PQ220080
Persönlicher Verkehr
31. Januar 2023Deutsch41 min
Source gerichte-zh.ch
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PQ220080-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Beschluss und Urteil vom 31. Januar 2023 in Sachen A._____, Beschwerdeführer unentgeltlich vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____ gegen B._____, Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____ betreffend Persönlicher Verkehr Beschwerde gegen einen Beschluss des Bezirksrates Hinwil vom 16. Dezember 2022 i.S. C._____, geb. tt.mm.2021; VO.2022.20 (Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil)
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Erwägungen:
Sachverhalt
I.
1. A._____ und B._____ (fortan: Beschwerdeführer und Beschwerdegegnerin oder Vater und Mutter) sind die nicht verheirateten Eltern von C._____, geboren am tt.mm.2021. C._____ wohnt mit der Beschwerdegegnerin in D._____. Seit Herbst 2021 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks Hinwil (KESB) diverse Entscheide und Anordnungen zu treffen (u.a. betreffend Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts, Anordnung einer Beistandschaft, Einholung eines KOFA-Intensivabklärungsberichts, elterliche Sorge, persönlicher Verkehr und Zustimmung zum Wechsel des Aufenthaltsorts; KESB-act. 1 ff., act. 41, act. 82, act. 130, act. 211). Insbesondere wurde C._____ mit Entscheid vom 24. Mai 2022 unter die gemeinsame elterliche Sorge der Parteien gestellt (KESB-act. 211) und regelte die KESB mit Entscheid vom 16. August 2022 alsdann den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer wie folgt (BR-act. 2): "1. Der Vater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ gemäss Art. 273 Abs. 1 und 3 ZGB auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen:
1.1. Erste Phase (Aufbauphase): Für insgesamt acht Besuche jeden Mittwochnachmittag sowie jeden zweiten Samstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr.
1.2. Zweite Phase (Erprobungsphase mit Übernachtung): Bei positivem Verlauf der ersten Phase für weitere acht Besuche jeden Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Sonntag,
14.00 Uhr.
1.3. Dritte Phase (reguläres Besuchsrecht): Bei positivem Verlauf der zweiten Phase erfolgt der Übergang zum regulären Besuchsrecht: - jeden Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr; - jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr, bis Sonntag, 17.00 Uhr; - in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 10.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember, 10.00 Uhr, bis 1. Januar, 17.00 Uhr;
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- in ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr, bis 26. Dezember, 10.00 Uhr, sowie vom 1. Januar, 10.00 Uhr, bis 2. Januar, 17.00 Uhr; - fällt das Besuchswochenende des Vaters auf Ostern beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits am Gründonnerstag,
17.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 17.00 Uhr, fällt das Besuchswochenende des Vaters auf Pfingsten verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag,
17.00 Uhr.
1.4. Ferienregelung Aktuell wird von einer Ferienregelung abgesehen.
1.5. Weitere Modalitäten:
1.5.1. Vorbehalt anderweitiger Absprachen Die Eltern können im gegenseitigen Einvernehmen und in Absprache mit der Beistandsperson sowie unter Berücksichtigung der Bedürfnisse des Kindes jederzeit von obiger Besuchsregelung oder den weiteren Modalitäten abweichen.
1.5.2. Wohlverhaltensgebot Die Eltern sind gemäss Art. 274 Abs. 1 ZGB verpflichtet, das Kind gegenüber dem anderen Elternteil positiv zu unterstützen und zu beeinflussen und die Umsetzung des Besuchsrechts zum Wohle des Kindes zu unterstützen.
1.5.3. Betreuungsverantwortung während des angeordneten Besuchszeitraums Die Verantwortung für eine altersgerechte Betreuung und die Gestaltung des Besuchsrechts obliegt dem besuchsberechtigten Elternteil.
1.5.4. Regelung für den Krankheitsfall Bei einer allfälligen Erkrankung des Kindes, welche dazu führt, dass die Reise vom Wohnort der Mutter an den Wohnort des Vaters nicht zumutbar ist, wird die Mutter angewiesen, ein entsprechendes Arztzeugnis innert drei Tagen vorzulegen. In diesem Fall entfällt ein Nachholtermin.
1.5.5. Regelung für ausgefallene Besuche Können Besuche aus Gründen nicht wahrgenommen werden, welche der besuchsberechtigte Vater zu vertreten hat, werden sie nicht nachgeholt. Andernfalls sind sie am nächst möglichem Wochenende nachzuholen.
1.5.6. Holen und Bringen Es obliegt dem besuchsberechtigten Vater, das Kind auf eigene Kosten an einem noch zu bestimmenden Übergabeort abzuholen
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und wieder zurückzubringen. Der Übergabeort ist mit den involvierten Fachpersonen zu vereinbaren und soll primär den Bedürfnissen des Kindes entsprechen. Die Mutter trifft die Pflicht, das Kind auf den Besuch angemessen vorzubereiten und pünktlich bereitzuhalten.
2. Für C._____ wird eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet.
3. Zur Beiständin wird E._____, kjz D._____, ernannt.
4. Die Aufträge lauten wie folgt: a) die Eltern bei der Ausübung der elterlichen Sorge für das betroffene Kind zu beraten und zu unterstützen, b) unter Einbezug der Eltern für die notwendige Unterstützungsleistung sowie deren Organisation und Finanzierung besorgt zu sein und soweit nötig das betroffene Kind zu vertreten, c) die Eltern bei der kindeswohlgerechten Ausübung des persönlichen Verkehrs zu unterstützen und bei Bedarf die Modalitäten festlegen, d) bei Bedarf der KESB Hinwil weitere Anträge zu stellen. […]" Einer allfälligen Beschwerde wurde die aufschiebende Wirkung entzogen (BR-act. 2 Dispositiv-Ziffer 14).
2. Mit Eingabe vom 16. September 2022 reichte der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksrat Hinwil (Vorinstanz) ein gegen Dispositiv-Ziffer 1 Subziffer 1.1. bis 1.4 und Subziffer 1.5.6 sowie gegen Dispositiv-Ziffer 11 (Kostenerhebung) des Entscheids der KESB vom 16. August 2022 (BR-act. 1 S. 2 f.). Gleichzeitig stellte er im Sinne vorsorglicher Massnahmen für die Dauer des Verfahrens folgenden Antrag (BR-act. 1 S. 4 f.): "1. Der Kindsvater sei superprovisorisch für berechtigt zu erklären, die Tochter C._____ für die Dauer des Verfahrens wie folgt zu betreuen: - Phase 1: ab sofort für 4 Wochen: Dienstag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Donnerstag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr Samstag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr - Phase 2: Nach Ablauf der Phase 1 für 4 Wochen: Dienstag, 14.00 Uhr bis 18.00 Uhr -- 4 of 27 -Donnerstag, 14.00 Uhr bis Freitag 7.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz Sonntag, 14.00 Uhr bis Montag, 07.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz - Phase 3: Nach Ablauf der Phase 2 bis auf Weiteres alternierend jeden zweiten Donnerstag 17.00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr bzw. jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bzw. Ende Tagesmuttereinsatz bis Montag, 07.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10.00 Uhr, bis 25. Dezember, 18.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember 10.00 Uhr bis 1. Januar, 18.00 Uhr in ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 26. Dezember 10.00 Uhr sowie vom 1. Januar 10.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr während drei Wochen Ferien pro Jahr Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18.00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr." Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer, es sei der Beschwerdegegnerin superprovisorisch unter Strafandrohung zu befehlen, ihm den persönlichen Verkehr im vollen Umfang (unbegleitet und ohne ihr Beisein) zu gewähren (BR-act. 1 S. 5).
