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Entscheid

PQ220035

Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB

8. August 2022Deutsch17 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220035-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner Urteil vom 8. August...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220035-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 8. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 4. Mai 2022; VO.2022.2 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf)

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (nachfolgend KESB) wurde für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Dagegen wandte sich A._____ zuerst per E-Mail vom 13. Januar 2022 an die KESB (BR-act. 1) sowie nach entsprechender Fristsetzung durch den Präsidenten des Bezirksrates Uster mit schriftlicher Eingabe vom 27. Januar 2022 an den Bezirksrat Uster (nachfolgend Vorinstanz) mit dem sinngemässen Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, da er der Beistandschaft nicht bedürfe (BR-act. 7). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung bei der KESB ein (BR-act. 10) und wies die Beschwerde nach erfolgter Stellungnahme von A._____ zur Vernehmlassung der KESB (BR-act. 13) mit Urteil vom 4. Mai 2022 ab (BR-act. 15 = act. 7, nachfolgend zit. als act. 7).

1. Mit Entscheid vom 14. Dezember 2021 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf (nachfolgend KESB) wurde für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB errichtet. Dagegen wandte sich A._____ zuerst per E-Mail vom 13. Januar 2022 an die KESB (BR-act. 1) sowie nach entsprechender Fristsetzung durch den Präsidenten des Bezirksrates Uster mit schriftlicher Eingabe vom 27. Januar 2022 an den Bezirksrat Uster (nachfolgend Vorinstanz) mit dem sinngemässen Begehren, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben, da er der Beistandschaft nicht bedürfe (BR-act. 7). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung bei der KESB ein (BR-act. 10) und wies die Beschwerde nach erfolgter Stellungnahme von A._____ zur Vernehmlassung der KESB (BR-act. 13) mit Urteil vom 4. Mai 2022 ab (BR-act. 15 = act. 7, nachfolgend zit. als act. 7).

2. Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 4. Juni 2022 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer und beantragt darin sinngemäss, den vorinstanzlichen Entscheid aufzuheben und auf die Errichtung einer Beistandschaft ("ungerechtfertigte Zwangs-Bevormundung") zu verzichten (act. 2 passim).

Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-10, act. 8/12-19, zitiert als "BR-act.", sowie act. 8/11/1-74, zitiert als "KESB-act."). Nach Eingang der Beschwerde wurde die für den Beschwerdeführer zuständige Sozialarbeiterin der Sozialen Dienste des Bezirks Uster (nachfolgend SDBU), B._____, um einen Bericht betreffend die aktuelle Lage (seit 18. Februar 2022, KESB-act. 74) ersucht (act. 8A). Der am 5. Juli 2022 eingegangene Bericht (act. 9 samt Beilagen) wurde daraufhin dem Beschwerdeführer zur freigestellten Stellungnahme zugestellt (act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich mit Eingabe von 27. Juli 2022 vernehmen (act. 13). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der

Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf den Beschwerdeführer zu. Die Beschwerde enthält jedenfalls bei wohlwollender Betrachtung durchaus einen Antrag und eine Begründung. Dem Eintreten auf die Beschwerde steht nichts entgegen.

Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Noven sind bis zum Beginn der Urteilsberatung möglich (BGE 142 III 413 E. 2.2.6). Diesen Anforderungen vermag die Beschwerdeschrift des nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführers bei Zugrundelegung eines milden Massstabes zu genügen.

4.1. Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft setzt zunächst voraus, dass ein Schwächezustand vorliegt. Die Behörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die Vorinstanz hat unter Verweis auf die bei den Akten liegenden Arztberichte über ein chronisches Schmerzsyndrom, eine posttraumatische Belastungsstörung, eine Anpassungsstörung sowie eine rezidivierende depressive Störung (vgl. KESB-act. 27 S. 1 f.) den Schwächezustand bejaht (act. 7 E. 4.1.). Der Beschwerdeführer stellt dies zu Recht nicht in Abrede. Er betont auch seinerseits, seine Behinderung sei nicht wegzudiskutieren, und so habe er denn auch von sich aus um Hilfe ersucht. Es gehe ihm indes um angemessene Hilfe, und von der KESB wolle er definitiv nichts mehr wissen (act. 2 S. 2).

4.2. Eine Beistandschaft ist nur zu errichten, wenn die volljährige Person überdies infolge des Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Mit eigenen Angelegenheiten sind, wie schon die Vorinstanz festgehalten hat, Aufgaben gemeint, die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärtigen Lebenssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen muss sich auf relevante Angelegenheiten beziehen (BSK ZGB I-BIDERBOST/HENKEL, 6. Aufl. 2018, Art.

