschwerdeantrag Ziff. 9 (begleitetes Besuchsrecht des Beschwerdegegners) bringt die Beschwerdeführerin vor, es sei erst kürzlich zu einem erneuten Fall häuslicher Gewalt gekommen, anlässlich welchem ihr der Beschwerdegegner Finger gebrochen habe. Zudem sei zu befürchten, dass er D._____ beeinflusse oder instrumentalisiere (act. 2 S. 17 f.).
9.2. Die KESB gewährte dem Beschwerdegegner ein einmaliges Besuchsrecht pro Woche für drei Stunden auf dem Areal des Kinderhauses F._____ unter Aufsicht bzw. Begleitung einer externen Fachperson (BR act. 2/3, Dispositiv-Ziff. 7). Der Bezirksrat wies eine Änderung dieser Besuchsrechtsregelung ab (act. 15, S. 19 und Dispositiv-Ziff. III), womit es beim begleiteten Besuchsrecht des Beschwerdegegners blieb. Es besteht daher kein Rechtsschutzinteresse an Beschwerdeantrag Ziff. 9. Die Beschwerdeführerin ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass die KESB dem Beschwerdegegner die Weisung erteilte, während den begleiteten Kontakten mit den Kindern Deutsch zu sprechen (BR act. 2/3, Dispositiv-Ziff. 8). Damit ist ihren Bedenken hinreichend Rechnung getragen, weil die Begleitperson die Gespräche mitverfolgen und bei unangemessenem Inhalt einschreiten kann. Auf Beschwerdeantrag Ziff. 9 ist nicht einzutreten.
10. Der Beschwerdeantrag Ziff. 10 betreffend Weisung an die KESB, diverse Hintergrundabklärungen zum Beschwerdegegner vorzunehmen, unter anderem zu allfälligem kriminellem Verhalten, ist zuständigkeitshalber bei der KESB und nicht der Beschwerdeinstanz zu stellen. Hierauf hat bereits der Bezirksrat zutreffend hingewiesen (act. 15 S. 14). Die Beschwerdeführerin anerkennt diese Zuständigkeit (act. 2 S. 18). Auf den Antrag ist folglich nicht einzutreten.
Es sei darauf hingewiesen, dass die Abklärung allfälliger Straftaten den ordentlichen Strafuntersuchungsbehörden und nicht den Kindesschutzbehörden obliegt (Art. 12 und 22 StPO). Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich hat die drei früheren Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer betreffend Verdacht auf versuchte Tötung, Drohung etc. und Sachentziehung etc. sowie sexuelle Handlungen mit Kindern mit Nichtanhandnahmeverfügungen vom 20. Januar 2021 und 1. März 2022 erledigt (BR act. 16/2 und 16/3A f.), weshalb sich jegliche Abklärungen dazu zum Vornherein erübrigen. Im Mai 2022 wurde bei der Kantonspolizei Zürich gegen den Beschwerdegegner eine neue Strafanzeige (erhoben vom aktuellen Partner der Beschwerdeführerin) betreffend Drohung, Vergewaltigung etc. zum Nachteil der Beschwerdeführerin eingereicht (KESB act. 436). Das Vorverfahren ist im Gange (act. 30/2).
11. Zusammenfassend dringt die Beschwerdeführerin mit keinem ihrer Anträge durch. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 26. April 2022 ist zu bestätigen.
12. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ist gestützt auf § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 8 GebV OG zu bemessen. In Anbetracht des nicht unerheblichen Aufwandes erscheint eine Gerichtsgebühr von CHF 1'000.– als angemessen. Da es sich um eine familienrechtliche Streitigkeit handelt, sind die Gerichtskosten, bestehend aus Gerichtsgebühr und Kosten für die Vertretung der Kinder (Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO), den Parteien unabhängig vom Verfahrensausgang je hälftig aufzuerlegen, zumal anzunehmen ist, dass beide Parteien im wohlverstandenen Interesse der Kinder gehandelt haben. Zufolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung sind die Gerichtskosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen, unter Vorbehalt der Nachzahlungspflicht der Parteien gemäss Art. 123 ZPO.
Bei hälftiger Kostenverteilung sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Der Bezirksrat hat für das erstinstanzliche Beschwerdeverfahren auf die Erhebung einer Verfahrensgebühr umständehalber verzichtet. Die Verfahrenskosten, bestehend aus den Kosten der Kindesverfahrensvertreterin in noch unbekannter Höhe, wurden den Parteien je zur Hälfte auferlegt (act. 15, Dispositiv-Ziff. IV und V). Aufgrund des heutigen Verfahrensausgangs besteht kein Anlass, dies abzuändern, sodass es dabei sein Bewenden hat.
1. Der Antrag auf Ansetzung einer Frist zur ausführlichen Stellungnahme wird abgewiesen.
2. Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. Der Beschluss des Bezirksrats Winterthur vom 26. April 2022 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'000.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens, bestehend aus der Entscheidgebühr und den Kosten der Kindesverfahrensvertreterin, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, jedoch zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
4. Es werden im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Die unentgeltlichen Rechtsbeistände sowie die Kindesverfahrensvertreterin werden eingeladen, der Kammer ihre Kostennoten einzureichen.
6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner und die Kindesverfahrensvertreterin unter Beilage der Doppel von act. 27, 28/1-7, 32 und 33/1-2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
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