3. Mit Verfügung vom 27. September 2022 wurden die Anträge des Beschwerdeführers auf superprovisorische Regelung des persönlichen Verkehrs sowie auf Erlass eines superprovisorischen und strafbewehrten Befehls zur Gewährung des persönlichen Verkehrs abgewiesen (BR-act. 5). Nachdem der Vorinstanz mitgeteilt worden war, dass die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Hinwil eine Unterhaltsklage eingereicht hatte (vgl. BR-act. 7), und sich die Parteien zur Frage -- 5 of 27 -der Zuständigkeit bzw. der Kompetenzattraktion beim Bezirksgericht hatten äussern können (vgl. BR-act. 8 ff.), stellte die Vorinstanz mit Verfügung vom 7. November 2022 fest, dass sie (nur, aber immerhin) für die Beurteilung der vorsorglichen Massnahmeanträge des Beschwerdeführers zuständig bleibe (BR-act. 19 Dispositiv-Ziffer I). Einen erneuten Antrag des Beschwerdeführers auf superprovisorische Regelung des persönlichen Verkehrs unter Androhung einer Zwangsmassnahme (vgl. BR-act. 14) wies sie ab (BR-act. 19 Dispositiv-Ziffer III). Die Vorinstanz setzte sodann der Beschwerdegegnerin Frist an, um zu den Anträgen des Beschwerdeführers Stellung zu nehmen (BR-act. 19 Dispositiv-Ziffern II und IV), und unterbreitete der Beiständin Fragen zum Ablauf der Besuchskontakte (BR-act. 19 Dispositiv-Ziffer V). Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Stellungnahme vom 10. November 2022 die Abweisung der Anträge betreffend vorsorgliche Massnahmen (BR-act. 22). Die Beiständin äusserte sich mit Schreiben vom 9. November 2022 (BR-act. 23). Nach dem Eingang weiterer Stellungnahmen der Beschwerdegegnerin vom 28. November 2022 (BR-act. 33) und des Beschwerdeführers vom 2. Dezember 2022 (BR-act. 34) entschied die Vorinstanz mit Beschluss vom 16. Dezember 2022 Folgendes (act. 4/1 = act. 8 [Aktenexemplar] = act. 15): "I. Der Antrag des Beschwerdeführers vom 16. September 2022 betreffend vorsorgliche Regelung des persönlichen Verkehrs (Urk. 1 S. 4 f. Ziff. 1) wird im Sinne der Erwägungen abgewiesen. II. Dispositiv-Ziffer 1.1 des Entscheides vom 16. August 2022 wird für die Dauer des Verfahrens wie folgt abgeändert: Der Beschwerdeführer wird berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ für insgesamt acht Besuche jeden Mittwochnachmittag sowie jeden Samstagnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr auf eigene Kosten mich sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen, erstmals am Mittwoch, 21. Dezember 2022. III. Der Beschwerdegegnerin wird unter Androhung der Bestrafung wegen Nichtgehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne von Art. 292 StGB (Bestrafung mit Busse bis Fr. 10'000.-) befohlen, dem Beschwerdeführer das Besuchsrecht gemäss Dispositiv-Ziffer II. dieses Entscheides sowie Dispositiv-Ziffern 1.2 und 1.3 des Entscheides der KESB Bezirk Hinwil vom 16. August 2022 zu gewähren. IV. Über die Kosten für diesen Entscheid wird im Endentscheid befunden.
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V. (Rechtsmittel) Einem allfälligen Rechtsmittel gegen Dispositiv-Ziffern II. und III. wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VI. (Mitteilung)"
4. Mit Eingabe vom 26. Dezember 2022 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 16. Dezember 2022 mit folgendem Rechtsbegehren (act. 2 S. 2 f.):
1. Es seien Ziffer I und II des Beschlusses des Bezirksrates Hinwil vom 16. Dezember 2022 aufzuheben, und es sei Dispositiv Ziff. II mit folgender Fassung zu ersetzen: Es seien Ziffer 1 Subziffer 1.1 bis 1.4 des Entscheides der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil vom 16. August 2022 aufzuheben und für die Dauer des Verfahrens mit folgender Fassung zu ersetzen: Der Kindsvater wird für berechtigt und verpflichtet erklärt, C._____ (unbegleitet) auf eigene Kosten wie folgt mit sich oder zu sich auf Besuch zu nehmen (wobei das C._____ vom jeweiligen Elternteil beim anderen abzuholen ist - unter Anrechnung der während des Verfahrens verstrichenen Phasen: - ab sofort Dienstag, 14. 00 Uhr bis 18. 00 Uhr Donnerstag, 14.00 Uhr bis Freitag 07.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz Sonntag, 14.00 Uhr bis Montag, 07.30 bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz - ab Februar 2023 für die weitere Dauer des Verfahrens alternierend jeden zweiten Donnerstag 17. 00 Uhr bis Freitag 18.00 Uhr bzw. jedes 2. Wochenende von Freitag, 18.00 Uhr bzw. Ende Tagesmuttereinsatz bis Montag, 7.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz - in den geraden Jahren an Weihnachten jeweils vom 24. Dezember, 10 Uhr, bis 25. Dezember 18.00 Uhr, sowie vom 31. Dezember 10.00 Uhr bis 1. Januar, 18. 00 Uhr in ungeraden Jahren vom 25. Dezember, 10.00 Uhr bis 26. Dezember 10.00 Uhr sowie vom 1. Januar 10.00 Uhr bis 2. Januar 18.00 Uhr während drei Wochen Ferien pro Jahr -- 7 of 27 -Die Eltern sprechen sich über die Aufteilung der Ferien jeweils rechtzeitig ab. Können sie sich nicht einigen, so kommt dem Vater in Jahren mit ungerader Jahreszahl das Entscheidungsrecht bezüglich der Aufteilung der Ferien zu; in Jahren mit gerader Jahreszahl der Mutter. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Ostern, beginnt seine Betreuungsverantwortung bereits ab Gründonnerstag, 18.00 Uhr, und dauert bis Ostermontag, 18. 00 Uhr. Fällt das Betreuungswochenende des Vaters auf Pfingsten, verlängert sich seine Betreuungsverantwortung bis Pfingstmontag, 18.00 Uhr.
