PQ220042
Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung
22. Juli 2022Deutsch24 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220042-O/U Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2022 in Sache...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220042-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. M. Sarbach, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss und Urteil vom 22. Juli 2022
in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X._____
betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 24. Mai 2022; VO.2022.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Süd)
Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. Mit Entscheid vom 27. Januar 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd (KESB) für A._____ (Beschwerdeführerin), geboren am tt. Mai 1959, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB Im Einzelnen ordnete sie Folgendes an (BR-act. 1 S. 6):
" 1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art.
395 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet. Die Aufträge lauten wie folgt: a) A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Versicherungen und sonstigen Institutionen sowie Privatpersonen; b) sie in sozialversicherungsrechtlichen Belangen zu vertreten, alle diesbezüglichen Ansprüche geltend zu machen und die Zahlungen (insbesondere aus AHV, IV, Ergänzungsleistungen zur AHV/IV, berufliche Vorsorge) direkt in Empfang zu nehmen; c) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten; d) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für eine hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen, die Koordination der Hilfestellung zu übernehmen und sie bei allen dafür erforderlichen Vorkehrungen zu vertreten; e) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen zu stellen.
2. (Ernennung Beiständin)
3. (Aufnahme Inventar)
4. (Erstattung Bericht und Rechnung)
5. (Erhebung Gebühr und Verfahrenskosten)
6. (Rechtsmittel und Entzug aufschiebende Wirkung)
7. (Eröffnung)
8. (Mitteilung)"
2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Februar 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (Vorinstanz) und machte geltend, sie habe bei der KESB nur einer Beistandschaft für den Zahlungsverkehr zugestimmt, nicht aber hinsichtlich gesundheitlicher oder medizinischer Betreuung (BR-act. 2). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB vom 23. März 2022 ein (BR-act. 5) und die Beschwerdeführerin erklärte mit Stellungnahme vom 9. April 2022, "mit der Errichtungsmassnahme nicht einverstanden" zu sein (BR-act. 9). Mit Urteil vom 24. Mai 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer I), gewährte der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung (Dispositiv-Ziffer II), auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 800.– der Beschwerdeführerin, nahm sie jedoch infolge gewährter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Staatskasse (Dispositiv-Ziffer III), und entzog einem allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer VI; BR-act. 11 = act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar]).
3. Mit Eingabe vom 23. Juni 2022 erhob die – neu anwaltlich vertretene – Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2):
" 1. Das Urteil des Bezirksrats vom 24. Mai 2022 sowie der Entscheid vom 27. Januar 2022 der KESB Bülach Süd seien aufzuheben;
2. Eventualiter sei das Urteil des Bezirksrats vom 24. Mai 2022 sowie die Ziffer 1, Buchstabe d) des Entscheids vom 27. Januar 2022 der KESB Bülach Süd aufzuheben; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen [zzgl. 7.7% MwSt] zulasten der Staatskasse."
Gleichzeitig ersuchte sie um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, inklusive Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 8/1-17; zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 8/6/1-82; zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (vgl. act. 6). Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.1
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und
des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.
1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, Art. 450a N 5).
1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, Art. 450a N 5).
2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 24. Mai 2022 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. dazu act. 2 Rz. 4 ff.). Als betroffene Person und Partei im
vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.
III.
