Lexipedia

Entscheid

PQ220034

Kosten / Parteientschädigung

8. August 2022Deutsch17 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220034-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Beschluss und Urteil vo...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220034-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Beschluss und Urteil vom 8. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beschwerdegegner

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

Beistandschaft durch D._____,

betreffend Kosten / Parteientschädigung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Horgen vom 19. Mai 2022; VO.2021.27 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen)

Erwägungen:

Sachverhalt

1.

1.1. A._____ (Beschwerdeführerin) und B._____ (Beschwerdegegner) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____ (Verfahrensbeteiligte), geboren tt.mm.2014. Seit der Trennung der Eltern im Mai 2014 lebt C._____ bei der Beschwerdeführerin. Die Verwaltungsrekurskommission St. Gallen regelte mit Entscheid vom 15. Februar 2016 das Besuchsrecht des Beschwerdegegners (KESB act. 29). Mit Beschluss vom 16. März 2021 erweiterte die KESB Bezirk Horgen (KESB) in Abänderung des genannten Entscheids das Besuchsrecht und auferlegte die Verfahrensgebühr den Parteien je zur Hälfte (Dispositiv-Ziff. 8; BR act. 3 = KESB act. 306).

1.2. Die Beschwerdeführerin erhob gegen den Entscheid betreffend Besuchsrecht Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (BR act. 2), welche mit Urteil vom 19. Mai 2022 abgewiesen wurde, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositiv-Ziff. I). Der Bezirksrat entzog ferner einer Beschwerde dagegen die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziff. VII), auferlegte die Verfahrenskosten von CHF 2'000.– vollumfänglich der Beschwerdeführerin und verpflichtete sie, dem Beschwerdegegner eine Parteientschädigung von CHF 950.– zu bezahlen (Dispositiv-Ziff. IV und V; BR act. 86 = act. 3/3 = act. 8 [Aktenexemplar]).

1.3. Mit Beschwerde vom 6. Juni 2022 beantragt die Beschwerdeführerin bei der Kammer, es sei der Entscheid des Bezirksrats betreffend Auferlegung der Verfahrenskosten und Verpflichtung zur Bezahlung einer Parteientschädigung aufzuheben. Zudem sei ihr im Verfahren vor Obergericht die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (act. 2 S. 1). Mit Eingaben vom 26. und 27. Juni 2022 reichte die Beschwerdeführerin zudem Beschwerden gegen den Entzug der aufschiebenden Wirkung sowie gegen das von der KESB angeordnete und vom Bezirksrat bestätigte Besuchsrecht ein. Diese Beschwerden werden bei der Kammer in separaten Verfahren mit den Geschäfts-Nr. PQ220043 (aufschiebende Wirkung) und PQ220044 (Besuchsrecht) behandelt.

Die Akten des Bezirksrats (act. 9/1-87, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 9/14/1-335, zitiert als KESB act.) wurden von Amtes wegen beigezogen. Mit Verfügung vom 30. Juni 2022 wurde Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt und die Beschwerdeführerin aufgefordert, Belege zur wirtschaftlichen Situation einzureichen (act. 11). Der Beschwerdegegner erstattete die Beschwerdeantwort rechtzeitig am 8. Juli 2022 (act. 13 und 14/1-2). Die Beschwerdeführerin reichte am 13. Juli 2022 fristgerecht diverse Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen zu den Akten (act. 15 und 16/1-16). Die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

2.

2.1

Die Beschwerde richtet sich gegen die Kosten- und Entschädigungsregelung des bezirksrätlichen Entscheides. Mit dem Begriff der Beschwerde i.S. der Art. 450-450c ZGB werden grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB bezeichnet. Gemeint sind damit aber im Wesentlichen Entscheide der KESB in der Sache. Keine Entscheide zur Sache stellen solche über die Festsetzung und Verteilung von Prozesskosten dar. Sie richten sich mangels eigener Vorschriften in den Art. 450 ff. ZGB sowie im EG KESR nach den Grundsätzen der Art. 104 ff. ZPO (vgl. § 40 EG KESR und Art. 450f ZPO). Solche gerichtlichen Kostenentscheide können selbständig nur mit einer Beschwerde angefochten werden, die jener des Art. 110 ZPO entspricht. Das führt zu einem Beschwerdeverfahren im Sinne der Art. 319 ff. ZPO, in dem namentlich die Art. 320 - 322 ZPO und der Art. 326 ZPO zu beachten sind (vgl. u.a. OGer ZH PQ200024 vom 27. Mai 2020 E. II/1.2 und PQ190077 vom 9. Dezember 2019 E. II./3).

