PQ220041
Abklärungsauftrag durch das Zentrum Breitenstein / Prüfung Kindesschutzmassnahmen
8. Juli 2022Deutsch23 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220041-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 8. Juli 2...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220041-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss und Urteil vom 8. Juli 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführerinnen
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
betreffend Abklärungsauftrag durch das Zentrum D._____ / Prüfung Kindesschutzmassnahmen
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Winterthur vom 8. Juni 2022 i.S. E._____, geb. tt.mm.2014; VO.2022.19 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen)
Erwägungen:
1.
Ausgangslage und Verfahrensverlauf
1.1. B._____, geb. tt.mm 2004, und E._____, geb. tt.mm 2014, sind die Töchter von A._____. B._____ und E._____ sind Halbschwestern. B._____s Vater ist unbekannt; E._____s Vater ist C._____ (KESB Vorakten act. 18). Am 24. November 2021 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) eine Gefährdungsmeldung von Dr. med. F._____, der Kinderärztin von B._____ und E._____, ein (KESB act. 1). Auslöser der Meldung war die Aussage von B._____, ihre jüngere Schwester E._____ werde als Bestrafung von der Mutter an den Händen mit Feuer gebrannt. Auch sie selber sei früher von der Mutter mit Schlägen, Hände übers Feuer Halten und Würgen bestraft worden. Seit sie sich wehre, passiere dies nicht mehr. Die KESB lud daraufhin die Mutter auf den 21. Dezember 2021 zu einem Gespräch ein, zu welchem diese in Begleitung von C._____ erschien (KESB act. 7 und 8). Beide gaben an, dass sie keine Probleme mit E._____ hätten und keine Abklärung durch das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Winterthur wünschten. Die Probleme würden sich auf die ältere Tochter B._____ beschränken. Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 teilte die KESB der Mutter mit, sie werde dem kjz einen Auftrag zur Abklärung der aktuellen Situation von E._____ erteilen. Falls sie (die Mutter) damit nicht einverstanden sei, werde sie gebeten, sich beim zuständigen Behördenmitglied zu melden (KESB act. 12). Beide Eltern setzten sich darauf telefonisch mit der KESB in Verbindung und erklärten, aus ihrer Sicht wäre eine Abklärung betreffend B._____ wünschenswert, nicht aber betreffend E._____ (KESB act. 15 und 16). Nachdem beide Eltern am 28. Februar 2022 erneut von der KESB angehört worden waren und sich noch einmal gegen weitere Abklärungen betreffend E._____ ausgesprochen hatten (KESB act. 22), erteilte die KESB dem kjz Winterthur am 3. März 2022 einen Abklärungsauftrag (KESB act. 23). Den Eltern wurde je eine Kopie des Abklärungsauftrags zugestellt (KESB act. 24 und 25). In einem Schreiben vom 10. März 2022 sprach sich die Mutter erneut gegen einen Abklärungsauftrag aus (KESB act. 27). Mit Entscheid vom 29. März 2022 ordnete die KESB einen Abklärungsauftrag betreffend E._____ durch das kjz Winterthur an (KESB act. 31). Am 6. April 2022 teilte das kjz Winterthur mit, der Abklärungsauftrag werde vom Zentrum D._____ übernommen (KESB act. 35).
