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Entscheid

PQ230013

Abänderung Besuchsrecht

29. Juni 2023Deutsch40 min

Source gerichte-zh.ch

Sachverhalt

I.

1. B._____ (Beschwerdegegnerin) ist die Mutter der drei Kinder C._____, geboren am tt. mm. 2012, D._____, geboren am tt. mm. 2017, und E._____, geboren am tt. mm. 2021. A._____ (Beschwerdeführer) ist der Vater von D._____ und E._____. Alle drei Kinder stehen unter der alleinigen elterlichen Sorge der Beschwerdegegnerin.

2. Seit Dezember 2020 sind die Kindesschutzbehörden mit der Situation der Parteien und der Kinder befasst (KESB-act. 1 ff.). Hintergrund bildeten unter anderem die damaligen prekären Wohnverhältnisse in F._____ ZH, ein ausgeprägter Beziehungskonflikt zwischen den Parteien, Gewalt- und Sexualmissbrauchsvorwürfe der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer sowie eine Überforderungssituation bei der Beschwerdegegnerin. Im Dezember 2021 entzog die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Bezirke Winterthur und Andelfingen (KESB) der Beschwerdegegnerin vorsorglich as Aufenthaltsbestimmungsrecht über die Kinder und brachte die Kinder im Kinderhaus G._____ in H._____ unter. Die KESB tätigte in der Folge weitere Abklärungen und traf verschiedene Anordnungen. Zum Verfahrensverlauf kann auf die Erwägungen im Entscheid der KESB vom 10. August 2022 (BR-act. 2/2 S. 1 ff.) sowie im Urteil des Bezirksrats Winterthur (Vorinstanz) vom 25. Januar 2023 (act. 7 S. 2 ff.) verwiesen werden.

3. Mit Entscheid der KESB vom 10. August 2022 wurden die Kinder im "I._____" (fortan: I._____) in J.______ platziert, wo sie zusammen mit der Beschwerdegegnerin wohnen können (BR-act. 2/2 Dispositiv-Ziffer 2). Gleichzeitig regelte die KESB den persönlichen Verkehr des Beschwer-

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deführers mit seinen Kindern D._____ und E._____ sowie mit der Tochter der Beschwerdegegnerin, C._____. Der Beschwerdeführer wurde berechtigt, die Kinder jeden Sonntag für acht Stunden zu betreuen, wobei die jeweils erste und letzte Stunde durch eine externe Fachperson zu begleiten seien (BR-act. 2/2 Dispositiv-Ziffern 4-6).

4. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 16. August 2022 Beschwerde bei der Vorinstanz. Sie beantragte unter anderem die Beschränkung des Besuchsrechts des Beschwerdeführers auf jeweils vier Stunden jeden Sonntag, wobei die Besuche durchwegs durch eine externe Fachperson zu begleiten seien (BR-act. 1). Von der Beschwerdegegnerin im Weiteren gestellte Anträge auf Erlass superprovisorischer Massnahmen wies die Vorinstanz mit Verfügungen vom 17. August 2022 und 26. Oktober 2022 ab (BR-act. 3; BR-act. 30). Mit Beschluss vom 22. November 2022 schränkte die Vorinstanz das Besuchsrecht des Beschwerdeführers vorsorglich für die weitere Dauer des Verfahrens auf fünf Stunden pro Woche ein (BR-act. 41). Nach Eingang einer Eingabe des I._____ vom 2. Dezember 2022 (BR-act. 44; s.a. BR-act. 45/1-3) entzog die Vorinstanz dem Beschwerdeführer gleichentags superprovisorisch einstweilen das Recht auf persönlichen Verkehr mit den Kindern (BR-act. 46). Es erfolgten alsdann Stellungnahmen der Kindesverfahrensvertreterin vom 13. Dezember 2022 (BR-act. 51), des Beschwerdeführers vom 15. Dezember 2022 (BR-act. 54), der Beschwerdegegnerin vom 19. Dezember 2022 (BR-act. 56) und der Kindesverfahrensvertreterin vom 12. Januar 2023 (BR-act. 61). Mit Urteil vom 25. Januar 2023 entschied die Vorinstanz Folgendes (BR-act. 62 = act. 4/2 = act. 7 [Aktenexemplar]): "I. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde sowie der Anträge der Kindesverfahrensvertreterin wird der angefochtene Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 10. August 2022, insbesondere dessen Dispositivziffern 4, 5, 6 und 8, dahingehend abgeändert, als dass der Beschwerdegegner für berechtigt erklärt wird, seine Kinder D._____ und E._____ jede Woche während zwei Stunden durch eine Fachperson begleitet in den Räumen einer dafür eingerichteten Institution bzw. einem Besuchstreff zu besuchen.

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Die Kinder sind von einer Fachperson von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Besuchstreff und von dort wieder zurück zu bringen. Die besonderen Befugnisse der Erziehungsbeistandschaft werden zu diesem Zweck dahingehend angepasst, als dass dazu fortan auch gehört, für die Umsetzung dieses persönlichen Verkehrs, dessen Überwachung und Finanzierung besorgt zu sein, insbesondere einen geeigneten Besuchstreff bzw. eine geeignete Fachperson zur Begleitung sowie zum Abholen und Zurückbringen der Kinder von ihrem Aufenthaltsort mit der Mutter zum Besuchstreff und zurück zu organisieren. II. Im Übrigen werden die Beschwerde, die Anträge des Beschwerdegegners sowie die Anträge der Kindesverfahrensvertreterin abgewiesen und der angefochtene Entscheid der KESB Winterthur-Andelfingen vom 10. August 2022 bestätigt. III. (Kosten) IV. (Parteientschädigungen) V. (unentgeltliche Rechtspflege) VI. (Rechtsmittel) VII. Einem allfälligen Rechtsmittel wird die aufschiebende Wirkung entzogen. VIII. (Mitteilung)"

5. Mit Eingabe vom 1. März 2023 erhob der Beschwerdeführer bei der Kammer Beschwerde mit folgenden Anträgen (act. 2 S. 2): "1. Ziff. 1 des Urteils des Bezirksrates vom 25.1.2023 sei aufzuheben.

2. Der Beschwerdeführer sei berechtigt zu erklären, seine Kinder D._____ und E._____ jede Woche samstags oder sonntags für 8h zu betreuen und sie auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Dabei sind jeweils die erste und die letzte Stunde des Kontakts durch eine externe Fachperson zu begleiten. Eventualiter sei der Beschwerdeführer berechtigt zu erklären, seine Kinder D._____ und E._____ jede Woche samstags für 3h und sonntags für 5h oder umgekehrt zu betreuen und sie auf eigene Kosten mit sich auf Besuch zu nehmen. Dabei sind jeweils die erste und die letzte Stunde des Kontakts durch eine externe Fachperson zu begleiten.

3. Der Beschwerdegegnerin sei es unter Strafandrohung von Art. 292 StGB zu verbieten, dort aufzutauchen, wo der Beschwerdeführer das Besuchsrecht mit seinen Kindern ausübt.

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4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Im Weiteren beantragte der Beschwerdeführer die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege, einschliesslich der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, sowie die umgehende Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung (act. 2 S. 2).

6. Die vorinstanzlichen Akten des Bezirksrats (act. 8/1-66, zitiert als "BR-act.") und der KESB (act. 9/421-576 und act. 10/421-576, zitiert als "KESB-act.") wurden beigezogen (vgl. act. 5). Mit Beschluss vom 17. März 2023 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde abgewiesen und der Beschwerdegegnerin sowie der Kindesverfahrensvertreterin Frist zur Beantwortung der Beschwerde bzw. zur Stellungnahme angesetzt (act. 11). Die Kindesverfahrensvertreterin erstattete ihre Stellungnahme am 19. April 2023 (act. 20), die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort am 26. April 2023 (act. 25). Die Beschwerdegegnerin beantragte die Abweisung der Beschwerde und stellte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung (act. 25 S. 1 f.). Am 12. Mai 2023 gingen die (zwischenzeitlich von der KESB benötigten und ihr übermittelten) Akten der KESB wieder ein, ergänzt um aktuelle Aktenstücke (act. 30/577-709). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurden den Parteien und der Kindesverfahrensvertreterin die letzten eingegangenen Rechtsschriften (act. 20 bzw. act. 25) zugestellt (act. 31). Eine von der Beschwerdegegnerin erstattete Stellungnahme vom 30. Mai 2023 (act. 33) wurde dem Beschwerdeführer und der Kindesverfahrensvertreterin mit Verfügung vom 12. Juni 2023 zugestellt (act. 35). Das Verfahren ist spruchreif.

Erwägungen

II.

1.

1.1

Das Beschwerdeverfahren in Kindes- und Erwachsenenschutzsachen richtet sich nach den Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB) und des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht (EG KESR, LS 232.3). Enthalten diese Gesetze keine Regelung, gelten für die Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen die Bestimmungen des Gerichtsorganisa-- 5 of 26 -tionsgesetzes (GOG, LS 211.1) sowie subsidiär und sinngemäss die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR). Beschwerden gegen Entscheide der KESB werden in erster Instanz vom Bezirksrat und in zweiter Instanz vom Obergericht beurteilt (Art. 450f ZGB i.V.m. §§ 40 und 63 f. EG KESR und § 50 GOG). Gegenstand des zweitinstanzlichen Beschwerdeverfahrens können nur die Entscheide des Bezirksrats, nicht diejenigen der KESB sein.

1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).

1.2 Mit der Beschwerde kann (neben Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung) eine Rechtsverletzung, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes oder Unangemessenheit des Entscheides gerügt werden (Art. 450a Abs. 1 ZGB). Der Rechtsmittelbehörde kommt sowohl in rechtlicher wie auch in tatsächlicher Hinsicht eine umfassende Überprüfungsbefugnis zu; dazu gehört auch die volle Ermessensüberprüfung (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 3 und 10). Im Verfahren vor der KESB und den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen ist der Sachverhalt von Amtes wegen zu erforschen und das Gericht ist an die Anträge der Parteien nicht gebunden (Art. 446 ZGB). Von der Beschwerde führenden Partei ist indes darzulegen und aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Sie muss sich sachbezogen mit den Entscheidgründen des angefochtenen Entscheides auseinandersetzen und darlegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht falsch angewendet bzw. den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll. Dies gilt auch im Bereich der Untersuchungsmaxime (Art. 446 ZGB, §§ 65 und 67 EG KESR; BGE 141 III 569 E. 2.3.3; BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Die Beschwerdeinstanz darf sich primär auf die geltend gemachten Rügen und Anträge konzentrieren (BSK ZGB I-DROESE, Art. 450a N 5).

2. Der Entscheid der Vorinstanz vom 25. Januar 2023 ist mit Beschwerde im Sinne von Art. 450 ZGB anfechtbar. Die Beschwerde wurde rechtzeitig erhoben (vgl. BR-act. 66). Als betroffene Person und Partei im vorinstanzlichen Verfahren ist der Beschwerdeführer zur Beschwerde an die Kammer legitimiert (Art. 450 Abs. 2 ZGB). Die Beschwerde enthält sodann Anträge und eine Begründung (act. 2). Dem Eintreten auf die Beschwerde steht insoweit nichts entgegen.

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III.

1. Die KESB nahm in ihrem Entscheid vom 10. August 2022 zunächst Bezug auf ihren früheren Entscheid vom 22. September 2021, in dem sie zum Schluss gekommen war, dass C._____s, D._____s und E._____s gedeihliche psychische, persönliche und schulische Entwicklung gefährdet sei. An der damaligen Beurteilung betreffend Kindeswohl habe sich nicht viel geändert, insbesondere was das Miterleben von Gewalt zwischen der Beschwerdegegnerin und dem Beschwerdeführer betreffe. Das in Auftrag gegebene Erziehungsfähigkeitsgutachten über die Eltern habe ergeben, dass beide grundsätzlich erziehungsfähig, jedoch auf Unterstützung angewiesen seien. Gezeigt habe sich alsdann klar, dass die bisherigen Unterstützungsmassnahmen, die Beistandschaft und die sozialpädagogische Familienbegleitung, keine ausreichenden Massnahmen seien, um das Wohl der Kinder genügend zu gewährleisten (BR-act. 2/2 S. 12). Nach Erwägungen zur Erforderlichkeit des Entzugs des Aufenthaltsbestimmungsrechts (BR-act. 2/2 S. 13 f.) und zur angemessenen Unterbringung (BR-act. 2/2 S. 14 f.) hielt die KESB zur Regelung des persönlichen Verkehrs zwischen den Kindern und dem Beschwerdeführer alsdann fest was folgt (BR-act. 2/2 S. 15 ff.): Aktuell sehe der Beschwerdeführer seine Kinder und C._____ wöchentlich drei Stunden begleitet. Aus der Rückmeldung des Besuchsbegleiters vom 27. April 2022 sowie gestützt auf das Gutachten ergäben sich Bedenken, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, die Pflege eines Säuglings nachts und am Wochenende genügend sicherzustellen. Die bisherigen Besuche des Vaters seien jedoch sehr erfreulich verlaufen, weshalb kein Grund bestehe, die Kontakte nicht zumindest tagsüber auszuweiten. Der Vater sei daher für berechtigt zu erklären, D._____ und E._____ jeweils sonntags für acht Stunden zu betreuen. Der Beschwerdeführer sei nicht der biologische Vater von C._____. C._____ habe sich jedoch geäussert, dass sie den Beschwerdeführer zusammen mit ihren Geschwistern besuchen wolle. Aufgrund der vormals gelebten Familienstruktur und der engen Beziehung sei dem Beschwerdeführer auch in Bezug auf C._____ ein Recht auf persönlichen Verkehr einzuräumen. Es spreche nichts dagegen, dass C._____ den Beschwerdeführer im gleichen Umfang wie ihre Geschwister regel-- 7 of 26 -mässig sehen könne. Mit Blick auf eine zukünftige Ausweitung des persönlichen Verkehrs seien jeweils die erste und die letzte Stunde der Kontakte zu begleiten. Auf diese Weise könnten die involvierten Fachleute beurteilen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende Pflege- und Erziehungskompetenzen verfüge, um E._____ und D._____ auch nachts bzw. über einen längeren Zeitraum zu betreuen. Um allfälligen Eskalationen zwischen den Eltern anlässlich der Übergaben der Kinder vorzubeugen, seien diese begleitet durchzuführen. Die Aufgabe der Fachbegleitung solle sein, die Kinder von der Mutter zum Vater zu bringen, den Informationsaustausch sicherzustellen sowie den Vater bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs wo nötig zu unterstützen. Nach acht Wochen solle die Begleitperson eine erste Einschätzung betreffend den weiteren Bedarf der Begleitung und Aneignung von erweiterten Pflege- und der Erziehungskompetenzen des Beschwerdeführers im Umgang mit Säuglingen und Kleinkindern zuhanden der Beiständin abgeben. Die besonderen Befugnisse der Beiständin seien im Zusammenhang mit dem Besuchsrecht insofern anzupassen, als sie die Fachbegleitung für die Betreuung durch den Vater organisieren und überwachen sowie für deren Finanzierung besorgt sein solle. Weiter habe sie regelmässig zu überprüfen, ob eine Anpassung der Begleitung vorgenommen werden könne.

2. Die Vorinstanz führt zur Begründung ihres Entscheids aus, zunächst erscheine das von der KESB gewährte Besuchsrecht von acht Stunden an jedem Sonntag bereits aus praktischen Gründen problematisch. Der Beschwerdeführer verfüge über keine Wohnung, in der er die Kinder zu sich nehmen könnte. Deshalb habe er die Besuchstage jeweils im Freien oder in Restaurants und Einkaufszentren verbringen müssen. Dies sei sowohl für die Kinder als auch für ihn selbst überfordernd. Im Weiteren spreche sich das im Recht liegende Erziehungsfähigkeitsgutachten zwar nicht gegen die tageweise Betreuung der Kinder durch den Beschwerdeführer aus. Doch werde darin deutlich ausgedrückt, dass der Beschwerdeführer mit der selbständigen Erziehung seiner kleinen Kinder überfordert wäre. Es sei auch nicht ersichtlich, dass er die Kinder vor deren Fremdplatzierung je in erkennbarem Ausmass alleine betreut habe. Als die Kinder im Kinderheim platziert gewesen seien, habe der Beschwerdeführer sie jeweils allwöchentlich während zwei Stunden im begleiteten Rahmen besucht. Diese Besuche seien gut -- 8 of 26 -verlaufen und der Beschwerdeführer habe sich dabei sehr liebevoll im Umgang mit den Kindern gezeigt. Jedoch könnten diese Besuche auf dem Areal des Kinderheims kaum mit solchen von achtstündiger Dauer im Freien verglichen werden. Der Besuchsbegleiter, auf den sich der Beschwerdeführer berufe, habe damals denn auch bemerkt, dass es für eine Öffnung des Besuchsrechtsrahmens noch zu früh sei (act. 7 S. 15 f. E. 5.2). Recht zu geben sei dem Beschwerdeführer darin, dass es keine Hinweise gebe, wonach er die Kinder anlässlich der Besuchstage direkt gefährden würde, etwa indem er gegenüber diesen gewalttätig wäre oder diese nicht richtig beaufsichtigen würde. Allein liege auch hier das Problem wieder in der Beziehung der Parteien, die auch und gerade während der Besuchstage des Beschwerdegegners ihre destruktive, kindswohlgefährdende Dynamik entfalte. Dabei äussere sich der Beschwerdeführer genauso widersprüchlich wie die Beschwerdegegnerin. Einerseits meine er, er habe mit jener abgeschlossen und es gehe ihm nur noch um die Kinder, andererseits sei jene dann aber doch immer wieder mit von der Partie an den Besuchstagen. Dass der Beschwerdeführer sodann anscheinend verlauten lassen habe, das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin sei aufgehoben worden, lasse es nicht als unwahrscheinlich erscheinen, dass er die Kontakte mit den Kindern eben doch auch dazu nutze, sich der Beschwerdegegnerin anzunähern. Der Beschwerdeführer stelle sich dabei auf den Standpunkt, es sei allein das Werk von C._____ und der Beschwerdegegnerin, dass Letztere an seinen Besuchstagen immer wieder auftauche. Dies vermöge jedoch nicht zu überzeugen. Denn es erhelle nicht, weshalb der Beschwerdeführer, der sich ansonsten nicht durchsetzungsschwach zeige, einem solchen Treiben nichts entgegensetzen könnte. Wenig hilfreich seien die Beobachtungen des Besuchsbegleiters. Diese klängen zwar durchaus positiv. Doch der Besuchsbegleiter räume selbst ein, dass seine Berichte nur beschränkt aussagekräftig seien. Denn da er jeweils nur die erste und letzte Stunde der Besuchstage zugegen gewesen sei, habe er in der entscheidenden Zeit dazwischen gerade keine Beobachtungen machen können (act. 7 S. 16 f. E. 5.3). Das von der KESB angeordnete Besuchsrecht des Beschwerdeführers zeige sich damit in verschiedener Hinsicht als kindswohlgefährdend und sei daher anzupassen. Nachdem das Besuchsrecht bereits mittels vorsorglicher Massnahmen habe einge-- 9 of 26 -schränkt und zuletzt ganz aufhoben werden müssen, sei nun wieder dort anzuknüpfen, wo noch alles funktioniert habe, nämlich bei den Besuchen im Kinderheim. Dem Beschwerdeführer sei daher ein allwöchentliches zweistündiges, durchgängig begleitetes Besuchsrecht einzuräumen. Dieses sei ausschliesslich in den Räumen einer dafür eingerichteten Institution, d. h. einem sogenannten Besuchstreff auszuüben. Andernfalls bestünde die Gefahr, dass sich die Parteien während der Besuchszeit doch wieder treffen würden. Die Kinder seien ausserdem durch eine Fachperson von ihrem gewöhnlichen Aufenthaltsort in den Besuchstreff und von dort wieder zurück zu bringen. Dieses Besuchsrecht solle nunmehr für die leiblichen Kinder des Beschwerdeführers, D._____ und E._____, gelten. C._____ sei nicht die Tochter des Beschwerdeführers, weshalb dieser an sich kein Recht auf persönlichen Verkehr mit C._____ habe. Angesichts der Vorfälle anlässlich der vergangenen Besuchstage, bei denen sich der Beschwerdeführer zu C._____ ambivalent verhalten habe, sei ihm ausserdem auch kein ausserordentliches Recht auf persönlichen Verkehr mit ihr einzuräumen. Fraglich bleibe, ob C._____ die Möglichkeit einzuräumen sei, die Besuche ihrer jüngeren Geschwister im freiwilligen Rahmen zu begleiten, wie es die Kindesverfahrensvertreterin in ihrer jüngsten Eingabe beantrage. Davon sei jedoch abzusehen. Denn C._____ stehe in einem heftigen Loyalitätskonflikt zwischen den beiden Parteien. Ihr nun die Verantwortung aufzubürden, jede Woche entscheiden zu müssen, ob sie an den Besuchen teilnehmen solle oder nicht, erscheine deshalb als zu hohe Belastung für sie. Vielmehr erscheine es angezeigt, dass C._____ Abstand vom Konflikt der Parteien nehmen könne. Nachdem die Besuche nunmehr gänzlich begleitet durchgeführt werden müssten, müsse C._____ auch nicht mehr aus Sorge, ihren Geschwistern könnte etwas zustossen, an den Besuchen teilnehmen. Mit dieser Regelung werde zwar in Kauf genommen, dass C._____ den Beschwerdeführer nun zumindest eine gewisse Zeit lang nicht sehen könne, wiewohl sie auch immer wieder ausgesagt habe, diesen an sich gern zu sehen. Auch müssten sich D._____ und E._____ daran gewöhnen, den Beschwerdeführer ohne C._____ zu sehen. Allerdings erscheine es derzeit wichtiger für C._____s Wohl, wenn für sie eine Beruhigung erfolgen könne (act. 7 S. 17 f. E. 5.4).