390 N 17 ff.).

4.2.1. Was den Bereich der Gesundheitsfürsorge betrifft, so leidet der Beschwerdeführer unstreitig unter starken Schmerzen, welche ihm auch nach eigenen Aussagen die Lebenshaltung und nicht zuletzt die Haushaltführung sehr erschweren, weshalb er auf Hilfe angewiesen ist. Für eine dringend benötigte Haushalthilfe konnte durch die zuständige Sozialarbeiterin bei der Sozialbehörde Wangen-Brüttisellen eine Kostengutsprache erreicht werden, wobei Letzteres auch dem Beschwerdeführer seit geraumer Zeit bekannt ist (BR-act. 7 S. 2). Obwohl dem Beschwerdeführer eigentlich bewusst ist, dass er auf diese Hilfe angewiesen ist (BR-act. 7 S. 2), gelingt es ihm offenkundig nicht, diese Hilfe zu organisieren. Die Sozialarbeiterin hat versucht ihn zu unterstützen, indem sie ihm Vorschläge betreffend mögliche Haushalthilfen machte, doch war der Beschwerdeführer mit diesen Vorschlägen nicht einverstanden (act. 9 S. 2). Auf den wiederholten Hinweis, er könne eine Haushalthilfe frei wählen und die Rechnung an die Sozialarbeiterin zur Erledigung schicken (ebenda), ist der Beschwerdeführer nicht eingegangen, weshalb die Haushalthilfe bis heute nicht errichtet werden konnte. Der Beschwerdeführer scheint dies zu verkennen, schrieb er doch bereits in seiner Eingabe an die Vorinstanz vom 27. Januar 2022, die Haushalthilfe würde nun umgesetzt (BR-act. 7 S. 2).

Über seinen aktuellen gesundheitlichen Zustand ist die ihn unterstützende Sozialarbeiterin, Frau B._____, nicht voll im Bild. Insbesondere ist mangels verlässlicher Auskünfte durch den Beschwerdeführer und mangels entsprechender Vollmachten kaum zu eruieren, ob der Beschwerdeführer derzeit wie von ihm zumindest angetönt unter long covid leidet (act. 2 S. 2; act. 9 S. 2) und/oder sonst medizinische Hilfe benötigt. Ebenfalls unklar ist, ob die bereits im Dezember 2021 bei der Schulthess-Klinik angestossenen Abklärungen unterdessen vorgenommen wurden und wenn ja, mit welchem Ergebnis, so wie trotz wiederholten Nachfragens durch die Sozialarbeiterin auch über allfällige Therapien nichts bekannt ist (act. 9 S. 7; act. 10/5 S. 1; act. 10/9 S. 3; act. 14/1). Der Beschwerdeführer berichtete im Weiteren selber, dass er unter Panikattacken leide und eigentlich die psychologische Unterstützung wieder aufgleisen müsste. Zuletzt sei er bei einer neuen Psychologin gewesen, welche allerdings nicht reagiert habe, als er sie wegen eines Notfalls kontaktiert habe (KESB-act. 20, Aktennotiz vom 8. April 2021, S. 1). Letzteres hat auch die Vorinstanz in ihrem Urteil erwähnt, wogegen der Beschwerdeführer vor der Kammer vorbringt, hierbei würden die Vor- und Nachgeschichte einfach weggelassen, ebenso die Dauer der Nichterreichbarkeit, wodurch er in einem schlechten Licht erscheine (act. 2 S. 4). Allerdings macht der Beschwerdeführer hierzu keinerlei näheren Ausführungen, und er bringt insbesondere nicht vor, dass es ihm unterdessen gelungen wäre, die benötigte psychologische Unterstützung aufzugleisen. Leistungen der IV konnten in der Vergangenheit nicht erhältlich gemacht werden infolge nicht erfüllter Mitwirkungspflichten durch den Beschwerdeführer (Aktenverzeichnis IV, KESB-act. 24, S. 3, act. 0045 und 0061).