2.2

Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. BR act. 87/1) mit einer Begründung und mit Anträgen versehen erhoben (vgl. Art. 321 ZPO). Die Rechtsmittelvoraussetzungen sind unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen erfüllt.

3.

Mit der Beschwerde kann die Beschwerdeführerin einzig geltend machen, die Vorinstanz habe das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich falsch festgestellt (Art. 320 ZPO). Die Kognition umfasst weiter die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (FREIBURGHAUS/AFHELDT, in: Sutter-Somm et al., 3. A., Art. 320 ZPO N 3 f. i.V.m.

REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm et al., 3. A., Art. 310 ZPO N 36). Die Kammer auferlegt sich bei Ermessensentscheiden jedoch eine gewissen Zurückhaltung. Aufgrund der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO hat die Beschwerdeführerin darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei Laien sind an die Begründungsobliegenheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ergibt, warum der Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Person falsch ist und wie er abzuändern ist. Die Beschwerdeinstanz hat sich nur mit hinreichend konkret vorgebrachten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz zu befassen. In analoger Anwendung von Art. 326 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Ausnahmen davon rechtfertigt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). Noven können zudem so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4).

REETZ/THEILER, in: Sutter-Somm et al., 3. A., Art. 310 ZPO N 36). Die Kammer auferlegt sich bei Ermessensentscheiden jedoch eine gewissen Zurückhaltung. Aufgrund der Rüge- bzw. Begründungsobliegenheit der Beschwerde führenden Partei analog derjenigen von Art. 321 ZPO hat die Beschwerdeführerin darzulegen, weshalb der angefochtene Entscheid des Bezirksrates unrichtig sein soll. Bei Laien sind an die Begründungsobliegenheit keine hohen Anforderungen zu stellen. Es genügt, wenn sich aus der Begründung für den verständigen Leser ergibt, warum der Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Person falsch ist und wie er abzuändern ist. Die Beschwerdeinstanz hat sich nur mit hinreichend konkret vorgebrachten Rügen gegen den Entscheid der Vorinstanz zu befassen. In analoger Anwendung von Art. 326 ZPO können neue Tatsachen und Beweismittel vor der Beschwerdeinstanz nicht mehr vorgebracht werden. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte als auch für unechte Noven. Ausnahmen davon rechtfertigt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013 E. 2.1.). Noven können zudem so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4).

4.

4.1. Die Beschwerdeführerin beantragt, es seien die Verfahrenskosten des Bezirksrats Horgen in der Höhe von CHF 2'000.– aufzuheben (act. 2 Antrag 2). Der Bezirksrat erwog dazu, die Entscheidgebühr sei nach dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles gemäss § 60 Abs. 3 EG KESR zu bemessen und aufgrund der eher komplexen Sache sowie des grossen zeitlichen Aufwands auf CHF 2'000.– festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin unterliege, seien ihr die Verfahrenskosten vollständig aufzuerlegen (act. 8 S. 35 f.).

4.2. Die Beschwerdeführerin rügt, der Bezirksrat habe die maximal mögliche Gebühr erhoben. Er habe zu Unrecht angenommen, es habe sich um ein umfangreiches Verfahren gehandelt. Die KESB habe ein unangemessenes Besuchsrecht festgelegt und entgegen den Empfehlungen der Vorgesetzten der Beiständin eine Begleitung nur bei den ersten drei Übergaben des Kindes angeordnet. Der Bezirksrat hätte aufgrund der Untersuchungsmaxime bloss überprüfen müssen, ob das vorgesehene Besuchsrecht dem Kindeswohl entspreche. Wenn er ihre Einwände berücksichtigt hätte und den Fachmeinungen gefolgt wäre, wären die Aufwände und Kosten geringer ausgefallen und hätte er schnell festgestellt, dass es sich um die falsche Massnahme handle (act. 2).