2. Eventualiter seien Ziff. I und II des Entscheides des Bezirksrates Hinwil vom 21. Dezember 2022 aufzuheben und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (zuzüglich MwSt.)." Im Weiteren stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung (act. 2 S. 3). Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 9/1-38; zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 9/18/1-288; zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (vgl. act. 6). Das Verfahren ist spruchreif.
Erwägungen
II.
1.
1.1
Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen -- 8 of 27 -Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.
1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).
1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).
2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 16. Dezember 2022 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. Art. 445 Abs. 3 ZPO; BR-act. 38/2). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.
III.
1. Die KESB regelte den persönlichen Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ mit Entscheid vom 16. August 2022. Sie setzte sich u.a. mit den
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Anträgen des Beschwerdeführers auseinander und erwog im Wesentlichen Folgendes (BR-act. 2 S. 3 ff.): Häufigkeit und Dauer der Kontakte richteten sich vor allem nach dem Alter des Kindes, seiner Bindung zum jeweiligen Elternteil und der Häufigkeit der bisherigen Kontakte. In jedem Fall zu beachten sei das kindliche Zeitgefühl. Es liege im Interesse gerade von kleineren Kindern, dass die Besuche zwar in kurzen Abständen stattfänden, sich dafür aber nicht allzu lange erstreckten. Aktenkundig sei, dass C._____ Zeit ihres Lebens alleine durch die Mutter betreut worden sei und diese für sie die Hauptbezugsperson darstelle. Der Vater habe bislang noch keine Möglichkeit gehabt, eine tiefergehende Vater-Tochter-Beziehung zu etablieren oder seine Erziehungs- und Betreuungsfähigkeiten unter Beweis zu stellen. Entsprechend verständlich seien seine hohe Erwartungshaltung und seine Forderung einer möglichst raschen Initiierung der Besuchskontakte bei gleichzeitig möglichst hoher Kadenz und zeitlicher Intensität der Besuche. Es sei zwar dem Vater zuzustimmen, dass bei Kleinkindern und für einen effektiven Bindungsaufbau grundsätzlich eher kurze, dafür aber häufigere Besuche angezeigt seien. Gleichwohl dürfe vorliegend nicht vergessen werden, dass noch keine Bindung zwischen dem Vater und seiner Tochter bestehe und eine solche auch nicht innert weniger Wochen, alleine aufgrund häufiger Kontakte, hergestellt werden könne. C._____ habe aufgrund ihres Alters ein hohes Bedürfnis nach Sicherheit und Kontinuität. Eine zu rasche Umsetzung, verbunden mit einer sehr hohen Zahl an Besuchsübergaben und Ortswechseln laufe den Bedürfnissen des Kindes klar zuwider und überfordere es zwangsläufig. Dadurch leide die Qualität der Kontakte, was wiederum nicht förderlich für die Herstellung einer Bindung zwischen Vater und Kind sei. Entgegen den Ausführungen des Vaters sei für den Bindungsaufbau nicht eine möglichst hohe Anzahl von Besuchen massgebend, sondern die positiven Begegnungen und Erlebnisse innerhalb der Besuche, folglich der Inhalt, die Qualität und die Intensität der Besuche. Damit gehe auch die Notwendigkeit einer kindswohlgerechten und konfliktfreien Umsetzung eines regelmässigen väterlichen Besuchsrechts einher. Nicht unberücksichtigt bleiben dürfe auch die Tatsache, dass nach wie vor ein massiver Konflikt zwischen den Eltern vorherrsche, den das Kind zwangsläufig – bewusst oder unbewusst – miterlebe. Gerade die Besuchsüber-- 10 of 27 -gaben bedingten eine kontinuierliche, gemeinsame Organisation der Kindsbelange, eine kindsfokussierte Absprachefähigkeit aller Beteiligten und einen regelmässigen Informationsaustausch zwischen den Eltern, was diese vorliegend aber noch nicht zu erfüllen vermöchten. Insbesondere würden die Übergänge dahingehend erschwert, dass C._____ unzureichend Unterstützung durch ihre Eltern erfahre, um die Situation richtig einordnen zu können. Bei wiederkehrenden Konflikten entwickelten die Eltern starke Gefühle der Ablehnung und Frustration, die zwangsläufig zur Resignation sowie zum Verlust der Konfliktlösungsfähigkeit führten. Diese Ausgangslage absorbiere die Eltern derart, dass es ihnen nicht mehr gelinge, das Kind ins Zentrum zu setzen und angemessen auf seine Befindlichkeiten einzugehen und entsprechend gemeinsam zu handeln. Gleichzeitig schürten die Eltern aufgrund ihrer eigenen persönlichen Betroffenheit unbewusst negative Emotionen von C._____. Allgemein bekannt sei nämlich, dass für das Kind – altersunabhängig – jederzeit spürbar sei, ob ein Elternteil den anderen respektiere und ihm vertraue oder ob er ihn gänzlich ablehne. Da sich die anhaltenden Elternkonflikte und das damit einhergehende emotionale Klima bei der Besuchsrechtsgestaltung manifestierten, würden die Besuche zu einem erheblichen Belastungsfaktor des Kindes. Es könne sich dem Konflikt der Eltern nicht erwehren. Die Folge davon sei, dass die ständigen Wechsel zur Belastung würden und eine Bindung zum anderen Elternteil eben gerade nicht hergestellt werden könne. Bei dieser Ausgangslage seien häufige Wechsel bei der Betreuung und eine hohe Kadenz der Besuche ganz klar nicht im Interesse des Kindes, sondern stellten im Gegenteil sogar eine Gefährdung des Kindswohls dar. Um die Belastung möglichst klein zu halten und den emotionalen Bindungsfaktoren sowie dem Schutz einer gesunden Entwicklung von C._____ Rechnung zu tragen, sei daher ein vorsichtiges Vorgehen bei der Regelung der Besuche und deren Umsetzung geboten. Zwar sei auch – wie beantragt – ein stufenweiser Aufbau des Besuchsrechts angezeigt. Angesichts der fehlenden Bindung zum Vater und der konflikthaften Elternbeziehung seien die Besuchskontakte jedoch vorerst auf zwei Tage zu beschränken. Nicht gefolgt werden könne auch dem Einwand des Vaters, dass vorliegend die Übergänge (von einer Phase zur nächsten) nicht von einem positiven Verlauf abhängig gemacht werden sollten, sondern lediglich durch begründete -- 11 of 27 -und fundierte negative Rückmeldung verhindert werden könnten. Die objektive Beurteilung des Verlaufs sei prinzipiell durch die involvierten Fachpersonen nach fachlichen Massstäben vorzunehmen und im Bedarfsfall abschliessend durch die Behörde zu beurteilen. Solange die Beistandsperson keine anderweitigen Anträge bei der zuständigen Kindesschutzbehörde einreiche, sei zudem grundsätzlich von einem positiven Verlauf oder einer einvernehmlichen Abänderung der behördlichen Besuchsregelung auszugehen. Soweit auf der anderen Seite die Mutter einwende, dass Übernachtungen beim Vater noch nicht umsetzbar seien, da C._____ in der Nacht Panikattacken erleide, habe sie diese Behauptung bislang nicht hinreichend, z.B. durch ein ärztliches Attest, zu belegen vermocht. Ohnehin erscheine die mehrfach geäusserte Befürchtung der Mutter, die Panikattacken seien der kurzzeitigen Fremdplatzierung des Kindes bei den Grosseltern väterlicherseits zuzuschreiben, wenig realistisch. Abgesehen davon, dass Erwachen und Schreien in der Nacht an sich auch bei anderen Kleinkindern sehr häufig vorkämen, seien sie kaum auf einzelne Ursachen zurückzuführen, sondern vielmehr entwicklungsbedingt und damit völlig normal und an sich nicht