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Entscheid

PQ220045

Kindesschutzmassnahmen / Beistandswechsel / Genehmigung Zwischenbericht

1. September 2022Deutsch28 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220045-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel Beschluss vom 1. September...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220045-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw T. Rumpel

Beschluss vom 1. September 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

1. B._____,

2. C._____, Verfahrensbeteiligte

1, 2 vertreten durch X._____

betreffend Kindesschutzmassnahmen / Beistandswechsel / Genehmigung Zwischenbericht

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Uster vom 15. Juni 2022; VO.2022.6 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster)

Erwägungen:

1.

Ausgangslage und Sachverhalt

1.1. A._____ ist der Vater von B._____, geb. tt.mm.2014, und C._____, geb. tt.mm.2017. Er ist der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge. Über die Mütter der Kinder, D._____ und E._____, ist nichts Näheres bekannt. Nach verschiedenen Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung der Kinder eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) ein Kindesschutzverfahren (KESB act. 1). Im Rahmen einer Intensivabklärung wurde eine massive Gefährdung beider Kinder festgestellt und eine baldmögliche Fremdplatzierung in einem Kinderheim empfohlen (KESB act. 83), worauf die KESB am 18. Februar 2021 X._____ als Vertretungsbeiständin von B._____ und C._____ nach Art. 314abis ZGB ernannte, dem Vater superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ entzog und die beiden Kinder in der Krisenwohngruppe F._____ platzierte (KESB act. 78). Diesen superprovisorischen Entscheid bestätigte die KESB am 3. März 2021 und ordnete die Anschlussplatzierung von B._____ und C._____ im Kinderhaus G._____ in Zürich an. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die ihm mit Entscheid vom 18. Februar 2021 erteilten Weisungen wurden bestätigt (KESB act. 121A). In der Folge wurde Dr. med. H._____ mit der Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit und die psychische Befindlichkeit von A._____ unter gleichzeitiger Abklärung der Belastungsfaktoren und der aktuellen und zu erwartenden Bedürfnisse von B._____ und C._____ beauftragt (KESB act. 180). Nachdem B._____ im Juni und Juli 2021 zweimal aus dem Kinderheim G._____ entwichen war (KESB act. 344, 354, 402), wurde sie im Sinne einer Übergangslösung superprovisorisch und anschliessend provisorisch in die Krisenwohngruppe F._____ untergebracht, wobei die spätere Umplatzierung in das Wohnhaus I._____ vorgemerkt wurde (KESB act. 382, 409, 422). Die Gutachterin legte im Juli 2021 ihr Gutachten vor (KESB act. 360). Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ wurde von der KESB auf entsprechendes Ersuchen (KESB act. 416) am 16. September 2021 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Vaters entlassen (KESB act. 441). Gleichzeitig bestellte die KESB nach Eingang der entsprechenden Mandatsanzeige (KESB act. 427) lic. iur. Y2._____ als neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Vaters (KESB act. 439). Im Juni 2021 stellte der Vater die Besuche seiner Kinder ein und verweigerte die Zustimmung zu logopädischen und heilpädagogischen Fördermassnahmen für C._____. Die Beiständin beantragte der KESB Ende Oktober 2021, die elterliche Sorge des Vaters für medizinische Belange einzuschränken (KESB act. 471). Gestützt auf das Gutachten bestätigte die KESB mit Entscheid vom 30. November 2021 den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Platzierung von C._____ im Kinderhaus G._____, die Platzierung von B._____ im Wohnhaus I._____, die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts und der Beistandschaft. Weiter ordnete die KESB eine Psychotherapie für B._____ an und erteilte dem Vater die Weisung, die notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (KESB act. 509). Am 10. Dezember 2021 beantragte die Beiständin der Kinder, J._____, der KESB, sie sei aus dem Amt als Beiständin zu entlassen und es sei das Mandat an K._____ vom kjz Dübendorf zu übertragen (KESB act. 529). Der Rechtsvertreter des Vaters nahm zu diesem Antrag am 26. Januar 2022 Stellung (KESB act. 537). Die KESB merkte mit Entscheid vom 10. Februar 2022 vor, dass das Amt der Beiständin J._____ von Gesetzes wegen per 31. Dezember 2021 geendet habe und die Beistandschaft bis zum 14. Februar 2022 durch eine Stellvertretung geführt worden sei. Sie genehmigte den Zwischenbericht der Beiständin ab dem 12. Januar 2021 als Schluss-/Übergabebericht und übertrug die Führung der Beistandschaft für B._____ und C._____ per 15. Februar 2022, formell per Rechtskraft des Entscheides, an K._____, kjz Dübendorf, wobei sie die Aufträge und Befugnisse des Beistandes im Einzelnen regelte (KESB act. 543 S. 4 f.).

