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Entscheid

PQ230011

Beistandschaft

14. April 2023Deutsch17 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 10. Mai 2022 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen (nachfolgend KESB) für A._____ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 294 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB an und ernannte hierzu eine Beistandsperson (KESB-act. 82 = BR-act. 4). Gegen diesen Entscheid erhob A._____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 13. Juni 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Horgen (nachfolgend Vorinstanz) und beantragte, den angefochtenen KESB-Beschluss aufzuheben und von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen (BR-act. 1). Die KESB beantragte in ihrer vorinstanzlichen Vernehmlassung unter Verweis auf den angefochtenen Beschluss die Abweisung der Beschwerde (BR-act. 6). Weitere Stellungnahmen erfolgten nicht. Mit Beschluss und Urteil vom 13. Januar 2023 bewilligte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung und wies in der Sache die Beschwerde ab (BR-act. 11 = act. 4/1 = act. 7, nachfolgend zitiert als act. 7).

2. Mit Eingabe vom 15. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin gegen den Entscheid der Vorinstanz die vorliegend zu beurteilende Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren (act. 2 S. 2): "1. In Gutheissung der Beschwerde sei das angefochtene Urteil der Vorinstanz vom 13. Januar 2023 aufzuheben. Es sei von der Errichtung einer Beistandschaft abzusehen.

2. Eventualiter sei in Gutheissung der Beschwerde das angefochtene Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Sache zur Beurteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzügl. 7.7% MwSt.) zu Lasten des Kantons Zürich." Die Akten der Vorinstanz (act. 8/1-6 sowie act. 8/8-11 zitiert als "BR-act.") sowie der KESB (act. 8/7/1-86 zitiert als "KESB-act.") wurden von Amtes wegen beige-- 2 of 12 -zogen, ebenfalls von Amtes wegen wurde ein aktueller Auszug aus dem Betreibungsregister angefordert (act. 9, act. 12), und dieser alsdann – zusammen mit einem nachträglich durch die KESB übermittelten Dokument (act. 11) – dem Vertreter der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 20. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 13). Dieser liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

3. Das Verfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des ZGB und den ergänzenden kantonalen Bestimmungen (EG KESR und Gerichtsorganisationsgesetz [GOG]). Im Übrigen sind die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) sinngemäss anwendbar (Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Das angerufene Obergericht ist für Beschwerden gegen Entscheide des Bezirksrates zuständig (Art. 450 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 64 EG KESR). Die Beschwerdeführerin ist von der Anordnung betroffen und zur Beschwerdeführung legitimiert. Die Beschwerde wurde schriftlich innert Frist erhoben (Art. 450 Abs. 3 ZGB; BR-act. 11/1 und act. 2). Sie enthält Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten steht insoweit nichts entgegen.

4. Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, 7. Aufl. 2022, Art. 450a N 4 und 11). Im Verfahren vor der KESB und in den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen, und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch an-- 3 of 12 -gewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3 mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Soweit sich die Beschwerdeführerin damit begnügt, in der Beschwerde wortwörtlich ihre Vorbringen aus der Beschwerde vor Vorinstanz (versehen mit Hervorhebungen) zu wiederholen, ohne sich im Folgenden darauf zu beziehen oder auszuführen, inwieweit die Vorinstanz diesbezüglich das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll (act. 2 Rz 9-22), ist dies demnach nicht beachtlich.

Erwägungen

II.

1. Die Vorinstanz schützte den Entscheid der KESB, für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB anzuordnen. Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft setzt zunächst voraus, dass ein Schwächezustand vorliegt. Die Behörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die KESB hatte in ihrem Entscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer Schizophrenie, Polytoxikomanie, rezidivierenden Angststörungen und Depressionen (KESB-act. 82 Rz 1 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2 Rz 27) äusserte sich die KESB damit zum Vorliegen eines Schwächezustands. Der beschriebene Schwächezustand findet seine Stütze in den Akten (KESB-act. 47 S. 2 f.; KESB-act. 63). Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Beschwerde, dass sich der Schwächezustand keineswegs nur aus dem Arztbericht von Dr. B._____ vom 13. Dezember 2021 ergibt (act. 2 Rz 28 unter Verweis auf KESB-act. 63), sondern es die Beschwerdeführerin selbst war, welche auf die medikamentös schlecht behandelte Schizophrenie sowie die Angstzustände (sowie Schlafstörungen) hinwies (KESB-act. 47). Es ist damit mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines Schwächezustands auszugehen.

