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Entscheid

PQ220050

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

16. August 2022Deutsch7 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220050-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urtei...

Source gerichte-zh.ch

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220050-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 16. August 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Meilen vom 6. Juli 2022; VO.2022.7 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen)

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 7. Mai 2021 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen (nachfolgend KESB) für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet (KESB-act. 40). Mit Entscheid vom 11. Oktober 2021 hob der Bezirksrat Meilen (nachfolgend Vorinstanz) diesen Entscheid in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von A._____ auf und wies die Sache zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhalts an die KESB zurück (KESB-act. 59). Nach mehreren Eingaben von A._____, weiteren Abklärungen der KESB sowie einem Hausbesuch bei Frau A._____ ordnete die KESB am 11. März 2022, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, administrative und finanzielle Angelegenheiten an (KESB-act.

1. Mit Entscheid vom 7. Mai 2021 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Meilen (nachfolgend KESB) für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung angeordnet (KESB-act. 40). Mit Entscheid vom 11. Oktober 2021 hob der Bezirksrat Meilen (nachfolgend Vorinstanz) diesen Entscheid in teilweiser Gutheissung einer Beschwerde von A._____ auf und wies die Sache zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhalts an die KESB zurück (KESB-act. 59). Nach mehreren Eingaben von A._____, weiteren Abklärungen der KESB sowie einem Hausbesuch bei Frau A._____ ordnete die KESB am 11. März 2022, eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, administrative und finanzielle Angelegenheiten an (KESB-act.

92 = BR-act. 4). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) bei der KESB mit Eingabe vom 21. März 2020 [recte: 2022] Beschwerde (BR-act. 2). Nach erfolgter Überweisung an die Vorinstanz legitimierte sich mit Eingabe vom 26. März 2022 Rechtsanwalt Dr. X1._____ als Vertreter der Beschwerdeführerin (BR-act. 6 f.). Die Vorinstanz setzte daraufhin Rechtsanwalt X1._____ mit Präsidialverfügung vom 30. März 2022 Frist an, um seinen Eintrag im Anwaltsregister nachzuweisen (BR-act. 8). Rechtsanwalt X1._____ legte daraufhin mit Schreiben vom 19. April 2022 sein Mandat nieder und erklärte, Rechtsanwalt X2._____ werde die Vertretung der Beschwerdeführerin übernehmen (BR-act. 12). Rechtsanwalt X2._____ stellte sodann mit Eingabe vom 5. Mai 2022 namens der Beschwerdeführerin hauptsächlich die Anträge, der angefochtene Entscheid der KESB vom 11. März 2022 sei aufzuheben und die Sache zur rechtsgenügenden Erstellung des Sachverhalts an die KESB zurückzuweisen, eventualiter sei ein anerkannter Gutachter mit der Erstattung eines Handlungsfähigkeitsgutachtens zu beauftragen (BR-act. 19 S. 1 f.). Die KESB verzichtete auf Stellungnahme und beantragte Abweisung der Beschwerde (BR-act. 21; BR-act. 15). Mit Urteil vom 6. Juli 2022 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (BR-act. 24 = act. 4, nachfolgend zitiert als act. 4).

2. Im Nachgang dieses Entscheids reichte die Beschwerdeführerin mehrere Eingaben bei der Vorinstanz ein (BR-act. 26, 27 und 29 = act. 3/1-3, nachfolgend

zitiert als act. 3/1-3). Die Vorinstanz leitete diese Eingaben als zumindest sinngemässe Beschwerden gegen ihr Urteil mit Schreiben vom 27. Juli 2022 zuständigkeitshalber an die Kammer weiter (act. 2). Mit Schreiben vom 28. Juli 2022 an die Vorinstanz erklärte Rechtsanwalt X2._____, dass das Mandatsverhältnis zur Beschwerdeführerin beendet sei (BR-act. 31 [und dazu BR-act. 28] sowie act. 8). Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 5/1-12 und act. 5/14-29, zitiert als "BR-act.", sowie act 5/13/1-103, zitiert als "KESB-act."). Mit Schreiben vom 12. August 2022 an die Kammer bestätigte Rechtsanwalt X2._____, dass er die Beschwerdeführerin im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren nicht mehr vertrete (act. 9). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist.