besorgniserregend. Somit hege die Mutter zwar allgemeine Befürchtungen, welche aber behördlicherseits nicht gestützt werden könnten. Auch wenn die Mutter geltend mache, C._____ bedürfe einer Vertrauensperson in der Nacht, könne dem nicht gefolgt werden. Nach Wahrnehmung der Abklärenden gehe es C._____ aktuell sehr gut. Sie sei ein sonniges und fröhliches Kind, welches wenig fremde. Es bestünden keine Hinweise darauf, dass sie nicht altersgemäss entwickelt wäre und andere Bedürfnisse haben sollte, als andere Kinder in diesem Alter. Bis die Übernachtungen stattfinden würden, solle zudem die Beziehung zwischen dem Vater und seinem Kind Schritt für Schritt sorgfältig und mit fachlicher Unterstützung aufgebaut werden, wodurch in der Nacht keine Begleitung jedweder Art benötigt werden solle. Sollte sich zeigen, dass die Übernachtungen beim Vater dereinst trotz aller Prognosen nicht möglich seien, so seien die Eltern primär dazu angehalten, eine gemeinsame und kindswohlentsprechende Lösung zu erarbeiten oder andernfalls einen ausreichend begründeten Anpassungsantrag einzureichen. Die gleiche Aufgabe, wenn auch erst in zweiter Linie, komme sodann auch der Beistandsperson zu. Aktuell sei sodann von einer Ferienregelung abzusehen. Auch wenn das -- 12 of 27 -Anliegen des Vaters auf eine Ferienregelung durchaus nachvollziehbar sei, sei gegenwärtig und infolge fehlenden Beziehungsaufbaus zum Vater nicht einschätzbar, ob C._____ in der dritten Phase bereits dazu in der Lage wäre. Sollte C._____ dannzumal dazu in der Lage sein und sollten sich die Eltern auch dann noch nicht einig sein, so stehe es diesen frei, die Ferienregelung bei der zuständigen Kindesschutzbehörde zum dannzumaligen Zeitpunkt zu beantragen.
2. Die Vorinstanz, welche im angefochtenen Beschluss vom 16. Dezember 2022 über die Anträge des Beschwerdeführers auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu befinden hatte, verwies auf die rechtlichen Grundlagen (act. 8 S. 8 f.), gab den Standpunkt des Beschwerdeführers wieder (act. 8 S. 9 f.) und schilderte alsdann den Ablauf der Besuchskontakte seit Erlass des Entscheids der KESB vom 16. August 2022 (act. 8 S. 10 f.): Ein erstes Treffen der Parteien habe im Beisein der Beiständin am 4. Oktober 2022 stattgefunden. Ziel dieses Treffens sei unter anderem gewesen, mehrere Termine für die persönlichen Kontakte zwischen C._____ und dem Vater festzulegen. In der Folge habe der Vater seine Tochter jeweils jeden zweiten Mittwochnachmittag und jeden Sonntagnachmittag in Begleitung der Mutter in deren Wohnung betreut. Ein Treffen ohne Begleitung der Mutter habe, soweit bekannt, nicht stattgefunden. Nachdem C._____ den Vater im Oktober und November regelmässig gesehen habe, habe am 24. November 2022 das nächste Treffen zwischen den Eltern im Beisein der Beiständin stattgefunden. Ziel dieses Treffens sei es gewesen, mit den Eltern die nächste Phase – die Erprobungsphase – zu besprechen. Anlässlich dieses Gesprächs hätten sich die Eltern allerdings nicht auf eine weitere Besuchsregelung einigen können. Der Vater habe schriftlich festgehalten, dass die zweite Phase zwingend so auszusehen habe, wie dies im Entscheid der KESB vom 16. August 2022 geregelt worden sei, nämlich mit unbegleiteten Besuchen an jedem Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr und jedes zweite Wochenende von Samstag, 14.00 Uhr, bis Sonntag, 14.00 Uhr. Die Mutter beantrage demgegenüber weiterhin begleitete Besuche, und zwar im Beisein einer sozialpädagogischen Familienbegleitung.
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Zum Standpunkt der Mutter hielt die Vorinstanz fest, es sei richtig, dass in den Erwägungen der KESB festgehalten werde, es sei sinnvoll, den Vater durch eine bis anhin nicht involvierte Stelle professionell darin zu unterstützen, die Bedürfnisse eines einjährigen Kindes besser zu erkennen und sein Handeln danach zu richten. Dies, weil der Vater in der Erziehung und alleinigen Betreuung eines einjährigen Kindes noch über wenig Erfahrung verfüge und auf den Zugang zu unterstützenden Informationen und Anleitungen angewiesen sei. Sein Handlungsrepertoire sei entsprechend zu erweitern, was mittels Anleitung und Vermittlung von Erziehungsmethodik durch eine sozialpädagogische Familienbegleitung konkret und intensiv im Einzelfall erfolgen könne. Allerdings, so die Vorinstanz weiter, habe der Vater seine Tochter seit Oktober 2022 regelmässig im Beisein der Kindsmutter besucht. Es sei aktenkundig, dass er seine Tochter unter anderem verpflegen, anziehen und zum Einschlafen bringen könne, und es sei davon auszugehen, dass er soweit instruiert sei, um einige Stunden alleine mit seiner Tochter verbringen zu können. Selbst wenn es dem Vater noch an Handlungsrepertoire fehle, so wäre es unverhältnismässig, allein aus diesem Grund auf eine Kindswohlgefährdung zu schliessen und Massnahmen anzuordnen, sprich nur ein begleitetes Besuchsrecht zuzulassen. Alle Eltern hätten sich im Umgang zumindest mit dem erstgeborenen Kind quasi "on the job" das Handlungsrepertoire anzueignen. Im Übrigen sei zum Schutz von C._____ bereits eine Beistandschaft im Sinne von Art. 308 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB errichtet worden. Die Beiständin sei unter anderem damit beauftragt, bei Bedarf und unter Einbezug der Eltern für die notwendige Unterstützungsleistung sowie deren Organisation und Finanzierung besorgt zu sein und soweit nötig das betroffene Kind zu vertreten. Bis zum jetzigen Zeitpunkt liege (von ihrer Seite) kein Antrag auf Anordnung von begleiteten Besuchen vor (act. 8 S. 11 f.). Auf der anderen Seite hätten die Besuche bis anhin zwar entsprechend dem zeitlichen Rhythmus, wie er in der 1. Phase festgelegt worden sei, stattgefunden, allerdings immer in Begleitung der Mutter. Bevor die zweite Phase (mit Übernachtung) greife, sei es wichtig, dass der Kontakt zwischen C._____ und dem Vater intensiviert werde und schnellstmöglich eine stabile Beziehung aufgebaut werden könne. Der Vater habe grundsätzlich gleichermassen Anspruch darauf, sich an -- 14 of 27 -der Betreuung seines Kindes zu beteiligen, wie die Mutter. Zudem liege es im Interesse von C._____, eine Beziehung zu beiden Elternteilen aufbauen zu können. Nachdem bereits einige begleitete Besuche durchlebt worden seien, rechtfertige es sich, den Vater für berechtigt und verpflichtet zu erklären, C._____ jeden Mittwochnachmittag sowie jeden Samstagnachmittag, erstmals am Mittwoch, 21. Dezember 2022, zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen. Nach Abschluss dieser Aufbauphase greife die Erprobungsphase mit Übernachtungen, gefolgt von der dritten Phase, wie die Vorinstanz dies vorgesehen habe. Eine vorsorgliche Abänderung im Ausmass der beantragten Besuchsrechtsregelung des Beschwerdeführers wäre unverhältnismässig. Eine zeitliche Dringlichkeit für eine vorsorgliche Ferienregelung sei im jetzigen Stadium nicht auszumachen (act. 8 S. 12 f.). Gutgeheissen wurde von der Vorinstanz der Antrag des Beschwerdeführers, wonach ihm der persönliche Verkehr von der Beschwerdegegnerin in vollem Umfang (unbegleitet und ohne Beisein der Mutter) zu gewähren sei, unter Androhung der Bestrafung im Widerhandlungsfall. Die Beschwerdegegnerin habe mittlerweile deutlich zum Ausdruck gebracht, dass sie sich unbegleiteten Kontakten widersetze (vgl. act. 8 S. 13 ff.).