4.2.2. Hinsichtlich der finanziellen Situation ist aktenkundig, dass gegen den Beschwerdeführer zahlreiche Betreibungen eingeleitet wurden (KESB-act. 7). Derzeit werden zwar u.a. die Krankenkassenprämien und die Hypothekarzinsen direkt vom Sozialamt geleistet, doch gestaltet sich die Zusammenarbeit auch diesbezüglich schwierig, was – als Beispiel für das Ungenügen der Unterstützung im freiwilligen Rahmen durch die Sozialhilfe – näher ausgeführt werden soll: Der Beschwerdeführer hat offenbar den Hypothekarzins seiner von ihm bewohnten Eigentumswohnung neu ausgehandelt (act. 2 S. 5). Zur Begleichung der Hypothekarzinsen in geänderter Höhe ist die Sozialbehörde indes nur berechtigt, wenn ihr die relevanten vertraglichen Grundlagen vorliegen, mithin insbesondere die neue Zinsvereinbarung sowie deren Laufzeit. Der Beschwerdeführer hatte die entsprechenden Unterlagen und Dokumente der Sozialarbeiterin anfangs 2022 in Aussicht gestellt und wurde von dieser in der Folge mehrfach aufgefordert, ihr diese zukommen zu lassen (act. 9 S. 1). In seiner Stellungnahme vom 27. Juli 2022 schreibt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Fehlende Dokumente", sämtliche Bankdokumente seien von Anfang an bei der Sozialbehörde hinterlegt, worin die Sozialarbeiterin nachlesen könne, so namentlich der Rahmenvertrag sowie der Pfandvertrag. Bei einer Zinsänderung würden selbige Dokumente nicht neu ausgestellt (act. 13 S. 4). Der Beschwerdeführer übersieht offensichtlich, dass bei der Neuaushandlung einer Festhypothek, was allgemeinnotorisch ist, das Ergebnis der Vereinbarung in einem Dokument festgehalten wird (z.B. als "Produktvereinbarung Festhypothek" [in Ergänzung zum Basiskreditvertrag] oder ähnlich bezeichnet) und dass die Sozialbehörde, welche die Hypothekarzinsen für ihn begleicht, dieses Dokument bräuchte. Der Beschwerdeführer verweist in seiner Stellungnahme erneut darauf, dass er seine Hilfe beim Ausrechnen des korrekten Betrags (Höhe des monatlich zu bezahlenden Zinses) angeboten habe und er rechnet in seiner Stellungnahme die Beträge aus – was wohl gut gemeint, aber nicht zielführend ist. Gleichzeitig beschuldigt er die Sozialarbeiterin, sie wolle erneut nicht mit ihm zusammenarbeiten und überweise stattdessen einfach mal etwas (act. 13 S. 3). Da trotz entsprechenden Aufforderungen die nötigen Belege der Sozialbehörde nicht zugestellt worden sind, droht die Einstellung der Hypothekarzinszahlungen (vgl. act. 9 S. 1 f.). Wie sich denn auch aus der Buchungsübersicht des entsprechenden Kontos ergibt, welche der Beschwerdeführer mit seiner Stellungnahme eingereicht hat (act. 14/2), befindet sich das Hypothekar-Konto aktuell um knapp Fr. 2'000.– im Minus. Diese Entwicklung kann, worauf ausdrücklich zu verweisen ist, für den Beschwerdeführer in kurzer Zeit zu einer sehr unangenehmen und heiklen Situation führen.

Der Beschwerdeführer führte gegenüber der zuständigen KESB-Mitarbeiterin selbst aus, dass er seine Post gar nicht mehr öffne, da ihm alles zu viel sei (KESB-act. 20 S. 1). Unter diesen Umständen besteht jedenfalls die Gefahr weiterer Betreibungen, wie die Vorinstanz mit Fug festhält (act. 7 E. 4.2. S. 7). Daran ändert nichts, wenn der Beschwerdeführer in der Beschwerde bei der Kammer neu ausführt, er sei in den letzten Monaten daran gewesen, seine Post abzuarbeiten (act. 2 S. 5), zumal diese Gefahr durch ein monatelanges Abarbeiten unerledigter Post nicht nachhaltig gebannt wäre.

4.2.3. Zur Wahrnehmung der administrativen Belange durch den Beschwerdeführer ist nebst der schwierigen Postbearbeitung aktenkundig, dass es dem Beschwerdeführer immer wieder (aus gesundheitlichen Gründen) schwerfällt, Termine wahrzunehmen oder nur schon erreichbar zu sein (act. 7 mit zahlreichen Hinweisen in E. 4.2. S. 7). Festzuhalten ist indes, dass es dem Beschwerdeführer immerhin im vorliegenden Rechtsmittelverfahren gelang, jeweils die Fristen einzuhalten, was ihn diesbezüglich in einem besseren Licht erscheinen lässt. Ebenfalls zu den administrativen Angelegenheiten gehört letztlich das Aufgleisen der nötigen Therapien, sei es auf psychologischer oder somatischer Ebene, was der Beschwerdeführer auf sich gestellt offenbar kaum zu bewerkstelligen vermag. Auch das angezeigte Vorantreiben des IV-Verfahrens ist dem Beschwerdeführer selbst nicht möglich, und auch auf diesem Gebiet ist die Zusammenarbeit mit den Sozialdiensten unzureichend, wobei die Wahrnehmung der Gründe dafür auch hier auseinander gehen (act. 2 S. 4; act. 10/9 S. 3; act. 13 S. 1).