1.1. B._____, geb. tt.mm 2004, und E._____, geb. tt.mm 2014, sind die Töchter von A._____. B._____ und E._____ sind Halbschwestern. B._____s Vater ist unbekannt; E._____s Vater ist C._____ (KESB Vorakten act. 18). Am 24. November 2021 ging bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (nachfolgend KESB) eine Gefährdungsmeldung von Dr. med. F._____, der Kinderärztin von B._____ und E._____, ein (KESB act. 1). Auslöser der Meldung war die Aussage von B._____, ihre jüngere Schwester E._____ werde als Bestrafung von der Mutter an den Händen mit Feuer gebrannt. Auch sie selber sei früher von der Mutter mit Schlägen, Hände übers Feuer Halten und Würgen bestraft worden. Seit sie sich wehre, passiere dies nicht mehr. Die KESB lud daraufhin die Mutter auf den 21. Dezember 2021 zu einem Gespräch ein, zu welchem diese in Begleitung von C._____ erschien (KESB act. 7 und 8). Beide gaben an, dass sie keine Probleme mit E._____ hätten und keine Abklärung durch das Kinder- und Jugendhilfezentrum (kjz) Winterthur wünschten. Die Probleme würden sich auf die ältere Tochter B._____ beschränken. Mit Schreiben vom 18. Januar 2022 teilte die KESB der Mutter mit, sie werde dem kjz einen Auftrag zur Abklärung der aktuellen Situation von E._____ erteilen. Falls sie (die Mutter) damit nicht einverstanden sei, werde sie gebeten, sich beim zuständigen Behördenmitglied zu melden (KESB act. 12). Beide Eltern setzten sich darauf telefonisch mit der KESB in Verbindung und erklärten, aus ihrer Sicht wäre eine Abklärung betreffend B._____ wünschenswert, nicht aber betreffend E._____ (KESB act. 15 und 16). Nachdem beide Eltern am 28. Februar 2022 erneut von der KESB angehört worden waren und sich noch einmal gegen weitere Abklärungen betreffend E._____ ausgesprochen hatten (KESB act. 22), erteilte die KESB dem kjz Winterthur am 3. März 2022 einen Abklärungsauftrag (KESB act. 23). Den Eltern wurde je eine Kopie des Abklärungsauftrags zugestellt (KESB act. 24 und 25). In einem Schreiben vom 10. März 2022 sprach sich die Mutter erneut gegen einen Abklärungsauftrag aus (KESB act. 27). Mit Entscheid vom 29. März 2022 ordnete die KESB einen Abklärungsauftrag betreffend E._____ durch das kjz Winterthur an (KESB act. 31). Am 6. April 2022 teilte das kjz Winterthur mit, der Abklärungsauftrag werde vom Zentrum D._____ übernommen (KESB act. 35).
1.2. Gegen den Entscheid der KESB vom 29. März 2022 erhob die Mutter mit Eingabe vom 6. April 2022 Einsprache beim Bezirksrat Winterthur (BR act. 1). Dieser wies die Beschwerde mit Urteil vom 8. Juni 2022 ab (BR act. 14 = act. 8 = act. 12, zitiert als act. 12). Die Mutter (nachfolgend Beschwerdeführerin 1 oder Mutter) und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2 oder B._____) gelangten je mit Schreiben vom 18. Juni 2022 an den Bezirksrat (BR act. 15 und 16). Der Bezirksrat (nachfolgend Vorinstanz) leitete die beiden Eingaben am 22. Juni 2022 an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 2, 3 und 6). Die Akten der KESB (act. 14/1-49, inkl. Vorakten act. 1-18; zitiert als KESB act. bzw. KESB Vorakten act.) und der Vorinstanz (act. 13/1-18; zitiert als BR act.) wurden beigezogen. Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.
2. Prozessuales
2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde bzw. der gerichtlichen Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 450 Abs. 1 ZGB Beschwerde erhoben werden. Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind aber primär Rechtsmittel gegen Entscheide in der Sache, die wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung angefochten werden können (vgl. Art. 450a ZGB). Demgegenüber können prozessleitende Entscheide grundsätzlich nach den Bestimmungen der Art. 319 ff. ZPO angefochten werden, mithin nur in den vom Gesetz bestimmten Fällen oder wenn ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 und 2 ZPO).
2.2. Angefochten ist ein Urteil des Bezirksrates, mit dem eine Beschwerde gegen einen Entscheid der KESB betreffend die Anordnung eines Abklärungsauftrages abgewiesen wurde. Damit liegt ein prozessleitender Entscheid in einem Kindesschutzverfahren vor. Da die Zivilprozessordnung keine Bestimmung enthält, die explizit eine Beschwerde gegen den prozessleitenden Entscheid der KESB betreffend Anordnung eines Abklärungsauftrags vorsieht, ist die vorliegende Beschwerde nur zulässig, wenn der beschwerdeführenden Partei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO).