1. Die Vorinstanz schützte den Entscheid der KESB, für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB anzuordnen. Die Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft setzt zunächst voraus, dass ein Schwächezustand vorliegt. Die Behörde errichtet eine Beistandschaft, wenn eine volljährige Person wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die KESB hatte in ihrem Entscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin leide an einer Schizophrenie, Polytoxikomanie, rezidivierenden Angststörungen und Depressionen (KESB-act. 82 Rz 1 f.). Entgegen der Beschwerdeführerin (act. 2 Rz 27) äusserte sich die KESB damit zum Vorliegen eines Schwächezustands. Der beschriebene Schwächezustand findet seine Stütze in den Akten (KESB-act. 47 S. 2 f.; KESB-act. 63). Die Beschwerdeführerin übersieht in ihrer Beschwerde, dass sich der Schwächezustand keineswegs nur aus dem Arztbericht von Dr. B._____ vom 13. Dezember 2021 ergibt (act. 2 Rz 28 unter Verweis auf KESB-act. 63), sondern es die Beschwerdeführerin selbst war, welche auf die medikamentös schlecht behandelte Schizophrenie sowie die Angstzustände (sowie Schlafstörungen) hinwies (KESB-act. 47). Es ist damit mit der Vorinstanz vom Vorliegen eines Schwächezustands auszugehen.

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Wie die Beschwerdeführerin selbst zu Recht festhält, ist zur Anordnung einer Erwachsenenschutzmassnahme keinesfalls erforderlich, dass der Schwächezustand zu vollständiger Urteilsunfähigkeit der betreffenden Person führen müsste. Der bei der Beschwerdeführerin vorliegende Schwächezustand bestehend aus Schizophrenie, Polytoxikomanie, rezidivierenden Angststörungen und Depressionen ist zweifellos geeignet zu einem Unvermögen zu führen, die eigenen Angelegenheiten selbst besorgen zu können. Erforderlich ist, dass das Unvermögen eine Folge des Schwächezustands ist oder zumindest ein Kausalzusammenhang zwischen Schwächezustand und Unvermögen besteht, wie die Beschwerdeführerin ebenfalls zu Recht festhält (act. 2 Rz 29). Angesichts des vorliegenden Schwächezustands – der sich nota bene entgegen der Beschwerdeführerin nicht in den beiden Diagnosen Depression und Psychose erschöpft – besteht allerdings keinerlei Anlass, an der erforderlichen Kausalität zu zweifeln, zumal keinerlei Anhaltspunkte für andere, überholende Kausalitäten ersichtlich sind. Näher zu untersuchen ist indes, wie es sich mit den eigenen Angelegenheiten sowie dem Unvermögen, diese selbst zu besorgen, verhält.

2.1. Eine Beistandschaft ist nur zu errichten, wenn die volljährige Person infolge des Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen kann (Art. 390 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Mit eigenen Angelegenheiten sind Aufgaben gemeint, die im Interesse der betroffenen Person liegen und in Bezug zu ihrer gegenwärtigen Lebenssituation stehen; sie können namentlich die Personensorge, die Vermögenssorge oder den Rechtsverkehr betreffen. Das Unvermögen muss sich auf relevante Angelegenheiten beziehen (BSK ZGB I-BIDERBOST,

7. Aufl. 2022, Art. 390 N 17 ff.). Die von der KESB eingesetzte Beistandsperson soll die Beschwerdeführerin einerseits in administrativen Angelegenheiten soweit nötig vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen, und andererseits die gesamte Einkommens- und Vermögensverwaltung vornehmen, mit Ausnahme der unter eigener Verwaltung stehenden Vermögenswerte (KESB-act. 82 = BR-act. 4, Dispositiv-Ziffer 2). Damit ist die Beistandschaft für relevante Angelegenheiten im Sinne des Gesetzes errichtet worden.