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3. Der Beschwerdeführer wehrt sich gegen die Einschränkung des persönlichen Verkehrs auf Besuche in einem Besuchstreff. Er führt aus, es sei die Beschwerdegegnerin, welche ihn dauernd kontaktiere und ihn aufsuche. Zudem hätten sie zusammen Weihnachten und Silvester gefeiert, seien zusammen an den Fasnachtsumzug gegangen und hätten bei ihm gekocht. Er sehe seine Kinder mehr, als bevor ihm das Besuchsrecht entzogen (bzw. eingeschränkt) worden sei. Dies erhelle, dass die vorinstanzliche Regelung sinn- und zwecklos sei (act. 2 S. 5). Für die Einstellung und die Reduktion des Besuchsrechts gebe es keine sachlichen Gründe. Das Gutachten über seine Erziehungsfähigkeit spreche einzig im Falle einer alleinigen Obhut für eine Überforderung, unter anderem weil E._____ so klein sei. Zwischenzeitlich sei E._____ über ein Jahr alt und auch das Gutachten sei nicht mehr aktuell. Dem Bericht des Besuchsbegleiters sei keinerlei Überforderung bei der Ausübung des Besuchsrechts mit seinen Kindern zu entnehmen und auf die Aussagen von Frau J._____(zuständige Person des I._____) könne nicht abgestellt werden (act. 2 S. 5 f.). Die Verhaltensauffälligkeiten von D._____ seien typisch für Kinder, die kaum sprechen könnten, und hätten nichts mit den Besuchskontakten zu tun (act. 2 S. 14). Auch eine allfällige sexualisierte Verhaltensweise D._____s sei nicht auf sein Verhalten mit der Beschwerdegegnerin zurückzuführen. Es sei die Beschwerdegegnerin, die mit anderen Männern vor D._____ Geschlechtsverkehr vollzogen habe (act. 2 S. 9). Es stimme sodann nicht, dass er keine Wohnung habe; er sei in K._____ gemeldet und wohne dort. Zudem werde er ab 1. April 2023 eine eigene Wohnung haben (act. 2 S. 10). Durch den Eventualantrag könne schliesslich auch "den letzten Bedenken entwichen" werden, so lange es kalt sei und die Wintermonate aktiv seien (act. 2 S. 6). Wenn die Vorinstanz befürchte, dass ohne Anordnung einer Begleitung das Besuchsrecht aufgrund des Zusammentreffens der Beschwerdegegnerin mit ihm (dem Beschwerdeführer) in eine destruktive, kindswohlgefährdende Dynamik verfalle, könne dem mit der Gutheissung des Antrags Ziffer 3 (betreffend Verbot gegenüber der Beschwerdegegnerin, bei den Besuchen aufzutauchen) begegnet werden. Es sei nicht richtig, dass er das Auftauchen der Beschwerdegegnerin bei den Besuchen hätte vermeiden und sich hätte durchsetzen können (act. 2 S. 10 f.). Im Weiteren scheine es so, dass C._____ die Parteien gegeneinander aus-- 11 of 26 -spiele und die Beschwerdegegnerin und C._____ das I._____ negativ über ihn (den Beschwerdeführer) beeinflussten (act. 2 S. 14). Das plötzliche Auftauchen der Beschwerdegegnerin bei den Besuchen, dessen Folgen und die falschen Anschuldigungen in den Rechtsschriften der Beschwerdegegnerin führten zu einer Kindswohlgefährdung (act. 2 S. 14 f.).

4. Die Beschwerdegegnerin hält im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort eingangs fest, der überwiegende Teil der Ausführungen des Beschwerdeführers bestehe aus haltlosen Vorwürfen ihr gegenüber und habe keinen Einfluss auf die Frage des Besuchsrechts des Beschwerdeführers (act. 25 S. 2). Soweit sich die Beschwerdegegnerin alsdann gleichwohl ausführlich zu diesen Punkten äussert, ist darauf nicht einzugehen. Zur Frage des persönlichen Verkehrs (im Weitesten Sinn) führt sie Folgendes aus: Die Ausführungen des Beschwerdeführers, wonach sie es sei, die den Kontakt suche, und wonach er seine Kinder mehr sehe als zuvor, würden bestritten. Anzumerken sei jedoch, dass der Beschwerdeführer wisse, wie prekär ihre finanzielle Situation sei. Der Beschwerdeführer ködere sie (in Ausnützung der ihr gutachterlich attestierten passiven Abhängigkeit) immer wieder mit kleineren Geldbeträgen, welche er ihr unregelmässig überreiche (act. 25 S. 7 f.). Auch habe der Beschwerdeführer zu den Zeiten, als das Besuchsrecht noch nicht in diesem Umfang eingeschränkt gewesen sei, immer wieder versucht, über C._____ mit ihr (der Beschwerdegegnerin) Kontakt aufzunehmen, C._____ auszuhorchen und über sie Nachrichten an sie (die Beschwerdegegnerin) zu übermitteln. C._____ selbst habe die Besuche beim Beschwerdeführer nur wahrgenommen, um ihre Geschwister während den Besuchen vor diesem zu schützen und habe mehrmals sie (die Beschwerdegegnerin) angerufen und gebeten, zu ihr zu kommen, da sie aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers Angst um ihre kleine Schwester E._____ gehabt habe. Das I._____ habe die Besuche bei dem Beschwerdeführer jeweils als belastend und verstörend für die Kinder beschrieben (act. 25 S. 7 f.). Der Beschwerdeführer habe weiter gegenüber C._____ immer wieder schlecht über den Vater von C._____ und sie (die Beschwerdegegnerin) gesprochen und sei regelmässig im I._____ aufgetaucht, um mit ihr in Kontakt zu treten und sie zu überwachen (act. 25 S. 8). Wenn sie (die Beschwerdegegnerin) im Rahmen der Besuchstermine mit dem Beschwerdeführer in Kontakt -- 12 of 26 -getreten sei, dann nicht, weil sie sich zu ihm hingezogen fühle, sondern weil C._____ sie darum gebeten und sie selbst Angst um ihre Kinder gehabt habe (act. 25 S. 8 f.). Entgegen dem Beschwerdeführer sei das Gutachten noch aktuell und äussere es sich dahingehend, dass der Beschwerdeführer mit der Erziehung von Kleinkindern überfordert sei. Die Berichte des Besuchsbegleiters beurteilten einzig den Umgang des Beschwerdeführers in Begleitung und über einen kurzen Zeitraum hinweg, wobei davon auszugehen sei, dass der Beschwerdeführer während der Anwesenheit des Besuchsbegleiters nicht sein wahres Gesicht zeige (act. 25 S. 9 f.). Hinsichtlich des Eventualantrags und dessen Begründung sei es so, dass für Kinder im Alter von E._____ und D._____ auch drei bis fünf Stunden bei Wind und Wetter, Regen, Kälte oder Hitze nicht angemessen seien. Der Beschwerdeführer habe keinen Ort, um mit den Kindern unterzukommen. Es werde bestritten, dass er ab dem 1. April 2023 eine eigene Wohnung haben werde. Die Beschwerde sei am 1. März 2023 abgefasst worden, also einen Monat vor dem angeblichen Einzug des Beschwerdeführers in seine neue Wohnung. Offensichtlich hätte er zu diesem Zeitpunkt bereits einen Mietvertrag vorliegen haben müssen, den er hätte einreichen können. Dies sei aber bis zum heutigen Tag nicht geschehen. Fakt sei, dass er in K._____ in der Wohnung seiner Ehefrau gemeldet sei. Alles andere sei unklar (act. 25 S. 12). Was das von der Vorinstanz festgestellte sexualisierte Verhalten von D._____ betreffe, sei dieses entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht beiden Elternteilen, sondern nur dem Beschwerdeführer anzulasten. Sie habe nicht mit anderen Männern vor D._____ Geschlechtsverkehr gehabt und D._____ habe eindeutig vom Beschwerdeführer und nicht von andern Männern gesprochen (act. 25 S. 18).

5. Die Kindesverfahrensvertreterin führt aus, der Wunsch des Beschwerdeführers, seine Kinder mehr als zwei Stunden zu sehen, sei nachvollziehbar. Die Beiständin habe sodann mitgeteilt, dass es ihr einerseits trotz intensiver Bemühungen nicht gelungen sei, eine Fachperson zu finden, welche die Kinder in den begleiteten Besuchstreff und wieder zurück bringe, und dass sich anderseits die Beschwerdegegnerin seit Monaten in Begleitung der Kinder mit dem Beschwerdeführer ausserhalb der angeordneten Besuchszeiten treffe. Die Ausführungen des Beschwerdeführers in der Beschwerde zeigten im Weiteren auf, dass sich die Be-- 13 of 26 -ziehung der Eltern in keiner Weise zum Wohle der Kinder verbessert habe. Einerseits berichte er, dass er regelmässig Zeit mit der Beschwerdegegnerin und den Kindern verbringe, anderseits liste er auf, mit welchen herausfordernden Verhaltensweisen der Beschwerdegegnerin er konfrontiert werde. Aus ihrer (der Kindesverfahrensvertreterin) Sicht sei das zum Schutz der Kinder angedachte begleitete Besuchsrecht in einem Besuchstreff in Anbetracht der Situation wirklich nicht zielführend. Da damit zu rechnen sei, dass die Kinder ein weiteres Mal platziert werden müssten, sei bis dahin auf die Anordnung eines Besuchsrechts zu verzichten (act. 20).

IV.

1. Nach Art. 273 Abs. 1 ZGB haben Eltern, denen die elterliche Sorge oder Obhut nicht zusteht, und das minderjährige Kind gegenseitig Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr. Dabei handelt es sich um ein gegenseitiges Pflichtrecht, das in erster Linie den Interessen des Kindes dient (BGer 5A_984/2019 vom 16.April 2019 E. 3.2; BGE 127 III 295 E. 4a; 122 III 404 E. 3a). Das Gericht hat sich bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs an den Bedürfnissen des Kindes zu orientieren; die Interessen der Eltern haben hinter dem vorrangig massgebenden Kindeswohl zurückzustehen (BGE 130 III 585 E. 2.1). Der persönliche Verkehr hat zum Zweck, die positive Entwicklung des Kindes zu gewährleisten und zu fördern. Abzustellen ist auf die Umstände des Einzelfalls, namentlich das Alter des Kindes, die Bedürfnisse des Kindes, die Beziehung des Kindes und des Besuchsberechtigten, die Beziehung der Eltern untereinander, die zeitliche Beanspruchung bzw. Verfügbarkeit aller Beteiligten, den Gesundheitszustand der Beteiligten, die Geschwister, die Entfernung bzw. Erreichbarkeit der Wohnorte oder die Wohnverhältnisse beim besuchsberechtigten Elternteil (vgl. BSK ZGB I-SCHWENZER /COTTIER, Art. 273 N 10). Eine Möglichkeit, das Besuchsrecht besonders auszugestalten, besteht darin, die Besuche in Anwesenheit einer Drittperson durchzuführen. Dieses begleitete Besuchsrecht bezweckt, der Gefährdung des Kindes wirksam zu begegnen, Krisensituationen zu entschärfen und Ängste abzubauen sowie Hilfestellungen für eine Verbesserung der Beziehungen zum Kind -- 14 of 26 -und unter den Eltern zu vermitteln. Auch diese Massnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Kindeswohls voraus (BGer 5A_984/2019 vom 16. April 2019 E. 3.2; BGer 5A_728/2015 vom 25. August 2016 E. 2.2) und stellt grundsätzlich lediglich eine Übergangslösung dar (BSK ZGB I-SCHWENZER /COTTIER, Art. 273 N 27).

2.

2.1 Die KESB holte im Frühjahr 2022 sowohl für die Beschwerdegegnerin wie für den Beschwerdeführer ein Erziehungsfähigkeitsgutachten ein. Im Gutachten vom 28. April 2022 über den Beschwerdeführer (KESB-act. 405) sowie der gutachterlichen Beantwortung einer Zusatzfrage vom 26. Juni 2022 (KESB-act. 473A) wird im Wesentlichen Folgendes festgehalten: Beim Beschwerdeführer liege keine psychische Störung von Krankheitswert und keine Suchterkrankung vor. Der Beschwerdeführer sei in einer traditionell konservativen Denkstruktur fixiert, was Auswirkungen auf die Beziehungsgestaltung und die Möglichkeiten, Konflikte zu lösen, habe. Er sei grundsätzlich bereit, mit den Kindern einen mit Wertschätzung, Liebe und Unterstützung geprägten Alltag zu leben, und als Mensch sei er grundsätzlich stabil. Seine pragmatische Lebensgestaltung könne in der Erziehung als wichtiger und stabilisierender Faktor angesehen werden. Problematisch seien jedoch der stark chronifizierte Beziehungskonflikt zwischen ihm und der Beschwerdegegnerin und die damit einhergehenden emotionalen Turbulenzen. Diese hätten Auswirkungen auf die Art und Weise, wie die Kinder Sicherheit erleben oder nicht erleben könnten. Es sei zu erwarten, dass zwischen den Eltern auch künftig Konflikte auftreten würden und es erscheine sehr wahrscheinlich, dass solche Ereignisse mit unterschiedlich interpretierten Gewalttätigkeiten eintreten würden. Was die Fähigkeit des Beschwerdeführers betreffe, die Bedürfnisse seiner Kinder zu erkennen, sei ein adäquater Umgang mit den Kindern zu erwarten, sobald er mit Kindern und Erwachsenen im Alltag reden könne und alltagspraktische Situationen lösen müsse. Für die Erfassung von Bedürfnissen von Kleinkindern oder Säuglingen sei er jedoch sicher auf Unterstützung angewiesen. Bezüglich des Umgangs mit seinen kleinen Kindern könne es hilfreich sein, wenn er regelmässige Hilfe bekomme. Aufgrund des fehlenden sozialen Netzwerks sei es -- 15 of 26 -unwahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seine Kinder selbständig und alleine erziehen könne. Gegenüber den Kindern sei der Beschwerdeführer nie gewalttätig geworden und habe er soweit bekannt nie ein unkontrolliertes Verhalten gezeigt. Insoweit beständen keine Risikofaktoren. Hinsichtlich des persönlichen Verkehrs sei es aber unklar, ob der Beschwerdeführer in der Lage sei, die Pflege eines Säuglings nachts und am Wochenende sicherzustellen. Hier seien begleitete Besuche angezeigt. In den Besuchssituationen könnten die involvierten Fachleute dann beurteilen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende Pflege- und Erziehungskompetenzen bei seiner Tochter E._____ (Säugling) und seinem Sohn D._____ (Kleinkind) verfüge. Der Beschwerdeführer habe erklärt, es sei ihm wichtig, die Kinder regelmässig zu sehen, und in einem gut strukturierten Besuchssetting sollte dies möglich sein.

2.2 Nach Anordnung des persönlichen Verkehrs durch die KESB gemäss Entscheid vom 10. August 2022 konnte der Beschwerdeführer ab dem 10. September 2022 jeden Samstag von 9.00 bis 17.00 Uhr mit den drei Kindern den Tag verbringen. Der Besuchsbegleiter schilderte im Zwischenbericht vom 9. November 2022 seine Wahrnehmungen während den stattgefundenen acht Besuchsbegleitungen. Der Beschwerdeführer sei (ausser einmal wegen einer zehnminütigen Zugverspätung) stets pünktlich erschienen. Die Übernahmen und Übergaben hätten beim I._____ in seiner (des Besuchsbegleiters) Anwesenheit stattgefunden. Das Stimmungsbild sei jeweils sehr friedlich und angenehm gewesen. Der Beschwerdeführer sei stets guter Laune und gut vorbereitet gewesen; die nötigen Utensilien für die Kinder habe er in einem Rucksack dabei gehabt. Die Kinder seien gerne mitgegangen und zufrieden wieder zurückgekehrt. Sie hätten jeweils erzählt, welche Aktivitäten sie mit dem Beschwerdeführer unternommen hätten und was er ihnen gekauft habe (z.B. eine Jacke oder Schuhe). Sie hätten Orte wie das L._____ in M._____, die Sport- und Freizeitanlage … Park in J._____, den Zoo Zürich, das Coop- oder Migros-Restaurant in J._____ sowie verschiedene Läden und Spielplätze besucht. Im Rahmen seiner Einschätzung hält der Besuchsbegleiter fest, der Beschwerdeführer stehe während der Übergabe- und Übernahmezeit stets in aktivem Kontakt mit den Kindern und gehe empathisch auf sie ein. Die Kinder suchten oft seine Nähe und schienen sich sehr wohl und sicher in seiner -- 16 of 26 -Anwesenheit zu fühlen. Der Beschwerdeführer sei geduldig und verständnisvoll, gebe den Kindern Freiraum, setze aber auch Grenzen; er kommuniziere mit den Kindern klar und altersgerecht. Gegenüber ihm (dem Besuchsbegleiter) verhalte sich der Beschwerdeführer sehr kooperativ. Er akzeptiere auch kritische Rückmeldungen, z.B. dass für D._____ nicht jedes Mal ein Spielzeug gekauft werden müsse. Es hätten keine Vorkommnisse oder Anzeichen festgestellt werden können, die darauf hingedeutet hätten, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage sei, die Kinder allein adäquat zu betreuen. Für eine angemessene Einschätzung, wie der Beschwerdeführer die Zeit mit den Kindern verbringe und wie er sich in diesem Rahmen bewege, werde empfohlen, die Begleitung anders zu gestalten: Der Besuchsbegleiter solle bei der Übergabe der Kinder beim I._____ um 9.00 Uhr anwesend und dann für zwei Stunden mit dabei sein. Der Beschwerdeführer sei in der Lage, seine Kinder allein zu betreuen und zum I._____ zurückzubringen (BR-act. 55/1).

2.3 Ende November, anfangs Dezember 2022 kam es zu besorgten Meldungen und Einschätzungen seitens des I._____. Die zuständigen Personen des I._____ (N._____, O._____) berichteten unter anderem über die Dynamik zwischen den Parteien, die nach wie vor viel Raum einnehme, eine grosse Hektik rund um die Besuche, ein sexualisiertes Verhalten des rund fünfjährigen D._____ (der eine Beischlafsituation nachgestellt und darauf verwiesen habe, dies mache sein Vater mit seiner Mutter), einen Vorfall, wonach C._____ nach Ablauf der Hälfte der Besuchszeit zurückgekommen sei und erklärt habe, der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin hätten sich im P._____ getroffen und seien unter anderem zusammen eine Weile auf der Toilette gewesen, die anschliessende Weigerung C._____s, für die weitere Dauer des Besuchstages zum Beschwerdeführer zurückzukehren, sowie die Erwiderung des Beschwerdeführers, dann sei dies das letzte Mal gewesen, dass C._____ am Besuchstag mit dabei gewesen sei (BR-act. 43 ff.). Seitens des I._____ wurde dafür gehalten, es erscheine wichtig, dass der Beschwerdeführer die Kinder unter Begleitung betreue und auch lerne, sie in dieser Zeit angemessen zu beschäftigen. E._____ habe sodann angefangen zu laufen. Es werde nicht möglich sein, die drei Kinder in ganz unterschiedlichen Entwicklungsstadien während längerer Zeit in einem Restaurant zu betreuen. Alle -- 17 of 26 -drei Kinder seien immer wieder sehr bedürftig und im I._____ würden für längere Betreuungssequenzen der Kinder deshalb jeweils zwei Fachmitarbeiterinnen eingesetzt (BR-act. 45/3 S. 2 f.).

2.4.1 Wie im Beschluss vom 17. März 2023 betreffend Wiedererteilung der aufschiebenden Wirkung festgehalten, erscheint es vor diesem Hintergrund nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz im Sinne einer Sofortmassnahme anstelle der bisherigen Besuchskontakte von acht Stunden pro Woche (mit allen drei Kindern) begleitete Besuchskontakte zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern D._____ und E._____ von zwei Stunden in einem Besuchstreff anordnete und dieser Anordnung die aufschiebende Wirkung entzog (dazu act. 13). In Frage steht, wie die Besuchskontakte längerfristig auszugestalten sind.

2.4.2 Festzuhalten ist dabei vorab, dass entgegen dem Antrag der Kindesverfahrensvertreterin (vorne E. III.5) ein persönlicher Verkehr zwischen dem Beschwerdeführer und seinen Kindern D._____ und E._____ anzuordnen ist. Der entsprechende Antrag der Kindesverfahrensvertreterin erfolgte in der Erwartung einer baldigen Umplatzierung der Kinder. Wie den aktuellen Akten der KESB zu entnehmen ist, steht eine solche allerdings nicht unmittelbar bevor (vgl. KESB-act.

704 = act. 28). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz, den Parteien und der Kindesverfahrensvertreterin (vgl. BR-act. 61) ist demgegenüber davon abzusehen, ein Besuchsrecht zwischen dem Beschwerdeführer und C._____ festzulegen.

2.4.3 Bei der Ausgestaltung des persönlichen Verkehrs – insbesondere der Festlegung des zeitlichen Rahmens (Anzahl und Dauer der Besuchskontakte) sowie der Begleitung – sind verschiedene Umstände zu berücksichtigen:

2.4.3.1 Zunächst ist dem Bericht des Besuchsbegleiters zu entnehmen, dass die acht Besuche von September bis Anfang November 2022 erfreulich verlaufen seien und der Beschwerdeführer sich liebevoll, engagiert und adäquat um die Kinder gekümmert habe. Wenn die Vorinstanz ausführt, die Beobachtungen des Besuchsbegleiters seien wenig hilfreich, da er jeweils nur die erste und letzte Stunde der Besuchstage zugegen gewesen sei und in der entscheidenden Zeit dazwischen keine Beobachtungen habe machen können, so kann ihr nur bedingt -- 18 of 26 -zugestimmt werden. Mit Bezug auf den Umgang des Beschwerdeführers mit den Kindern und die Stimmung, die zwischen dem Beschwerdeführer und den Kindern sowohl zu Beginn als auch zum Schluss der Besuchstage herrschte, vermochte sich der Besuchsbegleiter durchaus ein Bild zu machen, und zwar offenbar ein durchwegs positives. Unbegründet erscheint vor diesem Hintergrund die Unterstellung der Beschwerdegegnerin, der Beschwerdeführer habe wohl einfach nicht sein "wahres Gesicht" gezeigt. Gänzlich vage geblieben und nicht glaubhaft sind auch die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, sie sei deshalb bei den Besuchen aufgetaucht, weil der Beschwerdeführer überfordert gewesen sei und sie Angst um ihre Kinder gehabt habe. Vielmehr attestierte der Gutachter dem Beschwerdeführer, grundsätzlich stabil zu sein und mit alltagspraktischen Situationen adäquat umzugehen, was durch die Wahrnehmungen des Besuchsbegleiters bestätigt wird. Nicht zu sehen ist damit, wieso – im Rahmen eines strukturierten Settings – der persönliche Verkehr ausserhalb eines Besuchstreffs grundsätzlich nicht im Wohle der Kinder sein sollte.

2.4.3.2 Gleichzeitig ist zu beachten, dass die Besuchskontakte zumindest in der zweiten Novemberhälfte 2022 zu Stresssituationen und Turbulenzen geführt hatten. Seitens der I._____ wurde (neben dem wiedergegebenen Vorfall im P._____) in diesem Zusammenhang insbesondere darauf hingewiesen, es sei wichtig, dass die Kinder während der Besuchszeit angemessen beschäftigt würden, und dass es, nachdem E._____ angefangen habe zu laufen, nicht mehr möglich sein werde, die Kinder längere Zeit in einem Restaurant zu betreuen. Angesprochen wird damit der Umstand, dass der Kläger über keine eigene Wohnung verfügt und sich mit den Kindern während der Besuchszeiten teilweise in Restaurants und Einkaufszentren aufhielt. Was die fehlende Wohnung betrifft, behauptet der Beschwerdeführer zwar im Rahmen der Beschwerdeschrift, er werde ab 1. April 2023 über eine eigene Wohnung verfügen. Mangels näherer Ausführungen oder Belegen kann aber nicht angenommen werden, an seiner Wohnsituation habe sich etwas geändert. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie ausführte, ein Besuchsrecht von acht Stunden erscheine schon aus praktischen Gründen problematisch und sowohl für die Kinder als auch für den Beschwerdeführer überfordernd. Verstärkt wird die Problematik sodann dadurch, -- 19 of 26 -dass C._____ in Zukunft nicht mehr an den Besuchskontakten teilnehmen wird. Zum einen bot die Anwesenheit von C._____ bislang Sicherheit und Stabilität für die kleinen Geschwister; diese werden sich daran gewöhnen müssen, den Beschwerdeführer ohne C._____ zu sehen. Zum andern ist zweifellos davon auszugehen, dass C._____ eine Unterstützung für den Beschwerdeführer bei der Betreuung von D._____ und E._____ war. Der Beschwerdeführer wird die Besuchszeit nun alleine bestreiten müssen.

2.4.3.3 Aufgrund dieser Ausgangslage wird es – ähnlich wie im Sommer 2022, als die KESB über die Regelung des persönlichen Verkehrs zu befinden hatte – erneut darum gehen müssen, dass eine Fachperson den Beschwerdeführer begleitend unterstützt und sich ein Bild von den Pflege- und Erziehungskompetenzen des Beschwerdeführers macht. Der Beschwerdeführer hält zwar dafür, das Gutachten spreche einzig für den Fall der alleinigen Obhut von einer Überforderung bzw. weil E._____ so klein sei; sodann sei das Gutachten auch nicht mehr aktuell. Allerdings hält das Gutachten fest, dass der Beschwerdeführer für die Erfassung der Bedürfnisse (auch) von Kleinkindern auf Unterstützung angewiesen sei. E._____ ist ein Kleinkind und es ist nicht zu sehen, wieso das Gutachten nicht mehr aktuell sein soll. Angemessen erscheinen nach wie vor bzw. erneut Rahmenbedingungen in der Art, wie sie von der KESB angeordnet wurden. Dies sieht letztlich auch der Beschwerdeführer so, beantragt er doch selbst eine teilweise Begleitung durch eine Fachperson.

2.4.3.4 Die Vorinstanz verortet den Kern der Problematik in der konfliktbehafteten Situation zwischen den Parteien. Tatsächlich ist das andauernde Zusammentreffen des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin in Anwesenheit der Kinder ein erhebliches Problem. Der Gutachter hat den "stark chronifizierten Beziehungskonflikt, in [den] beide verstrickt sind" (KESB-act. 405 S. 23), beschrieben und auf die damit einhergehenden wiederkehrenden emotionalen Turbulenzen hingewiesen. Sowohl gestützt auf das Gutachten als auch aufgrund der vom Beschwerdeführer geschilderten – und von der Beschwerdegegnerin nur vage und pauschal bestrittenen (vgl. act. 25 S. 7 f.) – Häufigkeit und Art der Kontakte mit der Beschwerdegegnerin und den Kindern (ausserhalb des angeordneten Be-- 20 of 26 -suchsrechts) wird deutlich, dass beide, der Beschwerdeführer und die Beschwerdegegnerin, ihren Anteil dazu beitragen, dass es zu diesen Treffen kommt. Das vom Beschwerdeführer als einfache Lösung dargestellte und beantragte Kontaktverbot, das gegenüber der Beschwerdegegnerin zu erlassen sei, erscheint damit weder geeignet noch angebracht, um der Situation wirksam entgegenzutreten. Auf der anderen Seite ist es auch nicht angebracht, wenn die Vorinstanz der konflikthaften Beziehung zwischen den Parteien damit zu begegnen sucht, dass sie die Besuchskontakte ohne zeitliche Befristung auf Besuche in einem Besuchstreff begrenzt. Eine solche einschränkende Regelung kann als Übergangslösung zur Entschärfung der Situation dienen, wird längerfristig aber dem Anspruch auf angemessenen persönlichen Verkehr nicht gerecht. Wie ausgeführt, ist nicht zu erkennen, dass durch die Wahrnehmung von Besuchen ausserhalb eines Besuchstreffs (im Rahmen eines strukturierten Settings) das Kindeswohl gefährdet sein sollte. Was den im Zentrum stehenden Beziehungskonflikt betrifft, sind beide Parteien gleichermassen gehalten, den Kontakt während der Besuchszeiten zu meiden. Da C._____ an den Besuchen nicht mehr teilnehmen wird, können auch beide in Zukunft nicht mehr vorbringen, die Beschwerdegegnerin sei von C._____ herbeigerufen worden. Nicht zu erkennen ist im Übrigen, dass eine Einschränkung der Besuchskontakte auf Besuchstreffs etwa an Entwicklungsdefiziten oder auffälligen Verhaltensweisen D._____s etwas zu ändern vermöchte. Während beide Elternteile die Ursache beim jeweils anderen sehen, erscheint es auch hier naheliegender, dass beide an der Problematik teilhaben.

2.4.3.5 Zu beachten ist schliesslich, dass der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz angeordneten Besuche in einem Besuchstreff verweigert und die Beiständin mit Schreiben vom 17. März 2023 darauf hingewiesen hat, es sei trotz diverser Bemühungen nicht gelungen, eine Fachperson zu finden, welche die Kinder auf dem Weg in den Besuchstreff und wieder zurück ins I._____ begleitet. Da sich die Beschwerdegegnerin seit Monaten in Begleitung der Kinder mit dem Beschwerdeführer ausserhalb der angeordneten begleiteten Besuchszeiten treffe, erscheine das begleitete Besuchsrecht auch nicht zielführend (act. 14/1).

-- 21 of 26 --

Der Beschwerdeführer ist darauf hinzuweisen, dass es nicht angeht, sich über behördliche Anordnungen hinwegzusetzen. Er stellt damit seine Kooperationsbereitschaft und Verlässlichkeit erheblich in Frage. Gleichzeitig erscheint es allerdings tatsächlich nicht angemessen, an der Begleitung in einem Besuchstreff festzuhalten, und zwar auch nicht für eine (weitere) Übergangszeit. Für den Beziehungsaufbau zu den Kindern ist dies nicht notwendig, da Kontakte (ausserhalb der angeordneten Besuche) fortbestanden. Anleitung und Unterstützung im Umgang mit den beiden kleinen Kindern können zudem auch im Rahmen einer Besuchsbegleitung (wie in der Zeit von September bis November 2022) erfolgen.

2.4.4 Nach dem Ausgeführten haben sich Besuchskontakte von acht Stunden aufgrund der Verhältnisse als deutlich zu lang erwiesen. Angemessen erscheint, die Besuchskontakte auf fünf Stunden anzusetzen. Während fünf Stunden lässt sich die gemeinsame Zeit des Beschwerdeführers mit den Kindern sinnvoll gestalten. Aufgrund des hohen Konfliktpotentials zwischen den Parteien und der erforderlichen Begleitmassnahmen ist ein Besuch pro Woche vorzusehen, d.h. es ist entgegen dem Eventualantrag des Beschwerdeführers kein zweiter Besuchstag pro Woche zu gewähren. Entsprechend der im Entscheid der KESB vom 10. August 2022 getroffenen Regelung ist sodann jeweils die erste und letzte Stunde zu begleiten. Aufgrund der nach wie vor konflikthaften Beziehung zwischen den Parteien ist – entgegen der Anregung der Besuchsbegleitung – auch an der Begleitung zum Abschluss des Besuchstags samt Übergabe festzuhalten. Die Fachbegleitung hat zur Aufgabe, die Übergaben sowie den Informationsaustausch sicherzustellen und den Vater bei der Ausübung des persönlichen Verkehrs wo nötig zu unterstützen.

2.4.5 Eine zukünftige Ausweitung des persönlichen Verkehrs wird vom Beschwerdeführer nicht beantragt und steht zur Zeit nicht zur Diskussion. Die Begleitung soll aber (wie bereits von der KESB vorgesehen) eine Beurteilung ermöglichen, ob der Beschwerdeführer über ausreichende Pflege- und Erziehungskompetenzen verfügt, um D._____ und E._____ in Zukunft gegebenenfalls auch nachts bzw. über einen längeren Zeitraum zu betreuen.

-- 22 of 26 --

2.4.6 Dispositiv-Ziffer I des vorinstanzlichen Urteils ist aufzuheben. Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 des Entscheids der KESB vom 10. August 2023 sind gemäss den vorstehenden Erwägungen anzupassen: Abzusehen ist von einem Besuchsrecht gegenüber C._____ (Ziffer 4). Die Besuchskontakte gegenüber D._____ und E._____ sind auf fünf Stunden pro Woche zu reduzieren, wobei jeweils die erste und letzte Stunde durch eine sozialpädagogische Fachperson zu begleiten ist (Ziffern 5 und 6). Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen und das Urteil der Vorinstanz zu bestätigen.

V.

1.

1.1 Die Prozesskosten, bestehend aus Gerichtskosten und Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), sind nach den Grundsätzen der Art. 106 ff. ZPO zu verteilen. Zu den Gerichtskosten gehören neben der Entscheidgebühr insbesondere die Kosten für die Vertretung des Kindes (Art. 95 Abs. 2 lit. b und e ZPO). Die Entscheidgebühr für das vorliegende Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 5 Abs. 1 GebV OG). Die Kindsvertreterin wird der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben; die entsprechenden Kosten sind im vorliegenden Entscheid vorzubehalten und in einem separaten Beschluss festzusetzen.

1.2 Die Parteien obsiegen und unterliegen je ungefähr zur Hälfte und haben die Kosten je zur Hälfte zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zum gleichen Ergebnis führt die Anwendung der Ausnahmeregelung von Art. 107 lit. c ZPO, die sich insbesondere in familienrechtlichen Verfahren wie dem vorliegenden anbietet. Unter der Annahme, dass die Parteien je subjektiv im Kindesinteresse gehandelt haben, sind die Gerichtskosten den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen und ist keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

2.

2.1 Die Parteien stellen für das obergerichtliche Verfahren je ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, inklusive unentgeltliche Rechtsverbeiständung.

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2.2 Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um den Prozess zu finanzieren, und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. a und b ZPO). Die Mittellosigkeit der Parteien ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Unterlagen (vgl. act. 4/6-14; act. 27/5) und das Verfahren ist beidseits nicht als von vornherein aussichtslos zu betrachten. Beiden Parteien ist die unentgeltliche Rechtspflege für das obergerichtliche Verfahren zu bewilligen. Dem Beschwerdeführer ist Rechtsanwältin lic. iur. X._____ und der Beschwerdegegnerin ist Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Die Rechtsbeiständinnen werden der Kammer noch eine Aufstellung über ihre Auslagen und Bemühungen einzureichen haben, so dass in einem separaten Beschluss über die Entschädigung befunden werden kann. Die Parteien sind darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet sind, sobald sie dazu in der Lage sind (Art. 123 ZPO).

1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin lic. iur. X._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

2. Der Beschwerdegegnerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwältin MLaw Y._____ als unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.

3. Schriftliche Mitteilung mit nachfolgendem Urteil.

1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer I des Urteils des Bezirksrats Winterthur vom 25. Januar 2023 aufgehoben. Die Dispositiv-Ziffern 4 bis 6 des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen vom 10. August 2023 werden durch folgende Fassung ersetzt: "4. Entfällt -- 24 of 26 --

5. Der persönliche Verkehr von A._____ zu D._____ und E._____ wird wie folgt geregelt: A._____ wird für berechtigt erklärt, seine Kinder D._____ und E._____ jede Woche (samstags oder sonntags) für fünf Stunden zu betreuen. Dabei sind die jeweils erste und letzte Stunde des Kontakts durch eine Fachperson zu begleiten. Die Fachperson wird eingeladen, nach acht Wochen eine erste Einschätzung zuhanden der Beistandsperson einzureichen.

6. Für die Übergaben im Rahmen der Betreuung von D._____ und E._____ durch A._____ wird eine Begleitung durch eine sozialpädagogische Fachperson angeordnet." Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen und das Urteil des Bezirksrats Winterthur vom 25. Januar 2023 bestätigt.

2. Die Entscheidgebühr für das obergerichtliche Verfahren wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt.

3. Über die Kosten für die Vertretung der Kinder wird mit separatem Beschluss entschieden. Die Kindsvertreterin wird eingeladen, ihre Kostennote einzureichen.

4. Die Kosten für das obergerichtliche Verfahren, bestehend aus Entscheidgebühr und Kosten der Vertretung des Kindes, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt, aber zufolge bewilligter unentgeltlicher Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

6. Über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen der Parteien für das obergerichtliche Verfahren wird mit separatem Beschluss ent-

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schieden. Die unentgeltlichen Rechtsbeiständinnen werden eingeladen, ihre Kostennote einzureichen.

7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, die Kindesverfahrensvertreterin, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Winterthur-Andelfingen sowie an den Bezirksrat Winterthur, je gegen Empfangsschein. Nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die beigezogenen Akten an den Bezirksrat bzw. die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zurück.

8. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw T. Rumpel versandt am:

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