2.3. Die Beschwerdeführerinnen machen in der Beschwerde keine Ausführungen dazu, inwiefern ihnen ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Die Vorinstanz ging indessen zutreffend davon aus, dass die Anordnung eines Abklärungsauftrags durch den aufsuchenden Charakter schwer in die Rechte der betroffenen Personen eingreife. Da vorliegend nicht ausgeschlossen werden könne, dass im Rahmen der in Auftrag gegebenen Abklärung ein Hausbesuch durchgeführt werde, sei ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen (act. 12 S. 5 f. E. 2.1 ff.). Diese Überlegungen haben auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren ihre Gültigkeit, weshalb ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil zu bejahen ist. Die Beschwerde ist gestützt auf Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO zulässig.
2.4. Die Beschwerdeführerin 1 ist als Mutter von E._____ Partei im Kindesschutzverfahren zur Beschwerde legitimiert. Die Beschwerdeführerin 2 ist die Halbschwester von E._____. Sie hat es unterlassen, den Entscheid der KESB vom 29. März 2022 anzufechten, und war entsprechend am Verfahren vor Vorinstanz nicht beteiligt. Damit ist sie zur Beschwerde an das Obergericht von vornherein nicht legitimiert (vgl. DIKE-Komm. ZPO-BLICKENSTORFER, Vor Art. 308-
334 N 93; ZK ZPO-REETZ, Vor Art. 308-318 N 35). Entsprechend ist auf die von ihr sinngemäss erhobene Beschwerde nicht einzutreten.
2.5. Im Verfahren vor der KESB und vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2022 (act. 6) sind deshalb im Rahmen der Untersuchungsmaxime dennoch zu berücksichtigen (vgl. unten).
2.6. Das Urteil des Bezirksrats wurde der Beschwerdeführerin 1 am 13. Juni 2022 zugestellt (BR act. 14 Anhang). Ihre Beschwerde ging am 23. Juni 2022 bei der Kammer ein, so dass die Beschwerdefrist von 10 Tagen gewahrt ist (Art. 321 Abs. 2 ZPO).
2.7. Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen das Urteil der Vorinstanz vom 3. März 2022. Damit ist die angerufene Kammer gestützt auf § 64 EG KESR für deren Beurteilung zuständig.
2.8. Mit der Beschwerde kann neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auch die Unangemessenheit einer Entscheidung gerügt werden (Art. 450a ZGB). Den (kantonalen) Rechtsmittelinstanzen kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; es steht ihnen die volle Ermessensüberprüfung zu (STECK, FamKomm Erwachsenenschutz, Art. 450a ZGB N 3 und 10). Die freie und umfassende Überprüfungsbefugnis gilt unabhängig von der Art des Anfechtungsobjektes. Haben prozessleitende Entscheide die Hürde der Anfechtbarkeit genommen, werden auch sie durch die Rechtsmittelinstanz umfassend, insbesondere auch im Hinblick auf ihre Verhältnismässigkeit, überprüft. Trotz der geltenden Untersuchungsmaxime ist von der beschwerdeführenden Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Berufungsinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Berufung führenden Partei unrichtig sein soll.
2.9. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wurde schriftlich und begründet eingereicht. Ihren Ausführungen ist zu entnehmen, dass sie mit der Abweisung
der Beschwerde durch die Vorinstanz und mit den Gründen, mit welchen die Anordnung des Abklärungsauftrags begründet wird, nicht einverstanden ist (vgl. act. 3). Auf die vorgebrachten Beanstandungen ist nachfolgend einzugehen.