1. Die KESB verwies in ihrem Entscheid mit Bezug auf die Verbeiständung der Beschwerdeführerin auf deren Aussagen in verschiedenen Gesprächen und Telefonaten, auf Ausführungen ihrer Töchter sowie auf die Einschätzung der Pro lnfirmis, welche allesamt auf eine Überforderung und hohe Belastung der Beschwerdeführerin aufgrund von verschiedenen körperlichen Einschränkungen und emotionalen Veränderungen hindeuteten. Es zeige sich, dass die Beschwerdeführerin in einem hohen Mass unter ihrer aktuellen Situation leide. Insbesondere mache ihr die Erkenntnis zu schaffen, nicht mehr in der Lage zu sein, ihre persönlichen finanziellen und administrativen Angelegenheiten selbstständig regeln zu können. Ihre aus den Akten der Invalidenversicherungen und ihren Äusserungen hervorgehenden chronischen somatischen Erkrankungen untermauerten ihre Hilfsbedürftigkeit. Angesichts der beschriebenen Situation könne von einem ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustand im Sinne des Gesetzes (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB, Anmerkung hinzugefügt) ausgegangen werden, der einen Schutzbedarf bei der Erledigung ihrer finanziellen, administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Angelegenheiten zur Folge habe (Zahlung der Rechnungen, Abwicklung der Ergänzungsleistungen zur AHV-Rente, Verwaltung ihrer Einnahmen und ihres Vermögens etc.). Auch im medizinischen Bereich sei die Beschwerdeführerin auf Unterstützung angewiesen, um insbesondere die notwendigen ärztlichen Untersuchungen aufzugleisen. Weder ihre Töchter noch andere Familienangehörigen möchten oder könnten diese Hilfe künftig leisten. Eine Unterstützung im Rahmen einer öffentlichen Beratungsstelle, wie der Pro lnfirmis, habe nicht aufgegleist werden können. Entsprechend sei es notwendig, geeignet und verhältnismässig, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB zu errichten (BR-act. 1 S. 4).
2. Die Vorinstanz bestätigte den Entscheid der KESB, wobei sie sich zusätzlich auf gutachterliche Einschätzungen stützen konnte, die im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin in der Klinik Hard, Integrierte Psychiatrie Winterthur, erstattet worden waren. Sie schilderte ausführlich die sich aus den Akten ergebenden Umstände (act. 7 S. 7 ff.) und schloss, dass die Beschwerdeführerin, obschon die akute Phase der psychischen Störung nach der Behandlung in der Klinik abgeklungen sei, an einem andauernden Schwächezustand leide, der es ihr verunmögliche, ihren administrativen und finanziellen Belangen in genügender Weise nachzukommen. Die Beschwerdeführerin habe sich nach anfänglichen Bedenken mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden gezeigt. Nach der Entlassung aus der Klinik habe sie ihre Meinung jedoch geändert und würde gerne unabhängig bleiben und selbst bestimmen. Aufgrund ihres Krankheitsbildes und den Erfahrungen aus der Vergangenheit zeige sich aber, dass z.B. eine Begleitung auf freiwilliger Basis nicht ausreichen würde, um ihr die erforderliche Unterstützung zu bieten. Bereits vor dem Auftreten der Wahnvorstellungen und den zahlreichen Meldungen bei der Polizei sei die Beschwerdeführerin mit der Erledigung der Administration und der Finanzen überfordert gewesen. Seit 2011 sei sie punktuell von der Pro lnfirmis unterstützt worden. Diese habe sie schlussendlich überzeugen können, dass die Aufgleisung eines freiwilligen Treuhanddienstes sinnvoll wäre. Als es jedoch konkret geworden sei, habe sie die Zusammenarbeit verweigert. Die Töchter hätten ebenfalls erklärt, dass ihre Mutter bei der Erledigung der Administration und Finanzen Hilfe brauche, jedoch keine Hilfe annehmen wolle, obschon bereits Betreibungen vorlägen (act. 7 S. 11 f.).
Was die Unterstützung der Beschwerdeführerin im Hinblick auf ihr gesundheitliches Wohl und eine hinreichende medizinische Betreuung betreffe, habe sich die Beschwerdeführerin einen Tag vor ihrer Fürsorgerischen Unterbringung gegenüber der KESB mit der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten einverstanden erklärt. Sie habe lediglich Bedenken geäussert, dass sich die Beiständin von der Meinung der Ärzte beeinflussen lasse. Nach der Beendigung der Fürsorgerischen Unterbringung und ihrer Rückkehr nach Hause im März 2022 sei es immer noch erforderlich, dass die Beschwerdeführerin bei der Organisation der weiteren ärztlichen Untersuchungen sowie bei der Aufgleisung der empfohlenen psychosozialen Spitex unterstützt werde. Der Gutachter habe der Beschwerdeführerin weiterhin eine psychische Störung diagnostiziert, obschon die akute Phase deutlich abgeklungen sei. Die Vertretungsbeistandschaft sei damit erforderlich und verhältnismässig ausgestaltet (act. 7 S. 12).
