PQ220033
Genehmigung des Rechenschaftsberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
14. Juni 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220033-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli Beschluss und Urtei...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220033-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
Beschluss und Urteil vom 14. Juni 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beschwerdegegnerin
betreffend Genehmigung des Rechenschaftsberichts in der Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Zürich vom 12. Mai 2022 i.S. C._____, geb. tt.06.2004; VO.2021.38 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. C._____, geboren tt. Juni 2004 (nachfolgend C._____), ist die gemeinsame Tochter von B._____ (nachfolgend Mutter) und A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer). C._____ hat noch einen 26 ½ Jahre alten Bruder, D._____, mit Jahrgang 1995. Die Ehe der Eltern wurde mit rechtskräftig gewordenem Urteil des Bezirksgerichts March vom 30. Dezember 2016 geschieden, nachdem sie zuvor seit
8 Jahren getrennt gelebt hatten. C._____ wurde der alleinigen elterlichen Sorge und Obhut der Mutter unterstellt. Das Scheidungsgericht sah von der Regelung eines persönlichen Kontaktes zwischen dem Vater und C._____ ab.
Mit Beschluss der damaligen Vormundschaftsbehörde der Gemeinde E._____ vom 4. Mai 2011, dem ehemaligen Wohnort der getrennt lebenden Eltern, wurde die durch den Einzelrichter am Bezirksgericht March mit Verfügung vom 22. Januar 2009 angeordnete Erziehungsbeistandschaft für C._____ in eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB (Erziehungsbeistandschaft und Beistandschaft zur Überwachung des persönlichen Verkehrs) umgewandelt. Nachdem die Mutter zusammen mit C._____ per 1. Oktober 2013 in die Stadt Zürich umgezogen war, übernahm die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (nachfolgend KESB) mit Beschluss vom 26. Juli 2016 die Beistandschaft für C._____ von der KESB Ausserschwyz zur Weiterführung. Zuletzt wurde F._____ als Beiständin eingesetzt.
2. Die Beiständin erstattete am 4. November 2020 ihren Rechenschaftsbericht für die Zeit vom 1. September 2018 bis zum 31. August 2020 (KESB-act. 149). Der Rechenschaftsbericht wurde mit Verfügung vom 9. Februar 2021 durch die KESB genehmigt. Die Gebühr für die Genehmigung wurde von der KESB auf Fr. 400.-- festgelegt und den Eltern je zur Hälfte auferlegt (BR-act. 2 = KESB-act. 150; siehe auch KESB-act. 157).
3. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Entscheid der KESB vom 9. Februar 2021 Beschwerde beim Bezirksrat (KESB-act. 159 = BR-act. 1). Der Bezirksrat holte eine Beschwerdeantwort bei der Mutter und eine Vernehmlassung bei
der KESB ein (BR-act, 4, act. 6 und 7). Im Folgenden ergaben sich im Zusammenhang mit dem vom Beschwerdeführer gestellten Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wie auch im Zusammenhang mit dem gestellten Ausstandsgesuch Weiterungen (BR-act. 10, BR-act. 12-16, BR-act. 20 und act. 23).
Mit Verfügung und Urteil des Vizepräsidenten des Bezirksrates Zürich vom 12. Mai 2022 wurde die Beschwerde in materieller Hinsicht insoweit gutgeheissen, als der dem Beschwerdeführer mit dem Entscheid der KESB vom 9. Februar 2021 auferlegte Anteil der Gebühr im Betrag von Fr. 200.-- auf die Staatskasse genommen wurde (BR-act. 27 = act. 6, Dispositivziffer I. des Urteils). Der Bezirksrat wies aber die Gesuche des Beschwerdeführers um Ausstand der an der Präsidialverfügung vom 18. Januar 2022 mitwirkenden Personen wie auch das Armenrechtsgesuch ab und belehrte diesbezüglich korrekt eine Rechtsmittelfrist von
10 Tagen (BR-act. 27 = act. 6, Dispositivziffer IV. der Verfügung). Die Kosten für das Verfahren setzte der Bezirksrat auf Fr. 400.-- fest und auferlegte die Gebühr dem Beschwerdeführer (BR-act. 27 = act. 6, Dispositivziffer II. des Urteils). Der Entscheid konnte dem Beschwerdeführer am 21. Mai 2022 zugestellt werden (act. 9).
4. Mit Eingabe vom 31. Mai 2022, am gleichen Tag zur Post gebracht, erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig innerhalb der 10tägigen Rechtsmittelfrist Beschwerde bei der Kammer gegen die Abweisung der prozessualen Anträge durch den Bezirksrat (act. 2). Er wehrt sich vor der Kammer gegen die Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege und gegen die Abweisung des Ausstandsgesuchs (act. 2). Zudem verlangt der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch für das Verfahren vor der Kammer.
Die Akten der Vorinstanz sowie der KESB Zürich wurden beigezogen (act. 3, 8/1-
171 [als BR-act.] und 7/1-28 [als KESB-act.]). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei sowie auf eine Stellungnahme der Vorinstanz gemäss § 66 Abs. 1 Einführungsgesetz zum Kinder- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR) kann verzichtet werden. Der Prozess ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
Angefochten ist die Abweisung des Gesuchs um Ausstand und um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege.