1.1. A._____ ist der Vater von B._____, geb. tt.mm.2014, und C._____, geb. tt.mm.2017. Er ist der alleinige Inhaber der elterlichen Sorge. Über die Mütter der Kinder, D._____ und E._____, ist nichts Näheres bekannt. Nach verschiedenen Hinweisen auf eine mögliche Gefährdung der Kinder eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) ein Kindesschutzverfahren (KESB act. 1). Im Rahmen einer Intensivabklärung wurde eine massive Gefährdung beider Kinder festgestellt und eine baldmögliche Fremdplatzierung in einem Kinderheim empfohlen (KESB act. 83), worauf die KESB am 18. Februar 2021 X._____ als Vertretungsbeiständin von B._____ und C._____ nach Art. 314abis ZGB ernannte, dem Vater superprovisorisch das Aufenthaltsbestimmungsrecht über B._____ und C._____ entzog und die beiden Kinder in der Krisenwohngruppe F._____ platzierte (KESB act. 78). Diesen superprovisorischen Entscheid bestätigte die KESB am 3. März 2021 und ordnete die Anschlussplatzierung von B._____ und C._____ im Kinderhaus G._____ in Zürich an. Dem Vater wurde ein begleitetes Besuchsrecht eingeräumt und die ihm mit Entscheid vom 18. Februar 2021 erteilten Weisungen wurden bestätigt (KESB act. 121A). In der Folge wurde Dr. med. H._____ mit der Erstellung eines Gutachtens über die Erziehungs- und Betreuungsfähigkeit und die psychische Befindlichkeit von A._____ unter gleichzeitiger Abklärung der Belastungsfaktoren und der aktuellen und zu erwartenden Bedürfnisse von B._____ und C._____ beauftragt (KESB act. 180). Nachdem B._____ im Juni und Juli 2021 zweimal aus dem Kinderheim G._____ entwichen war (KESB act. 344, 354, 402), wurde sie im Sinne einer Übergangslösung superprovisorisch und anschliessend provisorisch in die Krisenwohngruppe F._____ untergebracht, wobei die spätere Umplatzierung in das Wohnhaus I._____ vorgemerkt wurde (KESB act. 382, 409, 422). Die Gutachterin legte im Juli 2021 ihr Gutachten vor (KESB act. 360). Rechtsanwältin Dr. iur. Y1._____ wurde von der KESB auf entsprechendes Ersuchen (KESB act. 416) am 16. September 2021 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Vaters entlassen (KESB act. 441). Gleichzeitig bestellte die KESB nach Eingang der entsprechenden Mandatsanzeige (KESB act. 427) lic. iur. Y2._____ als neuen unentgeltlichen Rechtsbeistand des Vaters (KESB act. 439). Im Juni 2021 stellte der Vater die Besuche seiner Kinder ein und verweigerte die Zustimmung zu logopädischen und heilpädagogischen Fördermassnahmen für C._____. Die Beiständin beantragte der KESB Ende Oktober 2021, die elterliche Sorge des Vaters für medizinische Belange einzuschränken (KESB act. 471). Gestützt auf das Gutachten bestätigte die KESB mit Entscheid vom 30. November 2021 den vorsorglichen Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, die Platzierung von C._____ im Kinderhaus G._____, die Platzierung von B._____ im Wohnhaus I._____, die Anordnung des begleiteten Besuchsrechts und der Beistandschaft. Weiter ordnete die KESB eine Psychotherapie für B._____ an und erteilte dem Vater die Weisung, die notwendigen Mitwirkungshandlungen vorzunehmen (KESB act. 509). Am 10. Dezember 2021 beantragte die Beiständin der Kinder, J._____, der KESB, sie sei aus dem Amt als Beiständin zu entlassen und es sei das Mandat an K._____ vom kjz Dübendorf zu übertragen (KESB act. 529). Der Rechtsvertreter des Vaters nahm zu diesem Antrag am 26. Januar 2022 Stellung (KESB act. 537). Die KESB merkte mit Entscheid vom 10. Februar 2022 vor, dass das Amt der Beiständin J._____ von Gesetzes wegen per 31. Dezember 2021 geendet habe und die Beistandschaft bis zum 14. Februar 2022 durch eine Stellvertretung geführt worden sei. Sie genehmigte den Zwischenbericht der Beiständin ab dem 12. Januar 2021 als Schluss-/Übergabebericht und übertrug die Führung der Beistandschaft für B._____ und C._____ per 15. Februar 2022, formell per Rechtskraft des Entscheides, an K._____, kjz Dübendorf, wobei sie die Aufträge und Befugnisse des Beistandes im Einzelnen regelte (KESB act. 543 S. 4 f.).

1.2. Gegen diesen Entscheid erhob der Vater am 6. März 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Uster. Dieser wies die Beschwerde mit Urteil vom 15. Juni 2022 ab, soweit er darauf eintrat (BR act. 15 = act. 3, nachfolgend zitiert als act. 3).

1.3. Mit Eingabe vom 28. Juni 2022 erhob der Vater (nachfolgend Beschwerdeführer) gegen das Urteil des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Er stellt die folgenden Anträge (act. 2 S. 3 f.):

"1. Der Entscheid ist vollumfänglich zurückzuweisen.

a. Der Schlussbericht der Beistände des kjz Uster ist als falsch, unvollständig und einseitig und befangen zurückzuweisen. b. Die Beistandschaft ist beim kjz Uster zu belassen. c. Schon alleine aus dem Grund das mir das rechtliche Gehör verweigert wurde ist der Entscheid vom 10. Februar 2022 zurückzuweisen.

2. Mir ist sofort Akteneinsicht in das Verfahren zu gewähren.

3. Das Gremium des Bezirksrates Uster ist in Zusammenarbeit mit der KESB Uster als befangen einzustufen.

4. Gegen den Bezirksrat Uster ist eine Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzuleiten, es ist offensichtlich das der Bezirksrat mit der KESB Uster zusammenarbeitet und gegen Familien und den geschändeten Kindern argumentiert und entscheidet und selber nicht gegen die Fehlverhalten der beteiligten Personen vorgeht und sogar selber auf wesentliche Anträge und Punkte von Entscheiden etc. nicht eintritt um die verbundenen Schergen der KESB zu schützen.

5. Anträge sind weiterhin zu bearbeiten, es kann ja in einem angeblichen Rechtssystem nicht sein dass einem Bürger Rechtswege vorenthalten werden weil irgendeine befangene Behörde keine Lust darauf hat diese zu bearbeiten.

6. Die getätigten Eingaben lt. Diesen Bescheids sind zu bearbeiten.

7. Die Gebühr von CHF 300.– für den Entscheid der KESB Uster wird als nicht verhältnismässig betrachtet und ist deshalb auf mind. CHF 5'000.– zu Lasten der Staatskasse anzuheben.

8. Die Gebühr von CHF 800.– für den Entscheid des Bezirksrates Uster wird als nicht verhältnismässig betrachtet und ist deshalb auf mind. CHF 7'500.– zu Lasten der Staatskasse anzuheben.

9. Vorsorglich wird bereits jetzt beantragt, die Kosten für den Entscheid des Obergerichts Zürich auf mind. CHF 10'000.– festzusetzen.

10. X._____ ist als angebliche Kindsvertreterin aus dem Amt zu entlassen und durch eine Vertretung welche unparteiisch, nicht der Weisungsbefugnis und payroll der KESB unterliegt, zu ersetzten. Ausserdem hat diese das Kindeswohl und die Kindesinteressen zu vertreten und nicht die Belange der KESB.

11. Beistand L._____ (ganze kjz) ist aus dem Amt zu entlassen und durch einen Beistand welcher unparteiisch ist, nicht der Weisungsbefugnis und payroll der KESB unterlegt, zu ersetzen.

12. Der Personenkreis um die Behörde KESB Uster ist als befangen eintzustufen und dem derzeitigen Gremium ist der Fall entgültig zu entziehen.

13. Dem Gremium der KESB Uster ist aufzuerlegen einen gebührlicheren Ton und angemessene Verhaltensweisen im Umgang mit den Familien zu pflegen und einzuhalten.

14. Gegen die KESB Uster ist ein Aufsichtsbeschwerdeverfahren einzuleiten.

15. Gegen X._____ ist ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch / Ungetreue Amtsführung und übler Nachrede sowie Verleumdung und Befangenheit, sowohl als auch Kindesmisshandlung und Kindeswohlgefährdung einzuleiten.

16. Gegen L._____ ist ein Strafverfahren wegen Amtsmissbrauch / Ungetreue Amtsführung und übler Nachrede sowie Verleumdung und Befangenheit, sowohl als auch Kindesmisshandlung und Kindeswohlgefährdung einzuleiten einzuleiten.

17. Gegen die Mitglieder des Gremiums der KESB Uster ist ein Strafverfahren wegen Kindesmisshandlung und Kindeswohlgefährdung, Entführung und Freiheitsentzug von Minderjährigen, Amtsmissbrauch / Ungetreue Amtsführung, sowie übler Nachrede, Verleumdung und Befangenheit einzuleiten."

1.4. Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz (Verfahrens-Nr. VO.2022.6 act. 8/1-15, zitiert als BR act.) sowie diejenigen der KESB (act. 9/1-635, zitiert als KESB act.) bei. Der Beschwerdeführer machte am 2. August 2022 von seinem Akteneinsichtsrecht Gebrauch (act. 10) und reichte am 2. August 2022 eine weitere Eingabe ein (act. 11 und 12/1-3). Weiterungen erübrigen sich. Das Verfahren ist spruchreif.

2. Prozessuales

2.1. Grundsätzliches zum Beschwerdeverfahren

2.1.1. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

2.1.2. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, 6. Aufl. 2018, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Im Anwendungsbereich von Art. 446 ZGB gibt es grundsätzlich keine Novenbeschränkung (OGer ZH, PQ190050 vom 26. August 2019 E. 2.3).

2.2. Beschwerdefrist

2.2.1. Die Beschwerdefrist beträgt gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB 30 Tage. Gemäss § 43 Abs. 1 EG KESR gilt für gesetzlich und behördlich angesetzte Fristen kein Fristenstillstand. Die Verfahrensbeteiligten sind darauf hinzuweisen (§ 43 Abs. 2 EG KESR).

2.2.2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 17. Juni 2022 zugestellt (BR act. 15 Anhang). Diese Frist stand während des Fristenstillstandes gemäss Art. 145 Abs. 1 ZPO nicht still, worauf der Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid hingewiesen worden war (act. 3 S. 16, Dispositiv-Ziffer III.). Die Beschwerdefrist lief demnach am 18. Juli 2022 ab. Die Beschwerdeschrift vom 28. Juni 2022 (Poststempel 29. Juni 2022) hat der Beschwerdeführer rechtzeitig bei der Kammer eingereicht (act. 2). Demgegenüber erfolgte die Eingabe vom 31. Juli 2022 verspätet (act. 11). Entsprechend erübrigt es sich, dem Beschwerdeführer eine Frist im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO zur Verbesserung seiner ungebührlichen Eingabe anzusetzen ("Das Arschloch gehört an die Wand gestellt."; "Kinderschänder", "5 feigen Gestapo-Bullen"; "Die hinterhältige und hinterfotzige Art"; "ein hinterfotziges kurzes eMail"; "saudämlicher"; "scheiss"; act. 11 S. 2 f.). Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die darin gestellten Anträge

2 bis 4 den Beschwerdeanträgen 10 bis 12 entsprechen, auf welche noch einzugehen sein wird (vgl. nachfolgende E. 2.3.2). Auf den Sistierungsantrag (Antrag 1) – dabei handelt es sich um einen prozessualen Antrag, der nicht zwingend innert der Beschwerdefrist gestellt werden muss – wird gesondert einzugehen sein (vgl. nachfolgende E. 2.6.3).

2.3. Sachliche Zuständigkeit

2.3.1. Für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist das angerufene Obergericht zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens kann indessen nur sein, was bereits Gegenstand des Verfahrens und des Urteils der Vorinstanz war. Soweit sich der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 10. Februar 2022 (Entlassung der Beiständin J._____ und Übertragung des Mandates auf K._____ vom kjz Dübendorf) richtet, welcher Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens war, ist die angerufene Kammer dafür zuständig.

2.3.2. Demgegenüber war die Entscheidgebühr für den Entscheid der KESB (Beschwerdeantrag 7) nicht Gegenstand der Beschwerde an den Bezirksrat (BR act. 1), erhob doch die KESB in ihrem Entscheid vom 10. Februar 2022 gar keine Gebühren (BR act. 2 S. 5, Dispositiv-Ziffer 5). Jedenfalls können die Kosten irgendeines Entscheides der KESB nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Auch die Entlassung der Kindesvertreterin X._____ (Beschwerdeantrag 10) war nicht Gegenstand des bezirksrätlichen Verfahrens, weshalb sie auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann. Gleiches gilt für die Beschwerdeanträge 11 und 12 betreffend die Entlassung von L._____ als interim-Beistand und die Befangenheit der KESB. Auch steht es der Kammer nicht zu, der KESB Auflagen bezüglich der allgemeinen Amtsführung zu machen oder Aufsicht über die KESB auszuüben, wie vom Beschwerdeführer mit den Beschwerdeanträgen 13 und 14 verlangt. Auch die Anhandnahme und Durchführung von Strafverfahren gemäss den Beschwerdeanträgen 15, 16 und 17 fällt nicht in die Zuständigkeit der Kammer. Der Beschwerdeführer liefert darüber hinaus auch keinerlei Hinweise, die zu einer Anzeige im Sinne von § 167 GOG veranlassen würden. Auf die genannten Beschwerdeanträge ist deshalb mangels sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten.

2.3.3. Neben den oben wiedergegebenen Anträgen bringt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde weitere Beanstandungen vor (act. 2 S. 1 f.). Da es sich beim Beschwerdeführer um einen Laien handelt, ist auf seine Vorbringen auch ohne explizite Antragstellung einzugehen, weshalb nachfolgend auch auf die sinngemäss gestellten Anträge des Beschwerdeführers einzugehen ist.

2.3.3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet zunächst, die KESB und die Beistände würden das im Entscheid der KESB vom 30. November 2021 geregelte Besuchsrecht nicht umsetzen (act. 2 S. 1 f.). Wie bereits erwähnt können die Entscheide der KESB beim Bezirksrat als erster Rechtsmittelinstanz angefochten werden. Gegen den (Rechtsmittel-)Entscheid des Bezirksrats kann wiederum beim Obergericht als zweiter Rechtsmittelinstanz Beschwerde erhoben werden. Dieser Instanzenzug ist einzuhalten. Der Entscheid der KESB vom 30. November 2021 war nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens vor Vorinstanz. Er kann deshalb auch nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein. Soweit der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde die Durchsetzung des ihm gewährten, begleiteten Besuchsrechts anstrebt, hätte er sich vielmehr an den Beistand zu wenden. Die Kammer ist für die Umsetzung des Besuchsrechts nicht zuständig, weshalb auf dieses Anliegen des Beschwerdeführers nicht einzutreten ist.

Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die KESB mit dem Entscheid vom 30. November 2021 wie vorstehend (vgl. E. 1.1) erwähnt unter anderem ein begleitetes Besuchsrecht für den Beschwerdeführer anordnete. Die Umsetzung der begleiteten Besuche gestaltete sich deshalb schwierig, weil vier angefragte Institutionen die Begleitung nicht übernehmen wollten. Zudem war nach Angaben der Beiständin am 10. Dezember 2021 die Kostengutsprache noch ausstehend (KESB act. 529 S. 13). Aufgrund der Akten ist jedoch davon auszugehen, dass der Umsetzung der begleiteten Besuche aktuell grundsätzlich nichts im Weg steht, wies doch die KESB den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers bereits mit Schreiben vom 31. März 2022 darauf hin, er könne sich für die Umsetzung des begleiteten Besuchsrechts an den stellvertretende Beistand, L._____, wenden. Dieser sei zuständig, solange das Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid betreffend Beistandswechsel noch nicht abgeschlossen sei (KESB act. 576).

2.3.3.2. Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, soweit verständlich, die Beistände und die Kindesvertretung hätten sich nicht miteinander ausgetauscht. Die KESB habe hierzu einen begründeten Entscheid zu fällen (act. 2 S. 2). Auch diese Rüge bezieht sich nicht auf das Urteil der Vorinstanz vom 15. Juni 2022. Zumindest lässt sich den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht entnehmen, inwiefern ein Zusammenhang zum Beistandswechsel und zum genehmigten Zwischenbericht besteht. Auch auf diesen sinngemäss gestellten Antrag des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzutreten.

2.4. Begründungsobliegenheit

2.4.1. Von der Beschwerde führenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.4.2. Zu den Beschwerdeanträgen 3 bis 6 findet sich in der Beschwerde entweder keine oder keine auf konkrete Fakten bezugnehmende Begründung. Dies gilt im Übrigen auch für die Beschwerdeanträge 10 bis 17, auf welche wie erwähnt auch wegen fehlender sachlicher Zuständigkeit nicht einzutreten ist. Pauschale Beanstandungen, wie "es ist offensichtlich das der Bezirksrat mit der KESB Uster zusammenarbeitet und gegen Familien und den geschändeten Kindern argumentiert und entscheidet und selber nicht gegen die Fehlverhalten der beteiligten Personen vorgeht und sogar selber auf wesentliche Anträge und Punkte von Entscheiden etc. nicht eintritt um die verbundenen Schergen der KESB zu schützen", nehmen nicht auf konkrete Anordnungen des Bezirksrats Bezug. Mit den allgemein gehaltenen Ausführungen zu den genannten Beschwerdeanträgen kommt der Beschwerdeführer auch den für Laien herabgesetzten Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht nach, weshalb auf die Beschwerdeanträge 3 bis 6 nicht einzutreten ist.

2.4.3. Auch den Beschwerdeantrag 8 begründet der Beschwerdeführer nicht nachvollziehbar. Insbesondere widerspricht er sich selbst, wenn er einerseits die Gebühr von Fr. 800.– für den Entscheid des Bezirksrates als nicht verhältnismässig (gemeint wohl: unverhältnismässig hoch) bezeichnet, andererseits aber verlangt, die Gebühr sei auf mindestens Fr. 7'500.– festzusetzen und der Staatskasse aufzuerlegen. Damit liefert der Beschwerdeführer keine nachvollziehbare Begründung dafür, weshalb die Gebühr von Fr. 800.– unverhältnismässig sein soll. Deshalb ist auch auf den Beschwerdeantrag 8 nicht einzutreten.

2.4.4. Unklar ist, worauf der Beschwerdeführer Bezug nimmt, wenn er ausführt, die Beistandspersonen seien ihren Verpflichtungen und Aufgaben nicht sachgerecht nachgekommen, was die zahlreichen Eingaben, Beschwerden, Anträge und Strafanzeigen gegen diese zeigten. Die KESB habe all dies rechtswidrig ignoriert (act. 2 S. 3 Ziff. 6). Insbesondere ist unklar, ob der Beschwerdeführer damit allenfalls die Genehmigung des Zwischenberichts durch die KESB beanstandet. Da sich der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen aber nicht ansatzweise mit den Erwägungen der Vorinstanz zur Genehmigung des Zwischenberichts von J._____ auseinandersetzt (act. 3 S. 10 ff., E. 4.2), kommt er auch den für Laien stark herabgesetzten Anforderungen an die Begründung einer Beschwerde nicht hinreichend nach.