4.3. Der Beschwerde lässt sich nicht entnehmen, dass die Beschwerdeführerin eine andere Verteilung der Gerichtskosten beantragen möchte und die Kosten (teilweise) dem Beschwerdegegner aufzuerlegen wären. Die Beschwerde richtet sich aufgrund der Begründung vielmehr gegen die Höhe der Gerichtsgebühr von CHF 2'000.–, welche die Beschwerdeführerin offenkundig als übersetzt erachtet. Sie unterlässt es im Weitern allerdings anzugeben, in welcher Höhe sie Gerichtskosten als angemessen hält. Beschwerdeanträge sind wie Rechtsbegehren im erstinstanzlichen Verfahren so zu formulieren, dass sie bei Gutheissung des Rechtsmittels in den Entscheid übernommen werden können. Die Beschwerde wirkt zwar grundsätzlich kassatorisch; sie kann jedoch auch reformatorischer Art sein, so dass die Beschwerdeinstanz einen Sachentscheid trifft, wenn die Sache spruchreif ist (Art. 327 Abs. 3 ZPO; KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. A., Art. 327 N 5 und 7). Soll die Sache bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz entschieden werden, ist ein Antrag in der Sache erforderlich (HUNGERBÜHLER, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 321 N 19). Ein Sachentscheid fällt namentlich bei der Anfechtung eines Kostenentscheides in Betracht. Der Antrag ist deshalb zu beziffern und es ist anzugeben, auf welche Höhe die Gerichtsgebühr zu reduzieren ist (KUKO ZPO-BRUNNER/VISCHER, 3. A., Art. 327 N 7; OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. II./1; PC120016 vom 8. Mai 2012 E. 2.1; BGE 137 III 617; BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 E. 2.3).

Diesen Begründungsanforderungen genügt die Beschwerde in Bezug auf die Herabsetzung der Gerichtsgebühr des Bezirksrats nicht. Es bleibt offen, auf welche Höhe die Beschwerdeführerin diese reduziert haben möchte. Es ist nicht Sache der Beschwerdeinstanz, die Gerichtsgebühr der Vorinstanz von Amtes wegen zu prüfen und in einer ihr angemessen scheinenden Höhe festzusetzen. Mangels Bezifferung ist auf Antrag 2 der Beschwerde nicht einzutreten.