3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.

4. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerin zu. Die Eingaben der Beschwerdeführerin enthalten keine Anträge, doch lässt sich aus der zweiten Eingabe (act. 3/2) entnehmen, dass sie gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde erheben möchte, da sie mit der Vertretungsbeistandschaft nicht einverstanden sei ("Ich, A._____ erhebe Einspruch gegen eine Bevormundung von einer sog. KESB, welche glaubt Ihre sog. KESB könne sich mein Geld bei den B._____ [Bank] stehlen. Ihre KESB ist offenbar nicht fähig, anständige Menschen in Ruhe zu lassen und versuchen alleinstehende Leute zu bestehlen. Schämen Sie sich für Ihre KESB", act. 3/2 S. 1). Mit gutem Willen lässt sich darin der Antrag erblicken, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und in Aufhebung des KESB-Entscheids vom 11. März 2022 auf die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft zu verzichten.

Ungleich schwieriger ist es indes, in ihren Eingaben die Spur einer Begründung auszumachen. Die Beschwerdeführerin beschwert sich über die KESB, die früher einen rechtskundigen Herrn gehabt habe, jetzt aber nur noch Frauen und keine Juristen mehr habe und welche ihr Geld stehlen wolle (act. 3/1 und 3/2). Aus den teils wirren Ausführungen wird lediglich klar, dass die Beschwerdeführerin Kundin der B._____ sei und bei der B._____ bleiben wolle; mit einer KESB wolle sie nichts zu tun haben, da sie ein freier Mensch sei. Im Übrigen stellt sie klar, dass sie weder ihrem Nachbarn, Dr. X1._____, noch dem von diesem angeschleppten X2._____ einen Auftrag erteilt habe (act. 3/3).

5. Die Vorinstanz hat in ihrem Entscheid zutreffend festgehalten, unter welchen Voraussetzungen eine Vertretungsbeistandschaft errichtet werden kann (act. 4 E. 4.2.1.-4.2.6.). Sie hat sodann gestützt auf den von der KESB eingeholten Arztbericht von Dr. med. C._____, Hausärztin der Beschwerdeführerin, die Auskünfte der involvierten D._____, den durchgeführten Hausbesuch sowie den bei der Beschwerdeführerin festzustellenden deutlichen Realitätsverlust den Schwächestand in Bestätigung des angefochtenen KESB-Entscheids bejaht und entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführerin zutreffend festgehhalten, die Einholung eines Gutachtens sei in Anbetracht der Umstände nicht nötig (act. 4 E. 4.2.8.-4.2.14). Ebenso hat die Vorinstanz die Erforderlichkeit und die Verhältnismässigkeit einer Vertretungsbeistandschaft bejaht, was nicht zu beanstanden ist, und gestützt darauf die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft in den Bereichen Gesundheit, Wohnen, Administratives sowie Einkommens- und Vermögensverwaltung bestätigt (act. 4 E. 4.3.).

Es ist nicht ersichtlich, was daran unzutreffend sein soll, und aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt sich auch nicht der Spur nach, inwiefern die

Erwägungen der Vorinstanz falsch sei sollten. Aus den Eingaben erhellt indes, dass die Beschwerdeführerin Dinge deutlich durcheinander bringt (vgl. etwa act. 3/1), in einer Art und Weise, die den vorinstanzlich festgestellten Schwächezustand unzweifelhaft bestätigen.

6. Zusammenfassend ist die Beschwerde damit abzuweisen, soweit überhaupt (mangels Begründung) darauf eingetreten werden kann.

7. Aufgrund des eher bescheidenen Zeitaufwands ist die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren auf Fr. 400.– festzusetzen. Da die Beschwerdeführerin unterliegt, sind ihr die Kosten aufzuerlegen. Eine Parteientschädigung fällt ausgangsgemäss ausser Betracht.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Meilen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Meilen, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

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