2.4.5. Die Vorinstanz hielt fest, der im Sinne eines Schlussübergabeberichts eingereichte Zwischenbericht der Beiständin J._____ vom 10. Dezember 2021 enthalte detaillierte Ausführungen zum Fallverlauf unter chronologischer Darlegung der einzelnen Ereignisse und Kindesschutzmassnahmen. Des Weiteren seien die Aufträge und Ziele der Beistandschaft beschrieben worden. Ferner enthalte der Schlussbericht eingehende Ausführungen über die Zusammenarbeit mit dem Beschwerdeführer einerseits sowie über den Zustand und die Entwicklung der Kinder B._____ und C._____. Es werde auf das Verhalten, die psychische Verfassung, die Beziehung zum Vater und die Situation in der Schule und im Kinderheim eingegangen. Schliesslich sei dem Schlussbericht eine konzise Beurteilung des bisherigen Fallverlaufs sowie ein konkreter Antrag im Hinblick auf die künftige Ausgestaltung der für B._____ und C._____ angeordneten Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB zu entnehmen. Alle wesentlichen Themen seien ausführlich abgehandelt worden, womit der Komplexität des Falles hinreichend Rechnungen getragen worden sei. Der von der bisherigen Beiständin eingereichte Schlussbericht erfülle den gesetzlich vorgeschriebenen Informationszweck und sei genehmigungsfähig (act. 3 S. 12 E. 4.2.5). Der Beschwerdeführer bezeichnet die Begründung der Vorinstanz in E. 4.2.5 als falsch und ist der Ansicht, der Schlussbericht enthalte keine detaillierten Ausführungen zum Fallverlauf, dieser sei vielmehr fehlerhaft, einseitig und mit Lügen versehen. Der Schlussbericht enthalte keine wahrheitsgemässen eingehenden Ausführungen über die Zusammenarbeit mit ihm (dem Beschwerdeführer) und den Kindern. Das Fehlverhalten der Beistände, der KESB und anderer sei gar nicht dargelegt worden (act. 2 S. 3 Ziff. 7). Auch mit diesen Ausführungen hält der Beschwerdeführer den Erwägungen im angefochtenen Urteil nichts Konkretes entgegen. Da der Beschwerdeführer in der Beschwerde nicht ausführt, an welchen konkreten Mängeln das Urteil der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Genehmigung des Zwischenberichts leidet, ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten, soweit sie sich auf den Entscheid der Vorinstanz, mit dem die Beschwerde betreffend Dispositiv-Ziffer 2 des Entscheides der KESB vom 10. Februar 2022 abgewiesen wurde, bezieht.

2.5. Rechtliches Gehör

2.5.1. Zudem rügt der Beschwerdeführer, die KESB und der Bezirksrat hätten mehrere Anträge um Akteneinsicht einfach ignoriert, was rechtswidrig sei. Er habe grundsätzlich ein Recht auf Akteneinsicht (act. 2 S. 2).

2.5.2. Dass der Beschwerdeführer ein Akteneinsichtsrecht hat, steht ausser Frage. Der Anspruch auf Akteneinsicht ist ein Teilaspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO. Im Kindesschutzverfahren kann die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts grundsätzlich im Rahmen einer Rechtsverweigerungsbeschwerde gerügt werden (Art. 450a Abs. 2 ZGB). Allerdings geht aus den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht hervor, wann er bei der KESB oder bei der Vorinstanz Akteneinsicht verlangt hat bzw. wann ihm eine solche verweigert worden ist. Seine Rüge fällt somit zu wenig substantiiert aus. Darüber hinaus war die Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch die KESB nicht Thema der Beschwerde an den Bezirksrat (BR act. 1) und entsprechend auch nicht Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens, weshalb es diesbezüglich an einem gültigen Anfechtungsobjekt bzw. an der Zuständigkeit der Kammer fehlt.

Auch wenn seitens des Beschwerdeführers konkrete Ausführungen hierzu fehlen, ist der Vollständigkeit halber mit Bezug auf den Vorwurf, die Vorinstanz habe mehrere Anträge auf Akteneinsicht einfach ignoriert, dennoch Folgendes festzuhalten: Aufgrund der Akten bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren VO.2022.6 die Akteneinsicht verweigert hätte. Der Beschwerdeführer ersuchte die Vorinstanz mit Eingabe vom 28. April 2022 unter anderem um Akteneinsicht (BR act. 12/2). Die Vorinstanz retournierte die genannte Eingabe aufgrund ihres ungebührlichen Inhalts an den Beschwerdeführer, wobei sie den Beschwerdeführer explizit darauf hinwies, dass er zu den angegebenen Büroöffnungszeiten nach telefonischer Voranmeldung Einsicht in die Verfahrensakten nehmen könne und er sich dabei gegenüber dem Personal korrekt zu verhalten habe, ansonsten sein Besuch auf der Amtsstelle sofort beendet werde, nötigenfalls unter Beizug der Polizei (BR act. 12/2). Ob der Beschwerdeführer in der Folge auf entsprechende Voranmeldung Einsicht in die Akten genommen hat, geht aus den Akten nicht hervor. Jedenfalls kann unter den beschriebenen Umständen von einer Verweigerung der Akteneinsicht durch die Vorinstanz nicht die Rede sein. Da die Vorinstanz den Beschwerdeführer explizit auf die Modalitäten der Ausübung des Akteneinsichtsrechts hinwies, gereichte es dem Beschwerdeführer auch nicht zum Nachteil, dass seine ungebührliche Eingabe entgegen dem Wortlaut von Art. 132 Abs. 1 ZPO ohne Ansetzung einer Nachfrist retourniert wurde. Nach dem Gesagten ist auch auf die Rüge betreffend Verweigerung der Akteneinsicht (Beschwerdeantrag 2) nicht einzutreten.

2.5.3. Der Beschwerdeführer beanstandet, ihm sei das rechtliche Gehör zum Entscheid der KESB vom 10. Februar 2022 nicht gewährt worden (Beschwerdeantrag 1 lit. c). Zur Begründung führt er aus, die angesetzte 10-tägige Frist über Ostern sei zu kurz gewesen. Auf sein Fristverlängerungsgesuch sei rechtswidrig nicht eingegangen worden bzw. ihm sei die Fristverlängerung rechtswidrig verweigert worden (act. 2 S. 3). Auch in diesem Punkt nimmt der Beschwerdeführer nicht auf eine konkrete Eingabe oder einen konkreten Antrag Bezug. Selbst im Anwendungsbereich der Untersuchungsmaxime ist es nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz, in den 635 Aktenstücke umfassenden KESB-Akten nach entsprechenden Eingaben des Beschwerdeführers zu suchen. Darüber hinaus ergeben die Ausführungen des Beschwerdeführers auch chronologisch wenig Sinn: Der Entscheid der KESB datiert vom 10. Februar 2022, die Osterfeiertage fielen auf den 15. bis 18. April 2022. Möglicherweise nimmt der Beschwerdeführer Bezug auf sein Schreiben an die KESB vom 18. April 2022 mit folgendem Wortlaut (KESB act. 592):

"[…] Ich habe heute Unterlagen erhalten. Fristsetzung bis 22. April ist typische Drecks-Nazi-Fotzen Tyrannei um die Einhaltung zu erschweren. Aus diesem Grund und der hohen Arbeitsbelastung durch Euch NAZI-Huren ist die Frist um

2 Wochen zu erstrecken. IHR VERSCHIESSENEN ARSCHLÖCHER MÜSSTE NICHT EINEN ENTSCHEID ERLASSEN UND BEI DER UMSETZUNG EINZELNE PUNKTE RAUSSUCHEN DIE LEDIGLICH EURER TYRANNEI UND ZUM SCHÄNDEN VON KINDERN

NUTZEN, VERSCHIERSSENES NUTZLOSES SS-NAZI-DRECKSFOTZENPACK"

Diese mit ungebührlichen Beleidigungen gespickte Eingabe reichte der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der im angesetzten Frist, zum Antrag des stellvertretenden Beistands um Anpassung/Ergänzung der bisherigen Kindesschutzmassnahmen Stellung zu nehmen, ein (KESB act. 577, 579). Der besagte Antrag zielte auf eine Einschränkung der elterlichen Sorge des Beschwerdeführers hinsichtlich der Ausstellung von Ausweispapieren ab. Die KESB folgte diesem Antrag mit Entscheid vom 12. Mai 2022 (KESB act. 599).

Aufgrund des Gesagten ist auf den Beschwerdeantrag 1 lit. c mangels Begründung nicht einzutreten. Soweit die Rüge des Beschwerdeführers nicht den Entscheid der KESB vom 10. Februar 2022 betreffend Beistandswechsel und Genehmigung des Übergabeberichts betrifft, fehlte es an der sachlichen Zuständigkeit der Kammer. Demnach erübrigt sich auch hier zu prüfen, ob die KESB mit der ungebührlichen Eingabe des Beschwerdeführers vom 18. April 2022 korrekt verfahren ist.

2.6. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

2.6.1. Die Vorinstanz hielt im angefochtenen Urteil fest, das Amt von J._____ habe mit der Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses von Gesetzes wegen per 31. Dezember 2021 geendet (Art. 314 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 421 Ziff. 3 ZGB). Folgerichtig habe die KESB die Beendigung des Mandats von J._____ vorgemerkt, zumal sich der von ihr eingereichte Zwischenbericht als genehmigungsfähig erweise. Nicht zu folgen sei der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach J._____ anlässlich ihrer am 30. November 2021 erfolgten definitiven Einsetzung auf ihre spätere Kündigung hätte hinweisen müssen. Für sie gölten die üblichen Kündigungsfristen und sie unterliege auch keiner zusätzlichen Mitteilungs- oder Interventionspflicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht. Zudem sei J._____ bereits am 12. Januar 2021 als Beiständin eingesetzt worden (act. 3 S. 8 f., E. 4.1.4 f.). Auch die von der KESB vorgemerkte Stellvertretung erweise sich als rechtens, sei sie doch für eine Übergangs- und Nachfolgeregelung verantwortlich, wenn eine Berufsbeiständin oder ein Berufsbeistand kündige (act. 3 S. 10 E. 4.1.6). Die vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde an die Kammer richtet sich nicht gegen die Beendigung des Mandates durch J._____ und/oder die Stellvertretungsregelung (Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides der KESB vom 10. Februar 2022). Da der Beschwerdeführer auf die vorstehend wiedergegebenen Erwägungen der Vorinstanz in seiner Beschwerde an die Kammer nicht mehr eingeht, bleibt es bei der Abweisung der Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 des Entscheides der KESB vom 10. Februar 2022 durch die Vorinstanz.

2.6.2. Der Beschwerdeführer rügt in seiner Beschwerde insbesondere die Übertragung des Beistandschaftsmandates auf K._____ vom kjz Dübendorf. Er beantragt, die Beistandschaft sei beim kjz Uster zu belassen (Beschwerdeantrag 1 lit. b).

2.6.3. Die KESB teilte mit Schreiben vom 22. August 2022 mit, dass K._____ seine Arbeitsstelle beim kjz Dübendorf in der Zwischenzeit gekündigt habe (act. 13). Aus dem beigelegten Schreiben des kjz Dübendorf geht hervor, dass K._____ infolge Kündigung die Führung der Beistandschaft der Kinder B._____ und C._____ nicht mehr übernehmen könne und das Mandat in Absprache mit der Leiterin des kjz' Uster wieder ins kjz Uster zurückgehe (act. 14). Damit steht fest, dass K._____ die Beistandschaft von B._____ und C._____ nicht wird übernehmen können und das Mandat auch nicht an das kjz Dübendorf übertragen wird. Demnach ist der Beschwerdeantrag 1 lit. b gegenstandslos geworden und abzuschreiben (Art. 242 ZPO). Eine Sistierung des Verfahrens, wie vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 31. Juli 2022 beantragt (act. 11), erübrigt sich. Die KESB wird sich um einen neuen Mandatsträger kümmern müssen.

2.6.4. Zusammenfassend ist demnach festzuhalten, dass der Beschwerdeantrag

1 lit. b gegenstandslos geworden und auf die übrigen Beschwerdeanträge nicht einzutreten ist.

3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1. Die Höhe der Entscheidgebühr ist auf Fr. 800.– festzusetzen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Der Beschwerdeführer beantragt vorsorglich, die Kosten für den Entscheid des Obergerichts seien auf mind. Fr. 10'000.– festzusetzen (Beschwerdeantrag 9). Da die Regelung der Kostenfolgen der Offizialmaxime untersteht, ist die Kammer bei der Festsetzung der Entscheidgebühr nicht an den Antrag des Beschwerdeführers gebunden. Weiterungen erübrigen sich.

3.2. Die Kosten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (§ 40 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Soweit auf die Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers nicht eingetreten werden kann, wird er entsprechend kostenpflichtig.

3.3. Gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO kann das Gericht, wenn das Verfahren als gegenstandslos abgeschrieben wird, von den Kostenverteilungsgrundsätzen abweichen und die Prozesskosten nach Ermessen verteilen. Dabei werden die Kosten üblicherweise nach dem Kausalitätsprinzip derjenigen Partei auferlegt, welche die Gegenstandslosigkeit herbeigeführt hat oder nach dem Verursacherprinzip derjenigen Partei, welchen den Prozess eingeleitet hat. Auch der mutmassliche Prozessausgang kann in die Ermessensausübung miteinbezogen werden (MOHS, in: Gehri/Jent-Sørensen/Sarbach [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 107 N 6).

Mit Bezug auf die Übertragung der Beistandschaft auf K._____ bzw. das kjz Dübendorf ist einerseits zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer das vorliegende Beschwerdeverfahren eingeleitet hat. Andererseits ist – ohne die Übertragung der Beistandschaft auf K._____ geprüft zu haben – festzuhalten, dass der Beschwerdeführer wiederholt die Auswechslung von J._____ als Beistandsperson verlangt hatte (KESB act. 245, 246, 254). Auch in seiner Stellungnahme vom 26. Januar 2022 kritisierte der Beschwerdeführer die Führung der Beistandschaft durch J._____ scharf und wies darauf hin, dass er von Anfang an erfolglos einen Beistandswechsel beantragt habe. Er sei der Meinung, ein männlicher Beistand hätte die Beistandschaft anders geführt, den nun im Raum stehenden Beistandswechsel erachte er als verspätet und deplatziert (KESB act. 537). Vor dem genannten Hintergrund wird der Beschwerdeführer aufgrund des mutmasslichen Prozessausgangs auch kostenpflichtig, soweit die Beschwerde gegenstandslos geworden ist.

3.4. Eine Parteientschädigung ist bei dieser Sachlage nicht zuzusprechen.

1. Beschwerdeantrag Ziff. 1 lit. b wird abgeschrieben. Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die Kindesvertreterin, das kjz Uster, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel

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