3. Der Beschwerdeführer gibt zunächst den aus seiner Sicht wesentlichen Ablauf des Verfahrens wieder, beginnend mit seinem erstmaligen Antrag vom 21. September 2021 betreffend Regelung des persönlichen Verkehrs (act. 2 Rz. 6 ff.). Daraus ergebe sich zusammengefasst, dass er seit rund eineinhalb Jahren dafür kämpfe, seine Tochter regelmässig und unbegleitet sehen und betreuen zu dürfen. Die Mutter weigere sich jedoch kategorisch gegen einen unbegleiteten Kontakt. Sie habe bereits während der Schwangerschaft damit gedroht, ihm die Tochter nicht zu geben, und nach der Geburt den Kontakt nur zugelassen, wenn es für sie gerade gestimmt habe (act. 2 Rz. 21 ff.). Den (im Frühling 2022 geplanten) Umzug nach Deutschland habe sie lediglich dazu verwendet, um den Kontakt zwischen Vater und Tochter zu unterbinden. Auch bei der KESB habe sie den Antrag auf Zustimmung zum Umzug nach Deutschland nur für den Fall gestellt, dass die KESB dem Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge zustimmen sollte (act. 2 Rz. 24 f.). Es sei damit aktenkundig und den Vorinstanzen bekannt gewesen, -- 15 of 27 -dass die Mutter mangels Bindungstoleranz lediglich eingeschränkt erziehungsfähig sei (act. 2 Rz. 26). Der Beschwerdeführer hält dafür, aufgrund dieser mangelnden Bindungstoleranz der Mutter sei ihm ein Besuchsrecht zuzugestehen, welches die Voraussetzungen für eine Umteilung der Obhut an ihn bis zum Endentscheid schaffe (vgl. act. 2 Rz. 27). Der Vorinstanz wirft er zusammengefasst vor, sein rechtliches Gehör verletzt zu haben (act. 2 Rz. 31 ff.) sowie einen inhaltlich unangemessenen bzw. willkürlichen Entscheid gefällt zu haben, indem sie die aussergewöhnliche familiäre Ausgangslage ausser Acht gelassen (act. 2 Rz. 37) und eine unverhältnismässig einschränkende Besuchsregelung getroffen habe (act. 2 Rz. 37 ff.). Auf diese Rügen wird einzugehen sein.
IV.
1.
1.1 Die KESB hat mit Entscheid vom 16. August 2022 den persönlichen Verkehr zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer geregelt sowie eine Beistandschaft nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, welche unter anderem den Auftrag an die Beiständin umfasst, die Eltern bei der kindswohlgerechten Ausübung des persönlichen Verkehrs zu unterstützen und bei Bedarf die Modalitäten festzulegen (vorne E. I.1). Den dagegen (seitens beider Parteien) erhobenen Beschwerden wurde durch die KESB die aufschiebende Wirkung entzogen (vgl. Art. 450c ZGB), so dass eine wirksame Regelung des persönlichen Verkehrs – im Sinne einer vorsorglichen Massnahme für die Dauer des (Beschwerde)Verfahrens (vgl. BSK Erwachsenenschutz-AUER /M ARTI, Art. 445 N 1 und 25; BSK ZGB I-M ARANTA, Art. 445 N 2) – besteht. Die Vorinstanz hatte alsdann aufgrund der vom Beschwerdeführer gestellten Anträge auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen zu prüfen, ob die von der KESB getroffene Regelung für die Dauer des Verfahrens anzupassen ist.
1.2 Gemäss Art. 314 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit Art. 445 Abs. 1 ZGB, § 40 EG KESR sowie Art. 261 ff. ZPO trifft die Kindesschutzbehörde auf Antrag einer am Verfahren beteiligten Person oder von Amtes wegen alle für die Dauer des Verfahrens notwendigen vorsorglichen Massnahmen. Die angeordneten Mass-- 16 of 27 -nahmen müssen verhältnismässig, d.h. erforderlich und geeignet sein, um dem Kind den notwendigen Schutz zu bieten (vgl. FamKomm Erwachsenenschutz-STECK, Art. 445 N 11). Die Massnahme muss ferner dringlich sein. Dies bedeutet, dass zum Schutz des Kindeswohls mit der Anordnung nicht bis zum Endentscheid abgewartet werden kann bzw. ohne Anordnung geeigneter vorsorglicher Massnahmen dem Kind ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil droht. Diese Voraussetzungen müssen glaubhaft sein. Angesichts der zeitlich beschränkten Dauer vorsorglicher Massnahmen hat keine eingehende Abklärung der Sachlage zu erfolgen. Der Endentscheid darf mit dem Massnahmenentscheid nicht vorweggenommen werden (vgl. BSK ZGB I-M ARANTA, Art. 445 N 11).