3. Abklärungsauftrag
3.1. Die Vorinstanz hielt zunächst fest, Art. 446 ZGB schreibe der KESB nicht vor, mit welchen Mitteln der Sachverhalt abzuklären sei. Die Pflicht zur Beweisabnahme von Amtes wegen sei nicht schrankenlos. Entscheidend sei, ob das Kindeswohl weitere Abklärungen erfordere. Auf die Abnahme weiterer Beweise könne verzichtet werden, wenn die KESB bereits über genügend Grundlagen für eine sachgerechte Entscheidung verfüge. Im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit von Grundrechtseingriffen sei die einschneidende Beweisabnahme einer aufsuchenden Abklärung nur zulässig, wenn weitere Massnahmen für das Kindeswohl ernsthaft in Betracht zu ziehen seien, d.h. wenn entsprechende Anhaltspunkte für derartige Massnahmen vorlägen. Die Vorinstanz kam in der Folge zum Schluss, aufgrund der Gefährdungsmeldung der Kinderärztin und der Anhörungen der Eltern bestünden vorliegend genügend Anhaltspunkte, welche auf eine mögliche Kindswohlgefährdung von E._____ hinweisen würden. Da die Anwendung bzw. Androhung von körperlicher Gewalt in Form von Verbrennung von der Beschwerdeführerin 1 als "nicht so schlimm" abgetan werde und da aufgrund der Gefährdungsmeldung der Kinderärztin zumindest der Verdacht bestehe, dass gegenüber E._____ (und ihrer Schwester) bereits mehrfach körperliche Gewalt in Form von Schlägen, Würgen und Hände übers Feuer Halten angewandt worden sei, sei eine genauere Abklärung der Situation E._____s gerechtfertigt bzw. gerade erforderlich. Diese liege im Übrigen auch im Interesse der Beschwerdeführerin 1, plädiere diese doch dafür, dass "die Wahrheit ans Licht komme". Der Entscheid der KESB erweise sich als vertretbar (act. 12 S. 10-12).
3.2. Die Beschwerdeführerin 1 macht zunächst geltend, sie habe E._____ noch nie gebrannt. Sinngemäss führt sie aus, ihr sei nicht ermöglicht worden, den Beweis dafür zu erbringen. Jeder Mensch lerne jeden Tag und ändere sich auch zum Positiven. Niemand könne über sie urteilen, ohne sie persönlich zu kennen bzw. niemand könne Sachen schreiben, die nicht stimmten. Auch der Vater von E._____ habe die elterliche Sorge inne, E._____ stehe unter ihrer gemeinsamen elterlichen Sorge (act. 3).
3.3. Mit dem angeordneten Abklärungsauftrag steht ein Mittel zur Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung zur Diskussion. Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 446 Abs. 1 und 2 ZGB sehen diesbezüglich vor, dass die Kindesschutzbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen erforscht, indem sie die erforderlichen Erkundigungen einzieht und die notwendigen Beweise erhebt. Sie kann eine geeignete Person oder Stelle mit Abklärungen beauftragen (vgl. auch § 49 Abs. 1 EG KESR). Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an. Die KESB ist bei ihren Abklärungen oft auf Informationen aus dem engen Bereich der Persönlichkeit der betroffenen Person angewiesen. Entsprechend steht der Auftrag, den Sachverhalt abzuklären, im Spannungsfeld von gewissenhafter Informationsbeschaffung und Persönlichkeitsschutz. Wie die allenfalls anzuordnenden Massnahmen selber, unterliegt auch die Abklärung den Grundsätzen der Verhältnismässigkeit, Subsidiarität, Komplementarität und Legalität (BSK ZGB I-MARANTA/AUER/MARTI, 6. Aufl. 2018, Art. 446 N 11; vgl. Art. 314 Abs. 1 i.V.m. Art.
389 ZGB).
3.4. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Anordnung eines Abklärungsauftrags im vorliegenden Fall nach den vorstehend genannten Grundsätzen gerechtfertigt ist.
3.4.1. Die Gefährdungsmeldung von Dr. med. F._____ stützte sich auf die Aussagen von E._____s Halbschwester B._____. Diese habe ausgesagt, ihre jüngere Schwester werde von der Mutter als Bestrafung an den Händen mit Feuer gebrannt. Das letzte Mal, als die Mutter dies habe machen wollen und B._____ sie daran habe hindern wollen, habe sich die Mutter mit E._____ im Zimmer eingeschlossen. Sie (B._____) habe Schreie gehört, nachher habe sie gebrauchte Zündhölzer gefunden. Auch sie (B._____) sei früher von der Mutter mit Schlägen, Hände übers Feuer Halten und Würgen bestraft worden, seit einem Jahr nicht mehr, da sie sich wehre. Zwei Verbrennungen stammten von der Mutter, diese gebe es zu und sage, sie sei überfordert und brauche Hilfe (KESB act. 1 S. 3). Aus der Gefährdungsmeldung geht weiter hervor, dass E._____ ein gesundes und selbstbewusstes Mädchen sei, sie sei in der Schule gut integriert und habe gute Freundinnen. Demgegenüber gehe es B._____ in der Lehre nicht gut, sie habe ADHS, Konflikte mit der Mutter, sei von dieser aus der Wohnung rausgeschmissen worden und wohne nun bei Freunden (a.a.O. S. 3).
3.4.2. Die Mutter erklärte gegenüber der KESB am 21. Dezember 2021, sie habe E._____ nur einmal mit Feuer an der Hand gebrannt. Als sie gemerkt habe, dass E._____ keine Angst habe, sei für sie klar gewesen, dass sie E._____ so nicht mehr bestrafen könne. Sonst habe es nie Gewalt gegenüber E._____ gegeben. Gleichzeitig räumte die Mutter ein, mit ihrer älteren Tochter B._____ Probleme zu haben. E._____s Vater gab zu Protokoll, es stimme nicht, was Frau Dr. med. F._____ geschrieben habe, es gebe keine Gewalt gegenüber E._____. Frau Dr. med. F._____ habe ihm gegenüber etwas anderes erzählt als das, was sie der KESB geschrieben habe. Die Mutter habe Probleme mit dem Verhalten von B._____, aber nicht mit E._____ (KESB act. 8 S. 1 ff.). Telefonisch teilte der Vater am 27. Januar 2022 mit, er verstehe nicht, weshalb nur für die jüngere Tochter E._____ eine Abklärung gemacht werden solle, nicht aber für die ältere Tochter B._____ (KESB act. 15). Gleichentags erklärte auch die Mutter telefonisch gegenüber der KESB, dass E._____ ganz normal sei und sie mit ihr keine Probleme habe. Mit der älteren Tochter B._____ habe es Probleme bezüglich Ausgang gegeben. Sie müsse als Mutter vielleicht akzeptieren, dass ihre Tochter spät nach Hause komme und mehr Geduld mit ihr haben. Mit Bezug auf die jüngere Tochter E._____ sei eine Abklärung nicht nötig. Sie habe ihre Tochter nur einmal mit Feuer gebrannt und gemerkt, dass dies nichts bringe. Das sei ja nicht so schlimm. Mit Bezug auf die Angaben von Dr. med. F._____ gab die Mutter zu bedenken, diese habe keine Wunden gesehen, sondern nur vom Hörensagen berichtet. Wenn sie (die Mutter) in Bezug auf ihre ältere Tochter eine Beratung wünsche, werde ihr dies verweigert, aber bei ihrer jüngeren Tochter, mit der es keine Probleme gebe, werde eine Abklärung gemacht (KESB act. 16).
3.4.3. In ihrem Schreiben vom 27. Januar 2022 an die KESB führte die Mutter aus, sie habe selbst zugegeben, dass es nur einmal passiert sei und E._____ habe dies gegenüber Frau F._____ bestätigt. Sie könne beweisen, dass es nur einmal passiert sei. Sie verstehe nicht, weshalb Frau Dr. med. F._____ mehr geglaubt werde als ihr. Sie finde es rassistisch. Auch wenn sie unter Druck gesetzt werde, könne sie etwas, das nicht stimme, nicht akzeptieren. Sie brauche keine Unterstützung. E._____ sei ein sehr aufgestelltes und freudiges Kind, das über alles rede (KESB act. 18).
3.4.4. Anlässlich der Anhörung vor der KESB vom 28. Februar 2022 erklärten die Eltern, der fragliche Vorfall mit E._____ habe im September 2021 stattgefunden. Die Mutter habe E._____ aufgefordert, draussen zu spielen. E._____ habe sich jedoch geweigert, nach draussen zu gehen, und habe angefangen, Sachen kaputt zu machen. Daraufhin habe die Mutter ein Feuerzeug genommen, habe das Feuer an E._____s Arm gehalten und ihr gesagt, wenn sie nicht gehorche, werde sie sie brennen. Das habe E._____ nicht beeindruckt. Also habe die Mutter damit aufgehört. Es handle sich um einen einzigen Vorfall. Seither habe die Mutter kein einziges Mal mehr nach dem Feuerzeug gegriffen. Es sei völlig übertrieben, dass sich die KESB damit beschäftige. Wenn es nicht anders gehe, könne eine Fachperson mit E._____ sprechen, aber mehr sei nicht nötig. Auf die Kostenfolgen hingewiesen erklärten die Eltern, sie verstünden nicht, dass ihnen auch noch gedroht werde. Es würden ihnen Gespräche aufgedrückt und sie müssten auch noch dafür bezahlen. Nachdem ihnen der Ablauf eines KESB-Verfahrens erläutert worden war, erklärten die Eltern, es gehe nicht an, dass ihnen noch mehr gedroht werde, sie hätten sich ja mit der Abklärung einverstanden erklärt (KESB act. 22).
3.4.5. Mit Schreiben vom 10. März 2022 teilte die Mutter mit, beim letzten Treffen habe Frau G._____ (das zuständige Behördenmitglied) sie unter Druck gesetzt, dass sie den Besuch von jemandem zu Hause akzeptiere. Frau G._____ habe gesagt, wenn sie (die Mutter) dies nicht akzeptiere, werde ein Urteil gefällt oder sie (die Mutter) vor Gericht gebracht. Sie habe sich nun für die zweite Option entschieden. Es sei besser, wenn sie vor ein Gericht gehe, damit sie ihre Beweise zeigen könne. Im Abklärungsauftrag vom 3. März 2022 stünden Aussagen, die nicht stimmten. Weshalb habe Frau Dr. med. F._____ nicht über B._____s Probleme rapportiert. Sie (die Mutter) habe den einen Vorfall mit E._____ gegenüber der KESB zugegeben. Sie fühle sich als Afrikanerin unfair behandelt. Das Gesetz sei für alle gleich (KESB act. 27).
3.5. Die ältere Halbschwester von E._____, B._____, stellt in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2022 in Abrede, ihrer Kinderärztin gesagt zu haben, ihre Mutter habe sie geschlagen, gewürgt und gebrannt. Sie habe mit der Kinderärztin auch nicht über ihre jüngere Schwester E._____ geredet. Man solle aufhören, in ihrem Namen falsche Anschuldigungen gegenüber ihrer Mutter zu erheben (act. 6).
3.5.1. Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung, im November 2021, zwischen der Mutter und ihrer Tochter B._____ regelmässig zu Konfliktsituationen kam und sich die Mutter in ihrer Rolle überfordert fühlte. B._____s Aussagen gegenüber der Kinderärztin erfolgten vor diesem Hintergrund, wobei aufgrund der Akten gewichtige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Mutter B._____ gegenüber Körperstrafen einsetzte. Nicht nur den Angaben der Kinderärztin, sondern auch den Schilderungen der Mutter und des Vaters zufolge unterscheidet sich B._____s Situation und der Umgang zwischen ihr und ihrer Mutter jedoch wesentlich von derjenigen ihrer 10 Jahre jüngeren Halbschwester E._____. E._____ ist ein gesundes und selbstbewusstes Mädchen, das in der Schule gut integriert ist, während B._____ an einem ADHS leiden soll und im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung Probleme an ihrer Lehrstelle in einem Hort hatte. Der Umgang mit B._____ scheint gerade für die Mutter im Zeitpunkt der Gefährdungsmeldung äusserst herausfordernd (gewesen) zu sein. Die Mutter und C._____ räumten denn auch ein, dass sie sich im Umgang mit B._____ zumindest zeitweise überfordert fühlten. Sie liessen gegenüber der KESB deutlich durchblicken, dass sie sich diesbezüglich Unterstützung wünschen und auch entsprechende Abklärungen akzeptieren würden (KESB act. 15 und 16). Da B._____ Anfang Juni 2022 volljährig geworden ist, hat die KESB auf die Eröffnung eines Kindesschutzverfahrens zum Schutze von B._____ verzichtet. Die Äusserungen von B._____ und die Angaben der Kinderärztin deuten darauf hin, dass die Mutter gegenüber B._____ Gewalt angewendet hat. Unter den genannten Umständen kann jedoch aufgrund des Verhaltens der Mutter B._____ gegenüber nicht ohne Weiteres auf eine Gefährdung von E._____ geschlossen werden.
3.5.2. Die Mutter räumte ein, dass sie einmal Feuer an E._____s Hände gehalten habe. Aufgrund der Akten ist jedoch unklar, ob die Mutter E._____ mit Verbrennungen drohte oder ob sie ihr tatsächlich Verbrennungen zufügte. Dieser Punkt scheint nicht zuletzt auch aus sprachlichen Gründen ungeklärt. Die Mutter spricht besser Englisch als Deutsch (KESB act. 1 S. 5); offenbar erfolgte die Verständigung bei der KESB aber auf Deutsch (KESB act. 6, 8, 22). Insbesondere in der detaillierten Schilderung des Vorfalls anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2022 sind die Ausführungen der Mutter so zu verstehen, dass sie E._____ mit Verbrennungen gedroht habe (KESB act. 22 S. 1). Ausserdem stellte die Kinderärztin – anders als bei E._____s Halbschwester B._____ – bei E._____ keine Verbrennungen fest. Auch aus den in der Gefährdungsmeldung wiedergegebenen, durchaus dramatischen Schilderungen von B._____ – sie habe Schreie (mutmasslich von E._____) gehört und nachher gebrauchte Zündhölzer gefunden (KESB act. 1 S. 3) – lässt sich nicht ohne Weiteres folgern, dass E._____ tatsächlich Verbrennungen zugefügt wurden (KESB act. 1 S. 3).
3.5.3. Aufgrund der Angaben in der Gefährdungsmeldung ist zudem nicht klar, ob es tatsächlich zu mehreren Vorfällen gegenüber E._____ gekommen ist. Nur ein Vorfall wurde in der Gefährdungsmeldung konkret geschildert (KESB act. 1 S. 3). Die Mutter beteuerte von Beginn weg konstant, es sei nur zu einem einzigen solchen Vorfall gekommen (KESB act. 8, 16, 18, 22 und 27). Ihre Darstellung anlässlich der Anhörung vom 28. Februar 2022, wonach der Vorfall im September 2021 stattgefunden habe, lässt sich zeitlich mit den Angaben in der Gefährdungsmeldung in Einklang bringen. Zudem könnte die Tatsache, dass sich die Mutter an die konkreten Umstände erinnert – sie sei von ihren Ferien in Kenia zurückgekommen, es sei ein schöner Tag gewesen, sie habe E._____ aufgefordert, zum Spielen nach draussen zu gehen und diese habe sich geweigert (KESB act. 22 S. 1) – darauf hindeuten, dass es sich tatsächlich um einen singulären Vorfall gehandelt hat.
3.5.4. Aufgrund der eher spärlichen und teilweise unklaren Angaben in der Gefährdungsmeldung liegen keine konkreten Hinweise vor, dass E._____s Wohl konkret gefährdet sein könnte. Ausser dem Eingeständnis der Mutter, sie habe
E._____ einmal Feuer an die Hand gehalten, liegen keine genügenden Hinweise auf eine Kindeswohlgefährdung vor. Geht man von den Angaben der Mutter aus, so bestehen allein aufgrund eines Vorfalls, bei dem sie E._____ mit Verbrennungen drohte, noch keine konkreten Anhaltspunkte, dass das Wohl von E._____ durch die Erziehungsmethoden der Mutter so konkret gefährdet sein könnte, dass sich eine Abklärung im familiären Umfeld aufdrängt.