3. Die Beschwerdeführerin führt zum Sachverhalt vorab aus, von den Mitarbeitern der KESB sei ihr versprochen worden, dass man sie konkret vor Ort in der Wohnung unterstützen werde, worauf sie sich damit einverstanden erklärt habe, eine Unterstützung zur Erledigung der finanziellen Verpflichtungen zu erhalten für die Zeit, bis es ihr körperlich wieder etwas besser gehe. Mit der in der Folge errichteten Vertretungsbeistandschaft sei sie nicht einverstanden (act. 2 Rz. 10 ff.). Zu einem weiteren Vertrauensverlust habe geführt, dass die eingesetzte Beiständin zwar bereits im Februar aktiv geworden sei und Rechnungen hätte begleichen müssen, es aber trotzdem zu Mahnungen und Betreibungen gekommen sei (act. 2 Rz. 13). Während des Klinikaufenthalts habe zu keinem Zeitpunkt eine Behandlung stattgefunden. Sie habe weder Medikamente erhalten, noch eine Gesprächstherapie oder dergleichen gemacht (act. 2 Rz. 17). Der Gutachter Dr.med. B._____ habe keine klare Diagnose der Beschwerdeführerin gestellt, jedoch festgehalten, dass seine fachliche Einschätzung von jener der Klinik abweiche. Die Selbstpflege der Beschwerdeführerin funktioniere gut und es habe nie Anhaltspunkte für Selbst- oder Fremdgefährdung gegeben. Die Medikamente nehme sie problemlos ein. Es gehe ihr heute klar besser. Dies sehe man aufgrund ihres Allgemeinzustands, sei aber auch die Meinung des Pflegeteams. Sie äussere kaum Beschwerden und im Beziehungsverhalten sei sie "super". Aufgrund seiner fachlichen Einschätzung sei er klar zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin aus der Fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen sei (act. 2 Rz. 18 m.H.a. act. 4/4). Die Beschwerdeführerin schliesst daraus, dass keine Diagnose einer psychischen Erkrankung vorliege und auch keine Hinweise auf eine diesbezügliche aktuelle Einschränkung im Alltag beständen (act. 2 Rz. 19). So habe sie sich beispielsweise Anfang dieses Monats einen Termin bei ihrer Augenärztin organisiert. Sie nehme zudem regelmässig ihre Termine in der Klinik für Immunologie am Universitätsspital Zürich wahr und vereinbare diese Termine auch stets selbständig. Auch suche sie bei akuten Verschlimmerungen der Schmerzen selbständig einen Arzt auf. Im April habe sie sich bei akuten Bauchschmerzen im Universitätsspital Zürich gemeldet und am 16. Juni 2022 das … aufgesucht (act. 2 Rz. 20 m.H.a. act. 4/5-8). Auch die drei Töchter der Beschwerdeführerin bestätigten ausdrücklich, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin deutlich gebessert habe und sie nun auch wiederum in der Lage sei, ihre finanziellen Angelegenheiten selber zu regeln. In Bezug auf die medizinische Betreuung ihrer Mutter hielten sie zudem fest, dass ihnen gar nicht klar sei, wieso dieser Bereich überhaupt von der Beistandschaft umfasst worden sei, da die Beschwerdeführerin ihres Erachtens stets selber in der Lage gewesen sei, Arzttermine zu organisieren und wahrzunehmen und ihre Medikamente einzunehmen (act. 2 Rz. 21 m.H.a. act. 4/9). Die Beschwerdeführerin suche zudem regelmässig den Schreibdienst der Stadt C._____ auf, um sich zur Erledigung ihrer Korrespondenzen unterstützen zu lassen. Dies zeige, dass die Beschwerdeführerin durchaus in der Lage sei, sich wenn nötig Unterstützung selber zu organisieren und Hilfe anzunehmen (act. 2 Rz. 22).
Vor diesen Hintergrund bestreitet die Beschwerdeführerin, an einem Schwächezustand zu leiden und schutzbedürftig zu sein. Die KESB habe explizit erklärt, keine Kenntnis über eine konkrete psychiatrische Diagnose haben zu müssen, und im Weiteren auch nicht genügend abgeklärt und ausgeführt, worin dieser angebliche Schwächezustand bestehen solle und insbesondere inwieweit dieser dauerhaft sein soll (act. 2 Rz. 24). Sie sei in der Lage, ihre administrativen Angelegenheiten zu erledigen und für ihre medizinische Betreuung zu sorgen. Sie sei auch durchaus bereit, sich falls nötig in einzelnen Punkten Unterstützung zu suchen und Hilfe zu beanspruchen (act. 2 Rz. 25). Ein Eingreifen der Erwachsenenschutzbehörde würde die Aspekte der Selbstbestimmung, Subsidiarität und Verhältnismässigkeit verletzen (act. 2 Rz. 26).