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2.2. Die Beschwerdeführerin lässt indes vorbringen, es treffe nicht zu, dass sie infolge des (aus ihrer Optik: angeblichen) Schwächezustands die Verwaltung ihres Vermögens nur teilweise oder gar nicht besorgen könne. Vielmehr fehle es diesbezüglich am Unvermögen (act. 2 Rz 31 ff.). Zur Vertretung in administrativen Angelegenheiten äussert sich die Beschwerdeführerin nicht (vgl. dazu nachfolgend E. 2.3.).

2.2.1. Die Vorinstanz hat festgehalten, die Beschwerdeführerin – welche seit 2012 mit Sozialhilfe unterstützt wird (KESB-act. 42 S. 1) – habe 2019 und 2020 Zahlungen der Deutschen Rentenversicherung in der Höhe von total Fr. 10'545.75 dem Sozialamt nicht deklariert und grossenteils innert eines Monats für Einkäufe in diversen Kleidergeschäften und Parfümerien verwendet, was zu einer Rückerstattungsschuld in entsprechender Höhe geführt habe. Aus dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdeführerin vom 7. April 2022 seien 17 nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 37'431.05 ersichtlich. Eine Betreibung aus dem Jahr 2020 in Höhe von Fr. 4'334.45 sei erloschen und aus den Jahren 2018 und 2021 lägen zwei [zusätzliche, Ergänzung hinzugefügt] Verlustscheine in der Höhe von Fr. 4'062.10 resp. Fr. 525.50 vor (act. 7 E. 4.2.3 f. unter Hinweis auf KESB-act. 73). Angesichts der vorhandenen Verlustscheine sowie der Höhe der Rückforderungen gegenüber dem Sozialamt könne gesagt werden, dass die finanzielle Situation der Beschwerdeführerin gefährdet sei und sie diesbezüglich Unterstützung benötige.

2.2.2. Es trifft unstreitig zu, dass auf die Beschwerdeführerin eine erhebliche Anzahl von Verlustscheinen besteht (aktuell deren 19, vgl. act. 12). Indes fällt auf, dass zwischen Juli 1998 und Ende 2016 22 Verlustscheine resultierten, während in den letzten gut sechs Jahren (seit Januar 2017) lediglich noch zwei Verlustscheine hinzugekommen sind (vgl. KESB-act. 6 S. 2, KESB-act. 73 S. 2 und act. 12 S. 2). Abgesehen von der genannten einen erloschenen Betreibung aus dem Jahr 2020 ist darüber hinaus in den letzten sechs Jahren keine einzige neue Betreibung hinzugekommen. Aus den Einträgen im Betreibungsregister der Beschwerdeführerin kann daher weder eine aktuelle Gefährdung der finanziellen Verhältnisse noch ein Unvermögen der Beschwerdeführerin, ihre finanziellen An-- 6 of 12 -gelegenheiten selbst zu besorgen, herausgelesen werden, auch wenn die finanzielle Lage angesichts der Verlustscheine angespannt erscheint. Zutreffend ist zwar, dass die Beschwerdeführerin überdies gegenüber dem Sozialamt rückzahlungspflichtig ist. Indes hat die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass ihre IV-Rente bereits dem Sozialamt abgetreten worden sei, und auch die Vorinstanz hielt fest, dass die Rückerstattungsschuld in monatlichen Raten durch Verrechnung zurückerstattet werde. Die Beschwerdeführerin hat zudem unter Mitwirkung des Sozialamtes einen Antrag auf Zusatzleistungen gestellt, so dass kaum zu befürchten ist, die Beschwerdeführerin würde eine allfällige rückwirkende Gewährung der Zusatzleistungen gegenüber dem Sozialamt verheimlichen, wie auch die Vorinstanz zu Recht festhält (act. 7 E. 4.2.2). Da in den letzten Jahren im Gegensatz zu früheren Jahren kaum mehr neue Betreibungen gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet wurden und überdies deren Rente ohnehin schon vom Sozialamt verwaltet wird, erscheint die Errichtung einer Beistandschaft zur Verwaltung des gesamten Einkommens sowie des gesamten Vermögens (mit Ausnahme der unter eigener Verwaltung stehenden Vermögenswerte) jedenfalls als nicht verhältnismässig. Die Beschwerde ist insoweit gutzuheissen.

2.3. Die KESB hat die Beistandsperson wie gesehen nebst der Vermögensverwaltung mit der Vertretung der Beschwerdeführerin in administrativen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen betraut. Die Vorinstanz hat den angefochtenen KESB-Entscheid auch diesbezüglich bestätigt. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin geht in ihrer Beschwerde ausschliesslich auf die Beistandschaft betreffend Vermögensverwaltung ein und äussert sich zur Vertretung in administrativen Angelegenheiten nicht. Der Entscheid der Vorinstanz gilt damit diesbezüglich nicht als angefochten, wäre doch wie gesehen auch bei Geltung der Untersuchungsmaxime von der Beschwerde führenden Partei darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Aus den Akten ergibt sich überdies nichts, was von Amtes wegen gestützt auf Art. 446 ZGB dazu veranlassen würde, den Entscheid der Vorin-- 7 of 12 -stanz betreffend Vertretung in administrativen Angelegenheiten aufzuheben, vielmehr deutet der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin (dazu nachfolgend E. 3.) deutlich darauf hin, dass sie in administrativen Angelegenheiten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, auf Hilfe von aussen angewiesen ist. Der angefochtene Entscheid ist diesbezüglich zu bestätigen.

3. Im Bereich des Kindes- und Erwachsenenschutzes ist wie gesehen auch die Rechtsmittelinstanz an die Anträge der Parteien nicht gebunden (oben, E. I.4.). Zudem greift im Anwendungsbereich der Offizialmaxime auch das Verbot der reformatio in peius nicht (BGE 137 III 617 E. 4.5.3 m.w.H.). Dies vorausgeschickt, ist an dieser Stelle der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin näher zu beleuchten:

3.1. Gemäss dem bei den Akten liegenden Bericht des im Haushalt der Beschwerdeführerin involvierten Sozialarbeiters vom 7. März 2023 besteht bei der Beschwerdeführerin eine akute Selbst- und Fremdgefährdung u.a. aufgrund von Suchterkrankung (Polytoxikomanie: diverse Medikamente, Alkohol), psychischen Störungen (Angststörung, rezidivierende Depression, Schizophrenie) sowie vorübergehender Urteilsunfähigkeit/Abwesenheit aufgrund schizophrener Episoden. Seine Klientin benötige dringend mehr Unterstützung, als ein allfälliger Administrativbeistand leisten dürfe (act. 11 = KESB-act. 96 S. 1 f.). Zur gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin hält der Bericht fest, die Verwahrlosung schreite fort, nachdem die Klientin auf dem Sozialdienst eine schizophrene Episode erlitten habe, massiv verbal ausfällig geworden sei und nur durch den Beizug der Polizei habe beruhigt werden können. Der psychische Zustand sei als prekär zu betrachten, der physische Zustand als Alkoholikerin, welche starke Medikamente einnehme, sei für einen Nichtmediziner kaum zu beurteilen, detaillierte Arztzeugnisse bei Hausarzt und Psychiater seien angefordert worden, diese hätten aber nicht reagiert. Den Psychiater habe die Klientin seit zwei Jahren nicht mehr gesehen, obwohl sie gemäss eigener Aussage dringend auf Therapie-Sitzungen angewiesen sei (act. 11 S. 3 f.). Bereits in der Anhörung vom 9. Dezember 2021 durch die KESB hatte die Beschwerdeführerin berichtet, sie fühle sich von ihrem Psychiater, Dr. C._____, -- 8 of 12 -nicht gut betreut, und die Medikamente gegen die Schizophrenie würden nicht wirken. Sie erhalte diese Medikamente von Dr. C._____ verschrieben, den sie allerdings seit zwei Jahren nicht mehr gesehen habe (KESB-act. 47 S. 2). Gleichentags liess die KESB die Beschwerdeführerin für ihren Hausarzt und ihren Psychiater eine Entbindung vom Berufsgeheimnis unterzeichnen (KESB-act. 48). Dr. C._____ wurde daraufhin mit Schreiben vom 13. Dezember 2021 um einen ärztlichen Bericht zuhanden der KESB gebeten (KESB-act. 51). Er reagierte darauf nicht.