1.3 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde ist das Besuchsrecht des Vaters. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs ist das Kindeswohl. Das Gericht hat sich somit an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. In der Entwicklung des Kindes sind seine Beziehungen zu beiden Elternteilen wichtig, weil sie bei seiner Identitätsfindung eine entscheidende Rolle spielen können (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGE 141 III 328 E. 5; BGE 131 III 209 E. 4; 123 III 445 E. 3c).
2.
2.1.1 Der Beschwerdeführer erhebt in prozessualer Hinsicht vorab den Vorwurf, die Vorinstanz habe sich mit seinen Argumenten für die von ihm beantragte Ausgestaltung der persönlichen Kontakte nicht auseinandergesetzt und ihren Entscheid mangelhaft begründet. Dadurch habe sie sein rechtliches Gehör verletzt (act. 2 Rz. 31 ff.).
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2.1.2 Der aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) fliessenden Verpflichtung des Gerichts, ihren Entscheid zu begründen, ist Genüge getan, wenn der Entscheid sachgerecht angefochten werden kann. Die Begründung muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es seinen Entscheid stützt (vgl. BGE 142 III 433 E. 4.3.2 m.w.H.). Die Begründung der Vorinstanz genügt diesen Anforderungen. Sie hat vorab die rechtlichen Grundsätze dargelegt, wobei es unter dem Aspekt des rechtlichen Gehörs nicht von Belang ist, ob sie dies durchwegs korrekt getan hat oder ob sie, wie ihr der Beschwerdeführer vorwirft, teilweise nicht zutreffende rechtliche Grundlagen angeführt hat (vgl. act. 2 Rz. 32). Die Vorinstanz hat sich alsdann auf die Ausführungen der KESB bezogen und zum Ausdruck gebracht, dass die von der KESB getroffene Besuchsrechtsregelung trotz des abweichenden Standpunkts des Beschwerdegegners grundsätzlich beizubehalten sei, indessen aufgrund der tatsächlichen Umsetzung der Regelung eine Anpassung vorzunehmen sei. Nicht erforderlich war, dass sich die Vorinstanz mit jedem Argument in der Beschwerde auseinandersetzte (vgl. BK ZPO-HURNI, Art. 53 N 60 f.). Ohnehin bezieht sich die Beschwerde des Beschwerdeführers an die Vorinstanz vom 16. September 2022 im Wesentlichen auf die Hauptsache und äussert sie sich konkret zur Frage, inwiefern im Interesse des Kindeswohls – trotz einer bestehenden Besuchsrechtsregelung – für die Dauer des Verfahrens vorsorglich eine abweichende Ordnung der Besuchskontakte erlassen werden müsse, nur knapp und pauschal (vgl. BR-act. 1 Rz. 102-106). Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer vorliegend die Möglichkeit, sich mit dem Obergericht vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die Rechtslage frei überprüfen kann.
2.2.1 Inhaltlich hält der Beschwerdeführer den vorinstanzlichen Entscheid für unangemessen bzw. für geradezu willkürlich. Sowohl die KESB als auch die Vorinstanz hätten die besondere Situation ausser Acht gelassen, dass die Tochter nach der Trennung der Parteien geboren worden sei. Damit habe zu keiner Zeit eine Regelung bestanden, die auf einer gemeinsamen (und durch eine Behörde genehmigten) Einigung der Eltern oder auf einem gemeinsam beschlossenen Familienmodell vor der Trennung gefusst habe. Der Entscheid betreffend Kontakt-- 18 of 27 -regelung sei damit auf Basis einer "neutralen" Ausgangslage zu fällen. Indem die KESB darauf verwiesen habe, dass C._____ Zeit ihres Lebens allein durch die Mutter betreut worden sei, welche für sie die Hauptbezugsperson darstelle, habe sie sozusagen unter dem Argument "gelebtes Familienmodell bzw. Stabilität der Verhältnisse" eine Ausgangslage zementiert, welche nie vorgelegen habe (act. 2 Rz. 37). Die KESB habe sich in willkürlicher Art und Weise auf eine unzulässige Grundlage gestützt mit dem Resultat, dass eine sehr einschränkende Minimallösung betreffend persönlichen Verkehrs beschlossen worden sei, welche einem gerichtsüblichen Besuchsrecht bei weitem nicht entspreche (act. 2 Rz. 32, 37). Die Kontaktregelung sei weit weg vom "gleichen Anspruch" der Eltern auf Betreuung des Kindes (act. 2 Rz. 37). Unter dem Aspekt der Dringlichkeit hält der Beschwerdeführer weiter dafür, aufgrund der offensichtlich fehlenden Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin stelle die Zuteilung der alleinigen Obhut an ihn die einzige Möglichkeit dar, dass C._____ mit beiden Elternteilen aufwachse (act. 2 Rz. 26). Da nicht auszuschliessen sei, dass das (aufgrund der Kompetenzattraktion neu zuständige) Bezirksgericht ein Erziehungsfähigkeitsgutachten in Auftrag gebe, sei mit einer monatelangen Verfahrensdauer zu rechnen, sodass es unabdingbar und auch dringlich sei, dem Kindsvater für die Dauer des Verfahrens ein verhältnismässiges und auf die vorliegende Ausgangslage Rücksicht nehmendes Besuchsrecht zuzugestehen, mit welchem er eine echte Bindung zu seiner Tochter aufbauen könne und mit dem die Vater-Tochter-Beziehung derart gestärkt werde, dass eine Umteilung der Obhut bis zum Hauptentscheid möglich sei. Mit der "von der KESB verfügten und durch die Vorinstanz gutgeheissenen unverhältnismässig eingeschränkten und nicht einmal ansatzweise gerichtsüblichen Kontaktregelung" würde eine Umteilung der Obhut zwar nicht verunmöglicht, jedoch unnötig erschwert, was gewissermassen den Hauptentscheid präjudizieren würde (act. 2 Rz. 27).