4.2.4. Insgesamt muss daher, wie es schon die Vorinstanz tat, mit Blick auf die Bereiche Gesundheit, Finanzen und Administration davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner starken physischen und psychischen Belastungen nicht in der Lage ist, seine Angelegenheiten auf der Basis der freiwilligen Unterstützung durch die Sozialdienste angemessen zu besorgen. Das für die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft erforderliche Unvermögen ist damit gegeben.

4.3. Eine Vertretungsbeistandschaft ist nur einzurichten, soweit die Unterstützung der hilfsbedürftigen Person durch die Familie, andere nahestehende Personen oder private oder öffentliche Dienste nicht ausreicht, oder von vornherein als ungenügend erscheint (Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Das Eingreifen der Behörde ist im Verhältnis zu dieser Unterstützung subsidiär. Allerdings ist auch bezüglich der von dritter Seite erbringbaren Hilfe das Verhältnismässigkeitsprinzip zu beachten: Die Behörde hat die Belastung von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 390 Abs. 2 ZGB).

4.3.1. Der Beschwerdeführer hat sich in der Vergangenheit von verschiedener Seite Hilfe geholt. Dies war der KESB von Anfang an bewusst, und die Behörde hat sich denn auch vorerst vor allem darum bemüht abzuklären, ob der unstreitig bestehende Unterstützungsbedarf im freiwilligen Rahmen durch die Sozialbehörde – etwa im Rahmen einer Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB – sowie mit Hilfe von Bekannten und Familienangehörigen abgedeckt werden könnte (KESB-act. 25 S. 2; KESB-act. 19; KESB-act. 18; KESB-act. 30; KESB-act. 55).

Die Vorinstanz hat die Aussagen des langjährigen Freundes des Beschwerdeführers, Herr C._____, von Herrn D._____, dem Bruder des Beschwerdeführers, von Frau E._____, der Mutter des Beschwerdeführers sowie von Frau B._____, der zuständigen Sozialarbeiterin, korrekt wiedergegeben. Sie haben alle übereinstimmend ausgesagt, dass es ihnen nicht möglich sei, die benötigte Unterstützung zu leisten, dass der Beschwerdeführer indes ihrer Meinung nach unterstützungsbedürftig sei (act. 7 E. 4.3. S. 9 ff.; zur Vermeidung von Wiederholungen kann darauf verwiesen werden). Insbesondere sein langjähriger Freund C._____, der während des Verfahrens jeweils bereit war, bei allfällig möglichen Besprechungen mit dem Beschwerdeführer anwesend zu sein, der für den Beschwerdeführer Termine absagte, für diesen der Behörde als Ansprechperson zur Verfügung stand und sich teilweise auch um die administrativen Angelegenheiten des Beschwerdeführers kümmerte (etwa, indem er Kontoauszüge bei den Sozialdiensten einreichte etc., vgl. KESB-act. 25 S. 1) hat klar benannt, dass der Beschwerdeführer im Haushalt, in gesundheitlicher sowie administrativ-finanzieller Hinsicht der Hilfe bedürfe, wobei er selbst diese Hilfe nicht leisten könne, weshalb er eine Vertretungsbeistandschaft als sinnvoll erachte (KESB-act. 30). Der Beschwerdeführer bringt zu den klaren Aussagen seines persönlichen und familiären Umfelds, welche im vorinstanzlichen Urteil wiedergegeben wurden, lediglich vor, die betreffenden Personen (Herr C._____, sein Bruder) würden sich nicht mehr an ihre Aussagen erinnern (act. 2 S. 5). Das ändert indes nichts daran, dass alle den Behörden bekannten involvierten (potenziellen) Helfer kontaktiert wurden, dass alle die Unterstützungsbedürftigkeit bejahten und dass alle rückgemeldet haben, selber die nötige Unterstützung nicht leisten zu können – wobei der Beschwerdeführer an dieser Stelle ausdrücklich daran zu erinnern ist, dass es demnach keineswegs Frau B._____ von den SDBU war, welche auf das Errichten einer Vertretungsbeistandschaft hinwirkte (act. 2 S. 2, S. 4) oder dies gar als ihr "persönlicher Feldzug" betrieben hätte (act. 13 S. 5), sondern alle involvierten Personen dies als sinnvoll erachteten. Das gesamte Helfernetz – ob aus Familie, Freunden, Sozialdiensten oder Spitex – hat überdies übereinstimmend ausgesagt, dass es dem Beschwerdeführer schwerfalle, Hilfe anzunehmen, da er ganz spezifische Ansprüche und Vorstellungen habe, wie diese Hilfe aussehen müsste (KESB-act. 18; KESB-act. 19; KESB-act. 57). Aus diesem Grund und damit letztlich mangels Kooperation musste im Sommer 2020 die damals aufgegleiste Spitex-Hilfe durch die Spitex F._____ wieder abgebrochen werden (KESB-act. 17), wie bereits die KESB in ihrem Entscheid vom 14. Dezember 2021 zutreffend festgehalten hat (KESB-act. 64 S. 8). Der Beschwerdeführer scheint sich daran nicht mehr zu erinnern (act. 2 S. 4). Auch betreffend der unbestritten notwendigen Haushalthilfe scheint der Beschwerdeführer spezifische Ansprüche und Vorstellungen zu haben, wie die Hilfe aussehen müsste, doch ist es auf diesem Feld – anders als damals bei der Spitex – trotz gesicherter Finanzierung bisher gar nie dazu gekommen, dass eine entsprechende Hilfe zu ihm ins Haus gekommen wäre.

