PQ220031
Erteilen einer Weisung
26. August 2022Deutsch20 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220031-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart Urteil vom 26. August 2022 in...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220031-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Siegwart
Urteil vom 26. August 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin Y._____,
betreffend Erteilen einer Weisung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 3. Mai 2022 i.S. C._____, geb. tt.mm.2009; VO.2021.14 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen)
Erwägungen:
1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) und B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) sind die geschiedenen Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____ (nachfolgend C._____), geboren tt.mm.2009. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Februar 2018 wurde u.a. der persönliche Verkehr zwischen C._____ und seinem Vater in fünf Phasen geregelt. Der persönliche Verkehr konnte indes nicht wie geplant umgesetzt werden. Auf Antrag des Vaters wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) die Beiständin von C._____ mit Entscheid vom 12. Juni 2020 an, innert drei Monaten ein Konzept zu erarbeiten, um die Kontakte von C._____ zu seinem Vater sukzessive bis hin zu den im Scheidungsurteil vorgesehenen Übernachtungen zu steigern und ein Datum für einen nächsten Übernachtungsversuch festzulegen. Nachdem die Beiständin am 29. September 2020 bei der KESB ein Besuchsrechtskonzept eingereicht hatte, schrieb die KESB mit Entscheid vom 9. April 2021 (KESB-act. 309 = BR-act. 3/1) das bei ihr hängige Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Februar 2018 betreffend den persönlichen Verkehr als gegenstandslos ab (Dispositiv Ziff. 1), ermahnte den Vater, die Besuchszeiten inkl. Ferien einzuhalten sowie die Anweisungen der Beiständin zu befolgen (Dispositiv Ziff. 2) und wies die Mutter an, die Regeln gemäss Besuchskonzept der Beiständin vom 28. September 2020 zu befolgen, dies unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB (Dispositiv Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 7).
1. A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer oder Vater) und B._____ (nachfolgend Beschwerdegegnerin oder Mutter) sind die geschiedenen Eltern des gemeinsamen Sohnes C._____ (nachfolgend C._____), geboren tt.mm.2009. Im Scheidungsurteil des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. Februar 2018 wurde u.a. der persönliche Verkehr zwischen C._____ und seinem Vater in fünf Phasen geregelt. Der persönliche Verkehr konnte indes nicht wie geplant umgesetzt werden. Auf Antrag des Vaters wies die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Meilen (nachfolgend KESB) die Beiständin von C._____ mit Entscheid vom 12. Juni 2020 an, innert drei Monaten ein Konzept zu erarbeiten, um die Kontakte von C._____ zu seinem Vater sukzessive bis hin zu den im Scheidungsurteil vorgesehenen Übernachtungen zu steigern und ein Datum für einen nächsten Übernachtungsversuch festzulegen. Nachdem die Beiständin am 29. September 2020 bei der KESB ein Besuchsrechtskonzept eingereicht hatte, schrieb die KESB mit Entscheid vom 9. April 2021 (KESB-act. 309 = BR-act. 3/1) das bei ihr hängige Verfahren auf Abänderung des Scheidungsurteils des Bezirksgerichts Meilen vom 13. Februar 2018 betreffend den persönlichen Verkehr als gegenstandslos ab (Dispositiv Ziff. 1), ermahnte den Vater, die Besuchszeiten inkl. Ferien einzuhalten sowie die Anweisungen der Beiständin zu befolgen (Dispositiv Ziff. 2) und wies die Mutter an, die Regeln gemäss Besuchskonzept der Beiständin vom 28. September 2020 zu befolgen, dies unter der Strafdrohung von Art. 292 StGB (Dispositiv Ziff. 3). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (Dispositiv Ziff. 7).