2. Ein Rechtsmittelkläger muss darlegen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz nicht richtig ist. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründungsanforderungen bei Beschwerden von Laien insbesondere in Kindesschutzverfahren sind praxisgemäss tief. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Es muss daher auch von Laien erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen. Ist der Spur nach erkennbar, an welchen Überlegungen sich die Partei stösst, ist auf die Beschwerde einzutreten und der vorinstanzliche Entscheid ist anhand der Einwände der Partei, die das Rechtsmittel erhoben hat, zu überprüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
2. Ein Rechtsmittelkläger muss darlegen, weshalb der Entscheid der Vorinstanz nicht richtig ist. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Die Begründungsanforderungen bei Beschwerden von Laien insbesondere in Kindesschutzverfahren sind praxisgemäss tief. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Es muss daher auch von Laien erwartet werden, dass sie auf die vorinstanzliche Begründung konkret eingehen. Ist der Spur nach erkennbar, an welchen Überlegungen sich die Partei stösst, ist auf die Beschwerde einzutreten und der vorinstanzliche Entscheid ist anhand der Einwände der Partei, die das Rechtsmittel erhoben hat, zu überprüfen. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
3. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt selbst unter Anwendung des bei Laienbeschwerden grosszügigen Massstabs an die formellen Anforderungen einer Beschwerde den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer hält fest, der Bezirksrat sei nicht auf seinen Vorwurf eingegangen, wonach die Verfügung vom 18. Januar 2022 auf maliziöse Weise Unterstellungen und willkürliche Behauptungen sowie geradezu perfide Erwägungen enthalte, die zumindest den Anschein der Voreingenommenheit erwecken würden (act. 2 S. 2); man könne diese Vorwürfe in der beanstandeten Verfügung nachlesen und was wegen offener Feindseligkeit den anbegehrten Ausstand zur Folge haben soll, werde vom Bezirksrat gar nicht bewertet.
Die Verfügung vom 18. Januar 2022 ist im Zusammenhang mit einem erneuten Gesuch des Beschwerdeführers um Fristerstreckung zur Einreichung von Unterlagen zu sehen, die seine zivilprozessuale Mittellosigkeit darlegen sollten. Tatsächlich bemühte sich nach der KESB auch der Bezirksrat während Monaten vom Beschwerdeführer Unterlagen erhältlich zu machen, welche seine zivilprozessuale Mittellosigkeit glaubhaft machen würden. Mit der Verfügung vom 18. Januar 2022 zeigte der Bezirksrat dem Beschwerdeführer auf, weshalb die erneut verlangte Fristerstreckung zur Einreichung von Unterlagen nicht mehr gewährt werden könne und ihm deshalb nur noch eine kurze Nachfrist im Sinne einer Notfrist zur Einreichung der Unterlagen einzuräumen sei (BR-act. 20). Der Beschwerdeführer nimmt in keiner Hinsicht Bezug auf die Begründung des Bezirksrates, weshalb den Akten kein voreingenommenes Verhalten der Abgelehnten entnommen werden könne (act. 6 S. 10). Damit gibt der Beschwerdeführer der Kammer als Beschwerdeinstanz kein (Über-)Prüfungsprogramm für den angefochtenen Entscheid vor. Auf die Beschwerde ist, was die Abweisung des Ausstandsgesuch anbelangt, nicht einzutreten.
4. Der Bezirksrat begründet einlässlich, weshalb dem Beschwerdeführer im konkreten Fall die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne (act. 6 S. 14-18). Dem Beschwerdeführer wurde, wie bereits erwähnt, die Kosten des Verfahrens vor Bezirksrat zufolge teilweisen Obsiegens im Umfang einer reduzierten Entscheidgebühr von Fr. 400.-- auferlegt. Der Einwand des Beschwerdeführers, der Bezirksrat gehe davon aus, dass seine Partnerin weiterhin die Lebenshaltungskosten bezahle (act. 2 S. 2), weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne, trifft nicht zu. Der Bezirksrat legte dar, dass der Beschwerdeführer mit dem im Jahre 2021 gewonnenen Überschuss, welcher sich aus der Gegenüberstellung der von ihm selbst eingebrachten Einkommens- und Bedarfszahlen ergebe, innerhalb eines Jahres die Entscheidgebühr von Fr. 400.-werde bezahlen können (act. 6 S. 17 f.). Der Bezirksrat wies mangels Bedürftigkeitsnachweises das Armenrechtsgesuch ab. Mit diesen Erwägungen setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander und macht insbesondere keine Ausführungen, was an diesen Erwägungen nicht richtig sein soll. Die Beschwerde gegen die Nichtgewährung des Armenrechts ist abzuweisen, sofern darauf überhaupt eingetreten werden kann.
III.
Ist die Beschwerde abzuweisen, dann wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig. Dasselbe gilt für das Nichteintreten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr ist unter Hinweis auf den geringen Aufwand im untersten Bereich der von der einschlägigen Gebührenverordnung des Obergerichts vorgegebenen Bandbreite auf Fr. 500.-- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist keine zuzusprechen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Dem Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Obergericht (act. 2 S. 2) kann nicht entsprochen werden. Die vorstehenden Erwägungen zeigen auf, dass der Standpunkt des Beschwerdeführers nach Massgabe von Art. 117 lit. b ZPO aussichtslos ist. Ob der Beschwerdeführer mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO ist, braucht daher nicht mehr geprüft zu werden (act. 2 S. 3).
1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren wird abgewiesen.
2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Rechtsmittelverfahren wird auf Fr. 500.-- festgelegt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
3. Es wird nach keiner Seite eine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
versandt am: