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Entscheid

PQ230012

Errichtung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung

21. März 2023Deutsch20 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. Mit Entscheid vom 13. Oktober 2022 errichtete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf (KESB) für A._____ (Beschwerdeführerin), geboren am tt. April 1964, eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 Abs. 1 und Art. 395 Abs. 1 ZGB. Im Einzelnen ordnete sie Folgendes an (BR-act. 4 S. 5 f.):

1. Für A._____, geb. tt. April 1964, wird eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 Abs. 1 i.V.m. Art. 395 Abs. 1 ZGB mit den folgenden Aufgabenbereichen für den Beistand errichtet: a) sie bei der Suche nach einer geeigneten Wohnsituation bzw. Unterkunft zu unterstützen und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen wo nötig zu vertreten; b) für ihr gesundheitliches Wohl sowie für hinreichende medizinische Betreuung zu sorgen und sie bei allen in diesem Zusammenhang erforderlichen Handlungen wo nötig zu vertreten; c) sie beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten wo nötig zu vertreten, insbesondere im Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, (Sozial-) Versicherungen, sonstigen Institutionen und Privatpersonen; d) sie beim Erledigen der finanziellen Angelegenheiten zu vertreten, insbesondere ihr Einkommen und Vermögen sorgfältig zu verwalten.

2. Als Beistand wird B._____, Sozialdienste Bezirk Dielsdorf, Berufsbeistandschaft, Geerenstrasse 6, 8157 Dielsdorf, ernannt und beauftragt, a) sich die zur Erfüllung der Aufgabe nötigen Kenntnisse zu verschaffen und mit A._____ persönlich Kontakt aufzunehmen; b) in Zusammenarbeit mit der KESB Bezirk Dielsdorf ein Inventar per 31. Oktober 2022 über die zu verwaltenden Vermögenswerte aufzunehmen; c) nötigenfalls Antrag auf Anpassung der behördlichen Massnahme an veränderte Verhältnisse zu stellen; d) per 30. September 2024 seinen ersten Bericht inklusive Rechnung und Belegen zu erstatten.

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3. Die Entscheidgebühren werden auf Fr. 1'600.00 festgesetzt und zusammen mit den weiteren Verfahrenskosten A._____ auferlegt.

4. (Mitteilungen)

5. (Rechtsmittel)

2. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 24. Oktober 2022 Beschwerde beim Bezirksrat Dielsdorf (Vorinstanz). Sie erklärte, nicht einverstanden zu sein und keiner Verbeiständung zu bedürfen (BR-act. 1). Die Vorinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB ein (BR-act. 5 und 7), die sie der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. November 2022 zustellte (BR-act. 11 und 12). Die Beschwerdeführerin äusserte sich mit Eingabe vom 14. November 2022 zu ihrer aktuellen Situation (BR-act. 13). Mit Urteil vom 27. Januar 2023 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (Dispositiv-Ziffer I) und auferlegte der Beschwerdeführerin die Entscheidgebühr von Fr. 900.– (Dispositiv-Ziffer II; BR-act. 16 = act. 5 [Aktenexemplar]).

3. Mit Eingabe vom 21. Februar 2023 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde bei der Kammer (act. 2). Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 6/1-17; zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 6/8/1-34; zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (vgl. act. 4).

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen -- 3 of 14 -Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.

1.2

Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE/ STECK, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB).

2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2023 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. BR-act. 17). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der Beschwerde ist sodann ein sinngemässer Antrag zu entnehmen und sie enthält eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.

2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 27. Januar 2023 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (Art. 450b Abs. 1 ZGB; vgl. BR-act. 17). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist die Beschwerdeführerin zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB). Der Beschwerde ist sodann ein sinngemässer Antrag zu entnehmen und sie enthält eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.

III.

1. Die KESB begründete ihren Entscheid betreffend Verbeiständung der Beschwerdeführerin wie folgt (BR-act. 4 S. 3): Der Gefährdungsmeldung der Schwester der Beschwerdeführerin vom 18. Juli 2022 sei zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin seit Jahren alkoholabhängig sei. Die Schwester habe weiter berichtet, dass die Beschwerdeführerin inzwischen völlig abgemagert sei und sich kaum ein paar Meter ohne Hilfe des Rollators bewegen könne. Seit Dezember 2021 sei sie viermal gestürzt und habe sich dadurch verschiedene Verletzungen zugezogen. Die für sie durch die Schwester organisierten Spitex-Leistungen habe die Beschwerdeführerin wieder gestoppt. Zum Hausarzt gehe sie schon seit Monaten nicht mehr, obwohl sie aufgeboten -- 4 of 14 -worden sei. Am 16. August 2022 habe die Schwester sodann gemeldet, dass die Beschwerdeführerin gestürzt sei und sich im Spital Bülach befinde. Die Ärzte hätten gemeint, dass sie den Sturz allenfalls nicht überlebe. Am 25. August 2022 habe die Schwester mitgeteilt, es sei vorgesehen, dass die Beschwerdeführerin für

21 Tage in die Reha gehe, was der behandelnde Arzt des Spitals Bülach am 30. August 2022 bestätigt habe. Aus dem Arztbericht vom 15. August 2022 des Spitals Bülach gehe hervor, dass bei der Beschwerdeführerin ein chronischer Alkoholabusus vorliege. Ferner würden im Bericht diverse somatische Erkrankungen wie unter anderem eine Dyselektrolytämie, eine Leberzirrhose und eine Panzytopenie diagnostiziert. Es werde berichtet, dass sich die Beschwerdeführerin in einem reduzierten Allgemein- und einem kachektischen Ernährungszustand befinde. Auch anlässlich der Anhörung vom 15. September 2022 habe sich der aus den Akten gewonnene Eindruck bestätigt, dass die Beschwerdeführerin gesundheitlich stark angeschlagen sei. Sie habe sehr mager gewirkt und ihre Mobilität sei trotz Rollator sehr stark eingeschränkt. Es sei zudem sehr schwierig, sie zu verstehen. Anlässlich des Gesprächs habe sie jegliche Hilfe abgelehnt und erklärt, keine Vollmachten ausgestellt zu haben und auch künftig keine ausstellen zu wollen. Die Eltern der Beschwerdeführerin, so die KESB weiter, könnten aufgrund ihres fortgeschrittenen Alters keine Unterstützung anbieten. Die Nachbarin, welche vor allem während der Hospitalisierung die Beschwerdeführerin tatkräftig unterstützt habe, habe am 28. September 2022 klar mitgeteilt, dass sie die Kapazitäten nicht habe,·um die Beschwerdeführerin künftig zu unterstützen, und dabei hinzugefügt, dass es ihres Erachtens professionelle Hilfe brauche. Die Beschwerdeführerin wünsche sich grundsätzlich keine Hilfe von den Geschwistern oder von Institutionen. Gemäss Rückmeldung der Sozialarbeiterin der Klinik Wald habe sie auf Druck lediglich dem Mahlzeitendienst der Spitex vor ihrer Entlassung zugestimmt. Aufgrund dieses Sachverhalts erwog die KESB, die Mobilität der Beschwerdeführerin sei stark eingeschränkt und ihre somatischen Krankheiten sowie der daraus resultierende Pflegebedarf wiesen auf eine schwere körperliche Beeinträchtigung hin. Ferner führe ihre fehlende Krankheitseinsicht zu einer apodiktischen Ablehnung gegenüber jeglicher Hilfe und zu einer klaren Überschätzung der eigenen Fähigkeiten. Die Beobachtungen ihres Umfeldes sowie die eigenen Eindrücke der -- 5 of 14 -Behörde bekräftigten das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres prekären gesundheitlichen Zustands nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten selber zu erledigen, und auf externe Unterstützung angewiesen. Ihr Umfeld könne sie nicht genügend unterstützen und somit ihren Schutzbedarf nicht auffangen – nicht zuletzt aufgrund ihrer Weigerung, sich helfen zu lassen und beispielsweise Vollmachten auszustellen. Somit lägen ein Schwächezustand und ein Schutzbedarf vor. Zu den Aufgabenbereichen der Beistandschaft führte die KESB aus, die Stabilität der Wohnsituation der Beschwerdeführerin sei fraglich, da es nicht klar sei, ob beziehungsweise wie lange sie in der jetzigen Wohnung leben könne. Die Fachpersonen der Klinik und ihr Umfeld hätten ihre Skepsis hinsichtlich ihrer Rückkehr nach Hause geäussert und auch der von der Behörde anlässlich der Anhörung gewonnene Eindruck sei, dass die Beschwerdeführerin möglicherweise bald eine neue Wohnform brauchen werde. Darüber hinaus erscheine es angezeigt, der Beistandsperson auch eine Vertretungsmöglichkeit im Bereich Gesundheit einzuräumen, zumal es fraglich sei, ob sie es ohne externe Unterstützung schaffe, die nötigen Handlungen vorzunehmen. Sie befinde sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand, so dass anzunehmen sei, dass sie sich weiteren Therapien unterziehen müsse. Ferner seien so fundiertere Abklärungen im Hinblick auf die geeignete Wohnform möglich. Die Komplexität der administrativen und finanziellen Verhältnisse sowie längere stationäre Klinikaufenthalte erforderten dazu eine professionelle Unterstützung und Einkommensverwaltung, um die Finanzierung der dringend notwendigen Massnahmen sicherzustellen. Entsprechend sei die Beistandsperson damit zu beauftragen, die Beschwerdeführerin in den Bereichen Wohnen und Gesundheit sowie in den administrativen und finanziellen Angelegenheiten zu vertreten.

2. Die Vorinstanz bezog sich zur Begründung ihres Entscheids auf den auch von der KESB geschilderten Sachverhalt, gemäss welchem die Beschwerdeführerin Mitte August 2022 nach einem Sturz ins Spital eingeliefert worden war und sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befand, die ärztlichen Diagnosen gemäss Austrittsbericht des Spitals Bülach, die Entlassung aus der Re-- 6 of 14 -ha nach einmonatigem Aufenthalt auf Wunsch der Beschwerdeführerin sowie die Ablehnung angebotener Unterstützungsmassnahmen durch die Beschwerdeführerin (mit Ausnahme des Mahlzeitendienstes; act. 5 S. 11 f. m.H.a. KESB-act. 13 ff.). Sie verwies auf die Angaben der Geschwister der Beschwerdeführerin, wonach diese seit Jahren alkoholabhängig sei und bereits 2017/2018 wegen Delirium und Organversagen aufgrund der Alkoholabhängigkeit im Universitätsspital Zürich auf der lntensivabteilung habe behandelt werden müssen. Am 28. November 2021 sei der Ehemann der Beschwerdeführerin an den Folgen eines Sturzes verstorben. Seit Dezember 2021 sei die Beschwerdeführerin bereits vier Mal gestürzt und habe sie sich dadurch verschiedene Verletzungen zugezogen. Nach Wahrnehmung der Geschwister sei sie mittlerweile körperlich komplett abgemagert, um Jahre gealtert und ohne Rollator kaum noch mobil. Die Beschwerdeführerin lehne die ihr vom familiären Umfeld angebotene Hilfe kategorisch ab und verneine das Vorliegen eines Unterstützungsbedarfs (act. 5 S. 12 m.H.a. KESB-act. 1). Vor diesem Hintergrund sei der Ansicht der Vorinstanz beizupflichten, dass bei der Beschwerdeführerin ein Schwächezustand gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB vorliege, sie aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht jegliche Hilfe ablehne und daraus eine klare Überschätzung der eigenen Fähigkeiten resultiere. Sie sei beinahe an einem der bisher erlittenen Stürze verstorben. Die Nachbarin habe sie nur deswegen gefunden, weil sie an diesem Tag den Hund der Beschwerdeführerin betreut habe. Aufgrund des Schwächezustandes sei die Beschwerdeführerin momentan nicht in der Lage, ihre Angelegenheiten vollumfänglich und dauerhaft ohne externe Unterstützung zu erledigen. Zweifellos bestehe ein Schutzbedarf, welcher vom Umfeld der Beschwerdeführerin derzeit nicht abgedeckt werden könne. Zudem sei der Vorinstanz zuzustimmen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihres Schwächezustandes und der ablehnenden Haltung gegenüber jeglicher Hilfe zum jetzigen Zeitpunkt auch nicht in der Lage sei, diesbezüglich jemandem eine Vollmacht zu erteilen und die Handlungen der bevollmächtigten Person nachzuvollziehen und zu überwachen. Da im vorliegenden Fall somit keine weniger einschneidenden Massnahmen möglich seien, sei die Errichtung der Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nicht zu -- 7 of 14 -beanstanden. Auch der Aufgabenkatalog scheine dem Unterstützungsbedarf der Beschwerdeführerin angemessen (act. 5 S. 12 f.).