Gegen diesen Entscheid gelangte die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Mai 2021 an den Bezirksrat Meilen (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte u.a. Dispositiv Ziffer 3 des angefochtenen KESB-Entscheids aufzuheben; im Weiteren stellte sie diverse Feststellungsbegehren und beantragte, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (BR-act. 1). Nach Einreichung der Beschwerdeantwort sowie verschiedenen Stellungnahmen hiess die Vorinstanz mit Beschluss vom 22. Juli 2021 den Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gut (BR-act. 19). Nach weiteren Stellungnahmen je zu den Stellungnahmen der Gegenseite resp. der KESB hiess die Vorinstanz die Beschwerde mit Urteil vom 3. Mai 2022 teilweise gut: sie hob Dispositivziffer 3 des KESB-Entscheids vom 9. April 2021 auf und wies die Sache zur Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur neuen Entscheidung an die KESB zurück. Im Übrigen wurde die Beschwerde, soweit darauf eingetreten wurde, abgewiesen (BR-act. 45 = act. 3/1 = act. 6 [Aktenexemplar], nachfolgend zitiert als act. 6).
2. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig mit Eingabe vom 20. Mai 2022 die vorliegend zu beurteilende Beschwerde. Er beantragt (act. 2 S. 2 f.): "1. Es sei Dispositiv-Ziffer I. des Urteils des Bezirksrates vom 3. Mai 2022 aufzuheben und es sei Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheides der KESB vom 9. April 2021 zu bestätigen.
2. Es sei Dispositiv-Ziffer II. des Urteils des Bezirksrates vom 3. Mai 2022 aufzuheben und es seien sämtliche Kosten der Beschwerdeführer aufzuerlegen.
3. Es sei Dispositiv-Ziffer III. des Urteils des Bezirksrates vom 3. Mai 2022 aufzuheben und es sei der Unterzeichnenden eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen.
4. Eventualiter Es sei die Sache zur Neubeurteilung an den Bezirksrat zurückzuweisen.
5. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich 7.7 % MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Die Akten des Bezirksrats (act. 7/1-6 sowie 7/8-46, zitiert als "BR-act.") sowie der KESB (act. 7/7/1-328, zitiert als "KESB-act.") wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 4. Juli 2022 wurde eine Beschwerdeantwort eingeholt (act. 8), welche am 5. August 2022 innert Frist einging (act. 10). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Dem Beschwerdeführer wird mit diesem Entscheid ein Doppel der Beschwerdeantwort zuzustellen sein.
3.1. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).
3.2. Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Der Beschwer-
deführer ist von der Anordnung betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde schriftlich innert Frist erhoben (Art. 450 Abs. 3 ZGB). Sie enthält Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten steht damit nichts entgegen.
3.3. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. A. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1).
4. Der Beschwerdeführer möchte inhaltlich erreichen, dass entgegen dem Entscheid der Vorinstanz Dispositiv Ziffer 3 des KESB-Entscheids vom 9. April 2021 bestätigt wird, mit welcher der Beschwerdegegnerin unter Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB die Weisung erteilt wurde, die Regeln gemäss Besuchskonzept der Beiständin vom 28. September 2020 zu befolgen. Er erhebt in diesem Zusammenhang drei Rügen (act. 2 Rz 14 ff.): Erstens hätte der Bezirksrat seiner Meinung nach nicht auf die Beschwerde eintreten dürfen, da es sich um eine abgeurteilte Sache (res iudicata) gehandelt habe (nachfolgend E. 4.1.). Zweitens habe die Beiständin ihre Kompetenzen entgegen der Vorinstanz mit dem Besuchsrechtskonzept nicht überschritten, weshalb das Besuchsrechtskonzept gültig sei und damit auch die Anweisung der KESB an die Beschwerdegegnerin, sich an dieses Besuchsrechtskonzept zu halten (nachfolgend E. 4.2.). Drittens schliesslich seien ihm von der Vorinstanz im von der Gegenseite angestrengten Verfahren trotz angeblicher Kompetenzüberschreitung die Hälfte der Kosten auferlegt worden, obwohl er keine Ursache zum Verfahren gesetzt habe, was eine Rechtsverletzung darstelle (nachfolgend E. 4.3.).
4.1. Wie schon vor Vorinstanz bringt der Beschwerdeführer vor, die Vorinstanz hätte auf die Beschwerde nicht eintreten dürfen, da eine abgeurteilte Sache vorgelegen habe. Die Beschwerdegegnerin wolle sich nicht an das Besuchsrechtskonzept der Beiständin halten. Die Beiständin sei indes mit Entscheid der KESB vom 12. Juni 2020 (KESB-act. 256) angewiesen worden, ein für die Parteien verbindliches Besuchsrechtskonzept auszuarbeiten. Dieser Entscheid sei von der Beschwerdegegnerin nicht angefochten worden und damit in Rechtskraft erwachsen. Die erteilte Weisung (sich an das Konzept zu halten) stehe im Zusammenhang mit dem nicht angefochtenen Besuchsrechtskonzept. Da die KESB die Beiständin in jenem Entscheid angewiesen habe, ein Besuchskonzept auszuarbeiten und die Beschwerdegegnerin dagegen kein Rechtsmittel erhoben habe, sei die Beiständin zur Ausarbeitung des Plans legitimiert gewesen, was nicht Monate später in einem anderen Verfahren als unzulässig taxiert werden könne (act. 2 Rz 14-16).
Die Rüge geht offensichtlich fehl. Wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, hat die KESB in ihrem Entscheid vom 12. Juni 2020 eine Weisung an die Beiständin erteilt (ein Besuchskonzept auszuarbeiten), während im angefochtenen Entscheid vom 9. April 2021 die Beschwerdegegnerin angewiesen wurde, sich an das Besuchskonzept zu halten (act. 6 E. 2.2.2.), was klarerweise nicht dasselbe ist. Selbstverständlich stand es der Beschwerdegegnerin auch offen, sich (nur) gegen die ihr erteilte, mit einer Strafdrohung gekoppelte Weisung zur Einhaltung des Besuchskonzeptes zu wehren und nicht schon gegen die Anordnung des Besuchskonzeptes oder das Besuchskonzept an und für sich. Weiterungen erübrigen sich.
4.2. Die zweite Rüge – die Beiständin habe entgegen der Vorinstanz ihre Kompetenzen nicht überschritten, womit das Besuchsrechtskonzept gültig sei – betrifft
die Erwägungen des vorinstanzlichen Urteils, welche zum Rückweisungsentscheid an die KESB geführt haben.
4.2.1. Die Vorinstanz hat erwogen, die Beschwerde richte sich gegen die Weisung der KESB an die Mutter, die Regeln gemäss Besuchsrechtskonzept der Beiständin vom 28. September 2020 unter Strafdrohung zu befolgen, wobei vorab zu prüfen sei, ob der Beiständin überhaupt die Kompetenz zukomme, die im Besuchsrechtskonzept aufgeführten Punkte zu regeln. Dies wird von der Vorinstanz verneint: Die Regelung des persönlichen Verkehrs falle ausschliesslich in den Zuständigkeitsbereich der KESB oder des Ehegerichts. Der Beistand könne allenfalls über Modalitäten entscheiden, die in der Besuchsordnung offen blieben und dem Beistand behördlich oder gerichtlich übertragen worden seien. Zwar stelle das streitgegenständliche Besuchsrechtskonzept der Beistandsperson keine vollumfängliche Neuregelung des Besuchsrechts dar. Das Konzept orientiere sich weitgehend am Scheidungsurteil vom 13. Februar 2018, regle aber die Wegverantwortung und auch einzelne Abholzeiten abweichend vom Scheidungsurteil. Im Scheidungsurteil sei die Beistandsperson mit der Festlegung der Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, -zeit, Übernachtungen etc.) betraut worden. Da indes die Übergabezeit, die Wegverantwortung sowie die Übernachtungen im Scheidungsurteil detailliert in fünf Phasen aufgeführt seien, sei nicht davon auszugehen, dass das Scheidungsurteil der Beistandsperson die Kompetenz überlasse, genau dies abweichend zu regeln. Es sei damit festzuhalten, dass der Beistandsperson nicht die Kompetenz zukomme, insbesondere die Wegverantwortung und die Abholungszeiten verbindlich zu regeln (act. 6 E. 4.3.1., 4.3.3.ff.). Die Vorinstanz folgert sodann, eine behördlich oder gerichtlich angeordnete bzw. genehmigte Besuchsregelung könne geändert werden, wenn dies wegen einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse zur Wahrung des Kindeswohl notwendig sei. Eine Veränderung der Verhältnisse könne auch dann bejaht werden, wenn sich im Nachhinein herausstelle, dass sich die vom Gericht im Urteilszeitpunkt gestellte Prognose nicht bewahrheitet habe. Die Prognose des Scheidungsgerichts, wonach C._____ in der aktuellen Phase bei seinem Vater übernachten werde, habe sich nicht bewahrheitet. Damit liege eine Veränderung der Verhältnisse vor, wobei die allenfalls notwendigen Anpassungen in einem Abänderungsverfahren durch die KESB vorzunehmen seien und nicht durch die Beistandsperson erfolgen könnten (act. 6 E. 4.4.1.f.).
4.2.2. Unstreitig wird die Beistandsperson durch das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Meilen vom 18. Februar 2018 ausdrücklich ermächtigt, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, -zeit, Übernachtungen etc.) festzulegen (KESB-act. 209 Dispositiv-Ziffer 3). Ebenso unstreitig ist im Urteil für die aktuelle Phase 5 vorgesehen, dass C._____ beim Beschwerdeführer übernachtet (KESB-act. 209 S. 5) und dass diese Übernachtungen nie stattgefunden haben. Die Umsetzung des Scheidungsurteils war bezüglich Übernachtungen beim Vater nicht möglich, da C._____ nicht dort übernachten wollte (KESB-act. 240).
Entgegen der Vorinstanz handelt es sich dabei nicht um eine (im Zeitpunkt des Scheidungsurteils) unvorhersehbare Veränderung der Verhältnisse mit der Folge, dass allfällig notwendige Anpassungen in einem Abänderungsverfahren durch die KESB vorzunehmen wären. Bereits im Scheidungsurteil – genauer: in der mit dem Scheidungsurteil genehmigten Konvention – wurde festgehalten, dass sich der Vater verpflichte, "den Willen von C._____ betr. Übernachtungswochenenden weiterhin zu respektieren" (KESB-act. 209 S. 6 Ziff. 2.d). Schon aus dieser Formulierung lässt sich schliessen, dass bereits im damaligen Zeitpunkt damit zu rechnen war, C._____ würde betreffend Übernachtungen einen von der Konvention abweichenden Willen haben. Die Beschwerdegegnerin bestätigt dies denn auch in ihrer Beschwerdeantwort. Sie lässt ausführen, frühere Übernachtungsversuche hätten teilweise unter Druck stattgefunden, sodass C._____ sogar weggerannt sei und sich vor den Eltern bei einem Freund versteckt habe (act. 10 S. 7). Sie reicht dazu ein Schreiben von Frau D._____, Mutter eines Schulfreundes von C._____, vom 30. September 2017 (also während des laufenden Scheidungsverfahrens vor Bezirksgericht Meilen [FE160026, KESB-act. 209]) ein. Frau D._____ hält in deutlichen Worten fest, C._____, der anlässlich einer Übergabe zu ihnen geflohen sei, habe ihr gegenüber geäussert, auf keinen Fall beim Vater schlafen zu wollen (act. 11/4).
Das Scheidungsgericht hat demnach nicht eine Prognose gestellt, die sich im Nachhinein nicht bewahrheitete (so die Vorinstanz, act. 6 E. 4.4.2., unter Hin-
weis auf BGer 5A_468/2017 vom 18. Dezember 2017, E. 9.1), vielmehr wurde, wie sich aus der genehmigten Scheidungskonvention ergibt, bereits im damaligen Zeitpunkt vorausgesehen, dass C._____ möglicherweise auch in Zukunft nicht würde beim Vater übernachten wollen. Vor diesem Hintergrund ist im vorliegenden Fall denn auch die im Scheidungsurteil der Beiständin eingeräumte Aufgabe zu sehen, die Modalitäten des persönlichen Verkehrs (Übergabeort, -zeit, Übernachtungen etc.) festzulegen. Sollte, wie zu befürchten, C._____ entgegen der in der Konvention vorgesehenen Regelung nicht beim Vater übernachten wollen – und alleine gegen die Übernachtungen richteten sich die aktenkundigen Willensäusserungen des Kindes –, dann sollte der Beiständin die Aufgabe zukommen, darauf im Rahmen der gerichtlich festgesetzten Besuchsmodalitäten zu reagieren. Damit wird keinesfalls einer allgemeinen Erweiterung der Kompetenzen (und damit auch der Lasten) von Beistandspersonen das Wort geredet, vielmehr ist vorliegend ausnahmsweise aufgrund der konkreten Umstände von einem Abänderungsverfahren abzusehen, wohingegen es im Allgemeinen dem zuständigen Gericht resp. der zuständigen Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde obliegt, bei wesentlichen Veränderungen der Verhältnisse ein Abänderungsverfahren durchzuführen.
