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Entscheid

PQ230002

Kindesschutzmassnahme nach Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB sowie nach Art. 307 Abs. 1 ZGB

14. März 2023Deutsch5 min

Source gerichte-zh.ch

Erwägungen:

1. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) für C._____, geb. tt.mm.2016, eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet und der Beistandsperson verschiedene Aufträge erteilt (BR-act. 2 Disp.-Ziff. 1, 3-5). Dagegen erhob die Mutter von C._____, B._____, beim Bezirksrat Uster (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 19. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Anordnung einer SPF zu verzichten. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2022 ab (BR-act. 11). Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhoben der Vater und die Mutter von C._____, A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), im Anschluss an das vorinstanzliche Urteil Beschwerde bei der Kammer. Sie machen in ihrer Beschwerde geltend, sich gegen den obgenannten Entscheid der KESB zu wehren. Der Entscheid habe für sie keinen (positiven) Nutzen. Da sie noch immer die elterliche Sorge innehätten, hätten sie für ihren Sohn einen besseren Weg eingeschlagen. Sie seien mit dem ganzen Entscheid nicht einverstanden (act. 2).

1. Mit Entscheid vom 9. Juni 2022 hatte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster (nachfolgend KESB) für C._____, geb. tt.mm.2016, eine Beistandschaft gemäss Art. 308 Abs. 1 und 2 ZGB errichtet, eine Sozialpädagogische Familienbegleitung (SPF) angeordnet und der Beistandsperson verschiedene Aufträge erteilt (BR-act. 2 Disp.-Ziff. 1, 3-5). Dagegen erhob die Mutter von C._____, B._____, beim Bezirksrat Uster (nachfolgend Vorinstanz) mit Eingabe vom 19. Juni 2022 Beschwerde und beantragte, es sei auf die Errichtung einer Beistandschaft sowie die Anordnung einer SPF zu verzichten. Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2022 ab (BR-act. 11). Mit Eingabe vom 6. Januar 2023 erhoben der Vater und die Mutter von C._____, A._____ und B._____ (nachfolgend Beschwerdeführer), im Anschluss an das vorinstanzliche Urteil Beschwerde bei der Kammer. Sie machen in ihrer Beschwerde geltend, sich gegen den obgenannten Entscheid der KESB zu wehren. Der Entscheid habe für sie keinen (positiven) Nutzen. Da sie noch immer die elterliche Sorge innehätten, hätten sie für ihren Sohn einen besseren Weg eingeschlagen. Sie seien mit dem ganzen Entscheid nicht einverstanden (act. 2).

2. Mit Schreiben vom 27. Januar 2023 wurde die Kammer von der KESB darüber informiert, dass diese die Information erhalten habe, C._____ befinde sich nicht mehr in Uster, sondern in D._____ [Land in Nordafrika], wohin er am 9. Januar 2023 abgemeldet worden sei. Die Stadtpolizei Uster sei beauftragt worden, die Situation vor Ort abzuklären (act. 9). Der daraufhin angeforderte Bericht der Stadtpolizei Uster wurde der Kammer am 16. Februar 2023 zugestellt (act. 10 f.). Aus dem Polizeirapport vom 30. Januar 2023 geht hervor, dass sich bei einer Kontrolle am Wohnort der Familie ergeben habe, dass nach Ansicht der Mutter die Schule und das Umfeld in Uster für ihren Sohn keine guten Voraussetzungen böten. C._____ sei am 9. Januar 2023 von seinem Vater zu seiner Grossmutter väterlicherseits nach D._____ gebracht worden. Auch die Eltern von C._____ würden beabsichtigen, nach D._____ zu ziehen, wo C._____ bereits in eine Privatschule aufgenommen worden sei. Zu Letzterem gaben die Eltern den Polizeibeamten ein … [Sprache] verfasstes Schriftstück mit, aus welchem gemäss Poli-- 2 of 4 -zeibericht die Aufnahme in eine D._____ Privatschule hervorgehe. Für die nächsten 5 bis 6 Jahre sei keine Rückkehr von C._____ zu erwarten (act. 11 S. 2 und Anhang).

3. Angesichts des zeitlich unbegrenzten Wegzugs von C._____ ins Ausland kann die hierorts angeordnete Kindesschutzmassnahme als gewissermassen leere Hülle keinen Bestand mehr haben, vielmehr wäre bei einer allfälligen späteren Rückkehr von C._____ eine allfällige Kindesschutzmassnahme dannzumal aufgrund der konkreten Umstände zu prüfen und gegebenenfalls anzuordnen. Die vorliegende Beschwerde ist damit infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

4. Die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens wurde von den Beschwerdeführern herbeigeführt, indem sie zeitgleich mit der Beschwerdeerhebung C._____ ausser Landes brachten. Sie haben bereits in ihrer Beschwerde ausgeführt, sie hätten für ihren Sohn einen besseren Weg eingeschlagen. Den Beschwerdeführern sind daher die Kosten des hiesigen Beschwerdeverfahrens als unnötige Kosten gemäss Art. 108 ZPO i.V.m. § 60 Abs. 5 EG KESR aufzuerlegen. Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren ist in Anbetracht der Umstände auf Fr. 100.– festzulegen.

1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.

2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 100.– festgesetzt und den Beschwerdeführern auferlegt.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Uster sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Uster, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw I. Bernheim versandt am:

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