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Entscheid

PQ220072

Anpassung der Aufgaben in der Beistandschaft nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 und 2 ZGB: Anordnung Beistandswechsel; Abschreibung bzw. Abweisung des Antrags auf Aufhebung der Beistandschaft

24. August 2023Deutsch6 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1.

Ausgangslage und Verfahrensverlauf

1.1

Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern (nachfolgend KESB) ordnete für C._____ (Verfahrensbeteiligter) aufgrund seiner Unterstützungsbedürftigkeit in administrativen und finanziellen Angelegenheiten am 3. Juli 2021 eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 ZGB i.V.m. Art. 395 ZGB an (KESB act. 50). Als der eingesetzte Beistand, D._____, aus dem Amt ausschied, wurde das Mandat von A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer 1) übernommen (KESB act. 141). C._____ äusserte im Zusammenhang mit der Räumung und dem Verkauf seines Grundstücks in E._____, dass er den Beschwerdeführer 1 umbringen wolle (KESB act. 566). Darauf wurde C._____ von der Polizei verhaftet (KESB act. 567) und in Untersuchungshaft versetzt (vgl. KESB act. 571). Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Affoltern vom 5. Oktober 2021 wurde C._____ wegen verschiedener Delikte mit einer Freiheitsstrafe von neun Monaten als Gesamtstrafe verurteilt (KESB act. 659/1/8).

1.2. Am 8. Juli 2021 verlangte der Rechtsvertreter von C._____, Rechtsanwalt Dr. Y._____, bei der KESB die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers 1 und die Ernennung eines Nachfolgers (KESB act. 594). Nach Abweisung des superprovisorischen Gesuchs um Beistandswechsel (KESB act. 598) und nach Stellungnahmen des Beschwerdeführers 1 (KESB act. 607, 616, 636/2) und des Rechtsvertreters (KESB act. 635, 636, 650) – ordnete die KESB mit Entscheid vom 12. November 2021 einen Beistandswechsel an und ernannte B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) zur neuen Beiständin von C._____, mit angepasstem Aufgabenkatalog (KESB act. 654). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

1.2. Am 8. Juli 2021 verlangte der Rechtsvertreter von C._____, Rechtsanwalt Dr. Y._____, bei der KESB die sofortige Entlassung des Beschwerdeführers 1 und die Ernennung eines Nachfolgers (KESB act. 594). Nach Abweisung des superprovisorischen Gesuchs um Beistandswechsel (KESB act. 598) und nach Stellungnahmen des Beschwerdeführers 1 (KESB act. 607, 616, 636/2) und des Rechtsvertreters (KESB act. 635, 636, 650) – ordnete die KESB mit Entscheid vom 12. November 2021 einen Beistandswechsel an und ernannte B._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin 2) zur neuen Beiständin von C._____, mit angepasstem Aufgabenkatalog (KESB act. 654). Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

1.3. Gegen den genannten Entscheid der KESB reichten die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. November 2021 Beschwerde beim Bezirksrat Affoltern ein und ersuchten um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (BR act. 1). Den superprovisorisch gestellten Antrag betreffend Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde wies der Bezirksrat mit Be-- 2 of 5 -schluss vom 1. Dezember 2021 ab (BR act. 5), indessen wurde mit Beschluss vom 22. Dezember 2021 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung wiederum erteilt (BR act. 15). Eine von C._____ dagegen erhobene Beschwerde wurde von der Kammer mit Urteil vom 25. Januar 2022 abgewiesen (BR act. 21). Der Bezirksrat wies die Beschwerde der Beschwerdeführer nach durchgeführtem Verfahren mit Urteil vom 25. Oktober 2022 ab (BR act. 35).

1.4. Gegen dieses Urteil des Bezirksrats (nachfolgend Vorinstanz) erhoben die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. November 2022 Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die Kammer zog die Akten der Vorinstanz und der KESB bei (act. 4, 7/1-36, 7/13/1-667). Mit Schreiben vom 1. Dezember 2022 teilte die KESB der Kammer mit, dass sie am 16. November 2022 ein Verfahren auf Prüfung eines Beistandswechsels eröffnet habe, nachdem Rechtsanwalt Dr. Y._____ im Namen von C._____ mit Eingabe vom 14. November 2022 den Antrag gestellt habe, er sei als Privatbeistand einzusetzen (act. 8). Auf entsprechende Anfrage der Referentin erklärte sich der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer damit einverstanden, dass mit der Bearbeitung des Beschwerdeverfahrens bis zum Entscheid der KESB über den Beistandswechsel zugewartet werde (act. 9, 10). Mit Entscheid vom 19. Juni 2023 ernannte die KESB Dr. Y._____ zum neuen Beistand mit Wirkung per 1. Juli 2023; einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (act. 12).

1.5. Der Entscheid der KESB vom 19. Juni 2023 ist in der Zwischenzeit rechtskräftig und vollstreckbar geworden (act. 13, Rückseite). Mit Verfügung vom 31. Juli 2023 wurde den Beschwerdeführern zur Wahrung des rechtlichen Gehörs Frist angesetzt, um zu den Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens Stellung zu nehmen (act. 14). Die Stellungnahme ging am 18. August 2023 bei der Kammer ein (act. 16).

2. Gegenstandslosigkeit Nachdem Dr. Y._____ als neuer Beistand von C._____ eingesetzt worden ist, ist der Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens weggefallen. Das Verfahren ist deshalb abzuschreiben (§ 43 Abs. 3 EG KESR i.V.m. Art. 242 ZPO).

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3. Kosten- und Entschädigungsfolgen

3.1. Umständehalber sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

3.2. Da sich der angefochtene Entscheid nicht als qualifiziert unrichtig erweist, besteht vorliegend keine rechtliche Grundlage für das Zusprechen einer Parteientschädigung aus der Staatskasse (vgl. OGer ZH PQ190044 vom 5. August 2019 E. 7.2.1).

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Kosten fallen ausser Ansatz.

3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Affoltern sowie unter Rücksendung der eingereichten Akten an den Bezirksrat Affoltern, je gegen Empfangsschein.

5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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