4.3.2. In seiner Beschwerde an die Kammer fragt der Beschwerdeführer unter dem Titel "Weitere Freunde / Bekannte", weshalb nie Leute befragt worden seien, welche ihn regelmässig sehen würden (act. 2 S. 5). Er wurde indes von der KESB ausdrücklich auf Freunde und Bekannte angesprochen und hat ausgeführt, dass er aufgrund seiner gesundheitlichen Situation immer weniger Freunde habe, die für ihn da seien (KESB-act. 20 S. 1), und er nennt auch in seiner Beschwerde an die Kammer niemanden, der noch zu befragen gewesen wäre. Weiterungen dazu erübrigen sich demnach.

4.3.3. Die Vorinstanz hat daher zu Recht festgehalten, die KESB habe in Beachtung des Verhältnismässigkeits- und des Subsidiaritätsprinzips zuerst abgeklärt, ob die vorhandene resp. auf freiwilliger Basis erbrachte und erbringbare Hilfe ausreiche, und ihr Verfahren zur Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft erst weitergeführt, als sich herausgestellt habe, dass die entsprechende Zusammenarbeit nicht funktioniere. Es fehlt zur Erbringung der nötigen Unterstützung ein verbindlicher Vertreter bzw. fester Ansprechpartner, der den Beschwerdeführer in seinen Kompetenzen stärkt und unterstützt sowie ihn bei bestimmten Handlungen vertritt, um sein Wohl und seinen Schutz sicherzustellen, wie schon die Vorinstanz festgestellt hat (act. 7 S. 11 f.).

4.4. Demnach sind die erforderlichen Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB erfüllt. Nicht zu übersehen ist dabei, dass es dem Beschwerdeführer offenbar in jüngster Zeit von der Schmerzsituation her besser geht, war es ihm doch bei Gesprächen – im Gegensatz zu früheren Phasen des vorliegenden Verfahrens (vgl. etwa KESB-act. 20, KESB-act. 57) – möglich, sich gut zu artikulieren (vgl. etwa act. 10/5). Eine weitere Besserung seiner Situation sowie ein Vertrauensverhältnis zur für ihn zuständigen Sozialarbeiterin vorausgesetzt, scheint es nicht ausgeschlossen, dass die Vertretungsbeistandschaft dereinst in eine Begleitbeistandschaft nach Art. 393 ZGB umgewandelt werden könnte, was offenbar der ursprünglichen Vorstellung des Beschwerdeführers entspräche (act. 14/2 S. 2). Ob das erforderliche Vertrauensverhältnis indes gegenüber der bisher für ihn zuständigen Sozialarbeiterin, Frau B._____, möglich sein wird, scheint zumindest fraglich, hat sich doch der Beschwerdeführer in Verkennung ihrer Unterstützungsbemühungen (vgl. etwa act. 10/5, act. 10/7-9) geradezu auf diese eingeschossen (vgl. act. 13, passim).

Die Beschwerde ist damit abzuweisen.

5. Der Beschwerdeführer unterliegt vollumfänglich. Ausgangsgemäss sind ihm die Kosten des vorliegenden Verfahrens aufzuerlegen (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzulegen (§ 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Parteientschädigungen sind bei diesem Ausgang des Verfahrens keine zuzusprechen, es wurden auch keine beantragt.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Rechtsmittelverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf, … [Adresse], z.H. Frau B._____, sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

Dr. M. Tanner

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