Im Übrigen könnte auch den materiellen Einwänden der Beschwerdeführerin, der Bezirksrat sei den von ihr aufgezeigten Fachempfehlungen nicht gefolgt und habe das Verfahren dadurch unnötig aufgebläht, nicht gefolgt werden. Sie übersieht, dass der Bezirksrat die Anträge beider Parteien behandeln und die verfahrensrechtlichen Grundsätze, wie den Anspruch auf rechtliches Gehör der Parteien, beachten muss. Dies führt dazu, dass den Parteien grundsätzlich Gelegenheit einzuräumen ist, zu den Ausführungen der Gegenseite Stellung zu nehmen, was zwangsläufig den Verfahrensumfang erweitert. Auch die Rüge, die Gerichtsgebühr sei zu hoch, überzeugt nicht. Die Beschwerdeführerin geht mit keinem Wort auf den konkreten Verfahrensablauf beim Bezirksrat ein und macht nicht geltend, dieser habe unnütze Prozesshandlungen vorgenommen, sondern belässt es bei der allgemeinen Bestreitung, es habe sich nicht um ein aufwändiges Verfahren gehandelt (act. 2 S. 2). Die Gerichtsgebühr richtet sich in den gerichtlichen Beschwerdeverfahren in Kindesschutzsachen betreffend Besuchsrecht (entgegen der Ansicht des Bezirksrats; vgl. act. 8 S. 35) nicht nach § 60 Abs. 3 EG KESR, sondern gestützt auf Art. 96 ZPO nach §§ 5 und 12 Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG). Demgemäss beträgt die Gerichtsgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten entsprechend dem tatsächlichen Streitinteresse, dem Zeitaufwand und der Schwierigkeit des Falles in der Regel zwischen CHF 300.– bis CHF 13'000.–. Die festgesetzte Entscheidgebühr von CHF 2'000.– liegt entgegen der Darstellung der Beschwerdeführerin damit nicht an der maximalen Grenze. Zu berücksichtigen wäre weiter, dass die Parteien zerstritten sind und vor Bezirksrat zahlreiche abweichende Anträge stellten. Der Bezirksrat musste diverse Stellungnahmen der jeweiligen Gegenseite einholen und während des Verfahrens verschiedene Entscheide fällen, unter anderem über das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtspflege, das Gesuch des Beschwerdegegners um vorsorgliche Besuchsregelung sowie um superprovisorische Anordnung eines begleiteten Besuchstages im BBT Zürich, die Begehren der Beschwerdeführerin um Reisebewilligung und um vorübergehende Einzelbegleitung der Besuche im BBT Zürich. Auch erteilte der Bezirksrat der Beschwerdeführerin Weisungen zur Einhaltung der Besuchstermine und sah sich veranlasst, wegen mehrfachen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung gegen sie Strafanzeige einzureichen (BR act. 8, 18, 22, 33, 35, 37, 39, 44, 51, 54, 62, 64, 72, 73 und 77). Wäre die Höhe der Gerichtskosten zu überprüfen, wäre deshalb die Einschätzung des Bezirksrats, das Verfahren habe sich als aufwändig erwiesen, nicht zu beanstanden und erschiene die Gerichtsgebühr von CHF 2'000.– im Rahmen des ihm zustehenden Ermessens als sachgerecht.

5.

5.1. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die ihr auferlegte Parteientschädigung an den Beschwerdegegner im Umfang von CHF 950.–. Er sei im Verfahren vor Bezirksrat nicht anwaltlich vertreten gewesen (act. 2 Antrag 3).

5.2. Der Beschwerdegegner wendet dagegen einzig ein, seine Kosten für die anwaltliche Beratung seien belegt (act. 13 S. 3).

5.3. Der Bezirksrat hielt die vom Beschwerdegegner geltend gemachte Umtriebsentschädigung von CHF 950.– für angemessen (act. 8 S. 36). Von weiteren Erwägungen sah er ab. Der Beschwerdegegner reichte vor Bezirksrat eine Honorarnote der E._____ AG ein, die ein Honorar für rund 3,4 Stunden à CHF 270.–/h sowie eine Kleinpauschale von 3% und Mehrwertsteuern im Umfang von 7,7%, total CHF 1'023.35, ausweist. Gemäss Leistungsbeschreibung bezogen sich die Aufwendungen auf das Erarbeiten von Anpassungsvorschlägen für die Beschwerdeantwort (BR act. 43/2 = act. 14/2).

5.4. Gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO gilt als Parteientschädigung a) der Ersatz notwendiger Auslagen, b) die Kosten der berufsmässigen Vertretung, c) in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist. Mit Umtrieben im Sinne von lit. c ist gemäss bundesgerichtlicher Auslegung in erster Linie ein Verdienstausfall einer selbständig erwerbenden Person gemeint. Es gehe um den eigenen Aufwand der Partei, welche den Prozess selbst führe und nicht um die Kosten für die Unterstützung durch einen Dritten bei der Abfassung einer Rechtsschrift. Solche Aufwände seien eher "Auslagen" i.S.v. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO, wozu grundsätzlich auch die Kosten für die berufsmässige Vertretung gemäss lit. b zählten (BGer 4A_233/2017 vom 28.