2.2.2 Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden. Der Umstand, dass sich die Eltern bereits vor der Geburt getrennt hatten und der Beschwerdeführer entsprechend nie mit C._____ zusammenlebte, hat dazu geführt, dass keine Gelegenheit bestand, eine tragfähige und vertrauensvolle Beziehung aufzubauen, so -- 19 of 27 -dass es gilt, diesen Beziehungsaufbau nachzuholen. Dies wurde von der KESB und der Vorinstanz nicht ausser Acht gelassen. Im Gegenteil hat sich die KESB eingehend mit dieser Situation auseinandergesetzt (vorne E. III.1) und ihr Rechnung getragen, indem sie zum Zweck des Bindungsaufbaus das stufenweise ausgestaltete Kontaktrecht angeordnet hat. Soweit der Beschwerdeführer sinngemäss dafür hält, dass sich die Kontaktregelung nicht an den tatsächlichen Verhältnissen zu orientieren habe, sondern auf eine "neutrale Ausgangslage" abzustellen sei, verkennt er, dass oberste Richtschnur für die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs das Kindeswohl bildet (vorne E. IV.1.3). Es ist zwar nachvollziehbar, wenn sich der Beschwerdeführer in eine nachteilige Position versetzt fühlt, weil es ihm nicht vergönnt war, mit C._____ in einem Haushalt zusammen zu wohnen und eine natürliche Bindung zu ihr aufzubauen. Dies ändert aber nichts daran, dass sich die Kontaktregelung nach den Bedürfnissen des Kindes zu richten hat und die Interessen der Eltern zurückzustehen haben. Im Interesse von C._____ liegt vorab der Aufbau einer gefestigten und verlässlichen Bindung zum Vater und nicht die möglichst rasche Etablierung eines Besuchskontakts in der Grössenordnung, wie sie dem Beschwerdeführer vorschwebt. Dem Beschwerdeführer ist auch nicht beizupflichten, wenn er an verschiedenen Stellen pauschal behauptet, der vorgesehene persönliche Verkehr sei eine "einschränkende Minimallösung" und entspreche einem gerichtsüblichen Besuchsrecht bei weitem nicht. Vielmehr erscheint die von der KESB vorgesehene Regelung durchaus den Umständen und dem Alter von C._____ angemessen. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert auch sein Bestreben, die Grundlagen für die von ihm ins Auge gefasste Umteilung der Obhut zu schaffen, nichts daran, dass die Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs den aktuellen Verhältnissen und Bedürfnissen C._____s entsprechen muss. Ob es wegen fehlender Bindungstoleranz der Beschwerdegegnerin dereinst zu einer Obhutsumteilung kommen könnte, kann offen gelassen werden.
2.3.1 Im Einzelnen kritisiert der Beschwerdeführer zunächst den Entscheid der Vorinstanz, "trotz nachweislich bereits durchgeführtem Kontaktaufbau von rund drei Monaten" nochmals eine Phase mit unbegleiteten Besuchen ohne Übernachtung (acht Besuche jeden Mittwochnachmittag und jeden Samstagnachmittag, -- 20 of 27 -erstmals am 21. Dezember 2022) angeordnet zu haben. Er verlangt die sofortige Geltung der von ihm beantragten Regelung mit Übernachtungen (ab sofort Dienstag, 14. 00 Uhr bis 18. 00 Uhr, Donnerstag, 14.00 Uhr bis Freitag, 07.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz, Sonntag, 14.00 Uhr bis Montag, 07.30 bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz). Der Vorinstanz sei bekannt gewesen, dass er seit langem fähig und willens wäre, mehr Betreuungszeit zu übernehmen, und sie habe denn auch in richtiger Weise festgehalten, dass es für eine Begleitung schlicht keinen Grund gebe. Während die von der KESB erlassene Phase 1 (wenn auch aus seiner Sicht bereits schon unangemessen) allenfalls insofern noch hätte akzeptiert werden können, als er mit seiner Tochter über längere Zeit keinen Kontakt habe pflegen können bzw. dürfen, so habe er seit Oktober 2022 wieder Kontakt mit seiner Tochter gehabt (wenn auch nur in erzwungener Begleitung durch die Kindsmutter). Mit der von der Vorinstanz nun abgeänderten Phase 1 müsse er sozusagen erneut Phase 1 durchlaufen. Selbst die Vorinstanz führe aus, es sei aktenkundig, dass er seine Tochter unter anderem Verpflegen, Anziehen und sie zum Einschlafen bringen könne. Zu bemerken sei dazu, dass er noch viel mehr könne und kein Grund ersichtlich sei, weshalb ihm lediglich ein paar wenige Stunden Kontakt mit seiner Tochter zugetraut würden, nachdem die Tochter nachweislich bereits seit Monaten durch eine Tagesmutter mehrere Tage pro Woche fremdbetreut werde. Es sei auch nicht ersichtlich, inwiefern die von ihm ursprünglich beantragte Phase 1 (4 Stunden anstelle von 3 Stunden sowie ein weiterer Nachmittag pro Woche) unverhältnismässig gewesen sein soll, im Vergleich zu der nun von der Vorinstanz beschlossenen Regelung (act 2 Rz. 38 ff.). Der Beschwerdeführer blendet aus, aus welchen Gründen die Vorinstanz (nochmals) eine Phase mit unbegleiteten Besuchen ohne Übernachtung angeordnet hat. Sie hat damit dem Umstand Rechnung getragen, dass der Beschwerdeführer seine Tochter zwar bis anhin jeden Sonntagnachmittag sowie jeden Mittwochnachmittag gesehen hatte, allerdings stets in Begleitung der Mutter. Wie dem Bericht der Beiständin entnommen werden kann, wurde dieses Vorgehen einvernehmlich gewählt, weil Vater und Tochter sich in den vorangehenden zwei Monaten nur etwa drei Mal gesehen hatten. Der Beschwerdeführer habe am Elterngespräch vom 4. Oktober 2022 erklärt, "seine Vatergefühle [seien] noch nicht so -- 21 of 27 -stark" und C._____ habe bei den ersten beiden Besuchen Angst gezeigt, im Verlaufe der Zeit aber an Zutrauen gewonnen (BR-act. 23 S. 1). Am Elterngespräch vom 24. November 2022 seien dann beide Elternteile nicht bereit gewesen, sich auf eine Diskussion einzulassen (BR-act. 30; dazu vorne E. III.2). Vor diesem Hintergrund weist die Vorinstanz darauf hin, es sei wichtig, dass der Kontakt zwischen C._____ und dem Beschwerdeführer intensiviert und schnellstmöglich eine stabile Beziehung aufgebaut werden könne, bevor die zweite Phase (mit Übernachtung) greifen solle. Zu diesem Zweck erweiterte sie die Besuchskontakte auf jeden (statt nur jeden zweiten) Samstag und traf die strafbewehrte Anordnung an die Beschwerdegegnerin, die unbegleiteten Besuche zu gewähren. Dies erscheint sinnvoll und angemessen. Während ein sofortiger Übergang von den bisherigen Kontakten in Begleitung der Mutter (in deren Wohnung) hin zu Übernachtungen beim Beschwerdeführer die Gefahr einer Überforderung für C._____ in sich trüge, schafft die vorinstanzliche Anordnung C._____ die Möglichkeit, ihren Vater zunächst in dessen Wohnung und Umfeld kennenzulernen und sich dort sicher zu fühlen. So kann sie behutsam auf die späteren Übernachtungen vorbereitet werden. Nicht erkennbar ist im Übrigen, inwiefern das Kindeswohl dringend erfordern sollte, die Details der weiteren (unbegleiteten) Besuchskontakte vorsorglich anders zu regeln, als dies die Vorinstanz getan hat (d.h. drei- statt vierstündige Besuche und ein weiterer Nachmittag).
2.3.2 Der Beschwerdegegner verlangt im Weiteren, dass die Phasen neu an konkrete Daten zu knüpfen seien, wobei die Phase 2 fix am 1. Februar 2023 zu beginnen habe und ab dann für die weitere Dauer des Verfahrens wie folgt ausgestaltet werden soll: alternierend jeden zweiten Donnerstag 17.00 Uhr bis Freitag
18.00 Uhr bzw. jedes 2. Wochenende von Freitag 18.00 Uhr bzw. Ende Tagesmuttereinsatz bis Montag 7.30 Uhr bzw. Beginn Tagesmuttereinsatz. Die von der KESB erlassene 2. Phase liege insofern nicht im Kindeswohl, als die Abstände der Übernachtungen von zwei Wochen für ein Kind im Alter von C._____ zu gross seien. Überdies bleibe mit der Regelung der KESB ebenfalls unberücksichtigt, dass aufgrund der beschlossenen Zeiten (Samstag 14.00 Uhr bis Sonntag 14.00 Uhr) aus unerklärlichen Gründen gerade wichtige Rituale verunmöglicht würden, da Vater und Tochter dadurch nur alle zwei Wochen einmal zusammen Abendes-- 22 of 27 -sen bzw. zusammen ein Ritual von Zubettgehen und Aufwachen pflegen könnten. Die Vorinstanz habe sich hiermit nicht auseinander gesetzt, sondern unbegründet und pauschal festgehalten, die vom Beschwerdeführer beantragte Phase 2 sei im Verhältnis zur Phase 2 der KESB (jeden Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis
17.00 Uhr sowie jedes zweite Wochenende Samstag 14.00 Uhr bis Sonntag
14.00 Uhr) "unverhältnismässig". Demgegenüber sei die von ihm beantragte Ausgestaltung der Phase 2 wohlüberlegt. Der Vorschlag mit Direktübergaben an die Tagesmutter hätte auch den Vorteil, dass die Kontakte zwischen Mutter und Vater reduziert würden, was zu einer Entlastung des Konfliktes führen könnte (act. 2 Rz.
42 ff.). Bereits die KESB hat sich eingehend damit auseinandergesetzt, wie die Phasen ausgestaltet sein sollen. Sie hat auf das kindliche Zeitgefühl, das Bedürfnis nach Sicherheit und Kontinuität sowie die spezifische Elternproblematik im vorliegenden Fall hingewiesen sowie festgehalten, dass anstelle der vom Beschwerdeführer geforderten Orientierung an fixen Daten für den Übergang von einer Phase zur nächsten auf den Verlauf der Besuchskontakte und die Einschätzung der Beistandsperson abzustellen sei. Entgegen den Einwänden der Beschwerdegegnerin erachtete die KESB Übernachtungen beim Vater als realistisch, betonte aber gleichzeitig, dass zuvor die Beziehung zwischen Vater und Tochter sorgfältig aufgebaut werden solle und es sich um eine "Erprobungsphase" handle. Dies ist nachvollziehbar begründet bzw. ausgestaltet und es besteht unter dem Aspekt des Kindswohls kein Grund, im Rahmen vorsorglicher Massnahmen eine abweichende Regelung zu treffen, auch wenn – wie meistens – auch leicht anders ausgestaltete Regelungen denkbar wären. Anders als es der Beschwerdeführer darstellt, werden mit der bestehenden Regelung im Übrigen nicht "wichtige Rituale verunmöglicht". Gemeinsames Abendessen, Zubettgehen und Aufstehen kann stattfinden, wenn auch nicht in dem Umfang, wie es sich der Beschwerdeführer vorstellt. Die hohe Kadenz und zeitliche Intensität der Besuchskontakte sowie die langen Phasen der Trennung von der Hauptbezugsperson in der vom Beschwerdeführer beantragten Besuchsrechtsregelung haben KESB und Vorinstanz zu Recht nicht übernommen.
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2.3.3 Entsprechendes gilt, soweit der Beschwerdeführer auch mit Blick auf die dritte Phase (reguläres Besuchsrecht jeden Mittwochnachmittag von 14.00 Uhr bis 17.00 Uhr, jedes zweite Wochenende von Samstag, 10.00 Uhr bis Sonntag
17.00 Uhr sowie an gerichtsüblichen Feiertagen, unter gegenwärtigem Verzicht auf eine Ferienregelung) moniert, dass KESB und Vorinstanz in Willkür verfallen seien und Bundesrecht verletzt hätten (vgl. act. 2 Rz. 46 ff.). Wie ausgeführt kann dem Beschwerdeführer – mit Blick auf die Bindungen und Betreuungsbedürfnisse eines Kleinkinds – nicht zugestimmt werden, dass es sich bei der von der KESB und der Vorinstanz vorgesehenen Besuchsrechtsregelung um einen unüblichen Minimalkontakt handle. Ohnehin besteht aber mangels zeitlicher Dringlichkeit kein Anlass, die Regelung im Rahmen vorsorglicher Massnahmen anzupassen oder im heutigen Zeitpunkt ergänzend eine Ferienregelung zu erlassen. Letztere steht in der vorliegenden Konstellation erst dann in Frage, wenn der persönliche Kontakt zwischen Vater und Tochter etabliert ist, und ist dem Entscheid in der Hauptsache zu überlassen.
3. Nach dem Ausgeführten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der Beschluss der Vorinstanz vom 16. Dezember 2022 zu bestätigen.
V.
1. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt (§ 5 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG). Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; s. zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sogleich E. 2). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, dem Beschwerdeführer nicht, da er unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, da ihr keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt für das obergerichtliche Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.
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2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie – zumindest einstweilen – nichts kostet (BGE 138 III 217 E. 2.2.4; BGE 133 III 614 E. 5). Die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (vgl. act. 2 Rz. 50 ff.; BR-act. 4/3-13). Was die Aussichtslosigkeit betrifft, ist die Kammer in familienrechtlichen Verfahren grundsätzlich zurückhaltend bei deren Bejahung, insbesondere soweit es um die elterliche Sorge, die Obhut und die Betreuungsregelung geht. Gleichwohl drängt sich vorliegend die Frage auf, ob eine Partei, die selbst für die Prozesskosten aufkommen müsste, die Beschwerde vernünftigerweise erhoben hätte. Mit Blick auf die in Frage stehenden Umstände, insbesondere auch die den Kontakt zwischen Vater und Tochter stark einschränkende Haltung der Beschwerdegegnerin, ist dies vorliegend knapp zu bejahen und zugunsten des Beschwerdeführers nicht von vornherein bestehender Aussichtslosigkeit auszugehen. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu gewähren und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Sie wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Bereits an dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Aufwand der unentgeltlichen Rechtsbeiständin im vorliegenden Beschwerdeverfahren aufgrund der weitgehenden Übernahme von Ausführungen aus der Beschwerdeschrift an die Vorinstanz vom 16. September 2022 (BR-act. 1) über-- 25 of 27 -schaubar war. Des Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald er dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
2. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen und der Beschluss des Bezirksrats Hinwil vom 16. Dezember 2022 wird bestätigt.
2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 800.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, aber zufolge gewährter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältni lic. iur. X._____, wird eingeladen, ihre Kostennote einzureichen. Über die Entschädigung für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Beschluss entschieden.
5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Hinwil sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Hinwil, je gegen Empfangsschein.
6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw M. Schnarwiler versandt am:
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