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Entscheid

PQ220066

Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

6. Dezember 2022Deutsch16 min

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220066-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urtei...

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PQ220066-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili

Urteil vom 6. Dezember 2022

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB

Beschwerde gegen ein Urteil der Kammer II des Bezirksrates Zürich vom 29. September 2022; VO.2021.133 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich)

Erwägungen:

Sachverhalt

I.

1. A._____ (Beschwerdeführerin) ist die Tochter der am tt.mm.2019 verstorbenen B._____. Diese hinterliess als gesetzliche Erben die Beschwerdeführerin und den Sohn C._____. Gemäss dem von C._____ als testamentarisch eingesetztem Willensvollstrecker ausgearbeiteten Erbteilungsvertrag beträgt der der Beschwerdeführerin zustehende hälftige Erbanteil CHF 498'995.– (KESB act. 117/3). Da die Beschwerdeführerin seit Jahren Sozialhilfe bezieht und sich weigerte, den Erbteilungsvertrag zu unterzeichnen, stellte die Stadt Zürich, vertreten durch das Sozialzentrum D._____, am 21. Januar 2020 bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich (KESB) den Antrag auf Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft für die Beschwerdeführerin mit der Aufgabe, diese bei der Teilung des Nachlasses zu vertreten (KESB act. 116). Mit Zirkulations-Beschluss vom 11. März 2020 stimmte die KESB dem Erbteilungsvertrag zu und lud C._____ ein, den Erbanteil der Beschwerdeführerin auf ein Konto der Sozialen Dienste der Stadt Zürich bei der PostFinance zu überweisen (KESB act. 148). Von der Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft sah die KESB damals ab. Die von der Beschwerdeführerin gegen den Zustimmungsentscheid der KESB erhobenen Beschwerden wies der Bezirksrat als erste Beschwerdeinstanz mit Urteil vom 3. September 2020 (KESB act. 175) und die II. Zivilkammer des Obergerichts als zweite Beschwerdeinstanz mit Urteil vom 18. Dezember 2020 (KESB act. 187, Geschäfts-Nr. PQ200058) ab, soweit darauf eingetreten wurde. Schliesslich trat das Bundesgericht am 2. Februar 2021 auf die gegen den Entscheid der Kammer erhobene Beschwerde nicht ein (KESB act. 203).

2. In der Folge zeigte sich, dass die Beschwerdeführerin ihr Erbe nicht antreten wollte. Sie leitete unter anderem beim Friedensrichteramt Zürich … ein Verfahren betreffend Testamentsanfechtung/Erbteilung ein (KESB act. 169), welches mit Verfügung vom 15. April 2021 zufolge Nichterscheinens der Beschwerdeführerin als gegenstandlos abgeschrieben wurde (KESB act. 217). Da die Beschwerdeführerin daran festhielt, es gebe keine Erbschaft (u.a. KESB act. 233), sah sich die KESB veranlasst, erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen zur Verwaltung des geerbten Vermögens zu prüfen. Mit Beschluss vom 4. November 2021 ordnete sie eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 in Verbindung mit Art. 395 ZGB für die Beschwerdeführerin an und übertrug der Beiständin die Aufgaben, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten, insbesondere bei Erbangelegenheiten, zu vertreten und ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten. Einer allfälligen Beschwerde gegen diesen Entscheid entzog die KESB die aufschiebende Wirkung (BR act. 2 = KESB act. 240).

3. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 8. November 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Zürich, mit welcher sie sinngemäss die Aufhebung der Beistandschaft verlangte (BR act. 1 und 1/1). Der Bezirksrat wies die Beschwerde mit Urteil vom 29. September 2022 ab und bestätigte den Entscheid der KESB (act. 3 = act. 10 [Aktenexemplar] = BR act. 10). Bezüglich der weiteren Prozessgeschichte wird auf die Ausführungen des Bezirksrats (act. 10 S. 2 ff.) sowie der KESB (BR act. 2 S. 1 ff.) verwiesen.

4. Am 17. Oktober 2022 ging bei der Kammer eine als Beschwerde betitelte Eingabe der Beschwerdeführerin (Poststempel vom 14. Oktober 2022) ein (act. 2). Eine weitere als Beschwerde bezeichnete Eingabe folgte am 20. Oktober 2022 (Poststempel vom 18. Oktober 2022, act. 6). Schliesslich überwies der Bezirksrat am 2. Dezember 2022 eine bei ihm eingegangene Beschwerde (act. 13 und 14/1-2). Die Kammer zog von Amtes wegen die Akten des Bezirksrats (act. 8/1-16, zitiert als BR act.) sowie der KESB (act. 9/1-254, zitiert als KESB act.) bei. Weiterungen sind nicht notwendig; die Sache ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

1.1. Der Entscheid des Bezirksrats wurde der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2022 zugestellt (BR act. 16), weshalb ihre beiden Eingaben vom 14. und 18. Oktober 2022 (act. 2 und 6) rechtzeitig innert 30-tägiger Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB erfolgten. Die dritte, verspätete Eingabe ist im Rahmen der im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime zu beachten. Die Beschwerdeführerin ist als von der Beistandschaft betroffene und am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Person nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.1. Der Entscheid des Bezirksrats wurde der Beschwerdeführerin am 11. Oktober 2022 zugestellt (BR act. 16), weshalb ihre beiden Eingaben vom 14. und 18. Oktober 2022 (act. 2 und 6) rechtzeitig innert 30-tägiger Frist gemäss Art. 450b Abs. 1 ZGB erfolgten. Die dritte, verspätete Eingabe ist im Rahmen der im vorliegenden Verfahren geltenden Untersuchungsmaxime zu beachten. Die Beschwerdeführerin ist als von der Beistandschaft betroffene und am vorinstanzlichen Verfahren beteiligte Person nach Art. 450 Abs. 2 ZGB zur Beschwerde legitimiert.

1.2. Die schriftliche Beschwerde ist mit einer Begründung sowie Anträgen zu versehen, aus welchen hervorgeht, wie der angefochtene Entscheid abgeändert werden soll (vgl. Art. 450 Abs. 3 ZGB). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet bzw. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der die Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.

Die beiden Eingaben der Beschwerdeführerin (act. 2 und 6) enthalten keine formellen Anträge. Immerhin wird darin erwähnt, "Der Rechtstreit geht folglich um die Beistandschaft, die falsch ist..." (act. 2 S. 2 und act. 6 S. 2). Diese Formulierung lässt sich als Antrag auf Aufhebung der Beistandschaft bzw. auf Aufhebung von Dispositiv-Ziff. I des Urteils des Bezirksrats (Abweisung der Beschwerde) interpretieren, so dass von einem hinreichend konkreten Rechtsmittelbegehren auszugehen ist. Die in grossen Teilen übereinstimmenden Begründungen der beiden Eingaben sind prima vista weitschweifig und eine konzise Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid erschliesst sich nicht sofort. Auf die Begründung ist jedoch im Rahmen der materiellen Behandlung näher einzugehen und es ist unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen auf die Beschwerde vorläufig einzutreten. Von der Rückweisung der Eingaben zur Verbesserung im Sinne von Art. 132 Abs. 1 und 2 ZPO ist abzusehen.

2.

2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR). Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Regelungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG) und, sofern auch hier keine Regelung getroffen wird, die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) subsidiär (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.

2.2. Mit der Beschwerde können (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Sowohl für das Verfahren vor der KESB wie auch vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen gilt die umfassende Untersuchungsmaxime. Das Gericht ist nicht an die Anträge der am Verfahren beteiligten Personen gebunden (Art. 446 ZGB; BGer 5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 3.2). Von der beschwerdeführenden Partei ist darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, § 65 EG KESR; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE/STECK, Art. 450a N 5) und kann den angefochtenen Entscheid in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend überprüfen. Das Novenrecht gilt aufgrund der Untersuchungsmaxime bis zum Beginn der Beratungsphase (BGE 142 III 413 E. 2.2.6).

3. Die rechtlichen Erwägungen des Bezirksrats zur Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (act. 10 S. 5) sind zutreffend. Eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Als hilfsbedürftig gelten insbesondere Personen, welche gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann. Wird eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung errichtet, sind die zu verwaltenden Vermögenswerte zu bestimmen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Entsprechend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip darf ausserdem anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein (vgl. Art. 389 ZGB). Die Vertretungsbefugnis des Beistandes darf nicht Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst hinreichend besorgen kann (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 394 N 6).

4. Der Bezirksrat erachtete die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin als gegeben und führte aus, der Stadtärztliche Dienst habe bereits in seinem Bericht vom 13. Mai 2003 bei der Beschwerdeführerin eine chronisch paranoide Schizophrenie diagnostiziert. Sie zeige deutliche Primärsymptome einer Schizophrenie, mit gespaltener Persönlichkeit, Depersonalisationserlebnissen und dem Erleben, dass viele Personen ausgetauscht seien. Dazu komme eine paranoide Grundstimmung (KESB act. 28). Der Bezirksrat folgerte weiter, es bestünden keine Hinweise, dass sich am genannten Schwächezustand inzwischen etwas geändert habe. Der Bezirksrat verwies diesbezüglich unter anderem auf den Entscheid der Kammer vom 18. Dezember 2020 (act. 10 S. 7). Den Überlegungen des Bezirksrats ist beizupflichten. Die Beschwerdeführerin leidet seit Jahren an psychischen Beschwerden. Sie verkennt reale Fakten, wie familiäre Begebenheiten, und unterliegt wahnhaften Personenverwechslungen. Als Folge ihrer Erkrankung war es ihr nicht möglich, den Erbgang als solchen sowie dessen finanzielle Tragweite zu erfassen. Namentlich lehnte sie den vom Bruder verfassten Erbvertrag vollumfänglich ab, so dass dieser durch die KESB als Vertreterin der Beschwerdeführerin abgeschlossen werden musste (vgl. auch KESB act. 187 S. 5 ff.). Ihre Ausführungen in den Beschwerdeschriften lassen eine Verbesserung ihrer psychischen Gesundheit und eine klare Einsicht in die erbrechtlichen Vorgänge nicht erkennen. Sie scheint noch immer zu bezweifeln, dass ihre Mutter Vermögenswerte hinterliess, und hält daran fest, diese sei 100% IV-abhängig und verbeiständet gewesen (u.a. act. 2 S. 1). Auch scheint sie an deren Tod zu zweifeln, wenn sie ausführt, sie habe nie einen Totenschein erhalten, habe die Tote nicht identifizieren können und ihre Mutter hätte sich als Katholikin kaum kremieren lassen (u.a. act. 2 S. 2). C._____ betitelt sie als "angeblichen Bruder" (act. 2 S. 3). Auch wenn keine aktuellen ärztlichen Berichte zum gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin aktenkundig sind, besteht kein Anlass am nach wie vor bestehenden Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB zu zweifeln.

5.

5.1. Der Bezirksrat hielt des Weitern fest, es habe sich seit dem letzten Beschwerdeverfahren gezeigt, dass die Beschwerdeführerin ausserstande sei, ihre finanziellen Angelegenheiten - insbesondere bezüglich der Erbschaft - zu besorgen. Es sei zwar anzunehmen, dass die Beschwerdeführerin mit den ihr bar ausbezahlten Sozialhilfeleistungen grundsätzlich umsichtig umgehe. Es sei aber zu befürchten, dass sie sich aufgrund der Verkennung nicht ausreichend um ihren Erbanteil kümmere und sich dessen in einer ihre Interessen schädigenden Weise entledige. Aufgrund der Erbschaft habe sie sowohl die bisher bezogene Sozialhilfe als auch die übernommenen Prämien der obligatorischen Krankenversicherung zurückzuerstatten. Dennoch werde ihr ein sechsstelliger Betrag verbleiben, deren Verwaltung sie überfordere. Sie verfüge über kein Bankkonto und wolle keines eröffnen, weil sie überzeugt sei, dass sie schon am Tag nach der Kontoeröffnung nicht mehr auf ihr Guthaben zugreifen könne, sie bestohlen und ihr E-Mail-Account gehackt werde. Die Beschwerdeführerin sei bezüglich ihres Erbanteils urteils- und handlungsunfähig. Die Errichtung einer Beistandschaft mit der Aufgabe, die Beschwerdeführerin beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten (besonders bezüglich ihrer Erbangelegenheiten) zu vertreten und ihr Vermögen sorgfältig zu verwalten, sei unter diesen Umständen nicht zu beanstanden. Es stehe keine mildere Massnahme zur Verfügung, zumal die Beschwerdeführerin keine Hilfe, auch nicht von ihrem Bruder, annehme (act. 10 S. 7 ff.).