September 2017 E. 4.5; Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, BBl 2006 729). Das Bundesgericht erwog weiter, aus der ausdrücklichen Regelung der berufsmässigen Vertretung in lit. b sei zu folgern, dass einzig diese Kosten entschädigt werden sollen. Nicht ersatzfähig seien e contrario die Kosten für die Unterstützung von Dritten, wenn diese Unterstützung nicht eine berufsmässige Vertretung darstelle (BGer 4A_233/2017 vom 28. September 2017 E. 4.5). Diese Auffassung überzeugt. Wären Rechtsberatungen allgemein entschädigungsfähig, könnte dies zu einer Umgehung der Bestimmung über die berufsmässige Vertretung gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO führen.

5.5. Der Beschwerdegegner wurde im Verfahren vor Bezirksrat nicht von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter der E._____ AG vertreten. Eine entsprechende Vollmacht lässt sich denn auch in den Akten nicht finden. Wer ihn beriet und ob diese Person zur berufsmässigen Vertretung befugt gewesen wäre, kann offen gelassen werden. Mangels einer Vertretung im Verfahren sind die geltend gemachten Aufwände für Rechtsberatung dem Beschwerdegegner nicht im Rahmen von Art. 95 Abs. 3 ZPO zu entschädigen, weshalb die Beschwerdeführerin nicht zu deren Bezahlung hätte verpflichtet werden dürfen. Daraus folgt, dass der Beschwerdegegner seine Beratungskosten selber zu tragen hat. Der Beschwerdeantrag Ziff. 3 ist folglich gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. V des angefochtenen Urteils ist aufzuheben und durch die Fassung, es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen, zu ersetzen.

Vollständigkeitshalber bleibt anzufügen, dass der Beschwerdegegner auch nicht begründet hätte, weshalb die Aufwände im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO notwendig waren und er für die Ausarbeitung der Beschwerdeantwort auf die Unterstützung durch die E._____ AG angewiesen war. Insbesondere legte er nicht offen, welche konkreten Verbesserungsvorschläge unterbreitet und von ihm in der Beschwerdeantwort übernommen wurden (vgl. BR act. 18). Gegen die Notwendigkeit einer Beratung spräche zudem, dass er spätere Eingaben, bspw. betreffend vorsorgliche Massnahme, soweit bekannt ohne Unterstützung einreichte (BR act. 22).

6.

6.1. Die Beschwerdeführerin ersucht um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren vor der Kammer (act. 2 Antrag Ziff. 1) und begründet das Begehren damit, sie sei alleinerziehend, habe ein geringes Einkommen und müsse ohne weitere Hilfe für sich und die Tochter sorgen. Würden ihr die Prozesskosten auferlegt, wäre sie gezwungen, einen Kredit aufnehmen (act. 2 S. 3). Sie reichte zahlreiche Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen nach (act. 16/1-16). Der Bezirksrat hatte ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im erstinstanzlichen Beschwerdeverfahren mangels prozessualer Mittellosigkeit abgewiesen (BR act. 39).

6.2. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Mittellosigkeit liegt vor, wenn eine Partei die Prozesskosten nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung ihres eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind. Für die Beurteilung der prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu berücksichtigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rechnung zu tragen ist. Der prozessuale Bedarf fällt in der Regel höher aus als das betreibungsrechtliche Existenzminimum (BGE 135 I 221 E. 5.2.1). Die betreibungsrechtlichen Richtlinien stellen immerhin ein Hilfsmittel dar, das dem Gericht eine rechtsfehlerfreie Ausübung seines Ermessens bei der Berechnung des massgebenden Bedarfs ermöglichen soll (u.a. BK ZPO-BÜHRER, Bern 2012, Art. 117 N 117 ff.; BGE 135 I 91 E. 2.4.3). Der monatliche Überschuss sollte es der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (BGE 141 III 369 E. 4.1 und 144 III 531 E. 4.1, BGer 5A_726/2014 vom 2. Februar 2015 E. 4.2; 5A_329/2010 vom 16. Juli 2010 E. 3.1).