IV.
1. Nach Art. 390 Abs. 1 Ziffer 1 ZGB errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden
Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 Abs. 1 ZGB setzt voraus, dass die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Errichtet die Erwachsenenschutzbehörde eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung, so bestimmt sie die Vermögenswerte, die vom Beistand oder der Beiständin verwaltet werden sollen (Art. 395 Abs. 1 ZGB).
2.
2.1 Eine Beistandschaft kann nur errichtet werden, wenn ein Schwächezustand vorliegt, der diese Massnahme zum Schutz der betroffenen Person angezeigt erscheinen lässt. Zur Beurteilung, ob ein solcher Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit bzw. ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, gegeben ist, hat die Erwachsenenschutzbehörde die erforderlichen Erkundigungen einzuholen, die notwendigen Beweise zu erheben und nötigenfalls ein Gutachten einer sachverständigen Person anzuordnen (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB).
Aufschluss über die Situation der Beschwerdeführerin geben vorliegend namentlich Polizeiberichte (sogleich E. 2.2.1) und Ergebnisse aus eigenen Abklärungen der KESB, insbesondere Anhörungen mit der Beschwerdeführerin und Gespräche mit deren Töchtern und Drittpersonen (E. 2.2.2). Schliesslich wurden im Rahmen einer im Frühjahr 2022 erfolgten Fürsorgerischen Unterbringung der Beschwerdeführerin psychiatrische Gutachten erstattet (E. 2.2.3).
2.2.1 Im Juni 2021 wandte sich die Polizei ein erstes Mal an die KESB und informierte diese über den "Verdacht einer geistigen Veränderung" der Beschwerdeführerin (KESB-act. 1). Eine weitere Mitteilung erfolgte im Oktober 2021 (vgl. KESB-act. 23). Den Polizeirapporten ist zu entnehmen, dass sich die Beschwerdeführerin wiederholt gemeldet und unter anderem von fremden Personen bzw. einem Nachbar auf ihrem Gartensitzplatz sowie von entwendeten Münzen berichtet habe. Bei der durchgeführten Kontrolle habe jedoch nichts festgestellt werden können und die Videos der von der Beschwerdeführerin angebrachten Sicherheitskameras hätten keine Drittpersonen gezeigt. Die Beschwerdeführerin habe einen aufgelösten und verwirrten Eindruck gemacht. Die Wohnung sei in einem sehr dreckigen und unaufgeräumten Zustand gewesen (KESB-act. 1 S. 1 f.; KESB-act. 23 S. 1 f.).
2.2.2 Die KESB eröffnete ein Verfahren und holte Erkundigungen ein. Mit der Beschwerdeführerin, die sich auch von sich aus mehrmals bei der KESB meldete, führte sie diverse Gespräche (vgl. KESB-act. 6, 12, 13, 15, 18, 38, 42, 43, 49, 73). Die Beschwerdeführerin berichtete von gesundheitlichen Problemen, von ihrer Unzufriedenheit mit Ärzten, die sie nicht ernst nähmen und die notwendigen Untersuchungen verweigerten, von Verfolgungen durch Chinesen und Muslime, von Personen, die sie hätten töten wollen, von ihrer Überforderung mit den finanziellen Angelegenheiten und der Administration. Einer seitens der KESB thematisierten Beistandschaft hinsichtlich der letztgenannten Bereiche (finanzielle, administrative und sozialversicherungsrechtliche Angelegenheiten) stand die Beschwerdeführerin zunächst ablehnend gegenüber (vgl. KESB-act. 12 S. 2; KESB-act. 18 S. 1). Sie erklärte alsdann aber an der Anhörung vom 11. Januar 2022, mit der Errichtung einer Beistandschaft einverstanden zu sein, solange es ihr gesundheitlich so schlecht gehe (KESB-act. 38), und betonte in der Folgezeit wiederholt, auf die Unterstützung durch eine Beistandschaft dringend angewiesen zu sein (KESB-act. 42 f.). Auch mit der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten erklärte sie sich anlässlich eines Telefongesprächs vom 27. Januar 2022 einverstanden, wobei sie gleichzeitig Bedenken äusserte, dass die Beistandsperson sich von der Meinung der Ärzte beeinflussen lassen könnte und ihr nicht glaube (KESB-act. 43).
Die Töchter der Beschwerdeführerin drückten gegenüber der KESB ihre Sorge über deren Gesundheitszustand aus und äusserten die Meinung, dass die Beschwerdeführerin nicht in der Lage sei, ihre finanziellen Angelegenheiten selbst zu besorgen. Es sei auch bereits zu Betreibungen und Pfändungen gekommen (KESB-act. 14, 16, 28).
Eingeholt wurde sodann eine Auskunft bei der Pro Infirmis, welche die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit durch ihre Sozialberatung punktuell unterstützt
hatte. Seitens Pro Infirmis wurde erklärt, vor ungefähr zwei Jahren sei die Idee aufgekommen, die Beschwerdeführerin (zusätzlich) durch den freiwilligen Treuhanddienst zu unterstützen. Die Aufgleisung habe sehr lange gedauert, da sich die Beschwerdeführerin in ihrer Autonomie beschnitten gefühlt habe. Nachdem sie der Unterstützung durch den Treuhanddienst schliesslich zugestimmt habe, sei sie anlässlich der Kontaktaufnahme jedoch nicht zur Zusammenarbeit bereit gewesen. Es habe sich gezeigt, dass der von Pro Infirmis angebotene Treuhanddienst als begleitende Unterstützung für die Beschwerdeführerin nicht ausreiche. Aufgrund der Gesamtsituation benötige sie auch stellvertretende Unterstützung. Die Beschwerdeführerin sei, insbesondere wenn es ihr gesundheitlich schlecht gehe, nicht in der Lage, ihre Finanzen und die Administration selbständig zu erledigen. Wenn es ihr besser gehe, sei sie jeweils sehr umtriebig (KESB-act. 27).
2.2.3 Ende Januar 2022 wurde die Beschwerdeführerin im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung in die Klinik Hard in Embrach eingewiesen, nachdem sie auf dem Polizeiposten erschienen war, von Problemen mit Nachbarn erzählt hatte, die ihr die Haare abschneiden, Löcher in die Wand bohren und ihr etwas in den Orangensaft tun würden, und deswegen um Hilfe ersucht hatte, weil sie sonst jemandem etwas "machen" werde (KESB-act. 63/1 S. 2; KESB-act. 71). Der vom Gericht im Verfahren betreffend Fürsorgerische Unterbringung bestellte Gutachter führte aus, die Beschwerdeführerin leide an einer psychischen Störung, die derzeit noch nicht abschliessend diagnostiziert sei. Die Beschwerdeführerin zeige ein deutlich wahnhaftes Erleben. Eine mögliche Erklärung für das derzeitige psychopathologische Erleben sei eine langjährige Überdosierung mit dem Medikament Pramipexol, welches die Beschwerdeführerin gegen ihr Restless Legs-Syndrom einnehme. Es sei bekannt, dass eine Überdosierung mit solchen Medikamenten zu wahnhaftem und halluzinatorischem Erleben führen könne. Eine andere Erklärung für das wahnhafte Erleben wäre eine wahnhafte Störung, welche sich auch im späteren Lebensalter entwickeln könne. Ebenfalls nicht auszuschliessen sei eine hirnorganische Symptomatik. Bei Absetzung des Medikamentes Pramipexol werde sich zeigen, ob dann weiterhin eine wahnhafte Symptomatik bestehe bzw. ob weitere schwere psychische Erkrankungen vorlägen (KESB-act. 63/1 S. 4 f.).
Mit Blick auf den Entscheid über eine Verlängerung der Fürsorgerischen Unterbringung wurde von der KESB ein weiteres Gutachten eingeholt, das am 9. März 2022 erstattet wurde (KESB-act. 73 und 74). Der Gutachter führte aus, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin deutlich verbessert und stabilisiert habe. Die psychotisch bzw. wahnhaft anmutende Symptomatik sei gemildert. Von der psychischen Störung seien noch Reste festzustellen; die akute Phase sei aber abgeklungen. Als mögliche Massnahme für die Zeit nach der Entlassung nannte der Gutachter eine psychosoziale Spitex (KESB-act. 74 = act. 4/4). In der Folge wies die KESB den Antrag der Klinik auf Verlängerung der Fürsorgerischen Unterbringung mit Entscheid vom 10. März 2022 ab (KESB-act. 78).
2.3.1 Vor dem Hintergrund dieser Berichte, Anhörungen, Erkundigungen und gutachterlichen Einschätzungen durften und mussten die KESB und die Vorinstanz davon ausgehen, dass die Beschwerdeführerin zum einen mit der Anordnung einer Beistandschaft sowohl im finanziellen, administrativen und sozialversicherungsrechtlichen Bereich als auch in gesundheitlichen Angelegenheiten einverstanden war und zum andern, dass bei der Beschwerdeführerin ein in ihrer Person liegender Schwächezustand gegeben war, aufgrund dessen sie diese Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen konnte. Zunächst hatte es sich aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin über einen längeren Zeitraum hinweg, angesichts ihrer hilfesuchenden Kontaktnahmen mit der KESB sowie gestützt auf die Erkundigungen bei den Töchtern und der Pro Infirmis gezeigt, dass sie auf die entsprechende Hilfe angewiesen war. Ende Januar 2022 wurde darüber hinaus eine Fürsorgerische Unterbringung notwendig und eine psychische Störung festgestellt. Die Symptome, welche zur Fürsorgerischen Unterbringung geführt hatten, waren im März 2022 zwar soweit abgeklungen, dass sich diese einschneidende Massnahme nicht mehr rechtfertigen liess. Daraus folgt allerdings nicht automatisch, dass auch die Voraussetzungen für eine Vertretungsbeistandschaft nicht mehr gegeben waren und sind. Unabhängig von den akuten Symptomen, die zum Fürsorgerischen Freiheitsentzug geführt hatten, war die Beschwerdeführerin bereits seit mehreren Jahren wegen schwerer gesundheitlicher Probleme mit Überforderungen im finanziellen und administrativen Bereich konfrontiert. Während sie sich zunächst die erforderliche Hilfe selbstständig holen konnte, etwa bei der Pro Infirmis, schienen sich die Probleme im letzten Jahr offenbar akzentuiert zu haben, so dass die im Januar 2022 erfolgte Verbeiständung unumgänglich wurde. Dabei war die Situation auch in der Vergangenheit nicht immer konstant. So wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin insbesondere dann hilfsbedürftig war, wenn es ihr gesundheitlich schlecht ging. Wenn es ihr besser ging, wurde sie als umtriebig wahrgenommen (KESB-act. 27; vorne E. 2.2.2). Auch eine wechselhafte und ambivalente Haltung gegenüber unterstützenden Massnahmen scheint der Beschwerdeführerin schon seit längerer Zeit eigen zu sein. Im heutigen Zeitpunkt lässt sich entsprechend (noch) nicht sagen, ob eine andauernde Verbesserung des gesundheitlichen Zustands der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die eine Aufhebung oder Anpassung der Beistandschaft rechtfertigt bzw. aufdrängt (dazu unten E. 3.2). Die Beistandschaft erscheint immer noch als erforderlich und verhältnismässig.
2.3.2 Dies gilt auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren angeführten Einwände und aktuellen Umstände.
2.3.2.1 Hinsichtlich der finanziellen und administrativen Belange verweist die Beschwerdeführerin einerseits auf den Schreibdienst der Stadt C._____, den sie zur Unterstützung aufsuche, und anderseits auf die heutige Ansicht ihrer Töchter, wonach sie wieder in der Lage sei, ihre finanziellen Angelegenheiten selber zu regeln (act. 4/9). Zudem äussert sie ihren Unmut, dass es trotz Verbeiständung zu Mahnungen und Betreibungen gekommen sei.
Wie erwähnt, haben sich bei der Beschwerdeführerin der Gesundheitszustand und die Hilfsbedürftigkeit auch in der Vergangenheit verändert. Es hat sich dabei gezeigt, dass namentlich in schlechten Phasen eine Unterstützung etwa durch den Treuhanddienst von Pro Infirmis nicht möglich war und nicht genügte. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass der Schreibdienst der Stadt C._____ zur Unterstützung der Beschwerdeführerin ausreicht, zumal sich im jetzigen Zeitpunkt noch nicht hinreichend abschätzen lässt, ob die von den Töchtern der Beschwerdeführerin wahrgenommene gesundheitliche Stabilisierung anhält.
Was die Mahnungen und Betreibungen anbelangt, ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte vorliegen, die darauf hindeuten würden, diese wären der Beiständin anzulasten. Die Beiständin wies bei Übernahme ihres Amts vielmehr darauf hin, von den Töchtern der Beschwerdeführerin, die den Briefkastenschlüssel erhältlich machen konnten, diverse Rechnungen erhalten zu haben. Darunter hätten sich unbezahlte Arztrechnungen aus den Jahren 2021 und 2022 sowie eine unbezahlte Mietrechnung befunden. Es werde, so befürchtete die Beiständin, wohl noch zu Betreibungen kommen, auch wenn sie versuche, dies zu verhindern. Die Beschwerdeführerin habe kaum Reserven und die Ausgaben würden vom knappen Einkommen kaum gedeckt werden können (KESB-act. 72). Zu den Mahnungen und Betreibungen ist es damit gekommen, weil die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer gesundheitlichen Situation über längere Zeit nicht in der Lage war, ihre finanziellen Angelegenheiten zu besorgen.
2.3.2.2 Hinsichtlich der Verbeiständung im gesundheitlichen Bereich verweist die Beschwerdeführerin auf diverse Arzt- und Spitaltermine, die sie selbst organisiert habe. Allerdings hat die Beschwerdeführerin auch in der Vergangenheit schon eine Vielzahl von Arztterminen vereinbart bzw. bewirkt. Gleichwohl fühlte sie sich von den Ärzten unverstanden, strich bei ihren Kontakten mit der KESB ihre schwierige gesundheitliche Situation hervor und schien mitunter geradezu verzweifelt (vgl. etwa KESB-act. 38, 42 und 43). Zudem weist die Vorinstanz zu Recht darauf hin, dass es bei der Unterstützung nicht nur um die Organisation von Arztterminen geht, sondern konkret auch etwa die vom Gutachter als mögliche Massnahme empfohlene psychosoziale Spitex in Frage steht (vgl. act. 7 S. 12). Sollte sich freilich bestätigen, dass sich die gesundheitliche Situation anhaltend stabilisiert hat bzw. die Beschwerdeführerin mit dieser selbst umzugehen weiss, wird sich eine Anpassung aufdrängen (s. E. 3.2). Für den jetzigen Zeitpunkt bleibt immerhin darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin trotz Vertretungsbeistandschaft handlungsfähig bleibt und diese Handlungsfähigkeit auch wahrnimmt.
3.
3.1 Nach dem Ausgeführten wurde die Vertretungsbeistandschaft zu Recht angeordnet und ist die Beschwerde abzuweisen.
3.2 Festzuhalten ist gleichzeitig, dass Anhaltspunkte bestehen, die auf eine deutliche Verbesserung der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hinweisen. Es erscheint namentlich möglich, dass die Absetzung des Medikaments Pramipexol tatsächlich zu einer anhaltenden Stabilisierung führt (dazu vorne E. 2.2.3). Sollte sich dies bestätigen, wird die Erwachsenenschutzbehörde mit Blick auf Art. 399 Abs. 2 ZGB zu überprüfen haben, ob Anlass besteht, die Beistandschaft aufzuheben oder anzupassen.
V.
1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist auf Fr. 1'000.– festzusetzen (§ 5 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, da die Beschwerdeführerin zum einen unterliegt und zum andern eine Gegenpartei fehlt.
2.1 Die Beschwerdeführerin stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (act. 4/10; KESB-act. 11) und die Beschwerde war nicht von vornherein aussichtslos. Entsprechend ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen, erweist sich im vorliegenden Fall doch die Bestellung eines Rechtsbeistands als für die Wahrung der Rechte notwendig (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Rechtsanwältin X._____ wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Entschädigung kann daher noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten.
1. Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin MLaw X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, aber zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin der Beschwerdeführerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.
5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Kreis Bülach Süd sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
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