5.2. Den Beschwerdeschriften lassen sich keine stichhaltigen Argumente gegen die vorinstanzlichen Erwägungen entnehmen. Die Beschwerdeführerin äussert sich oft weitschweifig und ohne erkennbare innere Logik zu angeblich unrechtmässigen Vorkommnissen in ihrem Leben. Damit geht sie auf die Überlegungen im angefochtenen Entscheid nicht nachvollziehbar ein und legt nicht dar, weshalb eine Stellvertretungsbeistandschaft mit Verwaltung ihres Vermögens weder nötig noch geeignet ist. Entlastende Umstände sind nicht ersichtlich, sondern die Errichtung der Beistandschaft scheint vielmehr unausweichlich. Die Beschwerdeführerin bezweifelt bis heute, dass ihr eine Erbschaft in der Höhe von rund CHF 500'000.– zugefallen ist, und scheint nicht einzusehen, dass sie diese zu ihrem Wohl verwalten sollte. Sie focht den Erbteilungsvertrag an und ersuchte beim Friedensrichteramt Zürich … um dessen Ungültigerklärung (KESB act. 217). Wie im Entscheid der Kammer vom 18. Dezember 2020 erwogen, bestehen jedoch bezüglich der familiären Verhältnisse, der Erbenstellung der Beschwerdeführerin sowie des Umfangs ihres Erbanteils keine berechtigten Zweifel (KESB act. 187, Geschäfts-Nr. PQ200058). Das Unvermögen der Beschwerdeführerin, die tatsächlichen Begebenheiten einzusehen, führt dazu, dass sie sich nicht ernsthaft um das Erbe kümmert und insbesondere kein Bankkonto eröffnet hat, auf welches das derzeit auf dem Konto der Sozialen Dienste der Stadt Zürich bei der PostFinance befindliche Guthaben (vgl. KESB act. 148) überwiesen werden konnte. Ob sie nun ein Konto bei der PostFinance eröffnete, wie sie behauptet (vgl. act. 14/1 S.3), lässt sich anhand der Akten nicht verifizieren. Abgesehen davon, dass eine sichere Aufbewahrung des Vermögens damit nach wie vor nicht dargetan ist, bleibt nicht abschätzbar, für welche Zwecke sie das Geld verwenden würde. Es ist fraglich, ob sie einsieht, dass die Voraussetzungen für Sozialhilfe aufgrund der Erbschaft weggefallen sind und sie ihren Lebensunterhalt vollumfänglich aus dem Erbe und ohne die bisherige Unterstützung durch die Sozialen Dienste zu finanzieren hätte (vgl. act. 6 S. 1 und KESB act. 228). Bisher vermittelte ihr die Zusammenarbeit mit den Sozialen Diensten eine gewisse Struktur, mit welcher es ihr grösstenteils gelang, ihr Leben in bescheidenem Rahmen zu meistern und die dringenden Rechnungen mit der ihr bar ausbezahlten Sozialhilfe zu bedienen (KESB act. 228). Es ist zu befürchten, dass die Beschwerdeführerin ohne Unterstützung alleine mit den finanziellen Angelegenheiten überfordert wäre und die anfallenden Rechnungen nicht mehr regelmässig bezahlen würde.

Nachdem sie erhebliche Vermögenswerte geerbt hat, werden zudem Ansprüche der Stadt Zürich auf Rückerstattung der bezogenen wirtschaftlichen Hilfe sowie übernommenen KVG-Prämien zu überprüfen sein. Die Beschwerdeführerin hätte allfällige Überweisungen an die Sozialen Dienste selber zu tätigen (vgl. § 19 Sozialhilfegesetz des Kantons Zürich; KESB act. 202). Auch dies schiene kaum gewährleistet. So erklärt sie ausdrücklich, keine Gelder an die "Dienste der Stadt Zürich" zurückzuzahlen (act. 2 S. 3: "Wenn, dann würde mir das volle Geld (498,500.- Fr.) zustehen,....", act. 251 S. 2). Aufgrund ihres Misstrauens gegenüber den sie umgebenden Personen und des krankheitsbedingten Unvermögens, die erbrechtlichen Vorgänge zu erfassen, das Nötige zur Überweisung des Erbes vorzukehren und dieses sinnvoll zu verwalten, ist die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung notwendig und dringend.

Den Vorwurf, es seien innerhalb von neun Monaten zu Unrecht von ihrer Erbschaft CHF 220'000.– abgebucht worden (act. 2 S. 1 und insbesondere auch S. 3: "...wo ist die genannte Geldsumme hin?", act. 6 S. 1), begründet die Beschwerdeführerin nicht näher und reicht keine Belege dazu ein. Unklar ist, ob aus der Erbschaft bereits ein Teil der geleisteten Sozialhilfe der Stadt Zürich zurückerstattet wurde (vgl. KESB act. 238). Wie aus der summarischen Berechnung der Sozialen Dienste vom 21. Januar 2021 zu erfahren ist, belief sich der Rückerstattungsanspruch der Stadt Zürich damals auf rund CHF 290'000.–. Da sich dieser mittlerweile erhöht haben dürfte, ist denkbar, dass nach Berücksichtigung des aktuellen Rückerstattungsanspruchs und einer allfälligen Finanzierung des Lebensunterhalts bei aufgehobener Sozialhilfe ein Guthaben von rund CHF 170'000.– verbleibt, was der Beschwerdeführerin möglicherweise mitgeteilt wurde (vgl. KESB act. 202). Allfällige Rückerstattungsansprüche sind jedoch nicht in diesem Verfahren zu überprüfen, sondern dies wird Aufgabe der Beiständin sein.

Ob und welche Gegenstände der Beschwerdeführerin gestohlen wurden, welche unrechtmässigen Behandlungen sie über sich ergehen lassen musste sowie allfällige Verfehlungen der Stadt Zürich im Rahmen der Sozialhilfe bilden nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens, weshalb auf die entsprechenden Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht näher einzugehen ist.

5.3. Wie der Bezirksrat zu Recht festhält (act. 10 S. 9 f.), sind geeignete, mildere Massnahmen als die Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nicht ersichtlich. Die vorgesehene Beistandschaft beschränkt sich darauf, die Beschwerdeführerin bei der Erledigung finanzieller Angelegenheiten, namentlich bei ihren Erbangelegenheiten, zu vertreten und ihr Vermögen, das sich im Wesentlichen auf die Erbschaft beschränken dürfte, sorgfältig zu verwalten (BR act. 2, Dispositiv-Ziff. 1). Die KESB verzichtete insbesondere darauf, der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 395 Abs. 3 ZGB den Zugriff auf die Erbschaft zu entziehen oder ihre Handlungsfähigkeit gemäss Art. 396 Abs. 2 ZGB einzuschränken. Die angeordnete Massnahme erweist sich deshalb insgesamt als verhältnismässig.

6.

6.1. Die KESB entzog einer Beschwerde gegen ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung. Sie begründete dies im Wesentlichen damit, aufgrund des Erbanfalls sei die wirtschaftliche Sozialhilfe abzulösen. Es sei zur Existenzsicherung der Beschwerdeführerin notwendig, dass die Beiständin sofort auf das Vermögen zugreifen könne (BR act. 2 S. 6 und Dispositiv-Ziff. 6). Auch der Bezirksrat entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung, weil ansonsten die Gefahr bestünde, dass die Beschwerdeführerin ihr Vermögen schädige (act. 10 S. 10 und Dispositiv-Ziff. IV).

6.2. Dem Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanzen ist nichts entgegenzusetzen. Der Erbgang liegt bereits geraume Zeit zurück und es liegt auf der Hand, dass die Voraussetzungen für die wirtschaftliche Sozialhilfe weggefallen sind (§§ 14 f. Sozialhilfegesetz). Es ist deshalb mit deren Aufhebung zu rechnen, sollte dies nicht schon geschehen sein. Zur Sicherstellung des Lebensunterhalts und zur Aufrechterhaltung der bisherigen Wohn- und Lebensstrukturen der Beschwerdeführerin ist dringlich, dass die eingesetzte Beiständin die ihr aufgetragenen Aufgaben umgehend erfüllen kann. Der Entzug der aufschiebenden Wirkung ist folglich nicht zu beanstanden.

6.3. Aus den genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

7. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert bemisst sich anhand der Höhe der zu verwaltenden Erbschaft. Ausgehend von rund CHF 500'000.– sowie in Berücksichtigung des überschaubaren zeitlichen Aufwands und der eher geringen Schwierigkeit des Falles ist die Gerichtsgebühr auf CHF 1'200.– festzusetzen (§§ 4 und 12 GebV OG) und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Partei-/Umtriebsentschädigung ist ihr aufgrund des Unterliegens nicht zuzusprechen.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird, und das Urteil der Kammer II des Bezirksrats Zürich vom 29. September 2022 wird bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren wird auf CHF 1'200.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

3. Eine Partei-/Umtriebsentschädigung wird der Beschwerdeführerin im zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren nicht ausgerichtet.

4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Stadt Zürich sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt CHF 500'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

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