6.3. Die Beschwerdeführerin erzielte in den Monaten April bis Juni 2022 bei der F._____ AG ein monatliches Einkommen von CHF 3'624.20 (act. 16/2a-c). Daneben bezahlt ihr der Beschwerdegegner einen Kinderunterhaltsbeitrag von CHF 1'200.– pro Monat (act. 16/1). Weitere Einkünfte hat sie, soweit ersichtlich, nicht, so dass sich ihr Familieneinkommen auf monatlich CHF 4'824.20 beläuft. Diesem steht folgender Familienbedarf gegenüber:

Bedarf in CHF Grundbetrag Beschwerdeführerin 1'350 Grundbetrag C._____ 400 Wohnkosten inkl. Nebenkosten und Solidaritätsbeitrag (act. 16/3) 1'551 Grundversicherung KVG Beschwerdeführerin (abzgl. Prämienverbilligung, act. 16/5) 211.45 Grundversicherung KVG C._____ (abzgl. Prämienverbilligung, act. 16/6) 25.85 Kosten Hort/Mittagstisch C._____ (act. 16/4) 484.45 Hausrat-/Haftpflichtversicherung 30 Raten Nachforderung URP Kantonsgericht St. Gallen (act. 16/8) 50 Serafe 30 Kommunikation (Tel./Internet) 120 Steuern (Staat und Gemeinde; vgl. act. 16/9) 88.30 Total Bedarf 4'341.05 Überschuss 483.15 Die Beschwerdeführerin hat zudem die 1. Mahnung des Steueramts vom 24. Juni 2022 für die Rechnung der Staats- und Gemeindesteuern 2020 über CHF 1'059.75 (offen noch CHF 795.05, act. 16/9) und eine Rechnung von CHF

194.85 des Horts für eine Woche Betreuung von C._____ während der Frühlingsschulferien (act. 16/11) eingereicht. Die Beschwerdeführerin verfügt soweit aus den Akten ersichtlich über keine nennenswerten Vermögensgegenstände. Der Saldo ihres Privatkontos belief sich per Ende Mai 2022 auf CHF 974.77 (act. 16/14). In Anbetracht der glaubhaft offenen Forderungen, des bescheidenen monatlichen Überschusses bei knapp berechnetem Bedarf und des geringen Bankguthabens ist ihre prozessuale Mittellosigkeit anzunehmen. Es kann deshalb offen gelassen werden, ob auch die Kosten für den Klavierunterricht von C._____ im Betrag von CHF 420.– pro Semester (act. 16/7) und für eine allfällige Zahnkorrektur (act. 16/10) im Bedarf zu berücksichtigen wären. Da die Beschwerdeführerin rechtsunkundig ist und sie bezüglich des Antrags 3 obsiegt, ist die Beschwerde nicht aussichtslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher gutzuheissen.

7.

7.1. Für das Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege sind keine Gerichtskosten zu erheben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Die Beschwerdeführerin unterliegt hinsichtlich Beschwerdeantrag 2 und obsiegt bezüglich Beschwerdeantrag 3. Der Streitwert dieser Anträge beträgt insgesamt CHF 2'950.–, wobei auf Antrag 2 CHF 2'000.– und auf Antrag 3 CHF 950.– entfallen. Die Gerichtsgebühr ist gestützt auf §§ 4 und 12 GebV OG gesamthaft auf CHF 600.– festzusetzen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind der Beschwerdeführerin zu zwei Drittel und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO), wobei der Anteil der Beschwerdeführerin zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen ist. Sie ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO hinzuweisen

7.2. Die Parteien haben im Verfahren vor der Kammer keine Aufwände im Sinne von Art. 95 Abs. 3 ZPO substantiiert, weshalb keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind.

1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.

2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.

und erkannt:

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziff. V des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 19. Mai 2022 (Parteientschädigung) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"V. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen."

2. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

3. Die Entscheidgebühr wird auf CHF 600.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin zu zwei Drittel und dem Beschwerdegegner zu einem Drittel auferlegt. Der Anteil der Beschwerdeführerin wird zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Pflicht zur Nachzahlung gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin unter Beilage einer Kopie von act. 13 und 14/1-2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein, sowie als Kopie in die Akten der Geschäfte PQ220043 und PQ220044.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 2'950.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

versandt am: