PQ220032
Vorsorgeauftrag
14. Juni 2022Deutsch6 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220032-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss vom 1...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220032-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss vom 14. Juni 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
1. B._____,
2. C._____, Beschwerdegegner
1, 2 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Y._____,
sowie
D._____, Verfahrensbeteiligte
betreffend Vorsorgeauftrag
Beschwerde gegen eine Präsidialverfügung des Bezirksrates Dietikon vom
19. Mai 2022; VO.2022.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon)
Erwägungen:
1. B._____, geb. am tt. Juni 1933, hatte 2018 einen Vorsorgeauftrag errichtet, welcher von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (nachfolgend KESB) mit Entscheid vom 5. Mai 2022 für wirksam erklärt wurde. Die Ernennung der Ehefrau A._____ als vorsorgebeauftragte Person wurde abgelehnt, als beauftragte Person wurde die Tochter von B._____, D._____, geb. tt. Mai 1965, eingesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 53).
1. B._____, geb. am tt. Juni 1933, hatte 2018 einen Vorsorgeauftrag errichtet, welcher von der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dietikon (nachfolgend KESB) mit Entscheid vom 5. Mai 2022 für wirksam erklärt wurde. Die Ernennung der Ehefrau A._____ als vorsorgebeauftragte Person wurde abgelehnt, als beauftragte Person wurde die Tochter von B._____, D._____, geb. tt. Mai 1965, eingesetzt. Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-act. 53).
Dagegen erhob Rechtsanwalt Y._____ als Rechtsvertreter für B._____ und C._____ (nachfolgend Beschwerdegegner) beim Bezirksrat Dietikon (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 9. Mai 2022 Beschwerde u.a. mit dem Antrag, es sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid wieder herzustellen (BR-act. 1). Mit Eingabe vom 18. Mai 2022 ersuchte Rechtsanwalt Y._____ um umgehende Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, da die Lage ernst sei. D._____ habe ungeeignete Vorkehrungen getroffen, welche gravierende Folgen für das Vermögen von B._____ haben könnten, namentlich habe sie den 30-jährigen Treuhandvertrag zwischen B._____ und der E._____ AG mit sofortiger Wirkung gekündigt (BR-act. 6). Mit Präsidialverfügung vom 19. Mai 2022 entschied die Vorinstanz, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde wieder herzustellen (BR act. 3 = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 6).
2. Gegen diese Präsidialverfügung erhob die Ehefrau von B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 31. Mai 2022 Beschwerde bei der Kammer mit den folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
"1. Es sei der Beschwerdeantrag Ziffer 1 der Beschwerdeführer 1 und 2 gemäss Beschwerde vom 9. Mai 2022 abzuweisen und es sei dementsprechend der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen.
2. Es sei in Bezug auf die Urteilsfähigkeit und den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers 1, B._____, ein ärztliches Gutachten eines unabhängigen Arztes einzuholen. Eventualiter sei das ärztliche Gutachten beim derzeit behandelnden Arzt, Herrn Dr. med. F._____ oder Dr. med. G._____, Spital Morges, Chem. du Crêt 2, 1110 Morges, einzuholen."
Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 7/1-10, zit. als "BR-act.", sowie act. 10/1-71, zit. als "KESB-act."). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist. Den Beschwerdegegnern ist mit dem Entscheid je ein Doppel von act. 2 zuzustellen.
3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
3.1. Gegenstand des angefochtenen prozessleitenden Entscheids ist ausschliesslich die Frage der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde, welche bei der Vorinstanz erhoben worden ist. Den Antrag, über B._____ ein Gutachten betreffend dessen Urteilsfähigkeit und dessen Gesundheitszustand einzuholen, hätte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz stellen müssen. Auf diesen Antrag ist demnach nicht einzutreten.
3.2. Wie sich aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz ergibt, hat diese ihr Verfahren bereits mit Beschluss und Urteil vom 25. Mai 2022 abgeschlossen und in teilweiser Gutheissung der Beschwerde den Entscheid der KESB vom 5. Mai 2022 aufgehoben und zur weiteren Sachverhaltsabklärung sowie zum anschliessenden Neuentscheid an die KESB zurückgewiesen (BR-act. 9/1). Damit ist die angefochtene präsidiale Verfügung, welche der gegen den KESB-Entscheid erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung wieder erteilt hatte, hinfällig geworden. Der Antrag, der vor Vorinstanz hängigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu entziehen, ist damit infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
3.3. Die Beschwerde ist damit abzuschreiben, soweit darauf einzutreten ist.
4. Soweit auf die Beschwerde nicht eingetreten wird, gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend, weshalb ihr insoweit die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen sind (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO), betreffend die Gegenstandslosigkeit kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 107 Abs. 1 lit. e und Abs. 2 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist demnach auf Fr. 300.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 und § 10 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzusprechen, der Beschwerdeführerin nicht infolge Unterliegens (und mangels Antrag), den Beschwerdegegnern nicht, da ihnen kein Aufwand entstanden ist, der zu entschädigen wäre.
1. Die Beschwerde wird abgeschrieben, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt.
3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dietikon sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dietikon, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: