PQ220067
Umplatzierung von...
15. November 2022Deutsch9 min
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220067-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 1...
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PQ220067-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili
Urteil vom 15. November 2022
in Sachen
1. A._____,
2. B._____, Beschwerdeführerinnen
1, 2 vertreten durch lic. iur. C._____,
gegen
D._____, Beschwerdegegnerin
vertreten durch X._____,
betreffend Umplatzierung von D._____
Beschwerde gegen ein Urteil des Bezirksrates Bülach vom 21. September 2022; VO.2022.31 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord)
Erwägungen:
1. Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (nachfolgend KESB) erfolgte unter anderem eine Umplatzierung von D._____ auf die Beobachtungsstation des E._____, und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter von D._____, A._____, blieb entzogen (BR-act. 1). Gegen diesen Entscheid erhoben die Mutter von D._____, A._____, sowie die Grossmutter von D._____, B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen), beide vertreten durch C._____, den Grossvater von D._____, mit Eingabe vom 29. Juni 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Die Vorinstanz holte im Wesentlichen bei der Kindesvertreterin eine Beschwerdeantwort sowie bei der KESB eine Vernehmlassung ein, liess die Beschwerdeführerinnen dazu Stellung nehmen und erkundigte sich sodann bei der KESB und der Beiständin nach dem aktuellen Stand. Mit Urteil vom 21. September 2022 wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– sowie die Kosten der Kindesvertretung von Fr. 1'618.– den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte (BR-act. 31 = act. 3/1 = act. 7, Disp.-Ziffer I und III; Näheres zur Prozessgeschichte E. 1.3-1.8).
1. Mit Entscheid vom 25. Mai 2022 der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bülach Nord (nachfolgend KESB) erfolgte unter anderem eine Umplatzierung von D._____ auf die Beobachtungsstation des E._____, und das Aufenthaltsbestimmungsrecht der Mutter von D._____, A._____, blieb entzogen (BR-act. 1). Gegen diesen Entscheid erhoben die Mutter von D._____, A._____, sowie die Grossmutter von D._____, B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerinnen), beide vertreten durch C._____, den Grossvater von D._____, mit Eingabe vom 29. Juni 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Bülach (nachfolgend Vorinstanz). Die Vorinstanz holte im Wesentlichen bei der Kindesvertreterin eine Beschwerdeantwort sowie bei der KESB eine Vernehmlassung ein, liess die Beschwerdeführerinnen dazu Stellung nehmen und erkundigte sich sodann bei der KESB und der Beiständin nach dem aktuellen Stand. Mit Urteil vom 21. September 2022 wies sie die Beschwerde ab, soweit darauf eingetreten wurde, und auferlegte die Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– sowie die Kosten der Kindesvertretung von Fr. 1'618.– den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte (BR-act. 31 = act. 3/1 = act. 7, Disp.-Ziffer I und III; Näheres zur Prozessgeschichte E. 1.3-1.8).
2. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2022 (Datum Poststempel) erhob C._____ gegen diesen Entscheid rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Er macht darin geltend, die KESB wolle mittlerweile D._____ nicht mehr ins E._____ umplatzieren, weshalb nicht einzusehen sei, dass die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Verfahrens bei der Vorinstanz bezahlen müssten. In diesem Sinne erhebe er Beschwerde und beantrage, den Entscheid der Vorinstanz unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der KESB aufzuheben (act. 2 S. 4).
Die Akten der vorinstanzlichen Verfahren wurden beigezogen (act. 8/1-32, zitiert als "BR-act.", sowie die KESB-Akten als act. 10/1-453). Auf weitere Verfahrensschritte kann verzichtet werden, weil sich das Verfahren sogleich als spruchreif erweist.
3. Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen ist im Einführungsgesetz zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR,
LS 232.3) geregelt, welches als kantonales Verfahrensrecht die Vorgaben der Art. 450 ff. ZGB zu befolgen hat (vgl. auch Art. 314 ZGB). Es sind die Vorschriften des EG KESR (insbes. die §§ 63, 65 ff. EG KESR) anzuwenden und – soweit das EG KESR etwas nicht regelt – ergänzend die Vorschriften des GOG sowie der ZPO als kantonales Recht zu beachten (vgl. § 40 EG KESR und dazu ebenfalls Art. 450f ZGB). Der Kanton Zürich kennt seit dem Inkrafttreten des revidierten Kindes- und Erwachsenenschutzrechtes im ZGB zwei gerichtliche Beschwerdeinstanzen, als erste Beschwerdeinstanz den Bezirksrat und als zweite das Obergericht. Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können daher stets nur Entscheide des Bezirksrates als Vorinstanz sein, nicht hingegen solche der KESB.
Der Begriff der Beschwerde bezeichnet in den Art. 450 - 450c ZGB grundsätzlich alle Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB. Gemeint sind mit ihm aber im Wesentlichen nur Rechtsmittel gegen Entscheide der KESB in der Sache, die angefochten werden können wegen Rechtsverletzung, unrichtiger oder unvollständiger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes, Unangemessenheit sowie Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (vgl. Art. 450a ZGB). Der Begriff der Beschwerde i.S. der §§ 64 ff. EG KESR entspricht insoweit dem des ZGB. Keine Entscheide in der Sache im eben erläuterten Sinn sind die Entscheide der KESB und des Bezirksrates, soweit es bloss um die Verteilung und die Liquidation von Prozesskosten geht. Sie stellen vielmehr Kostenentscheide dar, wie sie in ihrem Art. 110 auch die ZPO kennt, auf welche Art. 450f ZGB verweist. Für die Behandlung solcher Kostenentscheide im Rechtsmittelverfahren kennen weder die Art. 450 ff. ZGB noch das EG KESR besondere Regeln, weshalb sie nach § 40 Abs. 3 EG KESR gleich wie Kostenentscheide gemäss Art. 110 ZPO zu behandeln sind (vgl. OGer ZH, PQ160020 vom 5. April 2016, E. II/1.2). Das führt zu einem Beschwerdeverfahren nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Partei, die den Kostenentscheid anficht, hat daher ihre Beschwerde zu begründen und in ihr ebenfalls einen Antrag zu stellen, wobei bei Laien an die Begründung und den Antrag nicht allzu hohe Anforderungen zu stellen sind. Es genügt, wenn in der Begründung dargelegt wird, warum die Beschwerde führende Partei mit dem Entscheid nicht einverstanden ist, und aus der Begründung klar folgt, wie die Beschwerdeinstanz entscheiden soll. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in diesem Beschwerdeverfahren sodann ausgeschlossen (OGer ZH, PQ180073 vom 27. November 2018, E. 4.2.; vgl. auch OGer ZH, PQ180050 vom 19. September 2018, E.2 und 2.1.).
4. Zur Beschwerde ist legitimiert, wer durch den angefochtenen Entscheid beschwert ist. Dies trifft auf die Beschwerdeführerinnen gemäss Art. 450 Abs. 2 ZGB zu. Allerdings erheben vorliegend nicht die Beschwerdeführerinnen Beschwerde, sondern deren Ehemann resp. Vater. Eine Vollmacht legte Letzterer mit seiner Beschwerde der Kammer nicht vor. Nachdem ihm mit Verfügung vom 8. November 2022 Frist zur Einreichung gültiger Vollmachten gesetzt worden war (act. 11), wurden diese mit Eingabe vom 10. November 2022 nachgereicht (act. 13 und act. 14/1-2).
5. Zur Begründung der Beschwerde führt C._____ namens der Beschwerdeführerinnen Folgendes aus: Die Vorinstanz habe den angefochtenen Entscheid der KESB betreffend Umplatzierung von D._____ ins E._____ bestätigt und die Kosten ihres Verfahrens den beiden Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt. Allerdings sei die KESB mittlerweile selbst von ihrem Entscheid abgekommen. Wie er von seiner Tochter tags zuvor am Telefon vernommen habe, habe Herr F._____ von der KESB anlässlich einer Besprechung am 27. September 2022 unter anderem erklärt, die Umplatzierung ins E._____ sei vom Tisch, und die KESB werde nun prüfen, ob D._____ bei ihrer Mutter wohnen könne. Wenn aber die KESB selbst auf ihren Entscheid zurückkomme und D._____ nun nicht mehr ins E._____ umplatzieren wolle, sei nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdeführerinnen die Kosten des Verfahrens bei der Vorinstanz bezahlen müssten. In diesem Sinne beantrage er, den Entscheid der Vorinstanz aufzuheben (act. 2 S. 2-4). Die Beschwerde richtet sich damit gegen die vorinstanzliche Kostenauflegung an die Beschwerdeführerinnen, wie sich aus der soeben wiedergegebenen Beschwerdebegründung ergibt.
Mit Eingabe vom 10. November 2022 reichten die Beschwerdeführerinnen einen Entscheid der KESB vom 19. Oktober 2022 ein, mit welchem die KESB –
wie in der Beschwerdeschrift angekündigt – die Umplatzierung von D._____ ins E._____ aufhob und eine Rückplatzierung zu ihrer Mutter A._____ anordnete (act. 15/3). Die Beschwerdeführerinnen liessen ausführen, in diesem Entscheid bestätige sich, was bereits in der Beschwerdeschrift ausgeführt worden sei. Damit sei davon auszugehen, dass die Beschwerde nun gutgeheissen werde (act. 13 S. 2).
6. Der nunmehr zu den Akten gereichte neue Entscheid der KESB bestätigt, wie die Beschwerdeführerinnen zutreffend ausführen, dass die seinerzeitige Umplatzierung D._____s von ihrer Grossmutter zum E._____ mittlerweile überholt ist. Aus dem Entscheid wird ersichtlich, dass unterdessen die Verhältnisse nach dem Dafürhalten der KESB anders liegen als noch im Mai dieses Jahres, als die Umplatzierung ausgesprochen wurde. In der Tat haben sich unterdessen – anders als noch im Frühjahr – sowohl die Mutter von D._____ als auch D._____ selbst für eine Umplatzierung zur Mutter ausgesprochen (act. 15/3 S. 6 E. 2.6.; KESB-act.
415 und 425). Gemäss Mutter und Tochter habe sich zudem deren Beziehung in den letzten Monaten deutlich verbessert (act. 15/3 S. 10 E. 2.9.). Die KESB hat daher gestützt auf die Anträge der Mutter und von D._____ und in Berücksichtigung des Subsidiaritätsprinzips die Umplatzierung zur Mutter geprüft und bejaht (act. 15/3 S. 6 ff. E. 2.7. – 2.9.). Entgegen den Beschwerdeführerinnen ist damit allerdings nicht gesagt, dass der frühere Entscheid unter den damaligen Umständen falsch gewesen wäre, vielmehr haben sich entscheidende Umstände geändert, wäre doch eine Umplatzierung D._____s von der Grossmutter zur Mutter gegen deren damaligen Willen zum vornherein nicht erfolgversprechend gewesen. Damit ist auch die Kostenauflage im angefochtenen Entscheid nicht zu kritisieren. Mit Bezug auf diese anders verhalten könnte es sich lediglich dort, wo eine (Verwaltungs-)Instanz ihren Entscheid zulässigerweise in Wiedererwägung ziehen würde – doch diese Konstellation liegt hier nicht vor. Die gegen die Kostenauflage der Vorinstanz erhobene Beschwerde vermag daher nicht durchzudringen. Sie ist daher abzuweisen.
7. Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahren ist gemäss § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. Da die Beschwerdeführerinnen unterliegen, sind ihnen die Kosten je zur Hälfte aufzuerlegen. Eine
Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, an die Beschwerdeführerinnen nicht, da sie mit ihrer Beschwerde unterliegen, an die Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen je zur Hälfte auferlegt.
3. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.
4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Bülach Nord sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Bülach, je gegen Empfangsschein.
5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'618.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Houweling-Wili
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