3.2. Aufgrund dieser Umstände ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin an einer Schizophrenie leidet, welche medikamentös unzureichend behandelt wird. Erkrankungen aus dem schizophrenen Formenkreis sind, was als notorisch zu gelten hat, von einem erheblichen Gefährdungspotenzial und können bei unzureichender medikamentöser Behandlung zu bleibenden Schädigungen führen. Die Beschwerdeführerin leidet offenbar an Schizophrenie und ist psychiatrisch deutlich unterversorgt, wobei sie selbst um die absolut unzureichende ärztliche Betreuung durch ihren Psychiater, der nota bene nicht einmal auf behördliche Anfragen reagiert, weiss. Selbst Abhilfe zu schaffen ist der Beschwerdeführerin offensichtlich nicht möglich. Aus diesem Grund ist die KESB dringend einzuladen, diesbezüglich zu prüfen, ob die Beistandsperson mit der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten zu beauftragen ist.

4. Zusammenfassend ist die Beschwerde demnach teilweise gutzuheissen – die Errichtung einer Beistandschaft zur Verwaltung des gesamten Einkommens sowie des gesamten Vermögens (mit Ausnahme der unter eigener Verwaltung stehenden Vermögenswerte) betreffend – und im Übrigen (betreffend die Vertretung in administrative Angelegenheiten) abzuweisen. Weiter ist die KESB einzuladen zu prüfen, ob die Beistandsperson mit der Vertretung in medizinischen Angelegenheiten zu beauftragen ist.

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III.

1. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ist gemäss § 40 EG KESR i.V.m. Art. 96 ZPO sowie § 12 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'800.– festzulegen. Dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens entsprechend (§ 60 Abs. 5 EG KESR i.V.m. Art. 106 ZPO) ist die Entscheidgebühr zur Hälfte (Fr. 900.–) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Die andere Hälfte der Entscheidgebühr ist auf die Gerichtskasse zu nehmen.

2. Die Beschwerdeführerin beantragt für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (act. 2 S. 2). Ihre Mittellosigkeit ist belegt, bezieht die Beschwerdegegnerin doch eine tiefe IV-Rente und wird ergänzend durch das Sozialamt unterstützt (KESB-act. 47, act. 7 E. 4.2.5). Der Standpunkt der Beschwerdeführerin erwies sich zudem nicht als aussichtslos im Sinne des Gesetzes. Daher ist ihrem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu entsprechen und die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Es ist auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hinzuweisen. Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst nötigenfalls auch die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür sind vorliegend gegeben. Rechtsanwalt X._____ ist demnach als unentgeltlicher Rechtsbeistand einzusetzen. Rechtsanwalt X._____ wird der Kammer noch eine Aufstellung über seine Auslagen und Bemühungen einzureichen haben. Eine Entschädigung kann daher noch nicht zugesprochen werden und ist deshalb einem separaten Beschluss vorzubehalten.

3. Eine Parteientschädigung zulasten des Kantons Zürichs ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen.

1. Der Beschwerdeführerin wird für das obergerichtliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

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2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel mit dem nachfolgenden Urteil.

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Horgen vom 13. Januar 2023 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: "In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Entscheid der KESB Bezirk Horgen vom 10. Mai 2022 wie folgt abgeändert:

1. Für A._____ wird eine Vertretungsbeistandschaft nach Art. 394 ZGB errichtet.

2. D._____, Zweckverband SNH, wird zum Beistand ernannt mit der Aufgabe, A._____ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-)Versicherungen sowie sonstigen Institutionen und Privatpersonen.

3. Die Beistandsperson wird eingeladen, nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahmen an veränderte Verhältnisse zu stellen." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen wird eingeladen, zu prüfen, ob die Beistandsperson mit der Vertretung der Beschwerdeführerin in medizinischen Angelegenheiten zu beauftragen ist.

3. Die Entscheidgebühr des obergerichtlichen Verfahrens wird auf Fr. 1'800.– festgesetzt.

4. Die Gerichtskosten des obergerichtlichen Verfahrens werden der Beschwerdeführerin im Umfang von Fr. 900.– auferlegt, jedoch zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen und im Umfang der verblei-

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benden Fr. 900.– definitiv auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6. Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes der Beschwerdeführerin wird einem separaten Beschluss vorbehalten.

7. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Horgen, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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