3.5.5. Zugleich steht ausser Diskussion, dass Hände übers Feuer Halten bzw. das Zufügen von Verbrennungen eine das Kindeswohl gefährdende, nicht tolerierbare und nicht zuletzt strafrechtlich zu ahndende Körperstrafe darstellt. Körperstrafen können gravierende Folgen für die körperliche und psychische Entwicklung eines Kindes haben. Auch die blosse Androhung von Verbrennungen ist keine adäquate Erziehungsmassnahme. Hierauf gilt es mit Blick auf den Umstand, dass die Mutter in Kenia geboren ist und erst mit 21 Jahren im Jahr 2001 in die Schweiz kam (KESB Vorakten act. 5), hinzuweisen. Kenia hat erst im Jahr 2001 Körperstrafen in der Schule verboten. Gesellschaftlich werden körperliche Züchtigungen indessen bis heute als Erziehungsmittel in der Schule und auch zu Hause toleriert (www.hrw.ord/reports/1999/kenya/; MAUREEN MWERU, Why Are Kenyan Teachers Still Using Corporal Punishment Eight Years After a Ban on Corporal Punishment, July 2010, gefunden auf www.researchgate.net, zuletzt besucht am 30. Juni 2022).
3.5.6. Da aktuell keine konkreten Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung von E._____ vorliegen, ist im vorliegenden interkulturellen Kontext nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz eine Aufklärung der Eltern hinsichtlich der Konsequenzen von körperlicher Gewalt für die Entwicklung der Kinder, allenfalls eine Beratung im kjz, in Erwägung zu ziehen. Zudem ist bei einer so dünnen Faktenlage wie im vorliegenden Fall der Sachverhalt zunächst auf andere Weise (als durch einen umfassenden Abklärungsauftrag an das kjz) weiter abzuklären. Soweit ersichtlich holte die KESB weder bei der Kinderärztin noch in der Schule von E._____ Erkundigungen ein. Aufgrund der bestehenden Unklarheiten wären zunächst Rückfragen an die Kinderärztin (betreffend konkrete Anzeichen für Körperstrafen, entsprechende Verletzungen bei E._____, allfällige Äusserungen von E._____ etc.) sowie Erkundigungen bei E._____s Lehrperson(en) angezeigt. Nur wenn konkrete Hinweise für eine Kindeswohlgefährdung bestehen, wäre ein umfassender Abklärungsauftrag, der Hausbesuche mitumfasst und dadurch für die Betroffenen mit einem einschneidenden Eingriff ins Familienleben und namhaften Kosten verbunden ist, verhältnismässig.
3.6. Entgegen den Einschätzungen der Vorinstanz erweist sich der von der KESB mit Beschluss vom 29. März 2022 erteilte Abklärungsauftrag an das kjz Winterthur aufgrund der aktuell bekannten Tatsachen als unverhältnismässig und ist damit nicht mehr vertretbar. In Gutheissung der Beschwerden sind das Urteil der Vorinstanz vom 8. Juni 2022 sowie der Beschluss der KESB vom 29. März 2022 vollumfänglich aufzuheben. Das Verfahren ist zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen an die KESB zurückzuweisen.
4. Kosten- und Entschädigungsfolgen
4.1. Die Kosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren fallen ausgangsgemäss – der Nichteintretensentscheid betreffend die Beschwerdeführerin 2 fällt bei der Kostenauflage nicht ins Gewicht – ausser Ansatz. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen.
4.2. Die Beschwerdeführerin 1 macht in ihrer Eingabe vom 18. Juni 2022 geltend, sie habe schon von Anfang an gesagt, dass sie die Kosten nicht zahlen könne, weil sie auf dem Minimum lebe. Sie könne den ihr von der Vorinstanz auferlegten Betrag von Fr. 200.– nicht bezahlen (act. 3). Damit stellt sie sinngemäss ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Kindesschutzverfahren als solches. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren ist das Gesuch der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden und abzuschreiben. Da sich das Gesuch auch auf das Kindesschutzverfahren vor der KESB bezieht, wird die Eingabe der Beschwerdeführerin 1 vom 18. Juni 2022 (act. 3) als Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Rahmen der Rückweisung von der KESB zu behandeln sein.
1. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird nicht eingetreten.
2. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 1 um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Erkenntnis.
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Dispositiv-Ziff. I und II des Urteils des Bezirksrates Winterthur vom 8. Juni 2022 sowie der Entscheid der KESB Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 29. März 2022 werden aufgehoben.
2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur und Andelfingen unter Beilage einer Kopie von act. 3 sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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