3. Die Beschwerdeführerin widerspricht in ihrer Beschwerde an die Kammer dieser Einschätzung und hält – wie bereits in ihrer Beschwerde an die Vorinstanz – dafür, sehr wohl in der Lage zu sein, ihre Angelegenheiten selbstständig zu erledigen, zumal sie geistig nicht beeinträchtigt sei. Der von der Vorinstanz erwähnte Schwächezustand sei seit Oktober 2022 (durch regelmässiges Essen) nicht mehr vorhanden. Auch Alkohol sei keine Thema mehr; seit August 2022 lebe sie abstinent. Sie gehe eineinhalb bis zwei Stunden pro Tag mit ihrem Hund raus, erledige selbstständig Einkäufe und Arztbesuche, bewirte ihre Gäste und zahle Rechnungen. Ihre Geschwister hätten sie seit der Beerdigung ihres Mannes (und ihre Eltern seit ihrem Spitalaufenthalt) nicht mehr gesehen und könnten nicht beurteilen, wie es ihr gehe (act. 2). Ihrer Beschwerde fügte die Beschwerdeführerin neben einem Beleg für getätigte Online-Bestellungen bei der Migros (act. 3/4) zwei Schreiben bei, das eine von ihrer Cousine (act. 3/2), das andere von ihren Nachbarn (act. 3/3). Ihre Cousine hält im Wesentlichen fest, die Beschwerdeführerin sei absolut in der Lage, alleine ihren Haushalt und ihre täglichen Arbeiten wie die Spaziergänge mit dem Hund zu erledigen. Ihre Wohnung sei in einem tadellosen Zustand, Essen sei auch vorhanden und ihre Bürokratie habe sie im Griff. Sie sei auf dem Weg zu einem neuen Anfang, indem sie die Kleider ihres verstorbenen Mannes am Entsorgen sei (act. 3/2). Die Nachbarn der Beschwerdeführerin schildern aus ihrer Sicht die schwierige Situation und den schlechten gesundheitlichen Zustand der Beschwerdeführerin vor allem in der Zeit nach dem Tod ihres Ehemannes sowie die Ereignisse im Spätsommer 2022. Momentan, so schliessen sie, sehe es für sie so aus, als habe die Beschwerdeführerin ihr Leben so gut wie möglich in die Hand genommen und ihre Chance genutzt. Sie hätten sich mehrmals davon überzeugen können, dass Alkohol keinen Platz mehr bei ihr habe, sie für sich wieder Mahlzeiten zubereite und sie wieder in der Lage sei, mit Hilfe ihres Elektromobils mit ihrem Hund mindestens zweimal am Tag spazieren zu gehen. Ihre Wohnung präsentiere sich in einem guten, sauberen und aufgeräumten Zustand. Sie sei -- 8 of 14 -heute aufgestellt und sich ihrer zweiten und wahrscheinlich letzten Chance bewusst. Natürlich wäre es wünschenswert, wenn sich ihr Gangbild, die Mobilität sowie ihre Sprache noch mehr verbessern würden. Die Aktivitäten des täglichen Lebens könne sie aber soweit ersichtlich gut selber ausführen. Wie ihre finanzielle Situation aussehe, könnten sie nicht beurteilen. Die Rechnungen seien aber auch während ihrer schwierigen Zeit fein säuberlich geordnet gewesen und die Post habe sich nicht übermässig gestapelt (act. 3/3).

IV.

1. Die rechtlichen Erwägungen der Vorinstanz zur Anordnung einer Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung (act. 5 S. 9 ff.) sind zutreffend. Eine Vertretungsbeistandschaft gemäss Art. 394 ZGB wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss. Als hilfsbedürftig gelten insbesondere Personen, welche gemäss Art. 390 Abs. 1 ZGB wegen einer geistigen Behinderung, einer psychischen Störung oder eines ähnlichen in der Person liegenden Schwächezustands ihre Angelegenheiten nur teilweise oder gar nicht besorgen können. Wird eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung errichtet, sind die zu verwaltenden Vermögenswerte zu bestimmen (Art. 395 Abs. 1 ZGB). Entsprechend dem Verhältnismässigkeits- und Subsidiaritätsprinzip darf ausserdem anderweitige Abhilfe nicht möglich und ausreichend sein; die anvisierte Massnahme muss geeignet und erforderlich sein (vgl. Art. 389 ZGB). Die Vertretungsbefugnis des Beistandes darf nicht Geschäfte umfassen, welche die betroffene Person selbst hinreichend besorgen kann (BSK ZGB I-BIDERBOST, Art. 394 N 6).

2.

2.1 Eine Beistandschaft kann damit nur errichtet werden, wenn ein Schwächezustand vorliegt, der diese Massnahme zum Schutz der betroffenen Person angezeigt erscheinen lässt. Zur Beurteilung, ob ein solcher Schwächezustand und eine Schutzbedürftigkeit bzw. ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, gegeben ist, hat die Erwachsenenschutzbehörde die erfor-- 9 of 14 -derlichen Erkundigungen einzuholen und die notwendigen Beweise zu erheben (vgl. Art. 446 Abs. 2 ZGB).

2.2 Die KESB und die Vorinstanz stützten sich für ihre Entscheide – neben der Gefährdungsmeldung sowie Auskünften der Schwester der Beschwerdeführerin zwischen Juli und September 2022 (vgl. KESB-act. 1/1+2, 12-14, 16) – im Wesentlichen auf den Austrittsbericht des Spitals Bülach (KESB-act. 19/2), Informationen seitens der Reha-Klinik Wald (KESB-act. 17, 22) und eine durch die KESB bei der Beschwerdeführerin in der Reha-Klinik Wald durchgeführte Anhörung vom 15. September 2022 (KESB-act. 21): Dem Austrittsbericht des Spitals Bülach lassen sich als Diagnosen unter anderem (1) das Marchiafava-Bignami-Syndrom infolge chronischen Alkoholabusus, (2) eine rechtsseitige Hüftkontusion und eine Riss-Quetschwunde am linken Ellenbogen als Folge des Sturzes, (3) eine Dyselektrolytämie, (4) eine ätyltoxische Leberzirrhose (5), einen Verdacht auf GIST, (6) eine Panzytopenie, (7) eine chronische Niereninsuffizienz, (8) ein Arzneimittelexanthem, (9) ein Verdacht auf ein seborrhoisches Ekzem und (10) ein Verdacht auf manifeste Osteoporose entnehmen (KESB-act. 19/2). Die Beschwerdeführerin ist damit gesundheitlich erheblich beeinträchtigt. Einzelne Diagnosen sind grundsätzlich auch geeignet, die Fähigkeit zur selbstständigen Lebensführung und zum selbstständigen Besorgen der eigenen Angelegenheiten einzuschränken. Inwieweit dies im konkreten Fall der Beschwerdeführerin der Fall ist, lässt sich dem Bericht allerdings nicht entnehmen. Die KESB konnte sich anlässlich der Anhörung vom 15. September 2022 in der Reha-Klinik Wald ein persönliches Bild der damals aktuellen Situation der Beschwerdeführerin machen (vgl. KESB-act. 21), worauf – neben einem Telefonat der Reha-Klinik Wald vom 27. September 2022 (mit welchem diese über den Austritt der Beschwerdeführerin per 1. Oktober 2022 informierte; KESB-act. 22) – im Wesentlichen noch ein Telefongespräch mit einer Nachbarin der Beschwerdeführerin vom 28. September 2022 geführt wurde (KESB-act. 24). Die KESB gelangte zum Schluss, dass eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin anzunehmen sei (vgl. KESB-act. 28; vorne E. III.1).

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2.3.1 Die Beschwerdeführerin kehrte am 1. Oktober 2022 wieder in ihre Wohnung zurück und wandte sich am 24. Oktober 2022 mit Beschwerde gegen den Entscheid der KESB vom 13. Oktober 2022 an die Vorinstanz. Sie führte aus, nach dem Unfalltod ihres Ehegatten in ein Loch gefallen zu sein, keinen Appetit mehr gehabt und bedauerlicherweise Alkohol getrunken zu haben. Es sei für sie eine Welt zusammengebrochen, weshalb sie auch die Schwächeanfälle gehabt habe. Seit August sei Alkohol "tabu". Sie wolle wieder leben, mit dem Hund spazieren und die Natur geniessen. Dass man ihr jetzt einen Beistand zur Seite stellen wolle, sei absurd, habe sie doch alles gemanagt. Es stimme nicht, dass sie keine Hilfe angenommen habe, da sie sich das Essen durch die Spitex habe kommen lassen oder es durch Restaurants bestellt habe. Die Reha habe ihr sehr geholfen, sich selbst wieder zu finden. Sie könne wieder gehen und brauche nur für längere Strecken den Rollator bzw. den Stock. Zudem habe sie die Verantwortung für ihre Tiere und erledige den Haushalt in Etappen (pro Tag ein Zimmer). Hiervon dürfe sich die Vorinstanz gerne selbst überzeugen. Es gebe kein Ungeziefer und auch die Nahrungsaufnahme sei gewährleistet. Sie bestelle einmal pro Woche online oder gehe in die Läden in ihrer Umgebung. Auch habe man sie bisher bei Telefonaten verstanden, wenn man ihr Zeit gelassen habe, sich zu erklären. Ansonsten habe sie es per E-Mail erklärt. Geregelt sei auch ihre Hypothek, wobei man sich gerne darüber bei der Bank direkt überzeugen dürfe. Dass sie 2021 das letzte Mal beim Arzt gewesen sei, sei darin begründet, dass sie medikamentös eingestellt gewesen sei und es ihr in der Coronazeit zu riskant gewesen wäre, weil man bis zu einer Stunde habe warten müssen. Gerne werde sie sich monatlich zur Kontrolle beim Ärztezentrum Niederweningen melden, um einen Termin zu vereinbaren (BR-act. 1). Mit Eingabe vom 14. November 2022 führte die Beschwerdeführerin sodann aus, nun sei sie seit einem Monat wieder zuhause und bis jetzt habe sich niemand von der KESB bei ihr gemeldet und sich einen Eindruck über ihren Gesundheitszustand und den Zustand ihrer Wohnung gemacht. Diverse Leute könnten bezeugen, dass sie sehr wohl im Stande sei, ihr Leben wieder zu meistern. Ihr Kühlschrank sei gefüllt, sie nehme wie in der Reha drei Mahlzeiten täglich ein und ihr Gewicht sei auch gestiegen. Sie habe keine Schwächeanfälle mehr und auch finanziell sei alles in Ordnung. Die Rechnungen seien bezahlt und sie -- 11 of 14 -habe keine Betreibungen. Sie kaufe ein, sei beim Coiffeur gewesen, habe wegen eines undichten Syphons in der Küche einen Sanitär aufgeboten und gehe täglich mit den anderen Hundebesitzern spazieren. Sie stehe also mit beiden Beinen wieder im Leben und geniesse es. Am 29. November 2022 habe sie eine Kontrolle beim Arzt, inklusive Labor, und werde dies monatlich wiederholen, damit sie nie wieder in eine solch missliche Lage komme (act. 13).

2.3.2 Die Vorinstanz gibt diese Ausführungen zwar wieder (act. 5 S. S. 7 f.), setzt sich mit ihnen aber in der Folge nicht auseinander. Im Rahmen der Begründung, wonach die Voraussetzungen der von der KESB angeordneten Beistandschaft gegeben seien (act. 5 S. 11 f. E. 4.3), erwähnt sie diese mit keinem Wort. Dabei hat die Beschwerdeführerin ausführlich und detailliert dargetan, wieso sie sich – entgegen der Befürchtung der KESB – als in der Lage erachte, nach der Rückkehr in ihre Wohnung den Alltag selbstständig zu meistern. Die Beschwerdeführerin hat die Lebensbereiche, in denen sich die Frage einer Hilfsbedürftigkeit stellt, im Einzelnen herausgeschält und zu ihnen Stellung genommen. Sie hat konkret und nachvollziehbar dargelegt, wie sie die täglichen Dinge erledige, insbesondere dass sie den Haushalt (etappenweise) besorge, Einkäufe (online oder im nahen Laden) tätige, dreimal täglich esse, mit dem Hund spazieren gehe, regelmässig den Arzt konsultiere und ihre finanziellen Angelegenheiten regle. Sie hat auch deutlich darum ersucht, dass man sich doch ein Bild ihrer aktuellen Situation machen möge. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn die Vorinstanz sich einzig auf den Sachverhalt stützt, wie ihn die KESB vor der Entlassung der Beschwerdeführerin aus der Reha-Klinik festgestellt hatte, und im Weiteren darauf verweist, dass der Beschwerdeführerin die Krankheitseinsicht fehle, sie jegliche Hilfe ablehne und ihre eigenen Fähigkeiten überschätze (vgl. act. 5 S. 12). Aufgedrängt hätten sich aufgrund der konkreten Umstände des Falles Abklärungen zu den aktuellen Verhältnissen der Beschwerdeführerin insbesondere in den Bereichen Wohnen, Gesundheit und medizinische Betreuung, beispielsweise mittels eines Augenscheins und der Einholung eines Berichts des Hausarztes der Beschwerdeführerin. Ohne solche Abklärungen lässt sich nicht abschätzen, ob die Darstellungen der Beschwerdeführerin den Tatsachen entsprechen und die Einschätzung ihrer eigenen Situation realistisch ist, oder ob im Gegenteil eine -- 12 of 14 -Schutzbedürftigkeit bzw. ein Unvermögen, die eigenen Angelegenheiten hinreichend zu besorgen, bejaht werden muss. Dies ist nachzuholen. Im Weiteren ist der Begründung der Vorinstanz auch nicht zu entnehmen, aus welchen konkreten Gegebenheiten sie ableitet, dass die Beschwerdeführerin ihre administrativen und finanziellen Angelegenheiten sowie die Verwaltung ihres Vermögens nicht oder nicht zweckmässig besorgen kann. Abgesehen vom Umstand, dass die Beschwerdeführerin keine Vollmachten auszustellen gedenkt (vgl. KESB-act. 21 S. 2), ist auch den Akten soweit ersichtlich nichts zu entnehmen, was für eine Hilfsbedürftigkeit in dieser Hinsicht spräche.

3. Nach dem Ausgeführten ist in Gutheissung der Beschwerde das Urteil der Vorinstanz vom 27. Januar 2023 aufzuheben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Ergänzung des Sachverhalts (§ 65 EG KESR i.V.m. Art. 446 ZGB) und zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

V.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz.

1. In Gutheissung der Beschwerde wird das Urteil des Bezirksrats Dielsdorf vom 27. Januar 2023 aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur neuen Entscheidung zurückgewiesen.

2. Die Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.

3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Dielsdorf sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Dielsdorf, je gegen Empfangsschein.

4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder

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Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber: MLaw B. Lakic versandt am:

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