Zusammenfassend war damit entgegen der Vorinstanz im vorliegenden Fall aufgrund der konkreten Umstände kein Abänderungsverfahren erforderlich und die Beiständin überschritt grundsätzlich nicht ihre Kompetenz, wenn sie (wie von der KESB geheissen) ein modifiziertes Besuchskonzept vorlegte, welches auf die Weigerung von C._____ reagierte, beim Vater zu übernachten.
Zu prüfen bleibt, ob sich das Besuchsrechtskonzept der Beiständin an diese durch das Scheidungsurteil vorgegebenen Schranken hält, wobei der Kammer eine volle Ermessensüberprüfung zukommt, ob das dem KESB-Entscheid vom 9. April 2021 und der dort erteilten Weisung zugrunde liegende Besuchsrechtskonzept unabhängig von den im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Anträgen als angemessen erscheint.
4.2.3.1. Die Beiständin hielt in ihrem Besuchsrechtskonzept vom 28. September 2020 einleitend fest, es gelte das Besuchsrecht gemäss Scheidungsurteil des Be-
zirksgerichts Meilen vom 13. Februar 2020 [recte: 2018]. Unter dem Titel "Tage/Zeiten" hält das Konzept sodann fest, an den Samstagen, Feiertagen und an den Abenden, an welchen C._____ beim Vater übernachten sollte, aber nicht übernachtet, würden die Besuche auf 20:00 Uhr ausgedehnt und dann am Folgetag um 10:30 Uhr wieder beginnen. Unter "Wegverantwortung" wird anschliessend geregelt, der Vater hole am Samstagmorgen C._____ bei der Mutter ab. Soweit C._____ nicht beim Vater übernachte, hole die Mutter ihn um 20:00 Uhr beim Vater ab und bringe ihn am Sonntagmorgen, 10:30 Uhr wieder zum Vater. Am Sonntagabend um 19:00 Uhr (Ankunftszeit) bringe der Vater C._____ wieder zur Mutter. Unter dem Titel "Ferien" wird festgehalten, es gelte das Ferienrecht gemäss Scheidungsurteil. Wenn C._____ nicht beim Vater übernachte, sollten die Ferien als Tagesbesuche von 10:00 Uhr bis 20:00 Uhr (inkl. Abendessen) stattfinden, wobei an Feier- und an Ferientagen als Tagesbesuche jeder Elternteil C._____ jeweils beim anderen Elternteil abhole (KESB-act. 263 S. 1 f.).
Das Besuchsrechtskonzept der Beiständin hält sich damit an die Regelungen des Scheidungsurteils vom 13. Februar 2018 und hält lediglich die Modalitäten fest für den Fall, dass die Übernachtungen von C._____ bei seinem Vater nicht stattfinden. Die Beiständin hat damit den ihr zustehenden Regelungsbereich nicht überschritten.
4.2.3.2. Das Besuchskonzept der Beiständin orientiert sich an der damals gültigen Phase 4 (ab 1. März 2020 bis 28. Februar 2021) des Scheidungsurteils, indem die damalige Übernachtungssituation (Samstag auf Sonntag, nebst Feierund Ferientagen) geregelt wird, während in Phase 5 (ab 1. März 2021) die Besuchswochenenden vom Freitagabend bis Sonntag dauern sollten, mithin mit zwei Übernachtungen. Dies ist nicht zu beanstanden, erscheint es doch als sinnvoll, vorerst ein Konzept für die bis anhin bezüglich Übernachtungen nicht umgesetzte Phase 4 zu erstellen, wobei sich die Beiständin auch gleich Überlegungen zu den zusätzlich notwendigen Gesprächen und sonstigen Massnahmen machte (KESB-act. 263 S. 2 f.). Demgegenüber ist nicht ersichtlich, weshalb an den Wochenenden die zusätzliche Wegverantwortung bei Wegfallen der Übernachtung beide Mal bei der Mutter liegt, dies im Gegensatz zur Wegverantwortung an Feierund Ferientagen, welche ersatzweise als Tagesbesuche stattfinden (dort holt wie gesehen jeder Elternteil C._____ beim jeweils anderen Elternteil ab). Diese abweichende Regelung leuchtet umso weniger ein, als damit auch von der Regelung gemäss der vorangegangenen Phase 3 abgewichen wird, wo die Wegverantwortung am Samstag (morgens und abends) sowie am Sonntagabend beim Vater lag, während diese am Sonntagmorgen der Mutter zukam (KESB-act. 209 S. 4). Im Vorfeld des Besuchskonzeptes vom 28. September 2020 hatte die damals vertretungsweise zuständige Beiständin mit Mail vom 26. November 2019 überdies mitgeteilt, dass die Modalitäten – und damit auch die Wegverantwortung – der Phase 3 weitergeführt würden, solange C._____ Übernachtungen beim Vater ablehne (KESB-act. 240 S. 3). Weshalb im Besuchskonzept betreffend Wegverantwortung hiervon abgewichen wurde, wird nicht begründet, und es ist dies auch nicht ersichtlich. Angesichts der in der Konvention getroffenen Regelung für Phase 3 erscheint es angemessener, die Wegverantwortung für die beiden zusätzlichen Fahrten je einmal dem Vater (Samstagabend) und einmal der Mutter (Sonntagmorgen) aufzuerlegen. Unzutreffend wäre es demgegenüber, die gesamte Wegverantwortung für alle zusätzlichen Fahrten beim Beschwerdeführer zu sehen; dies liesse ausser Acht, dass durch die geltende Regelung faktisch die Phase 3 in modifizierter Form verlängert wird, solange sich C._____ weigert, beim Beschwerdeführer zu übernachten. Im Übrigen liegt sowohl in Phase 3 als auch in Phase 5 die Wegverantwortung für die erste wie auch für die letzte Fahrt beim Vater. Es drängt sich daher auf, die Wegverantwortung für die zusätzlich anfallenden Fahrten den Eltern je hälftig aufzuerlegen. Insoweit ist das Besuchskonzept, welches dem vor Vorinstanz angefochtenen Entscheid der KESB vom 9. April 2021 und der darin enthaltenen Weisung an die Beschwerdegegnerin zugrunde lag, anzupassen.
4.2.3.3. Das Besuchsrechtskonzept der Beiständin vom 20. September 2020 hält sich demnach an die Schranken, welche durch das Scheidungsurteil gesetzt worden waren und hat Gültigkeit. Anzupassen ist indes die Wegverantwortung für die zusätzlichen Fahrten, welche nötig werden, wenn C._____ nicht beim Beschwerdeführer übernachtet, indem die Wegverantwortung am Samstagabend beim Beschwerdeführer liegt, am Sonntagmorgen bei der Beschwerdegegnerin. Die Zeiten bleiben wie von der Beiständin festgesetzt, wobei am Samstagabend aus 20:00 Uhr, Abholzeit, neu 20:00 Uhr, Abfahrtszeit, wird.
Anzumerken bleibt, dass C._____, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat, demnächst 13 Jahre alt wird. Auch wenn sich die Beschwerdegegnerin in ihrer Eingabe vom 4. August 2022 bemüssigt fühlt richtig zu stellen, dass C._____ nicht bereits 13 Jahre alt sei, sondern erst am tt.mm.2022 13 Jahre alt werde (act.
10 S. 3), so bezieht sich die zu treffende Regelung auf die Zukunft. In diesen Tagen beginnt C._____ das Gymnasium in E._____, und es ist einem Gymnasiasten eigentlich ohne Weiteres zuzutrauen, die Zug- und Tramfahrt von Zürich nach F._____ und umgekehrt selbständig zurückzulegen. Der Streit, wer C._____ wann bringen resp. holen muss, wird sich demnach in Bälde erübrigen. Die geradezu erbittert wirkende Art und Weise, wie die Eltern von C._____ streiten, lässt es indes als nach wie vor angezeigt erscheinen, die mit dem angefochtenen Entscheid der KESB ausgesprochenen Ermahnungen und Weisungen aufrecht zu erhalten.
4.2.4. Entgegen der Vorinstanz hat die Beiständin vorliegend ihre Kompetenz nicht überschritten, indem sie die Modalitäten des Besuchsrechts wie beschrieben anpasste, wobei die Regeln gemäss Besuchskonzept der Beiständin vom 28. September 2020 insofern anzupassen sind, als die Wegverantwortung – soweit C._____ einer persönlichen Begleitung nach wie vor bedarf – am Samstagabend, 20:00 Uhr (Abfahrtszeit), beim Beschwerdeführer liegt.
4.3. Die dritte Rüge des Beschwerdeführers betrifft die vorinstanzliche Kostenregelung: Der Beschwerdeführer sieht eine Rechtsverletzung darin, dass ihm im von der Gegenseite angestrengten Verfahren trotz angeblicher Kompetenzüberschreitung der Beiständin die Hälfte der Kosten auferlegt wurden und keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde, obwohl er keine Ursache zum Verfahren gesetzt habe (act. 2 S. 13).
Diese Rüge geht fehl. Sie steht unter der irrigen Prämisse, dass die Vorinstanz auf die Beschwerde infolge res iudicata gar nicht hätte eintreten dürfen (act. 2 Rz 44; oben, E. 4.1.), und übersieht zudem, dass gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO in familienrechtlichen Verfahren von der Auferlegung der Kosten nach Obsiegen und Unterliegen abgewichen werden kann, wobei im Übrigen vor Vorinstanz wie auch vor Obergericht beide Parteien teilweise obsiegen und unterliegen (der Beschwerdeführer mit seiner Rüge betreffend Nichteintreten und Kostenverteilung, die Beschwerdegegnerin betreffend Aufhebung von Dispositiv-Ziffer
3 des KESB-Entscheids vom 9. April 2021 und der darin an sie erteilten Weisung). Die je hälftige Auferlegung der Kosten wie auch der Verzicht auf Zusprechung von Parteientschädigungen war damit nicht nur zulässig, sondern angezeigt, auch wenn es nach der hiesigen Praxis keine Verpflichtung der Vorinstanz gibt, in nichtvermögensrechtlichen familienrechtlichen Streitigkeiten betreffend Kinderbelange die Kosten gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO je hälftig aufzuerlegen (OGer ZH, Urteil PQ220048 vom 27. Juli 2022, E. 4.1.).
5. Zusammenfassend ist damit festzuhalten, dass in teilweiser Gutheissung der Beschwerde Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Entscheids aufzuheben und Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der KESB vom 9. April 2021 zu bestätigen ist, wobei die Regeln gemäss Besuchskonzept der Beiständin vom 28. September 2020 insofern anzupassen sind, als die Wegverantwortung – soweit C._____ einer persönlichen Begleitung nach wie vor bedarf – am Samstagabend, 20:00 Uhr (Abfahrtszeit), beim Beschwerdeführer liegt. Im Übrigen (betreffend die Kostenund Entschädigungsfolgen des angefochtenen Entscheids) ist die Beschwerde abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinem Antrag in der Sache und unterliegt bezüglich der mitangefochtenen Kosten- und Entschädigungsfolgen. Da in dieser nichtvermögensrechtlichen Streitigkeit betreffend Kinderbelange beide Parteien gute oder zumindest vertretbare Gründe für ihren jeweiligen Standpunkt hatten, sind die Kosten des obergerichtlichen Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 2'000.– festzusetzen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang nicht zuzusprechen.
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des angefochtenen Entscheids des Bezirksrats Meilen vom 3. Mai 2022 aufgehoben und Dispositiv-Ziffer 3 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen vom 9. April 2021 bestätigt, wobei die Regeln gemäss Besuchskonzept der Beiständin vom 28. September 2020 insofern angepasst werden, als die Wegverantwortung am Samstagabend, 20:00 Uhr (Abfahrtszeit), beim Beschwerdeführer liegt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt und den Parteien je zur Hälfte auferlegt.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 10 und act. 11/1-5, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Siegwart
versandt am: